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# 104. Gesetz:Salzburger Landessportgesetz 2026

104. Gesetz vom 5. November 2025 über die Förderung und Organisation des Sports im Land Salzburg (Salzburger Landessportgesetz 2026)

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

#### 1. Abschnitt

#### Allgemeine Bestimmungen

### Grundsätze und Ziele {#prov_grundsatze_und_ziele}

### § 1 {#par_1}

(1) Sport nimmt auf Grund seiner positiven Wirkung auf die Erhaltung der Gesundheit, die Entfaltung der Persönlichkeit und die Entwicklung von Gemeinschaften einen besonderen Stellenwert im Leben der Menschen und in der Gesellschaft ein.

(2) Ziele dieses Gesetzes sind daher:

### Begriffsbestimmungen {#prov_begriffsbestimmungen}

### § 2 {#par_2}

Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:

#### 2. Abschnitt

#### Sportförderung

### Förderungsgewährung {#prov_forderungsgewahrung}

### § 3 {#par_3}

(1) Das Land Salzburg ist als Träger von Privatrechten verpflichtet, den im Sinn des § 1 im Interesse der Gemeinschaft gelegenen und nicht erwerbsmäßig betriebenen Sport angemessen zu fördern.

(2) Die Gewährung von Förderungen erfolgt auf der Grundlage von Förderungsrichtlinien. Diese haben die Gewährung der Förderung jedenfalls an nachstehende Verpflichtungen zu knüpfen:

(3) Die Förderungsmaßnahmen des Landes Salzburg erfolgen nach Maßgabe der im jeweiligen Landesvoranschlag vorgesehenen budgetären Mittel und sind mit solchen des Bundes und der Gemeinden abzustimmen. Auch auf sonstige, von anderer Seite zur Verfügung gestellte Mittel ist Bedacht zu nehmen.

(4) Auf Förderungen des Landes Salzburg besteht kein Rechtsanspruch.

(5) Die Förderungen werden nur auf Antrag gewährt.

### Förderungsgegenstände {#prov_forderungsgegenstande}

### § 4 {#par_4}

(1) Die Förderungen sind auf Salzburger Sportlerinnen und Sportler, Sportvereine, Sportfachverbände, Sportfachvertretungen, Sportdachverbände, Gemeinden sowie auf Sportinfrastruktur und Sportaktivitäten im Land Salzburg auszurichten.

(2) Förderungswürdig sind für das Land Salzburg insbesondere:

(3) Ausgenommen sind Maßnahmen im Rahmen der Elementarpädagogik sowie des Schulsports, wie Sportunterricht gemäß Lehrplan, Schulsportwochen oder Schulsportwettkämpfe.

### Errichtung und Erhaltung von Sportanlagen {#prov_errichtung_und_erhaltung_von_sportanlagen}

### § 5 {#par_5}

(1) Die Gemeinden haben als Träger von Privatrechten ihre Bemühungen darauf auszurichten, dass nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl entsprechende Sportanlagen vorhanden sind und erhalten werden.

(2) Das Land Salzburg und die Gemeinden haben als Träger von Privatrechten ihre Bemühungen darauf auszurichten, dass für den zu erwartenden Bedarf an zusätzlichen Sportanlagen entsprechende Flächen zur Verfügung stehen.

### Besondere Förderungsbedingungen zur Doping-Bekämpfung {#prov_besondere_forderungsbedingungen_zur_doping_bekampfung}

### § 6 {#par_6}

(1) Förderungen durch das Land Salzburg nach diesem Gesetz dürfen Förderungswerberinnen und -werbern nur unter der Bedingung der Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen gemäß dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 – ADBG 2021 gewährt werden.

(2) Werden die Anti-Doping-Regelungen durch die Förderungsnehmerinnen und -nehmer verletzt, erlischt ab Verletzung der Anspruch auf bereits gewährte Förderungen. Die ab diesem Zeitpunkt ausbezahlten Förderungen sind zurückzuerstatten, die weitere Auszahlung bereits gewährter Förderungen ist einzustellen.

(3) Die Gewährung weiterer Förderungen ist für folgenden Zeitraum ausgeschlossen:

(4) Bei Sportlerinnen und Sportlern sowie Betreuungspersonen kann vom dauerhaften Ausschluss von Förderungen oder von Rückzahlungen ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn die nach den anzuwendenden Anti-Doping-Regelungen grundsätzlich zu verhängende Sperre wegen des Vorliegens besonderer Milderungsgründe, insbesondere wegen der Mitwirkung bei der Aufklärung von Verstößen gegen Anti-Doping-Regelungen durch andere Personen, herabgesetzt wurde.

(5) Förderungen für Wettkämpfe oder Wettkampfveranstaltungen dürfen nur unter der Bedingung gewährt werden, dass deren Veranstalterinnen und Veranstalter in den Teilnahmebedingungen der Wettkämpfe bzw Wettkampfveranstaltungen vorsehen, dass Sportlerinnen und Sportler sowie Betreuungspersonen sich den Anti-Doping-Regelungen des ADBG 2021 zu unterwerfen haben, und sie Sportlerinnen und Sportler sowie Betreuungspersonen, die wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen des ADBG 2021 suspendiert oder gesperrt sind, zu diesen Wettkämpfen oder Wettkampfveranstaltungen nicht zulassen. Bei Verletzung dieser Pflichten erlischt der Anspruch auf bereits gewährte Förderungen und sind die ab diesem Zeitpunkt ausbezahlten bzw verwendeten Förderungen zurückzuerstatten.

#### 3. Abschnitt

#### Besondere Sportangelegenheiten

### Pferdesportliche Veranstaltungen {#prov_pferdesportliche_veranstaltungen}

### § 7 {#par_7}

(1) Bei pferdesportlichen Veranstaltungen sind Pferde, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Staat, für den auf Grund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union Unionsrecht gilt, stammen oder dort in einem Zuchtbuch eingetragen sind, wie aus Österreich stammende oder in Österreich eingetragene Pferde zu behandeln. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Festlegung von Mindest- und Höchstanforderungen für die Anmeldung zu Veranstaltungen, der schiedsrichterlichen Beurteilung bei Veranstaltungen und der Einkünfte und Gewinne aus Veranstaltungen.

(2) Abs 1 gilt nicht für

(3) Die Bestimmungen der Abs 1 und 2 sind bei der Vollziehung des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997 mit anzuwenden.

(4) Wer gegen die Pflichten gemäß Abs 1 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1.500 Euro zu bestrafen.

### Helmpflicht beim Wintersport {#prov_helmpflicht_beim_wintersport}

### § 8 {#par_8}

Beim Alpinschilauf und Snowboarden haben Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 15. Lebensjahr beim Befahren von Schipisten und Schirouten (freies Gelände) einen handelsüblichen Wintersporthelm zu tragen. Die Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen haben für die Einhaltung dieser Verpflichtung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren Sorge zu tragen.

#### 4. Abschnitt

#### Salzburger Landessportorganisation

### Rechtsnatur und Zusammensetzung {#prov_rechtsnatur_und_zusammensetzung}

### § 9 {#par_9}

(1) Zur Vertretung der Interessen des Sports im Land Salzburg und zur Beratung der Landesregierung wird die Salzburger Landessportorganisation eingerichtet. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) In ständiger Zusammenarbeit mit ihren Mitgliedern hat die Salzburger Landessportorganisation insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

(3) Mitglieder der Salzburger Landessportorganisation sind:

(4) Weitere Vereine, Verbände und Institutionen, die für das Sportwesen im Land Salzburg von besonderer Bedeutung sind, können über Antrag in die Salzburger Landessportorganisation aufgenommen werden.

### Organe {#prov_organe}

### § 10 {#par_10}

(1) Die Organe der Salzburger Landessportorganisation sind

(2) Die Organe der Salzburger Landessportorganisation erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich. Sie sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen auch nach dem Ende ihrer Funktion verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der im § 6 Abs 1 Informationsfreiheitsgesetz genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nicht anderes geregelt ist. Von der Pflicht zur Geheimhaltung ist auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt. Die Entbindung von der Geheimhaltung obliegt dem Landessportrat. Soweit die Entbindung ein Mitglied des Landessportrates betrifft, ist das zu entbindende Mitglied bei der Abstimmung über die Entbindung nicht stimmberechtigt.

### Salzburger Landessportversammlung {#prov_salzburger_landessportversammlung}

### § 11 {#par_11}

(1) Die Salzburger Landessportversammlung ist die Vollversammlung der Mitglieder der Salzburger Landessportorganisation. Sie ist das oberste Organ der Salzburger Landessportorganisation und ist dauerhaft eingerichtet.

(2) Jedes Mitglied der Salzburger Landessportorganisation gemäß § 9 Abs 3 Z 1 bis 10 hat einen Sitz in der Salzburger Landessportversammlung. Die Bekanntgabe der jeweiligen Vertretung in der Salzburger Landessportversammlung ist von den Mitgliedern schriftlich mit Name, Vorname, Telefonnummer und E-Mail Adresse anzuzeigen. Eine Änderung ist jederzeit möglich und ist schriftlich anzuzeigen. Im Sinn der Förderung von Frauen im Sport ist bei der Nominierung auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Geschlechtern der Expertinnen und Experten Bedacht zu nehmen.

(3) Ein Sitz der Mitglieder gemäß § 9 Abs 3 Z 1 entspricht 10 Stimmen, die Sitze gemäß § 9 Abs 3 Z 2 bis 10 entsprechen jeweils 1 Stimme. Die Mitglieder gemäß § 9 Abs 3 Z 11 werden von den übergeordneten Verbands- bzw Vereinsstrukturen gemäß § 9 Abs 3 Z 1 bis 4 mitvertreten.

(4) Die oder der Vorsitzende der Salzburger Landessportversammlung sowie Stellvertretungen werden aus dem Kreis der Mitglieder für jeweils drei Jahre gewählt. Der Vorsitz hat dabei zwischen den Sportdachverbänden und Sportfachverbänden bzw -vertretungen zu wechseln und soll sich im Turnus von neun Jahren nicht wiederholen. Bei den Stellvertretungen ist auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Sportdachverbänden und Sportfachverbänden bzw -vertretungen zu achten. Gemeinsam vertreten die bzw der Vorsitzende und deren bzw dessen Stellvertretungen die Salzburger Landessportorganisation nach außen.

(5) Die Salzburger Landessportversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Die Einladung ist spätestens vier Wochen vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung an alle Vertretungen der Mitglieder elektronisch (zB per E-Mail) zu übermitteln. Die Entsendung einer anderen als der gemäß Abs 2 bekanntgegebenen Person als Vertretung ist möglich und ist vor der Sitzung schriftlich bekannt zu geben.

(6) Eine von der Bildungsdirektion Salzburg bestimmte Expertin bzw ein Experte, das für die Angelegenheiten des Sports zuständige Mitglied der Landesregierung sowie eine Vertretung der für die Angelegenheiten des Sports zuständigen Dienststelle des Amtes der Landesregierung sind berechtigt, an den Sitzungen der Salzburger Landessportversammlung beratend teilzunehmen. Weitere Expertinnen und Experten können beratend beigezogen werden.

(7) Die Salzburger Landessportversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einberufung rechtzeitig und richtig erfolgt ist und wenn in der Einberufung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Die oder der Vorsitzende kann eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Der Umlaufbeschluss bedarf der Abgabe von zumindest 50 % der Stimmen. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des bzw der Vorsitzenden.

(8) Sitzungen der Salzburger Landessportversammlung können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz oder hybrid durchgeführt werden. Die per Video- oder Telefonkonferenz zugeschalteten Mitglieder gelten als anwesend und können an Abstimmungen in der Weise teilnehmen, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden mündlich abgeben.

(9) Die Salzburger Landessportversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen ist. In der Geschäftsordnung sind jedenfalls genauere Bestimmungen über die Leitungsfunktion der Salzburger Landessportversammlung, die Bestellung bzw Abberufung der Organe und die internen Willensbildungen zu treffen.

(10) Zur inhaltlichen Vorberatung von sportpolitischen Themen können von der Salzburger Landessportversammlung Ausschüsse eingesetzt werden. Den Vorsitz der Ausschüsse hat die Salzburger Landessportversammlung aus dem Kreis der Mitglieder zu wählen. Externe Expertinnen und Experten können den Ausschüssen beratend beigezogen werden. Das für Angelegenheiten des Sports zuständige Mitglied der Landesregierung sowie eine Vertretung der für die Angelegenheiten des Sports zuständigen Dienststelle des Amtes der Landesregierung haben das Recht, den Ausschüssen beratend beizuwohnen. Detailliertere Regelungen zu den Ausschüssen können in der Geschäftsordnung festgelegt werden.

### Aufgaben der Salzburger Landessportversammlung {#prov_aufgaben_der_salzburger_landessportversammlung}

### § 12 {#par_12}

(1) Zu den Aufgaben der Salzburger Landessportversammlung zählen insbesondere:

(2) Die Salzburger Landessportversammlung ist berechtigt, mit einzelnen Themen bzw Fragestellungen an den Landessportrat heranzutreten.

(3) Die Landesregierung ist berechtigt, die Salzburger Landessportversammlung bei Bedarf zur Beratung in bestimmten Angelegenheiten aufzufordern.

### Landessportrat {#prov_landessportrat}

### § 13 {#par_13}

(1) Der Landessportrat besteht aus folgenden Mitgliedern:

(2) Den Mitgliedern gemäß Abs 1 Z 1 kommen jeweils zwei Stimmen zu, den Mitgliedern gemäß Abs 1 Z 2 bis 9 kommt jeweils eine Stimme zu.

(3) Die Bestellung der Mitglieder gemäß Abs 1 erfolgt durch die Salzburger Landessportversammlung jeweils für die Dauer einer Funktionsperiode von drei Jahren. Bei der Bestellung ist auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Geschlechtern zu achten. Der Landessportrat soll mit nicht weniger als einem Drittel Frauen bzw Männern besetzt sein.

(4) Die Mitglieder des Landessportrates bleiben nach Beendigung der Funktionsperiode so lange im Amt, bis die Bestellung der neuen Mitglieder erfolgt ist.

(5) Die oder der Vorsitzende des Landessportrates und eine Stellvertretung werden im Rahmen der konstituierenden Sitzung für die Dauer der Funktionsperiode gemäß Abs 3 aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. Der Vorsitz bzw die Stellvertretung endet mit Beendigung der Funktionsperiode automatisch. Ein Wechsel des Vorsitzes oder der Stellvertretung während der Funktionsperiode ist möglich, jedoch endet auch dieser Vorsitz bzw diese Stellvertretung mit Auslaufen der Funktionsperiode automatisch. Die oder der Vorsitzende des Landessportrates und die Stellvertretung bleiben nach Beendigung der Funktionsperiode so lange im Amt, bis die Bestellung der neuen Mitglieder erfolgt ist.

(6) Eine von der Bildungsdirektion Salzburg bestimmte Expertin bzw ein Experte, das für die Angelegenheiten des Sports zuständige Mitglied der Landesregierung sowie eine Vertretung der für die Angelegenheiten des Sports zuständigen Dienststelle des Amtes der Landesregierung können beratend an den Sitzungen des Landessportrates teilnehmen. Weitere Expertinnen und Experten können beratend beigezogen werden.

(7) Der Landessportrat hat mindestens zweimal im Jahr nach Einberufung durch die Vorsitzende bzw den Vorsitzenden zu einer Sitzung zusammenzutreten. Die Einladung ist spätestens 14 Tage vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung an die Mitglieder elektronisch (zB per E-Mail) zu übermitteln.

(8) Der Landessportrat ist bei Anwesenheit von mindestens 50 % der Mitglieder beschlussfähig. Die oder der Vorsitzende kann eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Der Umlaufbeschluss bedarf der Abgabe von zumindest 50 % der Stimmen. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw des Vorsitzenden.

(9) Sitzungen des Landessportrates können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz oder hybrid durchgeführt werden. Die per Video- oder Telefonkonferenz zugeschalteten Mitglieder gelten als anwesend und können an Abstimmungen in der Weise teilnehmen, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden mündlich abgeben.

(10) Der Landesportrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung ist der Salzburger Landessportversammlung und der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(11) Zur inhaltlichen Vorberatung von sportpolitischen Themen können vom Landessportrat Arbeitsgruppen eingesetzt werden. Den Vorsitz der Arbeitsgruppen hat der Landessportrat aus dem Kreis der Mitglieder zu wählen. Externe Expertinnen und Experten können von den Arbeitsgruppen beratend beigezogen werden. Das für Angelegenheiten des Sports zuständige Mitglied der Landesregierung sowie eine Vertretung der für die Angelegenheiten des Sports zuständigen Dienststelle des Amtes der Landesregierung haben das Recht, den Arbeitsgruppen beratend beizuwohnen.

(12) Scheidet ein Mitglied aus, ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied nach Abs 3 zu bestellen.

### Aufgaben des Landessportrates {#prov_aufgaben_des_landessportrates}

### § 14 {#par_14}

(1) Zu den Aufgaben des Landessportrates zählen insbesondere:

(2) Der Landessportrat ist berechtigt, mit einzelnen Themen bzw Fragestellungen an die Salzburger Landessportversammlung heranzutreten.

(3) Die Landesregierung kann nach Bedarf bei darüber hinausgehenden Fragestellungen betreffend sportpolitische Maßnahmen oder Themenstellungen den Landessportrat zu Rate ziehen.

### Finanzierung und Rechnungslegung {#prov_finanzierung_und_rechnungslegung}

### § 15 {#par_15}

(1) Die finanziellen Mittel zur Sicherstellung der Erfüllung der Aufgaben der Salzburger Landessportorganisation werden gedeckt wie folgt:

(2) Für die Rechnungslegung der Salzburger Landessportorganisation kommen die Vorschriften der §§ 21 und 22 Vereinsgesetz 2002 sinngemäß zur Anwendung.

### Aufsicht {#prov_aufsicht}

### § 16 {#par_16}

(1) Die Salzburger Landessportorganisation unterliegt der Aufsicht durch die Landesregierung (Aufsichtsbehörde). Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen und umfasst die Sorge um die Rechtmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe.

(2) Die Salzburger Landessportorganisation ist verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde verlangten Auskünfte zu erteilen, auf Anfrage alle Geschäftsstücke vorzulegen und Prüfungen vornehmen zu lassen.

(3) Die Landesregierung kann in Ausübung ihres Aufsichtsrechts Vertretungen von Mitgliedern der Salzburger Landessportversammlung oder von Mitgliedern des Landessportrats nach Anhörung dieser Vertretung bzw dieses Mitglieds und der Salzburger Landessportversammlung bzw des Landessportrats abberufen, wenn es die mit der Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt. Als gröbliche Vernachlässigung der Pflichten gilt jedenfalls das unentschuldigte Fernbleiben an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen trotz ordnungsgemäßer Einladung.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse der Salzburger Landessportversammlung oder des Landessportrats wegen Rechtswidrigkeit ganz oder teilweise aufheben.

### Sportfachverbände, Sportfachvertretungen und Sportarten {#prov_sportfachverbande_sportfachvertretungen_und_sportarten}

### § 17 {#par_17}

(1) Der Zusammenschluss von drei oder mehr Salzburger Sportvereinen derselben gemäß Abs 4 an-erkannten Sportart mit leistungssportlicher Ausrichtung kann von der Salzburger Landessportorganisation als Sportfachverband anerkannt werden.

(2) Bei Sportarten, die in weniger als drei Salzburger Sportvereinen mit leistungssportlicher Ausrichtung ausgeübt werden, können von der Salzburger Landessportorganisation auch ein Verein oder der Zusammenschluss von zwei Vereinen als Sportfachvertretungen anerkannt werden.

(3) Die Anerkennung als Sportfachverband oder als Sportfachvertretung ist von der Salzburger Landessportorganisation zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr gegeben sind.

(4) Die Landesregierung stellt durch Verordnung fest, welche Sportarten im Land Salzburg anerkannt werden. Dabei ist auf den Stellenwert der jeweiligen Sportart in der Gesellschaft, die Anzahl der Vereine, in denen die Sportart ausgeübt wird, und deren Mitglieder, sowie auf die Durchführung regelmäßiger Meisterschaften auf überörtlicher Ebene Bedacht zu nehmen. Die Salzburger Landessportorganisation kann Vorschläge für die anzuerkennenden Sportarten machen.

### Geschäftsstelle {#prov_geschaftsstelle}

### § 18 {#par_18}

(1) Zur Führung der administrativen Geschäfte der Salzburger Landessportorganisation und deren Organe ist eine Geschäftsstelle bei der Salzburger Landessportorganisation einzurichten.

(2) Für die Geschäftsstelle ist eine Geschäftsordnung zu erlassen, die jedenfalls Regelungen zu Zeichnungsberechtigungen, 4-Augen-Prinzip, dienstrechtlichen Angelegenheiten und Genehmigungsvorbehalten zu beinhalten hat.

(3) Den für die administrative Erledigung der Geschäfte der Salzburg Landessportorganisation erforderlichen Personal- und Sachaufwand einschließlich seiner räumlichen Unterbringung trägt – nach vorheriger Abstimmung und Einvernehmensherstellung zwischen Land Salzburg und Salzburger Landessportorganisation – das Land Salzburg.

#### 5. Abschnitt

#### Sportstättenschutz

### Sportstätten sowie deren Auflassung und anderweitige Verwendung {#prov_sportstatten_sowie_deren_auflassung_und_anderweitige_verwendung}

### § 19 {#par_19}

(1) Die vollständige oder teilweise Auflassung einer Sportstätte oder die Verwendung für andere Zwecke als solche des Sports bedarf einer Bewilligung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat vor Erlassung des Bescheides eine Stellungnahme der für die Angelegenheiten des Sports zuständigen Dienststelle des Amtes der Landesregierung einzuholen.

(4) Wurde eine Sportstätte ohne Bewilligung aufgelassen oder für andere Zwecke als solche des Sports verwendet, kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister innerhalb von zwei Jahren ab Einstellung des Sportbetriebes der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Grundfläche die Wiederherstellung des früheren Zustandes vorschreiben. Wurde die Auflassung der Sportstätte oder ihre Verwendung für andere Zwecke als solche des Sports von Bestandnehmerinnen oder -nehmern oder sonstigen Nutzungsberechtigten vorgenommen, so kann auch diesen die Wiederherstellung des früheren Zustandes vorgeschrieben werden.

(5) Die Abs 1 bis 4 gelten nicht für Sportstätten, die

#### 6. Abschnitt

#### Schlussbestimmungen

### Verarbeitung personenbezogener Daten {#prov_verarbeitung_personenbezogener_daten}

### § 20 {#par_20}

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, personenbezogene Daten von potentiellen sowie tatsächlichen Fördernehmerinnen oder -nehmern zu verarbeiten, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung von Förderungen, erforderlich sind. Der Zweck der Verarbeitung liegt insbesondere in der:

(2) In den Angelegenheiten des Abs 1 dürfen insbesondere folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden:

(3) Zum Zweck der Sportförderung verarbeitete Daten sind von der Landesregierung ab der letztmaligen Verarbeitung sieben Jahre aufzubewahren. Werden diese Daten darüber hinaus für eine durch Gesetz oder Verordnung vorgesehene Verarbeitung benötigt, so sind sie sieben Jahre nach dem Wegfall dieser Notwendigkeit aufzubewahren. Soweit nach der letztmaligen Verarbeitung ein mit den jeweiligen Daten im Zusammenhang stehendes Verfahren eingeleitet wird oder wurde, sind diese Daten mindestens sieben Jahre nach Rechtskraft der das Verfahren abschließend beendenden Entscheidung aufzubewahren.

(4) Die Salzburger Landessportorganisation ist ermächtigt, personenbezogene Daten ihrer Mitglieder und der Mitglieder ihrer Organe zu verarbeiten, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Der Zweck der Verarbeitung liegt insbesondere in der Einberufung von Versammlungen, der Übermittlung von Informationen und gegebenenfalls der Beitragsvorschreibung.

(5) In den Angelegenheiten des Abs 4 dürfen insbesondere folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden:

(6) Die Ermächtigung der Abs 1 und 4 bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art 9 Abs 2 Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art 9 Abs 1 DSGVO, wie insbesondere den Grad der Behinderung oder die Sporttauglichkeit.

### Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht {#prov_verweisungen_auf_bundes_und_unionsrecht}

### § 21 {#par_21}

(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:

(2) Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), ABl Nr L 119 vom 4. Mai 2016, in der Fassung der Berichtigung ABl Nr L 74 vom 4. März 2021.

### Umsetzungshinweis {#prov_umsetzungshinweis}

### § 22 {#par_22}

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen, ABl Nr L 224 vom 18. August 1990, in der Fassung der Richtlinie 2008/73/EG des Rates vom 15. Juli 2008 zur Vereinfachung der Verfahren für das Auflisten und die Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und Tierzuchtbereich und zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 77/504/EWG, 88/407/EWG, 88/661/EWG, 89/361/EWG, 89/556/EWG, 90/426/EWG, 90/427/EWG, 90/428/EWG, 90/429/EWG, 90/539/EWG, 91/68/EWG, 91/496/EWG, 92/35/EWG, 92/65/EWG, 92/66/EWG, 92/119/EWG, 94/28/EG, 2000/75/EG, der Entscheidung 2000/258/EG sowie der Richtlinien 2001/89/EG, 2002/60/EG und 2005/94/EG, ABl Nr L 219 vom 14. August 2008.

### In- und Außerkrafttreten {#prov_in_und_au_erkrafttreten}

### § 23 {#par_23}

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Salzburger Landessportgesetz 2018, LGBl Nr 38/2018, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025, mit Ausnahme der im § 24 des vorliegenden Gesetzes genannten Regelungen außer Kraft.

(3) Die Organe der Salzburger Landessportorganisation gemäß § 9 sind innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs 1 zu bilden.

### Fortbestehen der Landessportorganisation Salzburg ab 1. Jänner 2026 {#prov_fortbestehen_der_landessportorganisation_salzburg_ab_1_janner_2026}

### § 24 {#par_24}

(1) Die Landessportorganisation Salzburg nach § 10 Abs 1 Salzburger Landessportgesetz 2018, LGBl Nr 38/2018, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025, besteht ab 1. Jänner 2026 als Körperschaft öffentlichen Rechts unter der Bezeichnung „Landessportorganisation Salzburg – Universitäts- und Landessportzentrum Salzburg“ fort. Sie hat die Aufgabe, den Betrieb des Universitäts- und Landessportzentrums Salzburg in Rif unter Beachtung der im Zusammenhang mit diesem Betrieb eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen zu führen sowie vor dem 1. Jänner 2026 entstandene vertragliche Rechte und Pflichten der Landessportorganisation Salzburg jenseits des Betriebs des Universitäts- und Landessportzentrum Salzburg in Rif abzuwickeln.

(2) Für die Körperschaft nach Abs 1 ist eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer durch das für Sport zuständige Mitglied der Landesregierung befristet zu bestellen und kann diese oder dieser von ihm jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer leitet die Körperschaft nach Abs 1 und ist für diese nach außen vertretungsbefugt.

(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat eine Geschäftsordnung festzulegen, welche von der Landesregierung zu genehmigen ist. Die Geschäftsordnung hat insbesondere die vertraglichen Grundlagen mit den wesentlichen Finanzierungspartnern des Betriebs des Universitäts- und Landessportzentrums Salzburg in Rif zu beachten.

(4) Für das Rechnungswesen der Körperschaft nach Abs 1 gelten die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung des 1. Abschnittes des Dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches. Unbeschadet weiterreichender Planungen sind von der Körperschaft nach Abs 1 jährlich ein Haushaltsplan (Budget) und ein Jahresabschluss zu erstellen.

(5) Die Körperschaft nach Abs 1 untersteht der Aufsicht der Landesregierung. Die Körperschaft ist verpflichtet, alle verlangten Auskünfte der Landesregierung zu erteilen und Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren.