# Bezirkshauptmannschaftengesetz

Gesetz vom 13. Mai 1997 über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften und die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden in der Steiermark (Steiermärkisches Bezirkshauptmannschaftengesetz)

Stammfassung: LGBl. Nr. 60/1997 (XIII. GPStLT EZ 139 Blg.Nr. 61)

Im RIS seit

21.07.2013

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Das Land Steiermark gliedert sich in politische Bezirke. Für jeden politischen Bezirk besteht – ausgenommen Städte mit eigenem Statut – als Bezirksverwaltungsbehörde eine vom Land eingerichtete Bezirkshauptmannschaft.

(2) (Anm.: entfallen)

(3) Bezeichnung und Sitz der Bezirkshauptmannschaften werden durch Verordnung der Landesregierung festgelegt.

(4) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann die Landesregierung den Sitz einer Bezirkshauptmannschaft vorübergehend an einen anderen Ort des Landes verlegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2011, LGBl. Nr. 63/2019

Im RIS seit

12.08.2019

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) In Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes sind die Bezirkshauptmannschaften der Landesregierung oder einzelnen Mitgliedern derselben unterstellt.

(2) In Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung sind die Bezirkshauptmannschaften dem Landeshauptmann unterstellt.

(3) In Angelegenheiten des inneren Dienstes sind die Bezirkshauptmannschaften der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann als Vorständin/Vorstand des Amtes der Landesregierung unterstellt, die/der sich zu diesem Zweck der Landesamtsdirektorin/des Landesamtsdirektors bedient.

(4) Sofern den Bezirkshauptmannschaften im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. b die Verwaltung von Bundesvermögen nach Artikel 104 Abs. 2 B-VG übertragen ist, sind sie dem Landeshauptmann unterstellt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2021

Im RIS seit

30.08.2021

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Leiter der Bezirkshauptmannschaft ist der Bezirkshauptmann. Wird eine Frau mit der Leitung der Bezirkshauptmannschaft betraut, kann sie auch die Funktionsbezeichnung „Leiterin der Bezirkshauptmannschaft“ oder „Bezirkshauptfrau“ führen.

(2) Der Bezirkshauptmann und der Leiter einer allfälligen Politischen Expositur sind jeweils von der Landesregierung aus dem Kreis der rechtskundigen Beamten zu bestellen.

(3) Der Bezirkshauptmann hat mit Zustimmung des Landeshauptmannes aus dem Kreis der der Bezirkshauptmannschaft zugeteilten rechtskundigen Bediensteten einen Stellvertreter zu bestellen, der ihn im Falle seiner Verhinderung oder der Erledigung seines Amtes vertritt. Eine Abberufung kann gleichfalls durch den Bezirkshauptmann mit Zustimmung des Landeshauptmannes erfolgen. Ist eine solche Bestellung noch nicht erfolgt oder ist auch dieser Vertreter verhindert, vertritt den Bezirkshauptmann der jeweils Dienstälteste der der Bezirkshauptmannschaft zugeteilten rechtskundigen Bediensteten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2026

Im RIS seit

06.03.2026

## § 4 Innere Organisation {#par_4}

(1) Die Bezirkshauptmannschaft gliedert sich in Referate. Nach Bedarf können die Referate zu Referatsgruppen zusammengefaßt werden.

(2) Die Zahl der Referate bzw. Referatsgruppen, ihre Aufgabenbereiche und Bezeichnung hat der Bezirkshauptmann in einer Geschäftseinteilung festzusetzen. Zur Wahrung der Einheitlichkeit hat der Landeshauptmann durch Dienstanweisung Grundsätze für die Einrichtung der Referate und für die Aufteilung der Aufgaben auf sie festzusetzen.

(3) Die Regelung über die Geschäftsführung in den Bezirkshauptmannschaften hat der Landeshauptmann durch Dienstanweisung festzusetzen. In dieser ist auch zu bestimmen, inwieweit sich der Bezirkshauptmann bei den zu treffenden Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen durch die Referenten oder andere der Bezirkshauptmannschaft zugeteilte Bedienstete unbeschadet seines Weisungsrechtes vertreten lassen kann.

(4) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit kann der Landeshauptmann durch Dienstanweisung verfügen, daß in bestimmten Bezirkshauptmannschaften für Teile des politischen Bezirkes eine Politische Expositur unter der Leitung eines rechtskundigen Landesbeamten eingerichtet wird. In dieser Dienstanweisung ist der örtliche und sachliche Wirkungsbereich der Politischen Expositur festzusetzen. Die Einheit der Bezirkshauptmannschaft und das Weisungsrecht des Bezirkshauptmannes werden hiedurch nicht berührt.

(5) Im Rahmen der Dienstanweisung des Landeshauptmannes (Abs. 2 bis 4) kann der Bezirkshauptmann weitere Regelungen durch Dienstanweisung treffen.

(6) Dienstanweisungen nach den Abs. 2, 3 und 4 sind vor Erlassung der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

## § 5 Personal- und Sacherfordernisse {#par_5}

Die Landesregierung hat im Rahmen der dienstrechtlichen und haushaltsrechtlichen Vorschriften für die personellen und sachlichen Erfordernisse der Bezirkshauptmannschaften Vorsorge zu treffen. Dies steht einer Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaft zur Besorgung von Aufgaben der Personal- und Sachmittelverwaltung – auch solcher einer Dienstbehörde – nicht entgegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

## § 6 Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörden {#par_6}

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die ihnen

(2) Enthalten die Verwaltungsvorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen, so sind in den Angelegenheiten der Landesverwaltung die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

## § 6a Im RIS seit {#par_6a}

(1) Die Landesregierung kann, wenn es im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit gelegen ist, mit Verordnung

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung gemäß Abs. 1 anhängigen Verfahren sind, wenn in der Verordnung nicht anderes bestimmt ist, von der bis zum Inkrafttreten der Verordnung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuführen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2021

Im RIS seit

30.08.2021

## § 6b Im RIS seit {#par_6b}

(1) Gebäude und Räumlichkeiten, die zur Nutzung durch die Bezirkshauptmannschaft bestimmt sind, dürfen mit einer Waffe nicht betreten werden.

(2) Personen, die ein Gebäude oder eine Räumlichkeit gemäß Abs. 1 betreten oder sich darin aufhalten, haben sich auf Aufforderung einer Kontrolle zu unterziehen, ob sie eine Waffe bei sich haben (Sicherheitskontrolle). Die Durchführung von Sicherheitskontrollen kann vertraglich auf hiefür geeignete Unternehmer übertragen werden (Sicherheitsunternehmer).

(3) Die §§ 1 bis 14 Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, finden sinngemäß Anwendung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2019, LGBl. Nr. 85/2021

Im RIS seit

30.08.2021

## § 7a Im RIS seit {#par_7a}

§ 1 Abs. 3 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 102/2011 gilt weiter, bis die Verordnung gemäß § 1 Abs. 3 in Kraft getreten ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2011

Im RIS seit

19.07.2013

## § 7b Im RIS seit {#par_7b}

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Im RIS seit

28.08.2025

## § 8 Inkrafttreten und Außerkrafttreten {#par_8}

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten folgende Rechtsvorschriften, soweit sie als landesgesetzliche Vorschriften gelten, außer Kraft:

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Die Änderung des § 1 Abs. 3 und 4 sowie die Einfügung des § 7a durch die Novelle LGBl. Nr. 102/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. Dezember 2011, in Kraft.

(2) Die Änderung der §§ 5 und 6 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2019 tritt § 6a mit 1. Juli 2019 in Kraft und § 1 Abs. 2 tritt mit 1. Februar 2019 außer Kraft.

(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2021 treten § 2 Abs. 3, § 6a und § 6b mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. August 2021, in Kraft.

(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 ist § 7b mit 1. September 2025 in Kraft getreten.

(6) In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 19/2026, tritt § 3 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2011, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 63/2019, LGBl. Nr. 85/2021, LGBl. Nr. 19/2026

Im RIS seit

06.03.2026