# Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen

Gesetz vom 25. Oktober 1968 über die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen

(Anm.: Titel in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006)

Stammfassung: LGBl. Nr. 8/1969 (VI. GPStLT EZ 562 Blg.Nr. 79)

Im RIS seit

06.02.2014

## § 1 {#par_1}

Die nach den Bundesvorschriften zuständigen Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Landesgesetze als Hilfsorgan der zuständigen Landesbehörde einzuschreiten durch

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Insoweit der Behörde, die mit der Vollziehung von Landesgesetzen betraut ist, andere geeignete Organe des Landes oder der Gemeinden zur Verfügung stehen, hat sich die Behörde anstelle der Bundespolizei dieser Organe zu bedienen.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, so hat die Behörde die Bundespolizei hievon zu verständigen, falls gemäß § 1 ihr Einschreiten ohne besonderen Auftrag zu erwarten ist. Mit dem Zeitpunkt der Verständigung entfallen Rechte und Pflichten der Bundespolizei gemäß § 1.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006

Im RIS seit

06.02.2014

## § 2a Im RIS seit {#par_2a}

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Im RIS seit

28.08.2025

## § 3 {#par_3}

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.

## § 4 {#par_4}

Die Änderung des Titels sowie der §§ 1 und 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 56/2006 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006