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# 124. Kundmachung:Höhe der Richtsätze der Sozialunterstützung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2026

124. Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 15. Dezember 2025 über die Höhe der Richtsätze der Sozialunterstützung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2026

> Auf Grund der §§ 6 Abs 4, 10 Abs 7 und 13 Abs 1 des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes –SUG, LGBl Nr 63/2010, sowie des § 8 Abs 3 des Salzburger Sozialhilfegesetzes – S.SHG, LGBl Nr 19/1975, jeweils in der geltenden Fassung wird kundgemacht:

### § 1 {#par_1}

Der monatliche Richtsatz für die Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf beträgt im Jahr 2026:

€ 1.229,89;

€ 860,92;

€ 553,45;

€ 307,47.

### § 2 {#par_2}

Der Zuschlag zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhaltes beträgt im Jahr 2026:

€ 147,59;

€ 110,69;

€ 73,79;

€ 36,90;

€ 221,38.

### § 3 {#par_3}

Der Freibetrag für Hilfesuchende, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, beträgt im Jahr 2026:

€ 110,69;

€ 221,38.

### § 4 {#par_4}

Die Hilfe für den Lebensunterhalt für die Dauer eines Aufenthalts in einer Kranken- oder Kuranstalt oder einer vergleichbaren stationären Einrichtung beträgt im Jahr 2026:

€ 245,98;

€ 135,29.

### § 5 {#par_5}

Der Geldbetrag zur Abdeckung der persönlichen Bedürfnisse nach § 2 der Verordnung über den Einsatz der eigenen Mittel im Sinne des § 8 Abs 1 Salzburger Sozialhilfegesetz für in Anstalten oder Heimen untergebrachte Personen beträgt im Jahr 2026 € 245,98.