# Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente

Beachte

Gilt ab 1. Jänner 2020 als partikuläres Bundesrecht weiter (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Mai 2001 über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 1981

Stammfassung: LGBl. Nr. 26/2001

> Auf Grund der §§ 78 und 94e Abs. 2 Z 2 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 1981, LGBl. Nr. 25, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr 10/2000, wird verordnet:

Im RIS seit

07.02.2014

## § 1 {#par_1}

(1) Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument im Sinne des § 78 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung ist übersichtlich zu gestalten. Gleichartige Arbeitsplätze oder Arbeitsvorgänge oder Gefahrenbereiche können zusammengefasst dokumentiert werden. Die für eine Arbeitsstätte erstellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente sind möglichst einheitlich zu gestalten.

(2) Die Dokumentation kann auch in grafischer Form erfolgen, soweit dies zweckmäßig ist, insbesondere durch Verwendung von Symbolen, Plänen, Layouts und Skizzen.

(3) Die Dokumentation kann auch automationsunterstützt erfolgen. Es muss gewährleistet sein, dass alle Berechtigten Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten haben. Ist der Zugang nicht auf andere Weise gewährleistet, muss ein Ausdruck der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente zur Einsichtnahme aufliegen.

## § 2 {#par_2}

(1) Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss jedenfalls enthalten:

(2) Soweit dies für den Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, zutrifft, muss es auch enthalten:

(3) Soweit dies für den Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, zutrifft, muss es auch enthalten:

(4) Die in Abs. 3 angeführten Unterlagen können auch gesondert geführt werden. In diesem Fall muss das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument einen Verweis auf diese Unterlagen enthalten.

(5) Werden in dem Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, gefährliche Arbeitsstoffe verwendet, für die Grenzwerte gelten, sind im Dokument auch die zur Anwendung kommenden MAK-Werte oder TRK-Werte anzuführen.

(6) Werden bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung Önormen, harmonisierte europäische Normen (EN oder Önormen), ÖVE-Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Technische Richtlinien oder sonstige anerkannte Regeln der Technik zu Grunde gelegt, sind diese im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuführen.

## § 3 {#par_3}

Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokomente für Betriebe und Arbeitsstätten, in denen nicht mehr als zehn Dienstnehmer regelmäßig beschäftigt werden und in denen keine Gefahren bestehen, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind, können entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung gestaltet werden.

## § 4 {#par_4}

(1) Bei einer Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Sinne des § 90a Abs. 5 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung muss auch eine Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes erfolgen.

(2) Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben, wer die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren vorgenommen hat, wann sie erfolgt ist und auf welchen Bereich sie sich bezieht.

## § 5 {#par_5}

Im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument sind jene Personen anzuführen, die für Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zuständig sind.

## § 6 {#par_6}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Juni 2001, in Kraft.

## Anl. 1 Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument {#prov_anl_1}

für Betriebe und Arbeitsstätten mit bis zu zehn Dienstnehmern, in denen bei der Gefahrenermittlung und -beurteilung keine Gefährdung von Dienstnehmern festgestellt wurde, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind

Bezeichnung des Betriebes, der Arbeitsstätte:

Adresse:

Zahl der im Zeitpunkt der Gefahrenermittlung

und -beurteilung beschäftigten Dienstnehmer:

Bei der Gefahrenermittlung und -beurteilung (§ 77 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung) wurde keine Gefährdung von Dienstnehmern festgestellt, für die Schutmaßnahmen festzulegen wären.

Ermittlung durchgeführt von:

Datum, Unterschrift: