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# 71. Gesetz:Salzburger Pflegegesetz; Änderung

71. Gesetz vom 2. Juli 2025, mit dem das Salzburger Pflegegesetz geändert wird

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

> Das Salzburger Pflegegesetz – PG, LGBl Nr 52/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 44/2024, wird geändert wie folgt:

1. Das Inhaltsverzeichnis lautet:

2. § 2 samt Überschrift lautet:

### „Anwendungsbereich {#prov_anwendungsbereich}

### § 2 {#par_2}

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Einrichtungen, in denen volljährigen und in Einrichtungen nach der Z 1 auch minderjährigen Personen, die vorübergehend oder dauernd der Pflege bedürfen, Hilfe- und Betreuungsleistungen angeboten werden (Pflegeeinrichtungen):

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung:

(3) Durch dieses Gesetz werden bundesrechtliche Bestimmungen, wie insbesondere das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), das Ärztegesetz 1998, das Psychologengesetz, das Psychotherapiegesetz, das MTD-Gesetz, das Hebammengesetz, das Hausbetreuungsgesetz und das Arzneimittelgesetz nicht berührt.“

3. Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:

### „Begriffsdefinitionen {#prov_begriffsdefinitionen}

### § 2a {#par_2a}

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:

4. Die Überschrift des 2. Abschnitts lautet:

#### „Allgemeine Standards“

5. Im § 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:

5.1. Die Überschrift zu § 3 lautet:

### „Allgemeine Kriterien für die Leistungserbringung“ {#prov_allgemeine_kriterien_fur_die_leistungserbringung}

5.2. Der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs 2 angefügt:

„(2) Hinsichtlich Art und Umfang der Leistungserbringung ist der Pflegebedarf der Kunden zu berücksichtigen. Darüber hinaus soll nach Möglichkeit der Träger von Pflegeeinrichtungen auch auf die Bedürfnisse, Vorlieben und Gewohnheiten der Kunden angemessen Bedacht genommen werden. Dies gilt auch im Hinblick auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung. Bei nicht planbaren Leistungen soll sichergestellt werden, dass diese ihrer Erforderlichkeit entsprechend zeitnah erbracht werden.“

6. Im § 4 wird nach Abs 1 folgender Abs 1a eingefügt:

„(1a) In der Dokumentation sollen Informationen über die Bedürfnisse, Vorlieben und Gewohnheiten des Kunden dargestellt werden.“

7. In der Einleitung des § 7 wird der Ausdruck „Mindeststandards“ durch den Ausdruck „Standards“ ersetzt.

8. Die Überschrift zu § 8 lautet:

### „Standards für die Sicherheit der Leistungen“ {#prov_standards_fur_die_sicherheit_der_leistungen}

9. Die Überschrift des 3. Abschnitts lautet:

#### „Standards für die Hauskrankenpflege“

10. Im § 10 werden folgende Änderungen vorgenommen:

10.1. Abs 1 lautet:

„(1) Die Träger von Pflegeeinrichtungen der Hauskrankenpflege haben sicherzustellen, dass

10.2. Im Abs 2 wird angefügt: „Für den Fall der Abwesenheit dieser Person ist für eine Vertretung zu sorgen.“

11. Die Überschrift des 4. Abschnitts lautet:

#### „Standards für die Haushaltshilfe“

12. Im § 12 werden folgende Änderungen vorgenommen:

12.1. Im Abs 1 wird der Ausdruck „geeigneten“ durch den Ausdruck „geeignetem“ ersetzt.

12.2. Nach Abs 1 wird folgender Abs 1a eingefügt:

„(1a) Zumindest 60 % des Personals gemäß Abs 1 muss über eine abgeschlossene Ausbildung zur Heimhilfe im Sinn des Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetzes verfügen.“

12.3. Im Abs 2 wird angefügt: „Für den Fall der Abwesenheit dieser Person ist für eine Vertretung zu sorgen.“

13. Die Überschrift des 5. Abschnitts lautet:

#### „Standards für Tageszentren“

14. Die Überschrift zu § 13 lautet:

### „Bauliche und technische Standards für Neu-, Zu-und Umbauten“ {#prov_bauliche_und_technische_standards_fur_neu_zu_und_umbauten}

15. § 15 Abs 1 lautet:

„(1) Die Träger von Tageszentren haben sicherzustellen, dass

16. Die Überschrift des 6. Abschnitts lautet:

#### „Standards für Senioren- und Seniorenpflegeheime“

17. Die Überschrift zu § 16 lautet:

### „Bauliche und technische Standards für Neu-, Zu-und Umbauten“ {#prov_bauliche_und_technische_standards_fur_neu_zu_und_umbauten_2}

18. Im § 17 werden folgende Änderungen vorgenommen:

18.1. Abs 1 Z 1 lautet:

18.2. Im Abs 1 Z 2 wird der Ausdruck „Lagerung“ durch den Ausdruck „Positionierung“ ersetzt und nach der Wendung „über die Grundleistung hinaus erforderlich sind“ der Klammerausdruck „(pflegebedingte Reinigung)“ eingefügt.

18.3. Nach Abs 1 wird folgender Abs 1a eingefügt:

„(1a) Im Rahmen der Unterstützung bei der Körperpflege ist jedem Bewohner neben der Unterstützung bei der täglichen und der sonstigen pflegebedingten Körperpflege jedenfalls auch zumindest einmal wöchentlich eine Körperdusche oder ein Vollbad anzubieten.“

19. § 18 samt Überschrift lautet:

### „Personalausstattung und Qualitätssicherung {#prov_personalausstattung_und_qualitatssicherung}

### § 18 {#par_18}

(1) Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben sicherzustellen, dass ihnen eine ausreichende Zahl an angestelltem, fachlich qualifiziertem Pflegepersonal sowie unterstützendem Personal entsprechend der Anzahl der Bewohner sowie der Art und dem Ausmaß der diesen zu erbringenden Leistungen zur Verfügung steht, sodass alle im Sinne dieses Gesetzes erforderlichen Leistungen erbracht werden können und die Leistungserbringung nicht gefährdet ist. Leistungen der Pflege im Sinn dieses Gesetzes, für deren Erbringung das GuKG eine fachliche Qualifikation fordert, sind durch entsprechend qualifiziertes Personal zu erbringen.

(2) Jeder Träger eines Senioren- und Seniorenpflegeheims hat zumindest eine Person mit Leitungsaufgaben, insbesondere hinsichtlich wirtschaftlicher, administrativer und personeller Angelegenheiten, zu betrauen und als Ansprechperson für die Bewohner zu bestimmen. Für den Fall der Abwesenheit der betrauten Person ist für eine Vertretung zu sorgen.

(3) Den Mitarbeitern ist die erforderliche berufsbegleitende Fortbildung zu ermöglichen.“

20. § 19 samt Überschrift lautet:

### „Ärztliche Betreuung und Arzneimittel {#prov_arztliche_betreuung_und_arzneimittel}

### § 19 {#par_19}

(1) Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben die ärztliche Betreuung und Behandlung in ihrer Einrichtung durch freie Arztwahl sicherzustellen. Weiters ist sicherzustellen, dass ärztliche Hilfe oder erforderlichenfalls die Rettung sofort angefordert wird. Die Konsultation eines Arztes ist insbesondere bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Bewohners, aber auch dann sicherzustellen, wenn aufgrund der Situation ein unmittelbares Risiko einer Gesundheitsbeeinträchtigung besteht. Die Konsultation des Arztes und die an diesen weitergegebenen gesundheitsrelevanten Informationen sind zu dokumentieren. Für die Leistung erster Hilfe muss in geeigneter Weise vorgesorgt sein.

(2) Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben sicherzustellen, dass verschreibungspflichtige Arzneimittel der ärztlichen Anordnung gemäß angewendet werden. Ist ein Bewohner selbst nicht dazu in der Lage, ist für eine entsprechende Verabreichung zu sorgen. Der Verabreichung hat eine ärztliche Anordnung voranzugehen, deren Erteilung in geeigneter Form nachzuweisen ist.

(3) Ist eine Anwendung entsprechend der ärztlichen Anordnung nicht gewährleistet, wenn die einem Bewohner verordneten verschreibungspflichtigen Arzneimittel von diesem selbst aufbewahrt würden, ist außerdem dafür zu sorgen, dass diese Arzneimittel nicht durch den Bewohner, aber patientenbezogen aufbewahrt werden.“

21. Im § 20 wird im ersten Satz die Wendung „Normal- und Diätkost“ durch die Wendung „Normalkost und für Personen mit medizinisch indiziertem Sonderbedarf eine auf diesen Bedarf abgestimmte Kost“ ersetzt und entfällt der zweite Satz.

22. Im § 22 wird das Wort „Mindeststandards“ durch das Wort „Standards“ ersetzt.

23. Im § 27a werden folgende Änderungen vorgenommen:

23.1. Im Abs 1 wird die Verweisung „15 und 84 GuKG“ durch die Verweisung „15, 83 und 83a GuKG“ ersetzt.

23.2. Im Abs 3 wird im ersten Satz das Wort „Heimplatz“ durch das Wort „Bewohner“ ersetzt und nach dem ersten Satz eingefügt: „Maßgeblich ist die Anzahl der Bewohner zum Stichtag 31.12. des Vorjahres.“

24. Im § 31 werden folgende Änderungen vorgenommen:

24.1. Im Abs 1 Z 1 entfällt der Klammerausdruck „(Weiterführung des Haushalts)“.

24.2. Im Abs 3 Z 1 wird das Wort „Mindeststandards“ durch das Wort „Standards“ ersetzt.

25. Im § 33 werden folgende Änderungen vorgenommen:

25.1. Im Abs 1 wird das Wort „Mindeststandards“ durch das Wort „Standards“ ersetzt.

25.2. Nach Abs 4 wird angefügt:

„(5) Die Aufsichtsbehörde hat die Erfüllung von Vereinbarungen und behördlichen Aufträgen gemäß § 33 Abs 3 innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu überprüfen. Werden im Zuge dieser Kontrolle nicht neuerlich Mängel festgestellt, die jenen vergleichbar sind bzw entsprechen, die der Vereinbarung bzw dem behördlichen Auftrag zugrunde lagen, und hat der Träger die ihm aufgetragenen Maßnahmen ergriffen, gilt die Vereinbarung bzw der behördliche Auftrag als erfüllt. Auf Verlangen des Trägers ist diesem darüber eine Bestätigung auszustellen.“

26. § 34b Abs 1 lautet:

„(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:

27. Im § 36 werden folgende Änderungen vorgenommen:

27.1. Der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

27.2. Im Abs 1 (neu) wird in der Z 1 nach dem Ausdruck „§ 31 Abs 1“ der Ausdruck „oder 39 Abs 3“ eingefügt.

27.3. Dem Abs 1 (neu) wird angefügt:

„(2) Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände Träger einer Pflegeeinrichtung sind, kann die Bezirksverwaltungsbehörde Geldstrafen bis zu 10.000 € gegen diese verhängen, wenn Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 Z 1 bis 7 durch Personen begangen wurden, die

(3) Gemeinden und Gemeindeverbände gemäß Abs 2 können wegen Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 Z 1 bis 7 auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs 2 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die Träger tätige Person ermöglicht hat.

(4) Von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann abgesehen werden, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen den Träger gemäß den Abs 2 oder 3 verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.“

28. Nach § 38 wird angefügt:

### „§ 39 {#prov_39}

(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 71/2025 treten in Kraft:

(2) Zum Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Abs 1 Z 1 bereits bestehende Einrichtungen der Hauskrankenpflege und der Haushaltshilfe nach § 2 Abs 1 Z 1 bzw 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2024, die infolge eines Verfahrens nach § 31 Abs 4 nicht untersagt wurden bzw unter § 37 Abs 1 fallen, gelten auch dann als Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 bzw 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 71/2025, wenn sie das Kriterium von zumindest fünf vollversicherungspflichtig Beschäftigten nach § 2a Z 7 bzw 8 nicht erfüllen. Letzteres gilt auch für zu diesem Zeitpunkt anhängige Nichtuntersagungsverfahren gemäß § 31 Abs 4 für Einrichtungen der Hauskrankenpflege und der Haushaltshilfe.

(3) Zum Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Abs 1 Z 1 bereits bestehende Einrichtungen, die erst aufgrund der Novelle LGBl Nr 71/2025 in den Anwendungsbereich des Salzburger Pflegegesetzes fallen, haben den Standards dieses Gesetzes idF LGBl Nr 71/2025 spätestens nach Ablauf einer Übergangsfrist von 18 Monaten ab dem im Abs 1 Z 1 bestimmten Zeitpunkt zu entsprechen. Spätestens zum Ablauf dieser Frist haben die Träger bei der Landesregierung den Betrieb anzuzeigen. Die Anzeige des Betriebs ist einer Anzeige der Betriebsaufnahme nach § 31 Abs 1 gleichzustellen. § 31 Abs 3 Z 1 und Abs 4 gelten sinngemäß, jedoch ist der Weiterbetrieb von Einrichtungen, die den baulichen und technischen Standards nicht entsprechen, über die Übergangsfrist hinaus zulässig, wenn damit keine Gefahr für Leben und Gesundheit und keine erhebliche Beeinträchtigung der sonstigen, durch dieses Gesetz geschützten Interessen der Kunden verbunden ist und alle Leistungen nach diesem Gesetz uneingeschränkt erbracht werden können. Binnen 18 Monaten ab dem im Abs 1 Z 1 bestimmten Zeitpunkt haben die Träger außerdem Betriebsrichtlinien gemäß § 7 vorzulegen und die Festlegung eines Hygieneplans (§ 21 Abs 1) nachzuweisen.

(4) In Verfahren nach § 33 Abs 3 sind Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Abs 1 Z 1 bzw Z 2 ereignet haben, weiter nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu beurteilen.

(5) Strafverfahren über Verwaltungsübertretungen, die bis zu den im Abs 1 Z 1 bzw 2 bestimmten Zeitpunkten begangen worden sind, sind nach den bis dahin geltenden Rechtsvorschriften durchzuführen, es sei denn, dass das zur Zeit der Erlassung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.“