# Bekämpfung der San-José-Schildlaus

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Juli 2007 über die Bekämpfung der San-José-Schildlaus

Stammfassung: LGBl. Nr. 63/2007 (CELEX-Nr. 32006L0091)

> Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 82/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 5/2007, wird verordnet:

## § 1 Regelungsgegenstand {#par_1}

Die Bestimmungen dieser Verordnung regeln die Bekämpfung und die Verhütung der Ausbreitung der San-José-Schildlaus (Quadraspidiotus perniciosus Comst.).

## § 2 Begriffsbestimmungen {#par_2}

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

## § 3 Meldepflicht {#par_3}

Die Eigentümerinnen/Eigentümer oder die sonstigen Verfügungsberechtigten im Sinne des § 3 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes sind verpflichtet, das Auftreten der San-José-Schildlaus oder den Verdacht des Befalls von Wirtspflanzen durch die San-José-Schildlaus umgehend der Landesregierung zu melden.

## § 4 Abgrenzung und Aufhebung einer Befalls- und Sicherheitszone {#par_4}

(1) Wird das Auftreten der San-José-Schildlaus festgestellt, so ist von der Landesregierung zur Bekämpfung und zur Verhütung ihrer Ausbreitung eine Befalls- und eine Sicherheitszone abzugrenzen, die groß genug sind, um den Schutz der benachbarten Gebiete zu gewährleisten.

(2) Die Landesregierung hat eine zur Bekämpfung der San-José-Schildlaus oder zur Verhütung ihrer Ausbreitung abgegrenzte Befalls- und Sicherheitszone aufzuheben, wenn das Vorhandensein der San-José-Schildlaus nicht mehr festgestellt wird.

## § 5 Maßnahmen in der Befallszone {#par_5}

In der Befallszone sind folgende Gebote einzuhalten:

## § 6 Maßnahmen in der Sicherheitszone {#par_6}

In den Sicherheitszonen sind die Wirtspflanzen der San-José-Schildlaus behördlich zu überwachen und mindestens einmal jährlich darauf zu kontrollieren, ob die San-José-Schildlaus aufgetreten ist.

## § 7 Maßnahmen betreffend nicht verwurzelter Pflanzen und Früchte in der Befalls- und Sicherheitszone {#par_7}

(1) Alle befallenen Pflanzen aus einer Partie, die nicht mit dem Erdboden verwurzelt sind, sowie befallene frische Früchte einer Partie sind zu vernichten. Die übrigen Pflanzen und Früchte der Partie sind so zu behandeln oder zu verarbeiten, dass die etwa noch vorhandenen San-José-Schildläuse vernichtet werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Partien frischer Früchte mit geringfügigem Befall.

## § 8 Verbot des Haltens der San-José-Schildlaus {#par_8}

Das Halten der San-José-Schildlaus ist verboten.

## § 9 Ausnahmen von Maßnahmen {#par_9}

(1) Die Landesregierung kann folgende Ausnahmebewilligungen erteilen:

(2) Die Ausnahmebewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn durch Kontrollen sichergestellt wird, dass diese Ausnahmen die Bekämpfung der San-José-Schildlaus nicht beeinträchtigen und keine Gefahr einer Ausbreitung dieses Schadorganismus mit sich bringen.

## § 10 Gemeinschaftsrecht {#par_10}

Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2006/91 EG des Rates vom 7. November 2006 zur Bekämpfung der San-José-Schildlaus (kodifizierte Fassung), ABl. L 312 vom 11. November 2006, S. 42 umgesetzt.

## § 11 Inkrafttreten {#par_11}

Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. Juli 2007, in Kraft.

## § 12 Außerkrafttreten {#par_12}

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Dezember 1951 über die Bekämpfung der San-José-Schildlaus, LGBl. Nr. 5/1952, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/1952, außer Kraft.