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# 74. Gesetz:Salzburger Fördertransparenzgesetz

74. Gesetz vom 2. Juli 2025 über die Transparenz von Förderungen im Land Salzburg (Salzburger Fördertransparenzgesetz – S.FTG)

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

#### 1. Abschnitt

#### Allgemeines

### Zielsetzung {#prov_zielsetzung}

### § 1 {#par_1}

Mit diesem Gesetz werden die das Land treffenden Verpflichtungen aus der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank umgesetzt. Ziel ist es, durch die rechtliche Etablierung, die Weiterentwicklung und die Nutzung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank (Transparenzportal) ein höchstmögliches Maß an Transparenz und effizientem Mitteleinsatz im Bereich von Förderungen aus öffentlichen Mitteln zu gewährleisten.

### Gegenstand {#prov_gegenstand}

### § 2 {#par_2}

Dieses Gesetz gilt für

### Förderungen {#prov_forderungen}

### § 3 {#par_3}

(1) Förderungen im Sinn dieses Gesetzes sind:

(2) Die Zuordnung einer Förderung zu einer der in Abs 1 genannten Förderungsarten hat in der Reihenfolge der Aufzählung zu erfolgen.

(3) Als öffentliche Mittel im Sinn dieses Gesetzes gelten die Mittel gemäß § 3 TDBG 2012.

(4) Vom Vorliegen einer angemessenen geldwerten Gegenleistung ist auszugehen, wenn die Zahlung auf der Grundlage eines fremdüblichen Austauschverhältnisses, wie etwa bei einem Werk-, Dienst-, Kauf- oder Tauschvertrag, erfolgt.

(5) Nicht als Förderungen gelten

#### 2. Abschnitt

#### Beteiligte

### Leistungsdefinierende Stellen {#prov_leistungsdefinierende_stellen}

### § 4 {#par_4}

(1) Leistungsdefinierende Stelle für Förderungen ist die Landesregierung.

(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung einen vom Land verschiedenen Rechtsträger für Leistungsangebote innerhalb des jeweiligen Wirkungsbereichs dieses Rechtsträgers als leistungsdefinierende Stelle bestimmen.

### Leistende Stellen {#prov_leistende_stellen}

### § 5 {#par_5}

Leistende Stelle für Förderungen ist jede inländische Einrichtung, der die Abwicklung dieser Förderung in Bezug auf eine Leistungsempfängerin bzw einen Leistungsempfänger (§ 13 TDBG 2012) oder eine Leistungsverpflichtete bzw einen Leistungsverpflichteten (§ 14 TDBG 2012) obliegt. Insoweit die auszahlende Stelle vom Anwendungsbereich des § 38 Bankwesengesetz erfasst ist, gilt die im Abwicklungsprozess vorgelagerte Einrichtung als leistende Stelle.

### Abfrageberechtigte Stellen {#prov_abfrageberechtigte_stellen}

### § 6 {#par_6}

Abfrageberechtigte Stelle für eine Leistung ist die leistende Stelle sowie jede Einrichtung, die an der Abwicklung einer Leistung in Bezug auf eine Leistungsempfängerin bzw einen Leistungsempfänger (§ 13 TDBG 2012) oder eine Leistungsverpflichtete bzw einen Leistungsverpflichteten (§ 14 TDBG 2012) beteiligt ist und für deren Aufgabe die Verarbeitung von aus dem Transparenzportal abrufbaren Daten zum Zweck der Gewährung, Einstellung oder Rückforderung einer Leistung erforderlich ist.

### Sonstige Rechtsträger {#prov_sonstige_rechtstrager}

### § 7 {#par_7}

Vom Land verschiedene Rechtsträger, welche hinsichtlich ihrer gesamten Gebarung der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen und vom Land mit der Abwicklung einer Förderung beauftragt wurden, sind nur dann leistende Stellen gemäß § 5 oder abfrageberechtigte Stellen gemäß § 6, wenn die Förderung, die sie abwickeln, der Gesetzgebung des Landes unterliegt. Ist dies nicht der Fall, hat das Land durch sonstige geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Rechtsträger die Verpflichtungen dieses Gesetzes einhalten.

#### 3. Abschnitt

#### Plichten der Beteiligten, freiwillige Einmeldung

### Leistungsangebote {#prov_leistungsangebote}

### § 8 {#par_8}

(1) Die leistungsdefinierenden Stellen sind verpflichtet, vor Erlassung oder Änderung eines Förderungsprogrammes eine Abfrage der Leistungsangebote im Transparenzportal vorzunehmen.

(2) Die leistungsdefinierenden Stellen sind verpflichtet, für Förderungen ehestmöglich Leistungsangebote zu erfassen und diese laufend aktuell zu halten. § 21 TDBG 2012 mit Ausnahme des Abs 1 Z 1 und Z 6 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Die leistungsdefinierenden Stellen haben bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Vollständigkeit der Anlage der Leistungsangebote samt deren Aktualisierung durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen bzw fehlende Leistungsangebote anzuführen und zu begründen.

### Leistungsmitteilungen {#prov_leistungsmitteilungen}

### § 9 {#par_9}

(1) Die leistenden Stellen sind verpflichtet, für Förderungen, mit Ausnahme von Entschädigungen gemäß § 3 Abs 1 Z 6, Mitteilungen vorzunehmen, soweit die Daten nicht gemäß § 23 Abs 1 Z 3 TDBG 2012 übermittelt werden. Die Mitteilung hat unverzüglich oder, wenn dies unzumutbar ist, spätestens innerhalb von 14 Tagen ab der Gewährung bzw ab Aus- oder Rückzahlung der Förderung elektronisch an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zu erfolgen.

(2) Die Mitteilungen haben unter sinngemäßer Anwendung der §§ 25 Abs 1 Z 1, 2, 3, 3a, 3b, 3c, 4, 6, 7, 9, 10 und Abs 1b, 26 Abs 2, 28 und 29 Abs 1 TDBG 2012 zu erfolgen.

(3) Eine nachträgliche Richtigstellung der mitgeteilten Daten durch die leistenden Stellen ist unverzüglich oder, wenn dies unzumutbar ist, spätestens bis zum Ablauf des Monats der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen. Im Fall einer nachträglichen Richtigstellung ist Abs 2 sinngemäß anzuwenden.

(4) Die leistenden Stellen haben bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Vollständigkeit der Mitteilungen durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen bzw fehlende Mitteilungen anzuführen und zu begründen.

### Transparenzportalabfrage {#prov_transparenzportalabfrage}

### § 10 {#par_10}

Für die Überprüfung des Vorliegens der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Förderung erforderlichen Voraussetzungen haben abfrageberechtigte Stellen eine personenbezogene Abfrage gemäß § 32 Abs 6 TDBG 2012 vorzunehmen.

### Freiwillige Einmeldung {#prov_freiwillige_einmeldung}

### § 11 {#par_11}

Unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes können auch für andere als im § 3 genannte Förderungen und für sonstige Leistungen im Sinn des TDBG 2012 Leistungsangebote erfasst sowie Leistungsmitteilungen und Transparenzportalabfragen vorgenommen werden.

#### 4. Abschnitt

#### Schlussbestimmungen

### Verarbeitung personenbezogener Daten {#prov_verarbeitung_personenbezogener_daten}

### § 12 {#par_12}

(1) Die leistenden Stellen sind ermächtigt, jene personenbezogenen Daten von potentiellen sowie tatsächlichen Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern zu verarbeiten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Förderung sowie zur Meldung von Leistungsmitteilungen jeweils erforderlich sind. Der Zweck der Verarbeitung liegt insbesondere in der

(2) In den Angelegenheiten des Abs 1 dürfen insbesondere folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden:

(3) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art 9 Abs 1 Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO der potentiellen sowie tatsächlichen Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger durch leistende Stellen zur Abwicklung der Förderungen ist gemäß Art 9 Abs 2 lit g DSGVO zulässig, soweit

(4) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen der potentiellen sowie tatsächlichen Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger oder deren vertretungsbefugten Organen ist durch leistende Stellen zulässig, soweit und solange dies

(5) Wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen (Abs 3 und 4) umfassen insbesondere:

(6) Die Ermächtigungen gemäß Abs 1 bis 4 umfassen auch die für die Transparenzportalabfrage notwendigen Datenübermittlungen an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen sowie die Verarbeitung jener personenbezogenen Daten, die im Wege einer Transparenzportalabfrage erhoben werden. Dabei sind die Voraussetzungen der Abs 1 bis 5 einzuhalten.

(7) Die leistenden Stellen sind ermächtigt, zum Zwecke der Durchführung von Mitteilungen gemäß § 9 Eintragungen der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger, die keine natürlichen Personen sind, im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene gemäß § 6b E-GovG vorzunehmen, sofern für eine Leistungsempfängerin oder einen Leistungsempfänger keine Stammzahl gemäß § 6 Abs 3 Z 1 bis 5 E-GovG und keine Ordnungsnummer im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene gemäß § 6 Abs 3 Z 6 E-GovG existiert.

### Verweisungen auf Bundesrecht und Unionsrecht {#prov_verweisungen_auf_bundesrecht_und_unionsrecht}

### § 13 {#par_13}

(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:

(2) Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl Nr L 119 vom 4. Mai 2016, in der Fassung der Berichtigung ABl Nr L 74 vom 4. März 2021.

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

### § 14 {#par_14}

(1) Dieses Gesetz tritt mit 28. August 2025 in Kraft.

(2) Die Verpflichtungen zur Vornahme von Leistungsmitteilungen gemäß § 9 betreffend Leistungen gemäß § 2 Z 1 und 2 sind ab 28. Februar 2026 und jene gemäß § 2 Z 3 ab 28. August 2026 zu erfüllen.