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# 27. Verordnung:Verordnung betreffend Kernöffnungszeiten und Notfallbereitschaftsdienst für die öffentlichen Apotheken im Gebiet der Gemeinden Bruck an der Glocknerstraße, Kaprun, Maishofen und Zell am See sowie die Filialapotheke der Steinbock-Apotheke in Piesendorf; Änderung

27. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 9. April 2026, mit der die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See, mit der für die öffentlichen Apotheken im Gebiet der Gemeinden Bruck an der Glocknerstraße, Kaprun, Maishofen und Zell am See sowie die Filialapotheke der Steinbock-Apotheke in Piesendorf die Kernöffnungszeiten festgelegt werden und der Notfallbereitschaftsdienst angeordnet wird, geändert wird

> Auf Grund der §§ 8 Abs 1, 2 und 3 sowie 24 Abs 5 des Apothekengesetzes, RGBl Nr 5/1907, in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 25 Abs 2 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den Betrieb von Apotheken und ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken (Apothekenbetriebsordnung 2005 – ABO 2005), BGBl II Nr 65/2005, in der geltenden Fassung wird für die öffentlichen Apotheken bzw die Filialapotheke verordnet:

> Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See, mit der für die öffentlichen Apotheken im Gebiet der Gemeinden Bruck an der Glocknerstraße, Kaprun, Maishofen und Zell am See sowie die Filialapotheke der Steinbock-Apotheke in Piesendorf die Kernöffnungszeiten festgelegt werden und der Notfallbereitschaftsdienst angeordnet wird, LGBl Nr 130/2024, wird geändert wie folgt:

1. Im § 1 Abs 1 lautet lit b:

Montag – Freitag

in den Monaten

April – November

8:00 Uhr – 13:00 Uhr

14.00 Uhr – 18:00 Uhr

Montag – Freitag

in den Monaten

Dezember – März

8:00 Uhr – 18:00 Uhr

Samstag

8:00 Uhr – 12:00 Uhr

"

2. Im § 5 wird angefügt:

„(4) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 27/2026 tritt am 10. April 2026 in Kraft.“