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# 77. Gesetz:Salzburger Nächtigungsabgabengesetz; Änderung

77. Gesetz vom 2. Juli 2025, mit dem das Salzburger Nächtigungsabgabengesetz geändert wird

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

> Das Salzburger Nächtigungsabgabengesetz – SNAG, LGBl Nr 7/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 101/2024, wird geändert wie folgt:

1. § 11 Abs 3 lautet:

„(3) Für den Fall der saisonweise unterschiedlichen Festlegung der Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe (§ 5 Abs 3) errechnet sich der Höchstbetrag für die besondere Nächtigungsabgabe durch eine Vervielfachung des nach folgender Formel ermittelten Grundbetrages:

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20250730_77/image002.png

X

=

Grundbetrag

B1

=

Abgabenbetrag für die Saison 1

D1

=

Dauer der Saison 1 in Tagen

B2

=

Abgabenbetrag für die Saison 2

D2

=

Dauer der Saison 2 in Tagen

M

=

Mobilitätsbeitrag

2. Im § 16 lautet der Text:

„Die Forschungsinstitutsabgabe ist von der nächtigenden Person zu entrichten. § 6 gilt sinngemäß.“

3. Im § 25 wird angefügt:

„(14) § 11 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 77/2025 tritt mit 1. Mai 2025 in Kraft. § 16 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 77/2025 tritt mit 1. März 2020 in Kraft.“