# Steiermärkisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

Gesetz vom 2. Juli 2013, mit dem die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung sowie die Marktüberwachung von Bauprodukten geregelt wird (Steiermärkisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013 – StBauMüG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 83/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 2049/1 AB EZ 2049/3)

> Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 85/2019, LGBl. Nr. 74/2023, LGBl. Nr. 68/2025

Im RIS seit

02.09.2025

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Dieses Gesetz regelt

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019

Im RIS seit

05.11.2019

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Regelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie z. B. technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Instituts für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA nach § 6 oder in der Baustoffliste ÖE nach § 11 angeführt sind.

(2) Die Landesregierung hat folgende Regelwerke gemäß Abs. 1 nach Gegenstand und Fundstelle in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ kundzumachen:

(3) Die Regelwerke nach Abs. 2 sind durch Auflage zur allgemeinen Einsicht kundzumachen, wobei die Einsicht während der Amtsstunden bei der für Angelegenheiten der Bautechnik zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vorgenommen werden kann.

(4) Die Begriffsbestimmungen nach Art. 2 der Richtlinie 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte sind auf die Abschnitte 6a und 7a dieses Gesetzes anzuwenden.

(5) Die Begriffsbestimmungen nach Art. 4 der Richtlinie 2013/59/EURATOM zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung sind auf den Abschnitt 6b dieses Gesetzes anzuwenden.

(6) Die Begriffsbestimmungen nach Art. 2 der Richtlinie (EU) 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch sind auf den 6c. Abschnitt dieses Gesetzes bis auf die Abs. 7 und 8 anzuwenden.

(7) Hausinstallationen im Sinne des 6c. Abschnittes sind Rohrleitungen, Armaturen und Geräte, die sich zwischen den Zapfstellen, die normalerweise sowohl in öffentlichen als auch in privaten Örtlichkeiten für Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, und dem Verteilungsnetz befinden, sofern sie nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften nicht in die Zuständigkeit des Wasserversorgers in seiner Eigenschaft als Wasserversorger fallen.

(8) Prioritäre Örtlichkeiten im Sinne des 6c. Abschnittes sind große Räumlichkeiten und Gelände, bei denen es sich nicht um einen Haushalt handelt und in denen viele Nutzer potenziell wasserassoziierten Risiken ausgesetzt sind, insbesondere große, öffentlich genutzte Örtlichkeiten, wie etwa Krankenhäuser, Kuranstalten und sonstige Gesundheitseinrichtungen, Heime für hilfs- betreuungs- oder pflegebedürftige, insbesondere älteren Menschen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen, Bildungseinrichtungen, Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen, sonstige größere Gastgewerbebetriebe, Sport- und Einkaufszentren, Freizeit-, Erholungs- und Ausstellungseinrichtungen, Campingplätze oder Strafvollzugsanstalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019

Im RIS seit

27.07.2023

## § 3 {#par_3}

(1) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, dürfen auf dem Markt nur bereitgestellt werden, wenn sie

(2) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die CE-Kennzeichnung tragen und die erklärten Leistungen den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Anforderungen nicht widersprechen.

(3) Bauprodukte, für die eine Bautechnische Zulassung besteht, dürfen jedenfalls auf dem Markt bereitgestellt werden.

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Dieser Abschnitt gilt nur für Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen und die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2023

Im RIS seit

27.07.2023

## § 5 Allgemeine Anforderungen an die Verwendung {#par_5}

Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 6) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik wird damit betraut, die Baustoffliste ÖA durch Verordnung festzulegen. Vor der Festlegung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der Baustoffliste ÖA bedarf der Zustimmung der Landesregierung.

(2) In der Baustoffliste ÖA sind für die einzelnen Bauprodukte festzulegen:

(3) In der Baustoffliste ÖA können weiters festgelegt werden:

(4) In der Baustoffliste ÖA ist unbeschadet der Bestimmungen des für das Bauprodukt maßgeblichen Regelwerkes unter Berücksichtigung der Sicherheit oder der Besonderheiten des Produktionsverfahrens erforderlichenfalls festzulegen:

(5) In jedem Fall muss durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine gleichbleibende Qualität des Bauproduktes sichergestellt sein.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2022

Im RIS seit

18.11.2022

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Die Übereinstimmung von Bauprodukten mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA ist nach Maßgabe von Abs. 2 und 3 durch eine Registrierung des Bauproduktes nachzuweisen.

(2) Eine Registrierung darf nur erfolgen, wenn dies für das Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehen ist und

(3) Registrierungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes ausgestellt wurden, sind anzuerkennen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2023

Im RIS seit

27.07.2023

## § 8 Verfahren der Registrierung {#par_8}

(1) Der Antrag ist schriftlich mit den erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Prüfzeugnisse bzw. Überwachungsberichte, bei der Behörde einzubringen.

(2) Liegen die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 vor, so hat die Behörde die Registrierungsbescheinigung auszustellen (Registrierung) und eine Ausfertigung der registerführenden Stelle nach § 19 Z 3 zu übermitteln.

(3) Liegen die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 nicht vor, ist dies dem Antragsteller formlos mitzuteilen. Auf Verlangen der Antragstellerin/des Antragstellers hat die Behörde die Registrierung mit Bescheid abzuweisen.

(4) Über Anträge auf Registrierung ist unverzüglich, spätestens jedoch zwei Monate nach Einlangen der mängelfreien Antragsunterlagen zu entscheiden.

## § 9 Einbauzeichen ÜA {#par_9}

(1) Liegt für ein Bauprodukt eine Registrierung vor, so ist die Herstellerin/der Hersteller berechtigt, zur Kennzeichnung dieses Bauproduktes das Einbauzeichen am Bauprodukt selbst, auf dessen Verpackung oder in den Begleitpapieren anzubringen.

(2) Ein Bauprodukt, das das Einbauzeichen trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verwendbar ist.

(3) Das Einbauzeichen und die Art der Anbringung haben dem Muster der Anlage zu diesem Gesetz zu entsprechen.

(4) Das Anbringen des Einbauzeichens, das nicht oder nicht mehr den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht, ist verboten.

## § 10 Allgemeinde Anforderungen an die Verwendung {#par_10}

Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen und die in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in der Baustoffliste ÖE kundgemachten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entsprechen und sie das CE-Kennzeichen tragen.

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik wird damit betraut, die Baustoffliste ÖE durch Verordnung festzulegen. Vor der Festlegung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der Baustoffliste ÖE bedarf der Zustimmung der Landesregierung.

(2) In der Baustoffliste ÖE sind für Bauprodukte oder Gruppen von Bauprodukten die von ihnen zu erfüllenden Anforderungen für die Verwendung festzulegen.

(3) In der Baustoffliste ÖE können insbesondere, bezogen auf die einzelnen Bauprodukte und gegebenenfalls in Abhängigkeit vom Verwendungszweck, festgelegt werden:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2022

Im RIS seit

18.11.2022

## § 12 {#par_12}

(1) Die Herstellerin/Der Hersteller eines Bauproduktes oder deren/dessen Vertretung mit einem Geschäftssitz in einem Mitgliedsstaat des EWR kann für ein Bauprodukt in folgenden Fällen bei der Behörde die Erteilung einer Bautechnischen Zulassung schriftlich beantragen:

(2) Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Bauproduktes erforderlichen Unterlagen, das sind insbesondere eine technische Beschreibung des Produktes, Angaben über die Leistungsmerkmale und die vorgesehene Verwendung des Produktes, anzuschließen. Probestücke und Probeausführungen, die für die Beurteilung des Bauproduktes erforderlich sind, sind von der Herstellerin/vom Hersteller oder ihrer/seiner Vertretung über Aufforderung vorzulegen.

(3) Ein Antrag auf Bautechnische Zulassung ist mit Bescheid zurückzuweisen, wenn die Zulassungsbehörde feststellt, dass das Bauprodukt keine Auswirkungen auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke zu erfüllen hat oder auf Grund des Standes der technischen Wissenschaften keine Notwendigkeit für eine Bautechnische Zulassung gegeben ist.

(4) Über den Antrag auf Erteilung einer Bautechnischen Zulassung ist mit Bescheid zu entscheiden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Verwendung des Bauproduktes ist die Bautechnische Zulassung auszustellen. Dabei können erforderliche Vorschreibungen für den Einbau und die Anwendung des Bauproduktes festgelegt werden. Die Bautechnische Zulassung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Die Geltungsdauer kann über schriftlichen Antrag um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden, wobei der Antrag vor Ablauf der Zulassungsdauer bei der Behörde eingebracht werden muss.

(5) Die Bautechnische Zulassung muss jedenfalls folgende Inhalte umfassen:

(6) Durch die Erteilung der Bautechnischen Zulassung wird in Rechte Dritter nicht eingegriffen.

(7) Die Zulassungsbehörde hat jährlich eine Liste der erteilten Bautechnischen Zulassungen zu veröffentlichen.

(8) Bautechnische Zulassungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes ausgestellt wurden, sind anzuerkennen.

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA noch in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, und für die keine Bautechnische Zulassung gemäß § 12 vorliegt, dürfen nur verwendet werden, wenn sie im Einklang mit den allgemeinen Anforderungen an Bauwerke gemäß § 43 in Verbindung mit § 82 Steiermärkisches Baugesetz stehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019

Im RIS seit

05.11.2019

## § 13a Im RIS seit {#par_13a}

(1) Die Herstellerin/Der Hersteller darf energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen (§ 13b Abs. 1) gelten, nur dann in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, wenn

(2) Ist die Herstellerin/der Hersteller eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes oder deren Bevollmächtigte/dessen Bevollmächtigter nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassen, hat die Importeurin/der Importeur dieses Bauproduktes

(3) Auf Messen, bei Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen können energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, die den Bestimmungen des Abs. 1 oder 2 nicht entsprechen, gezeigt und vorgeführt werden, sofern deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass sie erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie diese Voraussetzungen erfüllen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019

Im RIS seit

05.11.2019

## § 13b Im RIS seit {#par_13b}

(1) Ökodesign-Anforderungen sind Anforderungen an ein Bauprodukt oder seine Gestaltung, die durch von der Europäischen Kommission gemäß Art. 15 der Richtlinie 2009/125/EG erlassene Durchführungsmaßnahmen oder ergänzend durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.

(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung Ökodesign-Anforderungen für energieverbrauchsrelevante Bauprodukte festlegen, sofern dies zur Umsetzung des EU-Rechts erforderlich ist. Die Verordnung kann auch vorsehen, dass für bestimmte Ökodesign-Parameter nach Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG keine Ökodesign-Anforderungen festzulegen sind. Für ausgewählte Bauprodukteigenschaften mit erheblicher Umweltauswirkung können auch spezifische Ökodesign-Anforderungen festgelegt werden. Werden Ökodesign-Anforderungen festgelegt, muss gewährleistet sein, dass die Erfüllung der Anforderungen von der Marktüberwachungsbehörde überprüft werden kann. Außerdem muss angegeben werden, ob eine Überprüfung entweder direkt am Bauprodukt oder anhand der technischen Unterlagen vorgenommen werden kann.

(3) In einer Verordnung nach Abs. 2 kann die Herstellerin/der Hersteller oder deren Bevollmächtigte/dessen Bevollmächtigter, die/der Bauteile oder Baugruppen in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, auch verpflichtet werden, der Herstellerin/dem Hersteller eines von den Ökodesign-Anforderungen erfassten Bauprodukts relevante Angaben zur Materialzusammensetzung sowie zum Verbrauch von Energie, Materialien oder Ressourcen hinsichtlich der betreffenden Bauteile oder Baugruppen zu machen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019

Im RIS seit

05.11.2019

## § 13c Im RIS seit {#par_13c}

(1) Die Herstellerin/Der Hersteller oder deren Bevollmächtigte/dessen Bevollmächtigter muss sicherstellen, dass vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 13b Abs. 1) gelten, die Konformität des Produkts mit allen einschlägigen Anforderungen bewertet wird.

(2) Sofern nichts Abweichendes bestimmt ist, hat die Herstellerin/der Hersteller hinsichtlich des Konformitätsbewertungsverfahrens die Wahl zwischen der in der Anlage 2 beschriebenen internen Entwurfskontrolle und dem in der Anlage 3 beschriebenen Managementsystem.

(3) Für jedes energieverbrauchsrelevante Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 13b Abs. 1) gelten, ist eine EU-Konformitätserklärung auszustellen, mit der die Herstellerin/der Hersteller oder deren Bevollmächtigte/dessen Bevollmächtigter zusichern, dass das Produkt allen einschlägigen Bestimmungen der Ökodesign-Anforderungen entspricht.

(4) Die EU-Konformitätserklärung muss die in der Anlage 4 genannten Angaben enthalten und auf die einschlägigen Ökodesign-Anforderungen verweisen.

(5) Nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 13b Abs. 1) gelten, hat die Herstellerin/der Hersteller oder deren Bevollmächtigte/dessen Bevollmächtigter die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die abgegebenen Konformitätserklärungen bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Herstellung des letzten Exemplars dieses Bauprodukts für die Marktüberwachungsbehörde zur Einsicht bereitzuhalten. Die Unterlagen sind der Marktüberwachungsbehörde innerhalb von zehn Tagen nach Aufforderung vorzulegen.

(6) Die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung sind jedenfalls auch in deutscher Sprache abzufassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019

Im RIS seit

05.11.2019

## § 13d Im RIS seit {#par_13d}

(1) Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme hat die Herstellerin/der Hersteller oder deren Bevollmächtigte/dessen Bevollmächtigter das energieverbrauchsrelevante Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 13b Abs. 1) gelten, mit der CE-Kennzeichnung zu versehen und die EU-Konformitätserklärung (§ 13c) beizufügen.

(2) Mit der CE-Kennzeichnung nach Abs. 1 wird die Konformität des energieverbrauchsrelevanten Bauprodukts mit den Ökodesign-Anforderungen (§ 13b Abs. 1) bescheinigt. Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ gemäß dem Muster in der Anlage 5.

(3) Am Bauprodukt darf keine Kennzeichnung angebracht werden, die die Benutzerin/den Benutzer über die Bedeutung oder die Gestalt der CE-Kennzeichnung täuschen kann.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019

Im RIS seit

05.11.2019

## § 13e Im RIS seit {#par_13e}

Die Herstellerin/Der Hersteller energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen (§ 13b Abs. 1) gelten, hat in der ihr/ihm angemessen erscheinenden Form sicherzustellen, dass die Benutzerin/der Benutzer über folgende Aspekte unterrichtet wird:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019

Im RIS seit

05.11.2019

## § 13f Im RIS seit {#par_13f}

(1) Die Wirtschaftsakteurin/Der Wirtschaftsakteur hat für Bauprodukte, die für die Verwendung in Innenräumen vorgesehen sind und die Materialien gemäß Anlage 6 enthalten, vor dem Inverkehrbringen den Aktivitätskonzentrationsindex I gemäß Anlage 7 zu bestimmen.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des EU- Rechts den Anwendungsbereich des Abs. 1 auf zusätzliche Bauprodukte, deren Materialien unter Strahlenschutzgesichtspunkten ebenfalls als bedenklich einzustufen sind, ergänzen.

(3) Die Wirtschaftsakteurin/Der Wirtschaftsakteur hat die Marktüberwachungsbehörde über Aufforderung von den Ergebnissen der Messungen und über den entsprechenden Aktivitätskonzentrationsindex I nach Abs. 1 oder 2 zu unterrichten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019

Im RIS seit

05.11.2019

## § 13g Im RIS seit {#par_13g}

(1) Bauprodukte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, dürfen unbeschadet der §§ 5, 10 und 13 nur verwendet werden, wenn diese

(2) Soweit für Bauprodukte nach Abs. 1 in Durchführungsrechtsakten nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2020/2184 spezifische Mindesthygieneanforderungen festgelegt sind, wird den Anforderungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 entsprochen, wenn die in den Durchführungsrechtsakten festgelegten Mindesthygieneanforderungen eingehalten werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2023, LGBl. Nr. 20/2026

Im RIS seit

18.03.2026

## § 13h Im RIS seit {#par_13h}

(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat eine allgemeine Analyse der Risiken vorzunehmen, die von Hausinstallationen und dafür verwendeten Bauprodukten, Materialien und Werkstoffen ausgehen können, sowie die Analyse, ob diese potenziellen Risiken die Qualität des Wassers am Austritt aus denjenigen Zapfstellen, die normalerweise für Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, beeinflussen. Diese allgemeine Analyse hat keine Analyse einzelner Objekte zu umfassen. Sie ist erstmalig bis zum 12. Jänner 2029 durchzuführen, alle sechs Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.

(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die Risikoanalyse nach Abs. 1 der Landesregierung zu übermitteln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2023

Im RIS seit

27.07.2023

## § 13i Im RIS seit {#par_13i}

(1) Ergibt die allgemeine Analyse nach § 13h Abs. 1, dass spezifische Risiken für die Wasserqualität und die menschliche Gesundheit ermittelt wurden, ist durch die Baubehörde eine Überwachung der in Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 angeführten Parameter in Bezug auf prioritäre Örtlichkeiten durchzuführen. Der Überwachung ist ein Programm zugrunde zu legen, das jedenfalls die regelmäßige Entnahme und Analyse einzelner Wasserproben umfasst. Die Entnahme von Proben von Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so erfolgen, dass die Proben für seine Qualität im Laufe des gesamten Jahres repräsentativ sind. Die Probeentnahmestellen müssen die Anforderungen von Anhang II Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 erfüllen. Die Analyse der genannten Parameter hat entsprechend dem Art. 13 Abs. 4 in Verbindung mit den Spezifikationen nach Anhang III der Richtlinie (EU) 2020/2184 zu erfolgen.

(2) Ergibt die allgemeine Analyse nach § 13h Abs. 1, dass aufgrund der Hausinstallationen oder der dafür verwendeten Bauprodukte, Materialien und Werkstoffe ein Risiko für die menschliche Gesundheit besteht, oder ergibt die nach Abs. 1 durchgeführte Überwachung, dass in Bezug auf prioritäre Örtlichkeiten die Parameterwerte gemäß Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 nicht eingehalten werden, so hat die Baubehörde die erforderlichen Maßnahmen nach § 39 des Steiermärkischen Baugesetzes anzuordnen, um das Risiko der Nichteinhaltung der Parameterwerte gemäß Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 zu beseitigen oder zu verringern.

(3) In Bezug auf Legionella müssen die Maßnahmen zur Verhinderung und Bewältigung möglicher Krankheitsausbrüche wirksame und gemessen an den Risiken verhältnismäßige Maßnahmen zur Risikobeherrschung und Managementmaßnahmen vorsehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2023

Im RIS seit

27.07.2023

## § 13j Im RIS seit {#par_13j}

Besteht ausgehend von Hausinstallationen, die aus Blei gefertigte Bestandteile enthalten, ein Risiko für die menschliche Gesundheit, insbesondere weil der Parameterwert gemäß Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 nicht eingehalten wird, so hat die Baubehörde den Austausch dieser Bestandteile insoweit vorzuschreiben, als dies wirtschaftlich vertretbar und technisch machbar ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2023

Im RIS seit

27.07.2023

## § 13k Im RIS seit {#par_13k}

Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Abschnitt sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2023

Im RIS seit

27.07.2023

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

(1) Die Marktüberwachungsbehörde hat insbesondere folgende Aufgaben der Marktüberwachung für Bauprodukte wahrzunehmen:

(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, z. B. im Internet, über ihre Existenz, ihre Zuständigkeiten und die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme zu informieren.

(3) Zur Überprüfung und Bewertung der Marktüberwachungsmaßnahmen hat die Marktüberwachungsbehörde der Steiermärkischen Landesregierung einen jährlichen Tätigkeitsbericht spätestens bis Ende Juni des Folgejahres zu übermitteln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019

Im RIS seit

05.11.2019

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

(1) Die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörde für Maßnahmen nach Abs. 2 sowie nach § 14 Abs. 1 Z 6 bis 9 und § 17c Abs. 1 bis 3 erstreckt sich auf Wirtschaftsakteurinnen/Wirtschaftsakteure, die ihren Hauptwohnsitz bzw. Sitz in der Steiermark haben. Bei Bauprodukten nach § 1 Z 6 lit. b ist die Zuständigkeit auf Wirtschaftsakteurinnen/Wirtschaftsakteure beschränkt, die solche Bauprodukte in Österreich auf dem Markt bereitstellen.

(2) Marktüberwachungsmaßnahmen gemäß Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie beschränkende Maßnahmen gemäß Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 können bei Bauprodukten, die eine ernste Gefahr darstellen und ein rasches Einschreiten erfordern, als Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren ergriffen werden.

(3) Die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union enthaltenen Verfahrensbestimmungen bleiben von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 unberührt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019

Im RIS seit

05.11.2019

## § 16 Berichtspflichten der Baubehörde {#par_16}

Erlangt die Baubehörde Kenntnis

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

(1) Wurden von der Marktüberwachungsbehörde im Rahmen ihrer Tätigkeit Proben genommen, sind diese nach Abschluss des Verfahrens auf Verlangen der Wirtschaftsakteurin/des Wirtschaftsakteurs zurückzugeben. Ist dies nicht möglich, so hat die Marktüberwachungsbehörde eine Probenentschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Kann der Einstandspreis nicht festgestellt werden, ist als Entschädigung der halbe Endverkaufspreis festzusetzen. Für Gegenproben ist keine Entschädigung zu leisten. Kommt es zu keiner Einigung über die Höhe der Entschädigung, so ist darüber mit Bescheid zu entscheiden.

(2) Führt die Kontrolle eines Bauprodukts gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes zu dem Ergebnis, dass das Bauprodukt nicht im Einklang mit den Vorschriften der Europäischen Union oder mit sonstigen Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte steht, so entfallen die Rückgabe der Probe und die Entschädigung nach Abs. 1. Die für die Kontrolle anfallenden Kosten sind der Wirtschaftsakteurin/dem Wirtschaftsakteur mit Bescheid vorzuschreiben.

(3) Die für die Kontrolle eines Bauproduktes anfallenden Kosten sind mit Bescheid der Einschreiterin/dem Einschreiter aufzuerlegen, wenn die Kontrolle zu dem Ergebnis führt, dass das Bauprodukt im Einklang mit den Vorschriften der Europäischen Union oder mit sonstigen Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte steht und die Kontrolle durch ihr oder sein Verschulden verursacht wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019

Im RIS seit

05.11.2019

## § 17a Im RIS seit {#par_17a}

(1) Die Marktüberwachungsbehörde ist im Rahmen ihrer Kontrollbefugnisse auch befugt,

(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat Verbrauchern und anderen Betroffenen auf geeignete Weise Gelegenheit zu geben, Bemerkungen bzw. Beschwerden hinsichtlich der Konformität der Bauprodukte vorzubringen.

(3) Liegen der Marktüberwachungsbehörde deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 13b Abs. 1) gelten, den einschlägigen Bestimmungen nicht entspricht, so hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich eine mit Gründen versehene Bewertung der Konformität auf geeignete Weise (z. B. im Internet) zu veröffentlichen.

(4) Die Marktüberwachungsbehörde hat der Europäischen Kommission laufend Informationen über die Ergebnisse der Marktüberwachung hinsichtlich energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte zu übermitteln.

(5) Bauprodukte, die von der Verordnung (EU) 2017/1369 und den einschlägigen delegierten Rechtsakten erfasst sind, unterliegen der Marktüberwachung nach den Bestimmungen der Art. 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019

Im RIS seit

05.11.2019

## § 17b Im RIS seit {#par_17b}

(1) Die Marktüberwachungsbehörde kann davon ausgehen, dass ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, das mit der in § 13d vorgesehenen CE-Kennzeichnung versehen ist, den einschlägigen Ökodesign-Anforderungen entspricht.

(2) Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt nach harmonisierten Normen hergestellt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so ist davon auszugehen, dass es allen einschlägigen Ökodesign-Anforderungen entspricht, auf die sich diese Normen beziehen.

(3) Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt mit einem, den Ökodesign- Anforderungen entsprechenden gemeinschaftlichen Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 versehen, so ist die Konformität mit den Ökodesign-Anforderungen anzunehmen. Dasselbe gilt für Bauprodukte denen andere Umweltzeichen zuerkannt wurden, sofern diese gleichwertige Bedingungen wie das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 über das EU-Umweltzeichen erfüllen und dies von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach dem in Artikel 19 Abs. 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Regelungsverfahren entschieden wurde.

(4) Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, von einer Organisation entworfen,

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019

Im RIS seit

05.11.2019

## § 17c Im RIS seit {#par_17c}

(1) Stellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass ein mit der CE-Kennzeichnung nach § 13d versehenes energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht alle für dieses Produkt geltenden einschlägigen Ökodesign-Anforderungen erfüllt, so hat sie die Herstellerin/den Hersteller oder deren Bevollmächtigte/dessen Bevollmächtigten mit Bescheid zu verpflichten, das Bauprodukt innerhalb einer angemessen Frist in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen zu bringen. Im Bescheid können Bedingungen festgelegt werden; diese müssen verhältnismäßig sein.

(2) Ist ein energieverbrauchrelevantes Bauprodukt mit der CE-Kennzeichnung nach § 13d versehen, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen, oder liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt nicht den Bestimmungen des Abschnitts 6a entspricht, so hat die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. Diese können je nach Schwere des Verstoßes und der dadurch verursachten Schäden bis zum Verbot des Inverkehrbringens und/oder der Inbetriebnahme des Bauprodukts reichen. Ferner hat die Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid die Beseitigung der CE-Kennzeichnung auf diesen Bauprodukten anzuordnen, wenn die Herstellerin/der Hersteller oder deren Bevollmächtigte/dessen Bevollmächtigter die Produkte nicht innerhalb einer angemessenen Frist wieder in Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die CE-Kennzeichnung bringt.

(3) Besteht die Nichtübereinstimmung gemäß Abs. 1 oder 2 weiter, so hat die Marktüberwachungsbehörde das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des betreffenden Bauprodukts mit Bescheid zu untersagen, einzuschränken oder dafür zu sorgen, dass es vom Markt genommen wird.

(4) Wird das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauprodukts verboten oder ist es vom Markt zu nehmen, so sind die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich davon zu unterrichten.

(5) Nach Abs. 2 oder 3 getroffene Maßnahmen bezüglich Ökodesign-Anforderungen sind der Europäischen Kommission unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Es ist insbesondere anzugeben, ob es sich bei der Nichtübereinstimmung um einen der folgenden Fälle handelt:

(6) In begründeten Fällen sind geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu treffen.

(7) Die Marktüberwachungsbehörde hat die getroffenen Maßnahmen der Öffentlichkeit auf geeignete Weise (z. B. im Internet) zugänglich zu machen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019

Im RIS seit

05.11.2019

## § 17d Im RIS seit {#par_17d}

Das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, die mit der CE-Kennzeichnung (§ 13d) versehen sind, darf nicht unter Berufung auf die Ökodesign-Anforderungen betreffend die in Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Ökodesign-Parameter untersagt, beschränkt oder behindert werden, wenn

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019

Im RIS seit

05.11.2019

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

(1) Behörde ist

(2) Die Produktregistrierungsbehörde ist der registerführenden Stelle bekannt zu geben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019

Im RIS seit

05.11.2019

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

Das Österreichische Institut für Bautechnik ist

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2023

Im RIS seit

27.07.2023

## § 20 OIB, Aufsicht der Landesregierung {#par_20}

Das Österreichische Institut für Bautechnik unterliegt bei der Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes kann die Landesregierung dem Österreichischen Institut für Bautechnik Weisungen erteilen. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

## § 21 Kosten {#par_21}

(1) Für die auszustellenden Europäischen Technischen Bewertungen sowie für die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszustellenden Produktregistrierungen und Bautechnischen Zulassungen sind von der Antragstellerin/vom Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die Kosten zu tragen. Diese sind von der Landesregierung in Form von Bauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen.

(2) Die Landesregierung hat die Kosten für die einzelnen Verfahrensarten gemäß Abs. 1 durch Verordnung entsprechend dem mit der Durchführung der Verfahren verbundenen Aufwand in Bauschbeträgen bestehend aus einem fixen Betrag und einem weiteren Betrag, dessen Höhe von der im betreffenden Verfahren aufgewendeten Zeit abhängig ist, festzusetzen. Bei der Festsetzung der Bauschbeträge sind der Aufwand für die zur Besorgung der Aufgaben erforderlichen Organe, die für die Vorbereitung und Durchführung der Verfahren erforderliche Zeit und die dabei durchschnittlich anfallenden Auslagen (insbesondere Transport- und Reisekosten, Drucksorten, Material- und Postgebühren) zu berücksichtigen.

## § 22 Im RIS seit {#par_22}

(1) Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, ist

(2) Die Landesregierung und das OIB sind ermächtigt, einander personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

(3) (Personenbezogene) Daten, die im Zusammenhang mit der Marktüberwachung erhoben werden, dürfen an die Europäische Kommission, die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und diesen gleichgestellten Staaten übermittelt werden, soweit dies für den Informationsaustausch nach den Art. 22 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, Art. 12 der Richtlinie 2009/125/EG oder Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1369 erforderlich ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 85/2019

Im RIS seit

05.11.2019

## § 23 Im RIS seit {#par_23}

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Einer Kennzeichnung am Bauprodukt gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 ist die Anbringung der Kennzeichnung auf einer Datenplakette, auf der Verpackung oder in Begleitunterlagen gleichzuhalten.

(3) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 24 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro, sonstige Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 mit Geldstrafen bis zu 50.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu ahnden.

(4) Die Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 gelten als Dauerdelikte. Die Frist für die Ver-folgungsverjährung beginnt ab Herstellung des rechtskonformen Zustands zu laufen.

(5) Geldstrafen nach Abs. 1 Z 1 bis 8, 30 und 31 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung von Bauprodukten sowie der Vornahme und Aktualisierung der allgemeinen Analyse der Risiken nach § 13h Abs. 1 zu verwenden.

(6) Geldstrafen nach Abs. 1 Z 9 bis 29 fließen dem Land Steiermark zu.

(7) Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1 bis 7, 17 bis 20, 22, 23, 25 bis 29 bezieht, können für verfallen erklärt werden, wenn die Wirtschaftsakteurin/der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019

Im RIS seit

27.07.2023

## § 24 Übergangsbestimmungen {#par_24}

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften zu Ende zu führen.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erteilten Österreichischen technischen Zulassungen und Übereinstimmungszeugnisse bleiben bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Geltungsdauer gültig.

(3) (Anm.: entfallen)

(4) (Anm.: entfallen)

## § 24a Im RIS seit {#par_24a}

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 85/2019 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019

Im RIS seit

05.11.2019

## § 24b Im RIS seit {#par_24b}

Verweise in diesem Gesetz auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019

Im RIS seit

27.07.2023

## § 25 Im RIS seit {#par_25}

(1) Mit diesem Gesetz werden folgende Verordnungen durchgeführt:

(2) Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

(3) Die Stammfassung dieses Gesetzes, LGBl. Nr. 83/2013, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie des Rates 98/34/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG, notifiziert (Notifikationsnummer 2013/0079/A).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019

Im RIS seit

27.07.2023

## § 25a Im RIS seit {#par_25a}

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Im RIS seit

02.09.2025

## § 26 Zeitlicher Geltungsbereich {#par_26}

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 24. August 2013, in Kraft.

(2) Der § 24 Abs. 3 und Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

## § 26a Im RIS seit {#par_26a}

(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten das Inhaltsverzeichnis und § 22 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.

(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2019 treten das Inhaltsverzeichnis und § 1 Z 5a, 5b, 7 und 8, die Überschrift des § 2, § 2 Abs. 4 und 5, § 13, die Überschrift des Abschnitts 6a, § 13a § 13b, § 13c, § 13d, § 13e, die Überschrift des Abschnitts 6b, § 13f, § 14 Abs. 1 Z 6, § 15 Abs. 1, § 17, die Überschrift des Abschnitts 7a, § 17a, § 17b, § 17c, § 17d, § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c und d, § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 1 Z 13, Z 16 bis 29, § 23 Abs. 3, 4, 6 und 7, § 24a, § 24b, § 25 und § 26a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Oktober 2019, in Kraft.

(3) In der Fassung des Kundmachungsänderungsgesetzes 2023, LGBl. Nr. 84/2022, treten § 6 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2023 treten das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 6, 7 und 8, § 4, § 7 Abs. 2, der 6c. Abschnitt, § 19, § 23 Abs. 1 Z 30 und 31 und Abs. 5, § 24b und § 25 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. Juli 2023, in Kraft.

(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 sind das Inhaltsverzeichnis und § 25a mit 1. September 2025 in Kraft getreten.

(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2026 tritt § 13g mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. Februar 2026 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 85/2019, LGBl. Nr. 84/2022, LGBl. Nr. 20/2026

Im RIS seit

18.03.2026

## § 27 Außerkrafttreten {#par_27}

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Bauproduktegesetz 2000, LGBl.Nr. 50/2001, zuletzt in der Fassung LGBl.Nr. 13/2010, außer Kraft.

## Anl. 1 Anlage 1 {#prov_anl_1}

I. Einbauzeichen:

Das Einbauzeichen nach § 9 besteht aus einem Bildzeichen, das aus den Buchstaben „Ü“ und „A“ als Abkürzungen für die Worte „Übereinstimmung“ und „Austria“ gebildet wird, und weiters folgende Angaben zu enthalten hat:

II. Gestaltung des Bildzeichens „ÜA“ sowie der zusätzlichen Angaben:

/Dokumente/Landesnormen/LST40000401/image001.jpg

III. Anbringung des Einbauzeichens:

Das Einbauzeichen ist nach Möglichkeit am Produkt selbst anzubringen. Die weiteren, im § 9 Abs. 1 angeführten Anbringungsmöglichkeiten sind nicht wahlweise, sondern nach ihrer Reihung, je nach Möglichkeit der Anbringung, auszuwählen.

Das Einbauzeichen ist an der hierfür vorgesehenen Stelle deutlich sichtbar, lesbar und unauslöschbar anzubringen.

IV. Zeitpunkt des Anbringens des Einbauzeichens:

Das Einbauzeichen ist vom Hersteller nach Maßgabe des § 9 Abs.1 vor dem Inverkehrbringen des Bauproduktes anzubringen.

V. Sonstige Bestimmungen:

Das Anbringen von Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften, deren Bedeutung oder Gestalt von Dritten mit der Bedeutung oder Gestalt des Einbauzeichens verwechselt werden kann, ist untersagt. Jede andere Kennzeichnung darf auf Produkten nur angebracht werden, sofern sie Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung des Einbauzeichens nicht beeinträchtigt.

## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

Interne Entwurfskontrolle im Sinne der Richtlinie 2009/125/EG

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019

Im RIS seit

05.11.2019

## Anl. 3 Im RIS seit {#prov_anl_3}

Managementsystem für die Konformitätsbewertung im Sinne der Richtlinie 2009/125/EG

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019

Im RIS seit

05.11.2019

## Anl. 4 Im RIS seit {#prov_anl_4}

EG-Konformitätserklärung im Sinne der Richtlinie 2009/125/EG

Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019

Im RIS seit

05.11.2019

## Anl. 5 Im RIS seit {#prov_anl_5}

CE-Kennzeichnung im Sinne der Richtlinie 2009/125/EG

/Dokumente/Landesnormen/LST40024891/image001.jpg

Die CE-Kennzeichnung muss mindestens 5 mm hoch sein. Bei der Vergrößerung oder Verkleinerung der CE-Kennzeichnung müssen die im obigen Bild wiedergegebenen Proportionen gewahrt bleiben.

Die CE-Kennzeichnung ist auf dem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt anzubringen. Ist dies nicht möglich, ist sie stattdessen auf der Verpackung und den Begleitdokumenten anzubringen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019

Im RIS seit

05.11.2019

## Anl. 6 Im RIS seit {#prov_anl_6}

Als Anhaltspunkt dienende Liste von Baustoffen, die hinsichtlich ihrer emittierten Gammastrahlung in Betracht zu ziehen sind, nach Artikel 75 der Richtlinie 2013/59/EURATOM

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019

Im RIS seit

05.11.2019

## Anl. 7 Im RIS seit {#prov_anl_7}

Definition und Verwendung des Aktivitätskonzentrationsindex für die von Baustoffen emittierte Gammastrahlung nach Artikel 75 der Richtlinie 2013/59/EURATOM

Für die Zwecke des Artikels 75 Absatz 2 der Richtlinie 2013/59/EURATOM sind für ermittelte Arten von Baustoffen die Aktivitätskonzentrationen der primordialen Radionuklide Ra-226, Th-232 (oder seines Zerfallsprodukts Ra-228) und K-40 zu bestimmen.

Der Aktivitätskonzentrationsindex I ergibt sich aus folgender Formel:

I = CRa226/300 Bq/kg + CTh232/200 Bq/kg + CK40/3 000 Bq/kg

Der Index bezieht sich auf die Gammastrahlungsdosis, die zusätzlich zur normalen Exposition im Freien in einem Gebäude abgegeben wird, das aus einem bestimmten Baustoff errichtet wurde. Der Index bezieht sich auf den Baustoff, nicht auf dessen Bestandteile, außer wenn diese Bestandteile selbst Baustoffe sind und gesondert als solche geprüft werden. Soll der Index auf diese Bestandteile angewendet werden, insbesondere auf Rückstände aus Industriezweigen, in denen natürlich vorkommende radioaktive Materialien verarbeitet werden, die zur Wiederverwertung den Baustoffen zugesetzt werden, ist ein geeigneter Mischungsfaktor zu verwenden. Der Aktivitätskonzentrationsindexwert 1 kann für die Ermittlung von Materialien, die bewirken können, dass der Referenzwert nach Artikel 75 Absatz 1 überschritten werden kann, als konservatives Screening-Instrument verwendet werden. Bei der Dosisberechnung sind andere Faktoren wie die Materialdichte und -dicke sowie Faktoren, die mit der Art des Gebäudes und der beabsichtigten Verwendung des Materials (Volumen- oder Oberflächenmaterial) in Zusammenhang stehen, zu berücksichtigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019

Im RIS seit

05.11.2019