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# 92. Verordnung:Objektivierungsverordnung 2017; Änderung

92. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 2. September 2025, mit der die Objektivierungsverordnung 2017 geändert wird

> Auf Grund der §§ 3 bis 6 und 8 bis 11 des Salzburger Objektivierungsgesetzes 2017 – S.OG, LGBl Nr 54/2017, in der geltenden Fassung wird verordnet:

> Die Objektivierungsverordnung 2017, LGBl Nr 67/2017, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 118/2020 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 11/2021, wird geändert wie folgt:

1. Im § 3 Abs 2 lautet der letzte Satz „Bei Führungskräften können auf Grund der Ergebnisse der Vorauswahl jene Bewerberinnen und Bewerber, die nicht eines der drei besten Ergebnisse erzielt haben, vom weiteren Verfahren ausgeschieden werden.“

2. Im § 5 entfällt die Z 2.

3. Im § 7 entfällt Abs 4.

4. Im § 8 wird angefügt:

„(5) Die §§ 3 und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 92/2025 treten mit dem auf die Kundmachung dieser Verordnung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig wird auch der Entfall von § 7 Abs 4 wirksam. Vor diesem Zeitpunkt bereits eingeleitete Bestellungs- und Auswahlverfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen fortzusetzen und abzuschließen. Gleichzeitig mit dem Entfall von § 7 Abs 4 erlischt auch die Berechtigung des Dienstgebers, sich auf eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Überqualifizierungsvereinbarung zu berufen.“

#### Für die Landesregierung:

#### Die Landeshauptfrau:

#### Edtstadler