# Steiermärkisches Geodateninfrastrukturgesetz 2011

Gesetz vom 15. Februar 2011 zur Schaffung einer umweltrelevanten Geodateninfrastruktur in der Steiermark (Steiermärkisches Geodateninfrastrukturgesetz 2011 – StGeodIG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 35/2011 (XVI. GPStLT RV EZ 237/1 AB EZ 237/4) (CELEX-Nr. 32007L0002, 32008R1205, 32009R0976, 32010R0268, 32009D0442)

> Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 68/2025

Im RIS seit

03.09.2025

## § 1 Ziel des Gesetzes {#par_1}

Ziel dieses Gesetzes ist die Schaffung eines Rahmens zum Auf- und Ausbau einer Geodateninfrastruktur für Zwecke der Umweltpolitik und anderer politischer Maßnahmen sowie sonstiger Tätigkeiten, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können.

## § 2 Geltungsbereich {#par_2}

(1) Dieses Gesetz gilt für Geodatensätze, die in Verwendung stehen und folgende Bedingungen erfüllen:

(2) Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die sich auf Daten der in Abs. 1 genannten Geodatensätze beziehen.

(3) Dieses Gesetz begründet keine Verpflichtung zur Sammlung neuer Geodaten.

(4) Bestehen Rechte geistigen Eigentums Dritter an Geodatensätzen nach Abs. 1 oder Geodatendiensten nach Abs. 2, so können für diese Geodatensätze und -dienste nur dann Maßnahmen nach diesem Gesetz getroffen werden, wenn diesen der Dritte zustimmt.

(5) Sind von einem Geodatensatz nach Abs. 1 identische Kopien vorhanden, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.

(6) Für Geodatensätze einer öffentlichen Geodatenstelle der untersten Verwaltungsebene gilt dieses Gesetz nur, wenn deren Sammlung oder Verbreitung rechtlich vorgeschrieben ist.

(7) Gesetzliche Verschwiegenheitspflichten sowie Rechtsvorschriften, die den Zugang zu öffentlichen Geodatenstellen regeln, und Rechte geistigen Eigentums von öffentlichen Geodatenstellen und Dritter bleiben von diesem Gesetz unberührt.

## § 3 Begriffsbestimmungen {#par_3}

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:

## § 4 Metadaten {#par_4}

(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben Metadaten für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste in der zur Erfüllung des in § 3 Z 9 genannten Zwecks ausreichenden Qualität zu erstellen und entsprechend den Geodatensätzen oder -diensten auf aktuellem Stand zu halten. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen.

(2) Die Metadaten nach Abs. 1 müssen zumindest die in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 enthaltenen Erfordernisse erfüllen.

## § 5 Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten {#par_5}

(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben Geodatensätze und entsprechende Geodatendienste entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie durch Anpassung oder Transformationsdienste nach § 6 Abs. 1 Z 4 interoperabel verfügbar zu machen. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen.

(2) Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte, im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b, müssen sich gegenseitig sowie den entsprechenden Stellen anderer Länder, des Bundes, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und diesen gleichgestellten Staaten jene Informationen, die zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen erforderlich sind, einschließlich Daten, Codes und technische Klassifizierungen, unbeschränkt zur Verfügung stellen.

(3) Bei Geodaten über geographische Objekte, die sich auch auf das Hoheitsgebiet anderer Länder, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen gleichgestellten Staaten erstrecken, müssen die öffentlichen Geodatenstellen oder Dritte, im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b, die Darstellung und Position mit den jeweils zuständigen Stellen des anderen Mitgliedstaates abstimmen, um deren Kohärenz sicherzustellen.

## § 6 {#par_6}

(1) Die öffentlichen Geodatenstellen müssen für die Geodatensätze und -dienste, für die nach diesem Gesetz Metadaten zu erstellen sind, entsprechend der Durchführungsbestimmung EG Nr. 976/2009 folgende Netzdienste schaffen und betreiben:

(2) Diese Dienste müssen einschlägige Nutzeranforderungen berücksichtigen, einfach zu nutzen und – vorbehaltlich der Bestimmungen des § 8 – über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel öffentlich zugänglich und verfügbar sein.

(3) Für die Suchdienste sind zumindest folgende Metadaten als kombinierbare Suchkriterien zu gewährleisten:

(4) Transformationsdienste sind mit den anderen Diensten des Abs. 1 so zu kombinieren, dass sämtliche Dienste gemäß den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie 2007/2/EG betrieben werden können.

(5) Das Land Steiermark bietet den steirischen Gemeinden die Möglichkeit, die Geodatensätze und -dienste, für die nach diesem Gesetz Metadaten erzeugt wurden und für die die Gemeinden als öffentliche Geodatenstelle im Sinne des § 3 Z 10 nach diesem Gesetz zuständig sind, über das elektronische Netzwerk des Landes Steiermark verfügbar zu machen. Die Einzelheiten hinsichtlich Betrieb des Netzes, Einhaltung der Durchführungsbestimmungen gemäß der INSPIRE-Richtlinie durch die Gemeinden können Land und Gemeinden in einer gesonderten Vereinbarung regeln.

## § 7 Elektronisches Netzwerk, Verknüpfbarkeit und Geoportal {#par_7}

(1) Die öffentlichen Geodatenstellen müssen ihre Netzdienste nach § 6 über ein elektronisches Netzwerk verknüpfen und den Zugang zu diesen Netzdiensten über das Geo-Portal INSPIRE ermöglichen. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen.

(2) Dritte können ihre Geodatensätze oder -dienste mit dem Netzwerk nach Abs. 1 verknüpfen, wenn sie sich gegenüber jener öffentlichen Geodatenstelle, über deren Netzdienste die Verknüpfung erfolgen soll, verpflichten, dass zum Zeitpunkt der Verknüpfung und auf deren Dauer

(3) Der Zugang zum elektronischen Netzwerk nach Abs. 1 kann durch ein vom Land Steiermark einzurichtendes Portal erfolgen.

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und -diensten über den in § 6 Abs. 1 Z 1 genannten Dienst ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:

(2) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und -diensten über die in § 6 Abs. 1 Z 2 bis 5 genannten Netzdienste sowie zu Diensten des elektronischen Geschäftsverkehrs ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:

(3) Die Beschränkungen nach Abs. 1 und 2 sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bewilligung des Zugangs zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse am Zugang gegen das Interesse an deren Beschränkung, erforderlichenfalls unter Erteilung von Vorschreibungen, abzuwägen.

(4) Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit wegen der Gründe des Abs. 2 Z 1, 4, 6, 7 und 8 sind unzulässig, wenn Geodatensätze oder -dienste über Emissionen in die Umwelt betroffen sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

Im RIS seit

24.08.2018

## § 9 Entgelt und sonstige Bedingungen {#par_9}

(1) Suchdienste werden der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

(2) Für Darstellungsdienste kann von den öffentlichen Geodatenstellen ein Entgelt verlangt werden, wenn das Entgelt die Wartung der Geodatensätze und Geodatendienste sichert, insbesondere in Fällen, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden. Darstellungsdienste können in einer Form angeboten werden, die eine Weiterverwendung zu kommerziellen Zwecken ausschließt. Sofern in anderen Rechtsvorschriften geringere Entgelte oder Unentgeltlichkeit vorgesehen sind, ist dieser Dienst entsprechend diesen Rechtsvorschriften zur Verfügung zu stellen.

(3) Für Downloaddienste oder Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten können Entgelte verlangt werden, wobei die Gesamteinnahmen aus der Zurverfügungstellung dieser Netzdienste die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen dürfen. Ein Entgelt hat für den entsprechenden Abrechnungszeitraum kostenorientiert zu sein und ist unter Bedachtnahme auf die für die betreffende öffentliche Geodatenstelle geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

(4) Werden für die in Abs. 2 und 3 genannten Dienste Entgelte erhoben, müssen zu deren Abwicklung Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs verfügbar sein. Für diese Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder erforderlichenfalls Lizenzen vorgesehen werden.

(5) Die Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Inanspruchnahme von Netzdiensten sind von der öffentlichen Geodatenstelle im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise – soweit möglich und sinnvoll im Internet – zu veröffentlichen.

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Jede öffentliche Geodatenstelle hat durch entsprechende Maßnahmen zu ermöglichen, dass ihre Geodatensätze und -dienste für die anderen öffentlichen Geodatenstellen sowie entsprechenden Stellen anderer Länder und des Bundes zugänglich und nutzbar sind, soweit dies für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist.

(2) Der Zugang und die Nutzung gemäß Abs. 1 sind ausgeschlossen, wenn sie nachteilige Auswirkungen hätten auf:

(3) Der Zugang und die Nutzung gemäß Abs. 1 dürfen nicht in der Weise beschränkt werden, dass praktische Hindernisse zum Zeitpunkt der Nutzung von Geodatensätzen und -diensten durch andere öffentliche Geodatenstellen im Sinne des Abs. 1 entstehen könnten.

(4) Die öffentlichen Geodatenstellen dürfen für die Nutzung der von ihnen angebotenen Geodatensätze und -dienste Lizenzen erteilen oder Entgelte einheben. Solche Maßnahmen müssen mit dem Ziel der leichteren Nutzbarkeit von Geodatensätzen und -diensten vereinbar sein. Werden Entgelte eingehoben, dürfen sie das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodatensätzen und -diensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Rendite nicht übersteigen, wobei gegebenenfalls Selbstfinanzierungserfordernisse der die Geodatensätze oder -dienste anbietenden öffentlichen Geodatenstellen zu beachten sind. Der § 9 Abs. 5 gilt sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

Im RIS seit

24.08.2018

## § 11 Nutzung von Geodaten durch ausländische öffentliche Stellen {#par_11}

(1) § 10 gilt sinngemäß auch für die Nutzung der Geodatensätze und -dienste durch

(2) Für Geodatensätze und -dienste, die der Europäischen Union in Erfüllung von Berichtspflichten des Gemeinschaftsumweltrechts zur Verfügung gestellt werden, dürfen diesen gegenüber keine Entgelte eingehoben werden.

(3) Die Nutzung von Geodatensätzen und -diensten darf an Bedingungen gebunden werden. Diese sind gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Union entsprechend der Durchführungsbestimmung (EU) Nr. 268/2010 zu gestalten. Die Nutzung durch Stellen gemäß Abs. 1 Z 3 setzt Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit voraus.

## § 12 {#par_12}

(1) Jede natürliche oder juristische Person und jede eingetragene Personengesellschaft kann beantragen, dass das Entgelt oder die sonstigen Bedingungen für die Inanspruchnahme von Netzdiensten (§ 9) durch Bescheid festgelegt werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, die den Netzdienst betreibt.

(2) Jede öffentliche Geodatenstelle oder entsprechende Stellen eines anderen Landes oder des Bundes sowie Stellen nach § 11 Abs. 1 Z 1 bis 3 können beantragen, dass das Entgelt oder die sonstigen Bedingungen für die Nutzung von Geodatensätzen oder -diensten (§§ 10 oder 11) durch Bescheid festgelegt werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, die über die betreffenden Geodatensätze oder Geodatendienste verfügt.

(3) Jeder Dritte, der Netzzugang nach § 7 Abs. 2 anstrebt und dem er von der betreffenden öffentlichen Geodatenstelle nicht ermöglicht wird, kann beantragen, dass mit Bescheid entschieden wird, ob eine Verpflichtung nach § 7 Abs. 2 besteht; die Verpflichtung kann zur Sicherstellung der Einhaltung der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 an Bedingungen geknüpft werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, mit deren Netzdiensten die Verknüpfung angestrebt wird.

(4) Anträge nach Abs. 1 bis 3 sind schriftlich zu stellen und müssen die zur Beurteilung nötigen Angaben enthalten.

(5) Als Verfahrensordnung, nach der ein Bescheid nach Abs. 1 bis 3 zu erlassen ist, gilt das AVG 1991.

## § 14 Koordinierung {#par_14}

Für die Geodateninfrastruktur des Landes Steiermark wird beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eine Koordinierungsstelle eingerichtet. Dieser obliegt die Unterstützung der nationalen Koordinierungsstelle nach § 13 GeoDIG und der nationalen Anlaufstelle nach § 12 GeoDIG.

## § 15 Monitoring {#par_15}

Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte, im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 lit.b, haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen gemäß der Entscheidung 2009/442/EG zu überwachen. Sie haben der Landesregierung auf Verlangen entsprechende Informationen zu geben, soweit dies zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 16 notwendig ist.

## § 16 Berichtspflichten {#par_16}

(1) Die Landesregierung hat dem zuständigen Bundesministerium die zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Art. 21 der Richtlinie 2007/2/EG erforderlichen Informationen und die Ergebnisse des Monitorings gem. § 15 rechtzeitig zu übermitteln.

(2) Berichte nach Abs. 1 haben jedenfalls eine zusammenfassende Beschreibung folgender Aspekte zu enthalten:

(3) Die Landesregierung unterstützt das zuständige Bundesministerium bei der Wahrnehmung der Aufgaben als nationale Anlaufstelle nach Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2007/2/EG.

## § 17 Verordnungsermächtigung {#par_17}

Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über:

## § 18 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden {#par_18}

Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

## § 19 Verweise {#par_19}

Verweise auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

## § 20 EU-Recht {#par_20}

(1) Durch dieses Gesetz wird die INSPIRE-Richtlinie umgesetzt.

(2) Im Zusammenhang mit diesem Gesetz sind als unmittelbar anwendbare Rechtsvorschrift anzuwenden:

## § 21 Im RIS seit {#par_21}

(1) Die Metadaten gemäß § 4 Abs. 1 sind für die in Anlage I und II genannten Geodaten-Themen bis zum 03. Dezember 2010 und für die in Anlage III genannten Geodaten-Themen bis zum 03. Dezember 2013 zu erstellen.

(2) Die Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 sind durchzuführen:

Im RIS seit

09.02.2014

## § 21a Im RIS seit {#par_21a}

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Im RIS seit

03.09.2025

## § 22 Inkrafttreten {#par_22}

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Mai 2011, in Kraft.

## § 23 Im RIS seit {#par_23}

(1) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und der Entfall des § 13 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten § 8 Abs. 2 Z 6 und § 10 Abs. 2 Z 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 63/2018

Im RIS seit

24.08.2018

## Anl. 1 Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang I der INSPIRE-Richtlinie {#prov_anl_1}

## Anl. 2 Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang II der INSPIRE-Richtlinie {#prov_anl_2}

## Anl. 3 Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang III der INSPIRE-Richtlinie {#prov_anl_3}