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# 15. Gesetz:Landeshaushaltsgesetz 2026 – LHG 2026; Erlassung

# Allgemeines Landeshaushaltsgesetz 2018; Änderung

15. Gesetz vom 17. Dezember 2025, mit dem der Landeshaushalt für das Haushaltsjahr 2026, die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung für die Jahre 2027 bis 2030 und Haftungsobergrenzen festgelegt werden (Landeshaushaltsgesetz 2026 – LHG 2026) und das Allgemeine Landeshaushaltsgesetz 2018 geändert wird

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

### Landesvoranschlag für das Jahr 2026 {#prov_landesvoranschlag_fur_das_jahr_2026}

### § 1 {#par_1}

(1) Der Haushaltsplan (Landesvoranschlag) für das Haushaltsjahr 2026 wird mit folgenden Gesamtbeträgen festgesetzt:

Ergebnishaushalt:

Aufwendungen

Erträge

4.136.381.700 €

3.835.444.600 €

Finanzierungshaushalt:

Auszahlungen

Einzahlungen

4.518.691.400€

4.518.750.700 €

(2) Die einzelnen Haushaltsansätze, Abschnitte und Gruppen des Finanzierungshaushaltes ergeben sich aus dem Landesvoranschlag, der Bestandteil dieses Gesetzes ist.

### Mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung {#prov_mittelfristige_orientierung_der_haushaltsfuhrung}

### § 2 {#par_2}

Gemäß Art 15 Abs 1 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 wird für die Jahre 2027 bis 2030 folgende, auf der Gliederung des Anhanges 2 zum Österreichischen Stabilitätspakt 2012 basierende rechtlich verbindliche mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung festgelegt:

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Die vorstehenden Tabellen stellen eine Grobplanung im Sinne des Art 15 Abs 1 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 dar, weswegen sich im Einzelfall die jeweiligen Daten nur aus wichtigen Gründen (§ 5 Abs 3 des Allgemeinen Landeshaushaltsgesetzes 2018) ändern können.

### Haftungsobergrenzen {#prov_haftungsobergrenzen}

### § 3 {#par_3}

Gemäß den §§ 31 Abs 2 und § 45 Abs 8 ALHG 2018 werden für die Jahre 2026 bis 2030 die folgenden zulässigen Haftungsobergrenzen festgelegt (Beträge in Mio Euro):

Ausgangswert für 2026

Schätzwert für 2027

Schätzwert für 2028

Schätzwert für 2029

Schätzwert für 2030

Einzahlungen Abschnitte 92 und 93 im zweitvoran-gegangenen Jahr

1.533,4

1.564,4

1.631,5

1.698,5

1.753,2

Haftungsobergrenze (=175% davon)

2.683,5

2.737,7

2.855,1

2.972,4

3.068,1

### Ermächtigung der Landesregierung zur Vornahme von Umschuldungen und vorzeitigen Tilgungen {#prov_ermachtigung_der_landesregierung_zur_vornahme_von_umschuldungen_und_vorzeitigen_tilgungen}

### § 4 {#par_4}

Die Landesregierung wird ermächtigt, wenn dies aus Gründen der Risikoreduktion (Kredit-, Markt- oder Reputationsrisiko) für das Land oder aus Gründen besonders günstiger vorzeitiger Rückzahlungskonditionen für das Land vorteilhaft ist, Umschuldungen und vorzeitige Tilgungen vorzunehmen, indem Finanzschulden vorzeitig zurückgezahlt werden dürfen, sofern die dadurch gleichzeitig erforderlich werdende Darlehensneuaufnahme niedriger oder jedenfalls nicht höher ist als das Tilgungsausmaß (Kapital, Zinsen, Gebühren) der vorzeitigen Rückzahlung oder gar keine Darlehensneuaufnahme erforderlich ist. Wenn die vorgenannten Bedingungen eingehalten werden, dürfen die Darlehensaufnahmeermächtigungen und das Tilgungsausmaß beim Haushaltsansatz 95000 (Schuldenmanagement) in diesem Ausmaß überschritten werden. Eine Erhöhung des Schuldenstandes des Landes ist in diesem Zusammenhang unzulässig. Außerdem ist darauf Bedacht zu nehmen, dass sich durch solche Umschuldungen insgesamt gesehen keine substanziellen Verlängerungen der Laufzeiten der Finanzschulden des Landes ergeben.

### In- und Außerkrafttreten {#prov_in_und_au_erkrafttreten}

### § 5 {#par_5}

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft und verliert mit Ausnahme der §§ 2 und 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2026 seine Wirksamkeit.

(2) Die §§ 2 und 3 treten erst nach Maßgabe des Inkrafttretens einer neuen rechtlich verbindlichen mittelfristigen Orientierung der Haushaltsführung bzw Festlegung der Haftungsobergrenzen außer Kraft.

### ANLAGE {#prov_anlage}

#### LANDESVORANSCHLAG 2026

#### Mittelverwendungs- und –aufbringungsgruppen auf erster Ebene für den Gesamthaushalt

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## Artikel II {#art_artikel_ii}

> Das Allgemeine Landeshaushaltsgesetz 2018 – ALHG 2018, LGBl Nr 10/2018, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 17/2025, wird geändert wie folgt:

1. Im § 14 wird folgende Änderung vorgenommen:

1.1. Im Abs 2 wird die Formulierung „der Verordnung“ durch „den Richtlinien“ ersetzt.

2. Im § 17 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Im Abs 4 wird nach dem Wort „dürfen“ die Wortfolge „unbeschadet des Abs 4a“ eingefügt.

2.2. Nach Abs 4 wird angefügt:

„(4a) Abweichend von Abs 4 kann die Landesregierung Auszahlungspositionen, die

3. Im § 46 wird angefügt:

„(6) Die §§ 14 Abs 2, 17 Abs 4 und 4a sowie 47 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2026 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“

4. Im § 47 werden folgende Änderungen vorgenommen:

4.1. Im Absatz 5 wird die Jahreszahl „2025“ durch die Jahreszahl „2026“ ersetzt.