# Steiermärkisches Frauenförderungsgesetz

Gesetz vom 6. Juli 2010 über die Förderung der Chancengleichheit und Gleichstellung von Frauen (Steiermärkisches Frauenförderungsgesetz – StFFG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 82/2010 (XV. GPStLT RV EZ 3669/1 AB EZ 3669/5)

Im RIS seit

11.02.2014

## § 1 Zielsetzung {#par_1}

(1) Das Ziel dieses Gesetzes ist es, dass Frauen gemäß den Intentionen der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, des Vertrags von Lissabon sowie der Richtlinien der Europäischen Union zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen und der Gleichbehandlungsgesetze des Bundes und des Landes gefördert und unterstützt werden und für die Chancengleichheit und Gleichstellung von Frauen und Männern Sorge getragen wird, um bestehende Benachteiligungen und Diskriminierungen in der Gesellschaft aufzuheben und einengende Geschlechterrollen aufzulösen.

(2) Durch Fördermaßnahmen nach diesem Gesetz soll dazu beigetragen werden, dass

(3) Frauen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Mädchen, wo es der Sache nach in Betracht kommt.

(4) Das Land Steiermark als Träger von Privatrechten verpflichtet sich zur Verfolgung dieser Ziele. Die Landesregierung hat zu ihrer Erreichung beizutragen und dazu geeignete Maßnahmen zu setzen, insbesondere auch die Service- und Drehscheibenfunktion für Mädchen- und Frauenberatungs- und -servicestellen sowie sonstige Organisationen zur Mädchen- und Frauenförderung wahrzunehmen, dies in strategischer Partnerschaft mit relevanten Einrichtungen, sowie Förderungen nach § 5 zu vergeben.

(5) Im Landeshaushalt sind unter Bedachtnahme auf die anderen an den Landeshaushalt gestellten Erfordernisse die erforderlichen Mittel vorzusehen.

(6) In anderen Rechtsvorschriften vorgesehene Maßnahmen und Förderungen bleiben unberührt.

## § 2 Förderungsgrundsätze {#par_2}

(1) Eine ausgewogene regionale Verteilung der Förderungen ist anzustreben.

(2) Schwerpunkte der Förderung sind zu legen auf:

(3) Auf Förderungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.

## § 3 Förderungsprogramme und -richtlinien {#par_3}

Die Vergabe von Förderungen ist nach Maßgabe der von der Landesregierung zu erlassenden Förderungsprogramme und Förderungsrichtlinien zu gestalten und abzuwickeln.

## § 4 Förderungsempfängerinnen und -empfänger {#par_4}

(1) Als Förderungsempfängerinnen und -empfänger kommen physische und juristische Personen oder Einrichtungen in Betracht, wenn sie geeignet sind, zur Erreichung der Förderungsziele gemäß § 1 beizutragen.

(2) Förderungsempfängerinnen und -empfänger im Sinne des Abs. 1 können insbesondere sein:

## § 5 Förderungsformen und -arten {#par_5}

(1) Förderungen werden in Form von nicht rückzahlbaren finanziellen Zuschüssen (verlorenen Zuschüssen) gewährt.

(2) Förderungen können als Basisförderung oder Projekt- einschließlich Veranstaltungsförderung gewährt werden.

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben (personenbezogene) Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

Im RIS seit

23.08.2018

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

Über die Vollziehung dieses Gesetzes ist dem Landtag alle zwei Jahre ein Bericht zu erstatten.

Im RIS seit

11.02.2014

## § 7a Im RIS seit {#par_7a}

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Im RIS seit

02.09.2025

## § 8 Inkrafttreten {#par_8}

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2010, in Kraft.

## § 8a Im RIS seit {#par_8a}

In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 tritt § 6 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

Im RIS seit

23.08.2018

## § 9 Übergangsbestimmung {#par_9}

Auf geldwerte Zuwendungen des Landes, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vertraglich bereits zugesagt sind und die nach ihrer Zweckwidmung Förderungen im Sinne dieses Gesetzes sind, sind die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden.