# Berechnung der Mindestpunktewerte und der Aufstockungsbeträge bei Arzthonoraren

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Mai 1999 über die Berechnung der Mindestpunktewerte und der Aufstockungsbeträge bei Arzthonoraren

Stammfassung: LGBl. Nr. 41/1999

> Gemäß § 38 a Abs. 8 Z 2 und 3 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 8/1999, wird verordnet:

## § 1 Mindestpunktewert {#par_1}

Die Höhe des Mindestpunktewertes sowie die Prozentanteile an der Aufstockungsmasse gemäß § 38 a Abs. 8 Z 2 und 3 KALG sind jährlich neu zu berechnen.

## § 2 Aufstockungsbetrag {#par_2}

(1) Bei Organisationseinheiten, deren durchschnittlicher Abteilungs-Punktewert des letzten Kalenderjahres unter dem errechneten Mindestpunktewert liegt, wird der Differenzbetrag zwischen diesen beiden Werten berechnet und mit der endgültigen Abteilungs-Punktezahl von Dezember des Vorjahres multipliziert.

(2) Die gemäß Abs. 1 errechneten Produkte sind in Prozentsätze der Aufstockungsmasse des letzten Kalenderjahres umzurechnen.

(3) Jeder Organisationseinheit ist von der Aufstockungsmasse des laufenden Kalenderjahres der für sie gemäß Abs. 2 errechnete Prozentsatz monatlich zuzuführen (Aufstockungsbetrag).

## § 3 {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.