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# 16. Gesetz:Salzburger VLT-Zuschlagsabgabegesetz; Änderung

16. Gesetz vom 17. Dezember 2025, mit dem das Salzburger VLT-Zuschlagsabgabegesetz geändert wird

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

> Das Salzburger VLT-Zuschlagsabgabegesetz, LGBl Nr 65/2011, wird geändert wie folgt:

1. § 1 lautet:

### „Höhe des Zuschlags {#prov_hohe_des_zuschlags}

### § 1 {#par_1}

Das Land Salzburg erhebt für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals – VLT, an denen die Teilnahme vom Bundesland Salzburg aus erfolgt, zur VLT-Abgabe (§ 57 Abs 4 GSpG) einen Zuschlag in der Höhe von 150 % der Stammabgabe des Bundes.“

2. Nach § 2 wird eingefügt:

### „Verweisungen auf Bundesrecht {#prov_verweisungen_auf_bundesrecht}

### § 2a {#par_2a}

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf das Glücksspielgesetz – GSpG beziehen sich auf das Glücksspielgesetz, BGBl Nr 620/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 50/2025.“

3. Im § 3 wird angefügt:

„(3) Die §§ 1 und 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/2026 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“