# Schutz der Dienstnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit in der Land- und Forstwirtschaft

Beachte

Gilt ab 1. Jänner 2020 als partikuläres Bundesrecht weiter (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. September 2005 über den Schutz der Dienstnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit in der Land- und Forstwirtschaft (KM-VOLuFw)

Stammfassung: LGBl. Nr. 99/2005

> Auf Grund der §§ 123 und 142 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 – STLAO 2001, LGBl.Nr.39/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 9/2004, wird verordnet:

Im RIS seit

27.09.2013

## § 1 Anwendungsbereich {#par_1}

Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten im Sinne des §113 STLAO 2001 und dient dem Schutz der Dienstnehmer und der Vorbeugung gegen die Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit, die aus einer Exposition gegenüber Karzinogenen oder Mutagenen bei der Arbeit erwächst oder erwachsen kann.

## § 2 Definitionen {#par_2}

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

## § 3 Ermittlung und Bewertung der Gefahren {#par_3}

(1) Für jede Tätigkeit, bei der eine Exposition gegenüber Karzinogenen oder Mutagenen auftreten kann, müssen in regelmäßigen Abständen die Art, das Ausmaß und die Dauer der Exposition der Dienstnehmer ermittelt werden, damit alle Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit der Dienstnehmer bewertet und entsprechende Maßnahmen festgelegt werden können. Für die Dienstnehmer und deren Vertreter besteht Anhörungs- und Mitwirkungsrecht.

(2) Alle Unterlagen, die der Dienstgeber auf Grund der Bestimmungen der §§ 99 und 100 STLAO 2001 zu führen verpflichtet ist, sind der Land- und Forstwirtschaftsinspektion bei Aufforderung zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei der Risikobewertung sind alle sonstigen Expositionswege, z. B. Aufnahme in und/oder über die Haut, zu berücksichtigen.

## § 4 Verringerung und Ersatz {#par_4}

(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Verwendung eines Karzinogens oder Mutagens am Arbeitsplatz zu verringern bzw. einzuschränken, insbesondere indem er es, soweit dies technisch möglich ist, durch Stoffe, Zubereitungen oder Verfahren ersetzt, die bei ihrer Verwendung bzw. Anwendung nicht oder weniger gefährlich für die Gesundheit und für die Sicherheit der Dienstnehmer sind.

(2) Nach Aufforderung ist der Dienstgeber verpflichtet, die Untersuchungsergebnisse der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zur Verfügung zu stellen.

## § 5 Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung einer Exposition {#par_5}

(1) Ergibt sich aus den Ergebnissen der in § 3 Abs.1 vorgesehenen Bewertung ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit der Dienstnehmer, so muss die Exposition der Dienstnehmer vermieden werden.

(2) Ist die Substitution des Karzinogens oder Mutagens durch Stoffe, Zubereitungen oder Verfahren, die bei ihrer Verwendung bzw. Anwendung nicht oder weniger gefährlich für die Sicherheit und Gesundheit sind, technisch nicht möglich, so muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass die Herstellung und die Verwendung des Karzinogens oder Mutagens, soweit technisch möglich, in einem geschlossenen System stattfindet.

(3) Ist die Anwendung eines geschlossenen Systems technisch nicht möglich, so muss die Exposition der Dienstnehmer auf das geringste technisch mögliche Niveau verringert werden.

(4) Die in Anlage 3 angeführten Grenzwerte für Karzinogene dürfen nicht überschritten werden.

(5) Der Dienstgeber muss in allen Fällen, in denen ein Karzinogen oder Mutagen verwendet wird, folgende Maßnahmen einhalten bzw. veranlassen:

## § 6 Unterrichtung der zuständigen Behörde {#par_6}

Wenn die Ergebnisse der in § 3 Abs. 1 vorgesehenen Bewertung ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit der Dienstnehmer erkennen lassen, müssen die Dienstgeber der zuständigen Behörde auf Anforderung sachdienliche Informationen über Nachstehendes zur Verfügung stellen:

## § 7 Unvorhersehbare Exposition {#par_7}

(1) Bei einem unvorhersehbaren Ereignis oder einem Unfall, der eine anormale Exposition der Dienstnehmer bedingen könnte, muss der Dienstgeber bei Kenntnis die Dienstnehmer informieren.

(2) Bis der Normalzustand wieder eingetreten ist und solange die Ursachen der anormalen Exposition nicht beseitigt sind,

## § 8 Vorhersehbare Exposition {#par_8}

(1) Bei bestimmten Tätigkeiten, z. B. Wartungsarbeiten, bei denen die Möglichkeit einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Dienstnehmer vorherzusehen ist und bei denen jede Möglichkeit weiterer technischer Vorbeugungsmaßnahmen zur Begrenzung dieser Exposition bereits ausgeschöpft wurde, legt der Dienstgeber nach Konsultierung der Dienstnehmer und ihrer Vertreter in dem Unternehmen oder Betrieb unbeschadet der Verantwortlichkeit des Dienstgebers die erforderlichen Maßnahmen fest, um die Dauer der Exposition der Dienstnehmer so weit wie möglich zu verkürzen und den Schutz der Dienstnehmer während dieser Tätigkeiten zu gewährleisten.

(2) Den betreffenden Dienstnehmern sind geeignete Schutzkleidung und Atemschutzgeräte zur Verfügung zu stellen, die sie während der gesamten Dauer der anormalen Exposition tragen müssen; diese darf nicht von unbegrenzter Dauer sein und ist für jeden Dienstnehmer auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken.

(3) Es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um die Bereiche, in denen die in Abs. 1 genannten Tätigkeiten ausgeführt werden, klar abzugrenzen und kenntlich zu machen oder um mit anderen Mitteln zu verhindern, dass Unbefugte sich Zugang zu diesen Bereichen verschaffen.

## § 9 Zugang zu den Gefahrenbereichen {#par_9}

Gefahrenbereiche dürfen nur von Unterwiesenen oder Fachkundigen betreten werden.

## § 10 Hygienemaßnahmen und individuelle Schutzmaßnahmen {#par_10}

(1) Die Dienstgeber sind verpflichtet, für die Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Kontamination durch Karzinogene oder Mutagene besteht, geeignete Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, dass

(2) Die Kosten für die Maßnahmen gemäß Abs. 1 dürfen nicht zulasten der Dienstnehmer gehen.

## § 11 Unterweisung der Dienstnehmer {#par_11}

(1) Der Dienstgeber muß sicherstellen, dass die Dienstnehmer und ihre Vertreter im Unternehmen oder Betrieb, insbesondere in Form von Informationen und Anweisungen, eine ausreichende angemessene Unterweisung erhalten in Bezug auf

(2) Die Dienstgeber müssen die Dienstnehmer über Apparaturen und zugehörige Behältnisse, die Karzinogene oder Mutagene enthalten, unterrichten und dafür sorgen, dass alle Behältnisse, Verpackungen und Apparaturen, die Karzinogene oder Mutagene enthalten, mit einer klaren und leserlichen Aufschrift versehen werden, und gut sichtbare Warn- und Sicherheitszeichen anbringen lassen.

## § 12 Information der Dienstnehmer {#par_12}

Vom Dienstgeber sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, dass

## § 13 Gesundheitsüberwachung {#par_13}

(1) Zeigen die Ergebnisse der in § 3 Abs. 1 vorgesehenen Bewertung ein Risiko hinsichtlich Sicherheit oder Gesundheit der Dienstnehmer, so ist für diese eine geeignete Gesundheitsüberwachung durchzuführen.

(2) Diese gesundheitliche Überwachung beinhaltet eine ärztliche Untersuchung gemäß § 5 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ-VO)

(3) Weist ein Dienstnehmer eine Anomalie auf, die wahrscheinlich auf eine Exposition gegenüber Karzinogenen oder Mutagenen zurückzuführen ist, kann der Arzt oder die Behörde, der bzw. die für die Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer zuständig ist, veranlassen, dass weitere Dienstnehmer, die der gleichen Exposition ausgesetzt waren, einer Gesundheitsüberwachung unterzogen werden. In diesem Fall muss eine neuerliche Bewertung des Expositionsrisikos gemäß § 3 Abs. 1 erfolgen.

(4) In den Fällen, in denen eine Gesundheitsüberwachung erfolgt, wird eine persönliche Gesundheitsakte angelegt. Der Arzt oder die Behörde schlagen Schutz- oder Vorbeugungsmaßnahmen für alle Dienstnehmer vor.

(5) Den Dienstnehmern sind Auskünfte und Ratschläge betreffend jede Maßnahme zur Überwachung ihres Gesundheitszustandes, die nach Abschluss der Exposition erfolgen kann, zu erteilen.

(6) Den Dienstnehmern ist Zugang zu den Ergebnissen der sie betreffenden Gesundheitsüberwachung zu gewähren und der betreffende Dienstnehmer oder der Dienstgeber kann eine Überprüfung der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung beantragen.

(7) Praktische Empfehlungen für die Gesundheitsüberwachung von Dienstnehmern sind in Anlage 2 enthalten.

(8) Alle Krebserkrankungen, die als Folge einer Exposition gegenüber einem Karzinogen oder Mutagen bei der Arbeit festgestellt wurden, sind der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu melden.

## § 14 Aufbewahrung der Unterlagen {#par_14}

(1) Die in § 12 genannte Liste und die in § 13 Abs. 4 genannte Gesundheitsakte sind nach Ende der Exposition mindestens 40 Jahre lang aufzubewahren.

(2) Stellt das Unternehmen seine Tätigkeit ein, so sind diese Unterlagen dem zuständigen Unfallversicherungsträger zur Verfügung zu stellen.

## § 15 Grenzwerte {#par_15}

Einzuhalten sind die Grenzwerte der Grenzwerteverordnung 2006 und die in der Anlage 3 genannten Grenzwerte.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2007

## § 16 Verweise {#par_16}

(1) Verweise in dieser Verordnung auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Verweise in dieser Verordnung auf die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ-VO), LGBl. Nr. 87/2002, sind als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(2) Verweise in dieser Verordnung auf Bundesverordnungen sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen:

(3) Verweise in dieser Verordnung auf Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2007

## § 17 Gemeinschaftsrecht {#par_17}

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

## § 18 Inkrafttreten {#par_18}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. November 2005, Kraft.

## § 19 Inkrafttreten von Novellen {#par_19}

Die Änderungen des § 15 und § 16 Abs. 2 lit. b durch die Novelle LGBl. Nr. 7/2007 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. Jänner 2007, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2007

## Anl. 1 Liste von Stoffen, Zubereitungen und Verfahren (§ 2 Z 1 lit. c) {#prov_anl_1}

## Anl. 2 Praktische Empfehlungen für die Gesundheitsüberwachung von Dienstnehmern (§ 13 Abs. 7) {#prov_anl_2}

## Anl. 3 Grenzwerte berufsbedingter Exposition (§ 15) {#prov_anl_3}

Bezeichnung des Arbeitsstoffs

EINECS1

CAS2

Grenzwerte

Hinweis

Übergangsmaßnahmen

mg/m3 3

ppm4

Benzol

200-753-7

71-43-2

3,255

15

Haut6

Grenzwert: 3 ppm

(= 9,75 mg/m3) bis zum 27. Juni 2003

Vinylchloridmonomer

200-831-0

75-01-4

7,775

35

—

—

Hartholzstäube

–

–

5,005, 7

—

—

—