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# 126. VerordnungSchonzeiten-Verordnung und die Wildökologische Raumplanungsverordnung; Änderung

126. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 5. Dezember 2025, mit der die Schonzeiten-Verordnung und die Wildökologische Raumplanungsverordnung geändert werden

#### Artikel I

> Auf Grund des § 54 Abs 1 des Jagdgesetzes 1993 – JG, LGBl Nr 100/1993, in der geltenden Fassung wird verordnet:

> Die Schonzeiten-Verordnung, LGBl Nr 53/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 87/2024, wird geändert wie folgt:

1. In der in § 1 enthaltenen Tabelle wird nach der den Goldschakal betreffenden Zeile eingefügt:

„

Wolf

1.1. – 31.12.

“

2. Im § 3 wird angefügt:

„(10) Die §§ 1 und 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 126/2025 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

3. § 4 lautet:

### „Umsetzungshinweis {#prov_umsetzungshinweis}

### § 4 {#par_4}

Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

#### Artikel II

> Auf Grund des § 57 des Jagdgesetzes 1993 – JG, LGBl Nr 100/1993, in der geltenden Fassung wird verordnet:

> Die Wildökologische Raumplanungsverordnung, LGBl Nr 89/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 23/2021, wird geändert wie folgt:

Im § 6 wird angefügt:

„(22) Die bestehenden Festlegungen werden wie folgt geändert:

Das neu gebildete Eigenjagdgebiet Hagengebirge Nord (Jagdgebietsnummer 2015) wird der Wildregion 5.4 zugeordnet.

(23) Die einen Bestandteil der Verordnung LGBl Nr 126/2025 bildenden Übersichtskarte und Blatt Nr 94 Hallein, in denen die Änderungen gemäß Abs 22 enthalten sind, sind in jene Plansätze einzufügen, die bei den im § 4 letzter Satz genannten Stellen aufliegen.

(24) Die Abs 22 und 23 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 126/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“