# Steiermärkisches Gentechnik-Vorsorgegesetz

Gesetz vom 24. Mai 2006, mit dem Maßnahmen zur Gentechnik-Vorsorge getroffen werden (Steiermärkisches Gentechnik-Vorsorgegesetz – StGTVG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 97/2006 (XV. GPStLT RV EZ 388/1 AB EZ 388/4) (CELEX Nr. 300L0018, 303R1829)

> Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 83/2017, LGBl. Nr. 17/2020, LGBl. Nr. 68/2025

Im RIS seit

03.09.2025

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Dieses Gesetz regelt Vorsorgemaßnahmen, um die Ausbringung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) aus öffentlichen Interessen (§ 2 Z 9) im Einklang mit dem Unionsrecht zu beschränken oder zu untersagen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen in einem geschlossenen System im Sinne des § 4 Z 7 des Gentechnikgesetzes.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2017

Im RIS seit

14.09.2017

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2017, LGBl. Nr. 83/2017

Im RIS seit

14.09.2017

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Das Ausbringen von GVO ist nur für gentechnikrechtlich für den Anbau in der Steiermark oder in Teilen der Steiermark zugelassene GVO und mit einer Bewilligung der Behörde zulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2017

Im RIS seit

14.09.2017

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Dem Antrag sind anzuschließen:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2017

Im RIS seit

14.09.2017

## § 5 Parteistellung {#par_5}

Parteistellung im behördlichen Verfahren zur Bewilligung einer Ausbringung von GVO haben:

## § 6 Einwendungen {#par_6}

Die Nachbarn sind berechtigt, die Einhaltung der Rechtsvorschriften geltend zu machen, die dem Schutz ihrer Grundstücke vor Verunreinigungen und Beeinträchtigungen durch GVO im Sinne des § 8 Abs. 1 und 2 dienen.

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Die Behörde hat im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zu hören:

(2) Die in Abs. 1 genannten Einrichtungen können im Rahmen ihres Anhörungsrechtes der Behörde Stellungnahmen schriftlich übermitteln. Die Anhörungsberechtigten, die ihre Stellungnahme fristgerecht übermittelt haben, sind zur allfälligen mündlichen Verhandlung zu laden. Dabei ist ihnen Gelegenheit zur näheren Erläuterung ihrer Stellungnahmen zu geben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2017

Im RIS seit

14.09.2017

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Eine Bewilligung ist zu erteilen, wenn die beabsichtigten Vorsorgemaßnahmen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik gewährleisten, dass dadurch auf anderen landwirtschaftlichen Kulturflächen, die gentechnikfrei bewirtschaftet werden, eine Verunreinigung durch GVO vermieden wird und andere öffentliche Interessen gemäß § 2 Z 9 nicht beeinträchtigt werden.

(2) In und neben Europaschutzgebieten, Naturschutzgebieten, Naturparken sowie im und neben dem Nationalpark Gesäuse ist eine Bewilligung überdies nur dann zu erteilen, wenn die beabsichtigten Vorsorgemaßnahmen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik gewährleisten, dass der Schutzzweck dieser Gebiete nicht beeinträchtigt wird.

(3) Bewilligungen sind unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dadurch Verunreinigungen oder Beeinträchtigungen durch GVO vermieden werden können. Insbesondere kann die Bewilligung auch unter der Bedingung erteilt werden, dass die erteilte Bewilligung nicht vor dem Nachweis einer Versicherung ausgeübt werden darf. Die Versicherungssumme ist dem Schädigungsrisiko der möglichen Betroffenen angemessen zu bestimmen. Ist der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich oder nicht zumutbar, muss die Behörde eine gleichwertige Sicherheitsleistung vorschreiben.

(4) Sofern der Anbau von GVO in einem benachbarten Bundesland oder EU-Mitgliedstaat untersagt ist, hat die Behörde mit Bescheid überdies geeignete Maßnahmen gemäß § 9 in Form von Auflagen und Bedingungen vorzuschreiben, um sicherzustellen, dass durch den Anbau von GVO grenzüberschreitende Verunreinigungen vermieden werden, es sei denn, solche Maßnahmen sind auf Grund der besonderen geografischen Gegebenheiten nicht notwendig. Die Europäische Kommission ist über diese Maßnahmen zu informieren.

(5) Die Behörde hat nach Erteilung der Bewilligung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft zur Veröffentlichung in ihrem Mitteilungsblatt folgende Daten bekannt zu geben:

(6) Eine Bewilligung ist jedenfalls zu versagen, wenn die beantragte Fläche in einem Gebiet liegt, in dem der Anbau nach der gentechnikrechtlichen Zulassung untersagt ist oder wo das Ausbringen von GVO durch eine Verordnung nach § 8a verboten ist.

(7) Eine Bewilligung darf nicht innerhalb der Frist des § 8a Abs. 2 zweiter Satz erteilt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2017

Im RIS seit

14.09.2017

## § 8a Im RIS seit {#par_8a}

(1) Die Landesregierung kann das Ausbringen von GVO für das gesamte Landesgebiet oder Teile davon aus öffentlichen Interessen (§ 2 Z 9) mit Verordnung verbieten. Das Verbot muss im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, begründet, sowie verhältnismäßig sein und darf nicht diskriminierend sein.

(2) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 sind die Landwirtschaftskammer Steiermark, die Wirtschaftskammer Steiermark, die Arbeiterkammer Steiermark und die Steiermärkische Landarbeiterkammer anzuhören. Die geplanten Maßnahmen sind der Europäischen Kommission zu übermitteln und dürfen erst nach Ablauf einer Frist von 75 Tagen nach Übermittlung erlassen werden.

(3) Nach Inkrafttreten der Verordnung nach Abs. 1 ist diese der Europäischen Kommission, den Mitgliedstaaten, den benachbarten Bundesländern und dem Inhaber der Zulassung unverzüglich mitzuteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2017

Im RIS seit

14.09.2017

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Die Landesregierung kann mit Verordnung Vorsorgemaßnahmen für einzelne GVO festlegen. Dabei ist auf arten- bzw. sortenspezifisches Verhalten der GVO, unterschiedliche Produktionsziele (z. B. Pflanzen- oder Saatguterzeugung), regionale Aspekte (z. B. Form und Größe der Grundstücke in einer Region, klimatische Bedingungen, landschaftliche Merkmale, Umgebungsstrukturen) und genetische Schutzmaßnahmen gegen Auskreuzung Bedacht zu nehmen. § 8a ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Als Maßnahmen gemäß Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2017

Im RIS seit

14.09.2017

## § 10 Überprüfungsbefugnis {#par_10}

(1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist, sind die mit der Vollziehung betrauten Organe und die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt, Grundstücke zu betreten und zu besichtigen, Untersuchungen vorzunehmen, die notwendigen Auskünfte zu verlangen und Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen.

(2) Außer bei Gefahr in Verzug oder wenn die Erhebungszwecke beeinträchtigt werden könnten, sind die Nutzungsberechtigten rechtzeitig zu verständigen. Die Organe und Sachverständigen haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung der Nutzungsrechte oder Eingriffe in Rechte Dritter zu vermeiden.

(3) Die Grundstückseigentümer/innen oder die sonst Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, Handlungen nach Abs. 1 zu dulden und der Behörde alle Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.

(4) Im Falle einer Probennahme ist nach Möglichkeit eine Gegenprobe auszufolgen. Über die Probennahme ist eine Niederschrift zu verfassen.

(5) Die Landesregierung kann Dritten die Durchführung der Überprüfung oder einzelner Teile der Überprüfung mit Bescheid übertragen. Für Untersuchungen dürfen nur im Bereich der GVO-Analytik akkreditierte Prüfstellen herangezogen werden. Übertragene Aufgaben sind unter Aufsicht und Kontrolle der Landesregierung zu erfüllen.

(6) Die Kosten der Probennahme und der Untersuchung sind vom Land zu tragen. Wenn aber auf Grund der Untersuchung eine Übertretung des Gesetzes festgestellt wird, dann sind die Kosten von der Bewilligungsinhaberin/vom Bewilligungsinhaber zu tragen.

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Wenn GVO ohne oder entgegen einer Bewilligung ausgebracht wurden, dann hat die Behörde der Verursacherin/dem Verursacher

(1a) Die Behörde hat Maßnahmen nach Abs. 1 Z 2 und 3 auch gegenüber jenen Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümern und sonst Nutzungsberechtigten von Grundstücken aufzutragen, auf welchen GVO ohne Anbau derselben vorgefunden wurden. In der Maßnahmenanordnung ist auf die Entschädigungsmöglichkeit nach § 11a Abs. 1 hinzuweisen.

(2) Wenn die Verursacherin/der Verursacher nicht beauftragt werden kann, dann ist die Eigentümerin/der Eigentümer des Grundstückes, auf dem GVO ausgebracht worden sind, damit zu beauftragen, wenn sie/er

(3) Bei Gefahr in Verzug oder wenn eine Verpflichtete/ein Verpflichteter im Sinne der Abs. 1 und 2 nicht beauftragt werden kann, hat die Behörde gegen Kostenersatz die Maßnahmen nach Abs. 1 unmittelbar, falls erforderlich mit Zwang, durchzuführen.

(4) Die Grundstückseigentümer/innen und sonst Nutzungsberechtigten von Grundstücken haben die Durchführung von Maßnahmen nach Abs. 1 und 3 zu dulden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2017

Im RIS seit

14.09.2017

## § 11a Im RIS seit {#par_11a}

(1) Für Kosten und Schäden, die aus der Durchführung einer Maßnahme nach § 11 Abs. 1a der Grundeigentümerin/dem Grundeigentümer oder der Person, die das Grundstück nutzt, erwachsen, hat das Land Steiermark diese angemessen zu entschädigen. Für Schäden am Erntegut gebührt ein Ersatz höchstens im Ausmaß des Verkehrswerts des entgangenen Ernteguts. Soweit erntereife Bodenerzeugnisse verwertet werden können, ist der hiefür im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Wert bei der Ermittlung der Entschädigung in Abzug zu bringen. Ein entsprechender Antrag ist bei sonstigem Verlust des Entschädigungsanspruchs binnen einem Jahr nach Anordnung einer Maßnahme nach § 11 Abs. 1a einzubringen.

(2) Kann eine Person, die gemäß Abs. 1 eine Entschädigung erhalten hat, auf Grund anderer Rechtsvorschriften den Ersatz des Schadens von Dritten beanspruchen, geht der Anspruch auf das Land Steiermark in dem Ausmaß über, als es eine Entschädigung leistet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2017

Im RIS seit

14.09.2017

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Die Landesregierung hat ein Gentechnikbuch zu führen. Dieses besteht aus zwei Teilen.

(2) Der erste Teil hat folgende Daten zu enthalten:

(3) Im zweiten Teil hat die Landesregierung zumindest folgende personenbezogene Daten zu führen:

Die Einsichtnahme in diesen Teil des Gentechnikbuches ist jedermann nach Maßgabe der Beschränkungen des Umweltinformationsgesetzes gestattet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

Im RIS seit

23.08.2018

## § 12a Im RIS seit {#par_12a}

Die Agrarmarkt Austria (AMA) hat der Landesregierung die zur Durchführung eines Verfahrens nach §§ 3ff oder zur Erlassung einer Verordnung nach § 8a oder § 9 erforderlichen Daten der betroffenen im Land Steiermark gelegenen und landwirtschaftlich genutzten Grundstücke, für die von der AMA Förderungen an landwirtschaftliche Betriebe ausbezahlt werden, elektronisch zu übermitteln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2017, LGBl. Nr. 63/2018

Im RIS seit

23.08.2018

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Behörde ist die Landesregierung.

(2) Die Landesregierung ist weiters Behörde hinsichtlich der Vollziehung der Art. 4 bis 15, Art. 23, Art. 27 bis 35 und Art. 37 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625 und der Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte) der Verordnung (EU) 2017/625, soweit diese in die Zuständigkeit des Landes fallen.

(3) Die Landesregierung kann die Bezirksverwaltungsbehörde generell oder im Einzelfall zur Vollziehung der sich aus den Verordnungen (EU) 2017/625 ergebenden Aufgaben ermächtigen, wenn dies im Interesse der raschen und kostengünstigen Verfahrensabwicklung gelegen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 17/2020

Im RIS seit

05.03.2020

## § 13a Im RIS seit {#par_13a}

Die Übermittlung der erforderlichen Informationen, Unterlagen, Dokumente, Berichte und Statistiken zur Erfüllung der Koordinierungsaufgaben sowie der Auskunfts- und Berichtspflichten gemäß Art. 4 Abs. 2 sowie Titel V der Verordnung (EU) 2017/625 an den Bund hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Koordinierungsaufgaben sowie Auskunfts- und Berichtspflichten, die gemäß den Unionsvorschriften zu erfüllen sind, wahrgenommen werden können und eine den Unionsvorschriften entsprechende Übermittlung an die Europäische Kommission möglich ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/2020

Im RIS seit

05.03.2020

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltendeFassung zu verstehen.

(2) Verweise in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

(3) Verweise in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2017, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 17/2020

Im RIS seit

05.03.2020

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer

(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit Geldstrafen bis zu 30.000 Euro zu bestrafen.

(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 sind mit Geldstrafen bis zu 15.000 Euro zu bestrafen.

(5) Der Versuch ist strafbar.

(6) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 83/2017, LGBl. Nr. 17/2020

Im RIS seit

05.03.2020

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

(1) Mit diesem Gesetz werden folgende Verordnungen durchgeführt:

(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2001/18/EG i.d.F. der Richtlinie 2018/350/EU umgesetzt.

(3) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, notifiziert (Notifikationsnummer 2005/297/A).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 83/2017, LGBl. Nr. 17/2020

Im RIS seit

05.03.2020

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits erfolgtes Ausbringen von GVO ist vorbehaltlich einer späteren Entscheidung der Behörde weiterhin zulässig. Die Bewilligung ist innerhalb von einem Monat nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu beantragen.

Im RIS seit

09.02.2014

## § 17a Im RIS seit {#par_17a}

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Im RIS seit

03.09.2025

## § 18 Inkrafttreten {#par_18}

Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. September 2006, in Kraft.

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

(1) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, der §§ 13 und 15 Abs. 1 Z 2 und der Überschrift des § 16 sowie der Entfall des § 15 Abs. 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2017 tritt § 2 Z. 6 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2017, in Kraft.

(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2017 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 2 Z 4, Z 7, Z 8 und Z 9, die Bezeichnung des 2. Abschnittes, § 3, § 4 Z 9, § 7 Abs. 1, § 8, § 8a, § 9, § 11 Abs. 1 und Abs. 1a, § 11a, § 12a, § 14 Abs. 2 und Abs. 3, § 15 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 und § 16, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. September 2017, in Kraft.

(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten § 12 Abs. 2 und 3 sowie § 12a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist 10. Juli 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt § 14 Abs. 2 Z 4 außer Kraft.

(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2020 treten das Inhaltsverzeichnis, § 13, § 13a, § 14 Abs. 3 Z 3 und 4, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie § 16 Abs. 2, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. Februar 2020, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 71/2017, LGBl. Nr. 83/2017, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 17/2020

Im RIS seit

05.03.2020