# Gemeindearzt-Entgeltverordnung

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 2004 über die Festsetzung des Entgeltes für die von den Gemeindeärzten zu erbringenden Leistungen (Gemeindearzt-Entgeltverordnung)

Stammfassung: LGBl. Nr. 37/2004

> Auf Grund des § 3 Abs. 5 des Steiermärkischen Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 64/2003 wird verordnet:

Im RIS seit

11.02.2014

## § 1 Sachlicher Anwendungsbereich {#par_1}

Diese Verordnung regelt die Abgeltung von gemeindeärztlichen Leistungen nach § 3 Abs. 1 und 2 des Steiermärkischen Gemeindesanitätsdienstgesetzes, die nicht im Rahmen von Dienstverträgen erbracht werden und für die nicht eine andere Abgeltung gesetzlich vorgesehen ist.

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Für die von den Gemeindeärztinnen/Gemeindeärzten nach dem Steiermärkischen Gemeindesanitätsdienstgesetz zu erbringenden Leistungen wird folgendes Entgelt festgesetzt:

125 Euro

212 Euro

22 Euro

(2) Für die Totenbeschau gebührt jeweils ein Zuschlag in der Höhe von

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 123/2014, LGBl. Nr. 47/2025

Im RIS seit

14.07.2025

## § 2a Im RIS seit {#par_2a}

Für Leistungen, die vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 47/2025 erbracht worden sind, gelten die Tarife in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 123/2014.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2025

Im RIS seit

14.07.2025

## § 3 In-Kraft-Treten {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juli 2004, in Kraft.

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 123/2014 tritt § 2 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. November 2014 in Kraft.

(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 47/2025 treten § 2 und § 2a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2025, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 123/2014, LGBl. Nr. 47/2025

Im RIS seit

14.07.2025