# Steiermärkische Dienstrechtsverfahrensverordnung der Bezirkshauptmannschaften

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Juni 1999 über die Regelung der Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten der Bezirkshauptmannschaften (Steiermärkische Dienstrechtsverfahrensverordnung der Bezirkshauptmannschaften – Stmk. BH – DVO)

Stammfassung: LGBl. Nr. 69/1999

> Auf Grund des § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, in der Fassung BGBl. Nr. 41/1996, und des § 5 des Bezirkshauptmannschaftengesetzes, LGBl. Nr. 60/1997, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

Den Leitern der Bezirkshauptmannschaften obliegt – hinsichtlich der Beamten als Dienstbehörde erster Instanz – die Entbindung der Bediensteten der Bezirkshauptmannschaften und politischen Exposituren von der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses.

## § 2 {#par_2}

Sofern ein Bezirkshauptmann von der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses zu entbinden ist, obliegt die Vollziehung dieser Dienstrechtsangelegenheit der Landesregierung als Dienstbehörde.

## § 3 {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juli 1999, in Kraft.