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# 5. Gesetz:Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2025; Änderung

5. Gesetz vom 5. November 2025, mit dem das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2025 geändert wird

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

> Das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2025 – S.WFG 2025, LGBl Nr 123/2024, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile zu § 50 angefügt:

2. Im § 13 Abs 1 Z 1 lit b entfällt in der sublit cc der Ausdruck „+ § 68 EstG 1988 (steuerfreie Bezüge)“.

3. § 41 lautet:

### „Abfragerechte und Übermittlungspflichten {#prov_abfragerechte_und_ubermittlungspflichten}

### § 41 {#par_41}

(1) Die Landesregierung ist zur Überprüfung des Vorliegens der für die Gewährung, Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen berechtigt, eine personenbezogene Abfrage im Transparenzportal nach § 32 Abs 6 TDBG 2012 zu Daten der Förderungswerber und der mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen gemäß der §§ 5 bis 8 sowie 10 und 11 TDBG 2012 durchzuführen, soweit eine Verarbeitung dieser Daten nach § 42 zulässig ist.

(2) Sofern Daten durch eine personenbezogene Abfrage im Transparenzportal nicht festgestellt werden können, ist die Landesregierung für Zwecke gemäß Abs 1 berechtigt, folgende Daten abzufragen und nach Maßgabe des § 42 zu verarbeiten:

(3) Wenn die melderechtlichen Angaben der Förderungswerber widersprüchlich oder zweifelhaft sind, ist die Landesregierung für Zwecke gemäß Abs 1 berechtigt, diese im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinn des § 16a Abs 3 Meldegesetz 1991 nach dem Kriterium des Wohnsitzes zu prüfen.

(4) Die nach den Abs 1 bis 3 ermittelten Daten sind ohne weitere Anhörung der Entscheidung der Landesregierung über die Gewährung einer Förderung zu Grunde zu legen. Der Einwand ihrer Unrichtigkeit ist jedoch zulässig.“

4. Im § 50 werden folgende Änderungen vorgenommen:

4.1. Im Abs 1 Z 1 wird in der Tabelle in der den Fördervertrag betreffenden Zeile der Ausdruck „§ 37 Abs 3 S.WFG 2025“ durch den Ausdruck „§ 37 Abs 3 und 4 S.WFG 2025“ ersetzt.

4.2. Nach Abs 3 wird angefügt:

„(4) Die Regelungen des S.WFG 2025 zur Rechtsnachfolge nahestehender Personen (§ 19 Abs 2 Z 2) und zu den Kündigungsbestimmungen (§ 39) können auch auf noch aufrechte Förderverträge nach früheren Wohnbauförderungsgesetzen angewendet werden, sofern dadurch keine Schlechterstellung für die Förderungsnehmer eintritt.“

5. Nach § 50 wird angefügt:

### „Inkrafttreten novellierter Bestimmungen {#prov_inkrafttreten_novellierter_bestimmungen}

### § 51 {#par_51}

Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 13 Abs 1, 41 und 50 Abs 1 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 5/2026 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.“