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# 1. Verordnung:Salzburger Bedienstetenschutzverordnung 2021; Änderung

1. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. Dezember 2025, mit der die Salzburger Bedienstetenschutzverordnung 2021 geändert wird

> Auf Grund der §§ 29 und 37 des Bediensteten-Schutzgesetzes – BSG, LGBl Nr 103/2000, in der geltenden Fassung wird verordnet:

> Die Salzburger Bedienstetenschutzverordnung 2021 – BSVO, LGBl Nr 36/2021, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 39/2025, wird geändert wie folgt

1. Im Inhaltsverzeichnis lauten die die §§ 8 und 11 betreffenden Zeilen:

2. Im § 8 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. In der Überschrift wird die Jahreszahl „2024“ durch die Jahreszahl „2025“ ersetzt.

2.2. Im Abs 1 wird die Jahreszahl „2024“ durch die Jahreszahl „2025“ ersetzt.

3. Im § 11 werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.1. In der Überschrift wird die Jahreszahl „2024“ durch die Jahreszahl „2025“ ersetzt.

3.2. Im Abs 1 wird die Jahreszahl „2024“ durch die Jahreszahl „2025“ ersetzt.

3.3. Im Abs 1 Z 2 wird das Zitat „§§ 9, 10 und 11 VGÜ“ durch das Zitat „§§ 9, 10 und 12 VGÜ“ ersetzt.

4. Im § 19 werden folgende Änderungen vorgenommen:

4.1. Die Z 10 lautet:

4.2. Die Z 22 lautet:

5. Im § 21 werden folgende Änderungen vorgenommen:

5.1. Die Z 3, 3a, 5, 6, 19, 28, 30 und 31 entfallen.

5.2. In der Z 7 wird nach dem Wort „Gesundheitsschutz“ der Klammerausdruck „(Achte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)“ eingefügt.

5.3. Die Z 11 lautet:

5.4. In der Z 13 lit f wird der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird angefügt:

5.5. In der Z 15 wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und wird angefügt: „in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2668 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2009/148/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, ABl Nr L 2023/2668 vom 30. November 2023.“

5.6. Die Z 17 lautet:

6. Im § 22 wird angefügt:

„(6) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 8 Abs 1, 11 Abs 1, (§) 19 und (§) 21 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 1/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“