# Anerkennung der Rinderrasse "Limousin"

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Dezember 1990 über die Anerkennung einer Rinderzuchtrasse in Steiermark

Stammfassung: LGBl. Nr. 3/1991

> Auf Grund des § 2 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 155/1969, in der Fassung LGBl. Nr. 8/1981, wird nach Anhörung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark verordnet:

## § 1 {#par_1}

Die Rinderrasse „Limousin“ wird in Steiermark zur Züchtung anerkannt.

## § 2 {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.