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# 43. Verordnung:Fiaker-Betriebsordnung; Änderung

43. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 11. Mai 2026, mit der die Fiaker-Betriebsordnung geändert wird

> Auf Grund des § 10 des Fiakergesetzes, LGBl Nr 68/1995, in der geltenden Fassung wird verordnet:

> Die Fiaker-Betriebsordnung, LGBl Nr 51/1997, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001, wird geändert wie folgt:

1. § 7 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

### „Höchsttarife für Rund- und Spazierfahrten in der Stadt Salzburg {#prov_hochsttarife_fur_rund_und_spazierfahrten_in_der_stadt_salzburg}

### § 7 {#par_7}

(1) Für als „Stadtrundfahrt“ oder gleichartig bezeichnete Beförderungsleistungen mit einer Dauer von ca 25 Minuten darf unabhängig von der Anzahl der beförderten Personen bei Einrechnung der Umsatzsteuer ein Preis von höchstens € 61,00 in Rechnung gestellt werden.

(2) Für als „Stadtrundfahrt“ oder gleichartig bezeichnete Beförderungsleistungen mit einer Dauer von ca 50 Minuten darf unabhängig von der Anzahl der beförderten Personen bei Einrechnung der Umsatzsteuer ein Preis von höchstens € 122,00 in Rechnung gestellt werden.

(3) Für als „Spazierfahrt“ oder gleichartig bezeichnete Beförderungsleistungen mit einer Dauer von ca 1 Stunde und 15 Minuten darf unabhängig von der Anzahl der beförderten Personen bei Einrechnung der Umsatzsteuer ein Preis von höchstens € 183,00 in Rechnung gestellt werden.

(4) Für als „Spazierfahrt“ oder gleichartig bezeichnete Beförderungsleistungen mit einer Dauer von ca 1 Stunde und 40 Minuten darf unabhängig von der Anzahl der beförderten Personen bei Einrechnung der Umsatzsteuer ein Preis von höchstens € 244,00 in Rechnung gestellt werden.

(5) Der Ausgangspunkt für die in den Abs 1 bis 4 genannten Fahrten ist der Residenzplatz in der Stadt Salzburg (bzw bei Verlegung des Standplatzes der jeweilige Ersatzstandplatz).

(6) Alle nicht in Abs 1 bis 4 genannten Fahrten und Leistungen unterliegen der freien Preisvereinbarung.

(7) Die Landesregierung passt die in den Abs 1 bis 4 festgelegten Tarifsätze durch Verordnung zum 1. September jeden zweiten Jahres bzw dann, wenn sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder ein an dessen Stelle tretender Index um mehr als 5 % ändert, entsprechend den Änderungen des Index an. Die Anpassung kann unterbleiben, soweit die Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit der Unternehmer und auf die Interessen der Fahrgäste dies erfordert. Die Höhe der zweijährlichen Anpassung ergibt sich aus der Veränderung des für den Monat April des laufenden Jahres verlautbarten Index gegenüber dem Index für den Monat April vor zwei Jahren. Die sich daraus ergebenden Beträge sind kaufmännisch auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag auf- bzw abzurunden.

### Mitführverpflichtung {#prov_mitfuhrverpflichtung}

### § 8 {#par_8}

Eine Ausfertigung dieser Verordnung ist in jedem Fuhrwerk ständig mitzuführen und den Fahrgästen auf Verlangen vorzuweisen.

### Strafbestimmung {#prov_strafbestimmung}

### § 9 {#par_9}

Das Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen dieser Verordnung ist gemäß § 12 Abs 1 lit e des Fiakergesetzes als Verwaltungsübertretung zu bestrafen.“

2. Der bisherige § 8 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 10“ und wird nach Abs 2 angefügt:

„(3) Die §§ 7 bis 9 und 10 Abs 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 43/2026 treten mit 1. Juni 2026 in Kraft.“