# Steiermärkisches Umwelthaftungsgesetz

Gesetz vom 17. November 2009 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Steiermärkisches Umwelthaftungsgesetz – StUHG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 10/2010 (XV. GPStLT RV EZ 3243/1 AB EZ 3243/4) (CELEX-Nr. 32004L0035)

Im RIS seit

10.02.2014

## § 1 Ziele {#par_1}

Dieses Gesetz regelt auf der Grundlage des Verursacherprinzips Maßnahmen zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden.

## § 2 Anwendungsbereich {#par_2}

(1) Dieses Gesetz gilt für:

(2) Wird ein Umweltschaden oder eine unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht, ist das Gesetz nur dann anzuwenden, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den Tätigkeiten einzelner Betreiberinnen/Betreiber festgestellt werden kann.

(3) Weitergehende Verpflichtungen auf Grund von unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften sowie von Gesetzen und auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheiden und Erkenntnissen, die die Vermeidung oder die Sanierung von Umweltschäden regeln, bleiben unberührt.

(4) Bestimmungen des bürgerlichen Rechts auf dem Gebiet des Schadenersatzes sind nicht betroffen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

## § 3 Ausnahmen {#par_3}

(1) Umweltschäden und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden fallen nicht unter dieses Gesetz, wenn sie verursacht werden

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Umweltschäden und nicht für die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, soweit diese in den Anwendungsbereich des Atomhaftungsgesetzes 1999 fallen.

(3) Dieses Gesetz gilt weder für Tätigkeiten, deren Hauptzweck die Landesverteidigung oder die inter-nationale Sicherheit ist, noch für Tätigkeiten, deren alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist.

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2017

Im RIS seit

01.08.2017

## § 5 Vermeidungstätigkeit {#par_5}

(1) Ist ein Umweltschaden noch nicht eingetreten, besteht aber eine unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens, so hat die Betreiberin/der Betreiber unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen.

(2) Kann die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens trotz der Ergreifung der nach Abs. 1 gebotenen Vermeidungsmaßnahmen nicht abgewendet werden, hat die Betreiberin/der Betreiber unverzüglich die Behörde über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu verständigen.

(3) Bestehen für die Behörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens bestehen könnte, ist sie berechtigt, von jeder als Verursacherin/jedem als Verursacher in Betracht kommenden Betreiberin/Betreiber Auskünfte über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu verlangen und zu diesem Zweck auch Liegenschaften und Anlagen durch ihre Organe zu betreten, zu untersuchen und Proben zu entnehmen. Die Aufsichts-, Kontroll- und Untersuchungsbefugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.

(4) Wenn die zur Abwendung der unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens erforderlichen Maßnahmen nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen der Betreiberin/dem Betreiber aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch die Betreiberin/den Betreiber nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

(5) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs. 4 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften.

(6) Fällt die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, gelten die vorerst nach anderen umweltrechtlichen Vorschriften des Bundes oder des Landes ergriffenen behördlichen Maßnahmen zur Vermeidung der Gefahr als Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung.

## § 6 Sanierungstätigkeit {#par_6}

(1) Ist ein Umweltschaden eingetreten, so hat die Betreiberin/der Betreiber – ungeachtet einer allenfalls nach § 5 Abs. 2 erfolgten Verständigung – unverzüglich

(2) Bestehen für die Behörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein Umweltschaden eingetreten sein könnte, kann sie von jeder als Verursacherin/jedem als Verursacher in Betracht kommenden Betreiberin/Betreiber alle zur Beurteilung der Situation erforderlichen Auskünfte verlangen und zu diesem Zweck auch Liegenschaften und Anlagen durch ihre Organe betreten, untersuchen und Proben entnehmen. Die Aufsichts-, Kontroll- und Untersuchungsbefugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.

(3) Ist ein Umweltschaden eingetreten und werden die Vorkehrungen gemäß Abs. 1 Z 2 oder die Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 3 nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig getroffen, so hat die Behörde der Betreiberin/dem Betreiber die entsprechenden Vorkehrungen oder Maßnahmen aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch die Betreiberin/den Betreiber nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

(4) Maßnahmen, die Gegenstand einer Anordnung oder eines Auftrages gemäß Abs. 3 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

## § 7 Bestimmung von Sanierungsmaßnahmen {#par_7}

(1) Ist eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume eingetreten, hat die Betreiberin/der Betreiber mögliche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anlage 3, ist eine Schädigung des Bodens eingetreten, hat die Betreiberin/der Betreiber mögliche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anlage 4 zu ermitteln. Die Betreiberin/Der Betreiber hat der Behörde die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen anzuzeigen, es sei denn, die Behörde ist bereits gemäß § 6 Abs. 3 tätig geworden.

(2) Sind die gemäß Abs. 1 zweiter Satz angezeigten Maßnahmen nach Auffassung der Behörde nicht ausreichend, um die betreffenden Schadstoffe oder ihre Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren, einzudämmen, zu beseitigen oder auf sonstige Weise zu behandeln und weitere Umweltschäden und sonstige nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder eine weitere Beeinträchtigung von Funktionen hintanzuhalten, so hat die Behörde der Betreiberin/dem Betreiber die gemäß Anlage 3 oder 4 erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. Solche Maßnahmen können auch über die von der Behörde nach § 5 Abs. 4 oder nach § 6 Abs. 3 getroffenen Anordnungen hinausgehen, wenn dies zur Erreichung der in der Anlage 3 oder 4 festgelegten Ziele erforderlich ist.

(3) Die Behörde hat den wesentlichen Inhalt der angezeigten und der von ihr anzuordnenden Sanierungsmaßnahmen entsprechend zu veröffentlichen. Sie hat bekannte Beteiligte (Betroffene) tunlichst persönlich zu informieren und rechtzeitig eingelangte Stellungnahmen zu berücksichtigen.

(4) Maßnahmen, die Gegenstand einer Anordnung oder eines Auftrages gemäß Abs. 2 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Sind mehrere Schädigungen geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume oder mehrere Schädigungen des Bodens in der Weise eingetreten, dass die Behörde nicht gewährleisten kann, dass die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gleichzeitig ergriffen werden, so hat die Behörde zu entscheiden, welcher Schaden zuerst zu sanieren ist. Dabei hat sie insbesondere Art, Ausmaß und Schwere der einzelnen Schadensfälle und Risiken für die menschliche Gesundheit sowie die Möglichkeit einer Rückführung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume oder des Bodens in den jeweiligen Ausgangszustand durch den natürlichen Lauf der Dinge zu berücksichtigen.

(6) Fällt ein Umweltschaden in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, gelten die vorerst nach anderen umweltrechtlichen Vorschriften des Bundes oder des Landes ergriffenen Maßnahmen zur Verringerung oder Sanierung der Gefahr als Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

## § 8 Kosten der Vermeidungs- und Sanierungstätigkeit {#par_8}

(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, hat die Betreiberin/der Betreiber sämtliche sich aus § 4 Z. 15 ergebende Kosten der durchgeführten Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten zu tragen, unter Einschluss der Kosten von Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht, in denen diese unterlegen sind. Die Landesregierung wird ermächtigt, mit Verordnung im Interesse der Vereinfachung der Ermittlung nähere Bestimmungen für die zu erstattenden Verwaltungs- und Verfahrenskosten, Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen und sonstigen Gemeinkosten festzulegen.

(2) Sind von der Behörde Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen gegen Ersatz der Kosten durch die Betreiberin/den Betreiber durchführen zu lassen, hat die Behörde der Betreiberin/dem Betreiber zugleich die Stellung einer dinglichen Sicherheit oder anderer geeigneter Garantien in Höhe des geschätzten Aufwands vorzuschreiben, der bei der Behörde voraussichtlich anfallen wird. Die Vorschreibung ist aufzuheben, wenn die Verpflichtete/der Verpflichtete einen Nachweis im Sinne des Abs. 3 erbringt. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, ist die Sicherheit mit dem Wirksamwerden der Kostentragung beim Land gegen die Kostenvorschreibung zu verrechnen.

(3) Die Betreiberin/Der Betreiber hat die Kosten der Vermeidungs- und Sanierungstätigkeit nicht zu tragen, wenn diese nachweisen, dass der Schaden oder die unmittelbare Gefahr des Schadens

(4) Kostentragungspflichten nach den vorstehenden Absätzen gehen in Fällen gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge auf die Rechtsnachfolgerin/den Rechtsnachfolger über.

(5) Können Kosten nach den vorstehenden Absätzen bei der/dem zur Kostentragung Verpflichteten nicht hereingebracht werden, kann zur Kostentragung die Eigentümerin/der Eigentümer (jede Miteigentümerin/jeder Miteigentümer) der Liegenschaft, von der die Schädigung ausgeht, verpflichtet werden, sofern diese den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Schädigung ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen haben.

(6) Die Befugnis einer nach den vorstehenden Absätzen zur Kostentragung herangezogenen Person, ihren eigenen Aufwand gegenüber Dritten vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen, bleibt unberührt.

(7) Das Land hat in verwaltungsbehördlichen Verfahren und in Verfahren vor dem Landesverwaltungs-gericht betreffend Kosten und Ersätze nach den vorstehenden Absätzen Parteistellung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

## § 9 Behörde {#par_9}

(1) Für die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen waren oder zu ergreifen gewesen wären.

(2) Der zuständigen Behörde obliegt es festzustellen, welche Betreiberin/welcher Betreiber den Schaden oder die unmittelbare Gefahr eines Schadens verursacht hat, die Erheblichkeit des Schadens zu ermitteln und zu bestimmen, welche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anlage 3 oder 4 zu treffen sind. Zu diesem Zweck ist die zuständige Behörde befugt, von der betreffenden Betreiberin/dem betreffenden Betreiber die Durchführung einer eigenen Bewertung und die Bereitstellung aller erforderlichen Informationen und Daten zu verlangen.

(3) Soweit behördliche Entscheidungen über Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen nicht mit Bescheid ergehen, ist die Betreiberin/der Betreiber, auf deren/dessen Kosten die Maßnahmen ergriffen werden, auf Verlangen unverzüglich über die Gründe und die offen stehenden Rechtsbehelfe zu belehren.

(4) Im Fall einer Sanierung des Bodens hat die Behörde die Gemeinde von dem der Sanierung zu Grunde liegenden Sanierungsziel zu unterrichten.

## § 10 Grenzüberschreitende Umweltschäden {#par_10}

(1) Ist ein Umweltschaden eingetreten, der Auswirkungen auf das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union haben kann, hat die Behörde diesen Mitgliedstaat zu unterrichten.

(2) Stellt eine Behörde einen Umweltschaden fest, der außerhalb der Staatsgrenze verursacht wurde, kann sie dies der Europäischen Kommission und den in Betracht kommenden anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union melden und gegenüber diesen Mitgliedstaaten die beim Land angefallenen Kosten für Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen geltend machen.

(3) Bei grenzüberschreitenden Umweltschäden haben die Behörden, in deren Amtssprengel der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens in der Steiermark wirksam geworden ist, mit den zuständigen Behörden der in Betracht kommenden anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammenzuarbeiten – einschließlich in Form eines angemessenen Informationsaustausches –, um zu gewährleisten, dass Vermeidungs- und erforderlichenfalls Sanierungstätigkeiten hinsichtlich eines solchen Schadens durchgeführt werden.

(4) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Natürliche oder juristische Personen, die durch einen Umweltschaden

(2) Als Rechte im Sinne von Abs. 1 Z 1 gelten:

(3) In der Beschwerde ist unter Beifügung der sachlichen Informationen und Daten das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 glaubhaft zu machen. Sofern sie nicht selbst zuständig ist, hat die angerufene Bezirksverwaltungsbehörde diese Beschwerde unverzüglich an die nach § 9 zuständige Behörde weiterzuleiten und die Beschwerdeführerin/den Beschwerdeführer davon zu unterrichten.

(4) Gelangt die Behörde zur Auffassung, dass keine Beschwerdeberechtigung im Sinne der Abs. 1 und 2 gegeben ist, kein Umweltschaden vorliegt oder alle erforderlichen Vorkehrungen oder Sanierungsmaßnahmen bereits getroffen wurden, so ist hierüber ein Bescheid zu erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 101/2019

Im RIS seit

04.02.2020

## § 12 Parteistellung {#par_12}

In den Verfahren gemäß den §§ 6 und 7 Abs. 2 haben – neben der Betreiberin/dem Betreiber – Parteistellung:

## § 14 Verweise {#par_14}

Verweise auf Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft in § 4 Z 3 sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

## § 15 Strafbestimmungen {#par_15}

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3.500 Euro zu bestrafen, wer die nach § 5 Abs. 2 oder die nach § 6 Abs. 1 Z 1 vorgeschriebene Verständigung der Behörde nicht oder nicht unverzüglich vornimmt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 15.000 Euro zu bestrafen, wer die in § 5 Abs. 3 oder die in § 6 Abs. 2 geregelten Auskünfte nicht oder nicht unverzüglich erteilt oder die dort vorgesehenen Kontrollen und Ermittlungen behindert.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 35.000 Euro zu bestrafen, wer

(4) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

## § 16 EU-Recht {#par_16}

Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG, ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114, umgesetzt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden:

Im RIS seit

09.02.2014

## § 17a Im RIS seit {#par_17a}

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Im RIS seit

04.09.2025

## § 18 Inkrafttreten {#par_18}

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Anlage 1 Z 15 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Februar 2010, in Kraft. Die Anlage 1 Z 15 tritt mit 24. Juni 2011 in Kraft.

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

(1) Die Änderung des § 2 Abs. 3, des § 6 Abs. 4, des § 7 Abs. 4 und 6, des § 8 Abs. 1 und 7 und der Überschrift des § 16 sowie der Entfall der §§ 13 und 15 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2017 tritt § 4 Z. 1 lit. a mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2017, in Kraft.

(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 101/2019 treten § 11 Abs. 1 und 2 und die Änderungen der Anlage 1 Z 1, 6, 12 und 13 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Dezember 2019, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 71/2017, LGBl. Nr. 101/2019

Im RIS seit

04.02.2020

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 101/2019

zum Inkrafttreten der Z. 15 vgl. § 18 letzte Satz.

Im RIS seit

04.02.2020

## Anl. 2 Kriterien im Sinne des § 4 Z 1 lit. a {#prov_anl_2}

Ob eine Schädigung sich nachteilig in Bezug auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands geschützter Arten und natürlicher Lebensräume erheblich auswirkt, ist anhand des zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen Erhaltungszustands, der Funktionen, die von den Annehmlichkeiten, die die wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen oder natürlichen Lebensräume bieten, erfüllt werden, sowie ihrer natürlichen Regenerationsfähigkeit festzustellen. Erhebliche nachteilige Veränderungen gegenüber dem Ausgangszustand sind unter anderem mit Hilfe der folgenden feststellbaren Daten zu ermitteln:

Eine Schädigung, die sich nachweislich auf die menschliche Gesundheit auswirkt, ist als erhebliche Schädigung einzustufen.

Folgende Schädigungen gelten nicht als erheblich:

## Anl. 3 Sanierung von Umweltschäden im Sinne des § 4 Z 1 lit. a {#prov_anl_3}

Diese Anlage enthält die Rahmenbedingungen, die erfüllt werden müssen, damit sichergestellt ist, dass die geeignetsten Maßnahmen zur Sanierung von Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume ausgewählt werden.

Eine Sanierung ist dadurch zu erreichen, dass die Umwelt durch primäre Sanierung, ergänzende Sanierung oder Ausgleichssanierung in ihren Ausgangszustand zurückversetzt wird, wobei

Führt die primäre Sanierung nicht dazu, dass die Umwelt in ihren Ausgangszustand zurückversetzt wird, so ist anschließend eine ergänzende Sanierung durchzuführen. Überdies ist eine Ausgleichssanierung zum Ausgleich der zwischenzeitlichen Verluste durchzuführen.

Eine Sanierung von Umweltschäden im Bereich geschützter Arten und natürlicher Lebensräume hat ferner zu beinhalten, dass jedes erhebliche Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit beseitigt werden muss.

## Anl. 4 Sanierung von Umweltschäden im Sinne des § 4 Z 1 lit. b {#prov_anl_4}

Diese Anlage enthält die Rahmenbedingungen, die erfüllt werden müssen, damit sichergestellt ist, dass die geeignetsten Maßnahmen zur Sanierung von Schädigungen des Bodens ausgewählt werden.

Es sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zumindest sicherzustellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen künftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Das Vorliegen solcher Risiken ist mit Verfahren zur Risikoabschätzung unter Berücksichtigung folgender Faktoren zu beurteilen: Beschaffenheit und Funktion des Bodens, Art und Konzentration der Schadstoffe, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen, das mit ihnen verbundene Risiko und die Möglichkeit ihrer Verbreitung. Die Nutzung ist auf Grund der zum Zeitpunkt des Schadenseintritts geltenden Bodennutzungsvorschriften oder anderer einschlägiger Vorschriften – soweit vorhanden – festzulegen.

Fehlen Bodennutzungsvorschriften oder andere einschlägige Vorschriften, so ist die Nutzung des speziellen Bereichs nach dem Zustand des geschädigten Bodens unter Berücksichtigung seiner voraussichtlichen Entwicklung zu bestimmen.

Zu berücksichtigen ist die Option einer natürlichen Wiederherstellung, das heißt eine Option ohne unmittelbares Eingreifen des Menschen in den Wiederherstellungsprozess.