# Ehrenring des Landes Steiermark

Gesetz vom 4. Juni 1959 über den Ehrenring des Landes Steiermark

Stammfassung: LGBl. Nr. 71/1959 (IV. GPStLT EZ 249)

> Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2024, LGBl. Nr. X/2025

Im RIS seit

28.08.2025

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Als Anerkennung und Dank für besondere Verdienste um das Land Steiermark wird ein „Ehrenring des Landes Steiermark“ geschaffen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2024

Im RIS seit

03.04.2024

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Der Ehrenring des Landes Steiermark ist ein massiver 18karätiger glatter Goldring mit zwei aufgesetzten ovalen Schalen, deren obere das steirische Landeswappen trägt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 38/1960, LGBl. Nr. 37/2024

Im RIS seit

03.04.2024

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Die Verleihung des Ehrenringes des Landes Steiermark obliegt der Landesregierung über Vorschlag des Landeshauptmannes.

(2) Der Ehrenring des Landes Steiermark verbleibt im Eigentum des Landes Steiermark. Der Besitz am Ehrenring kommt der/dem Ausgezeichneten und nach deren/dessen Ableben ihren/seinen Erbinnen/Erben oder Vermächtnisnehmerinnen/Vermächtnisnehmern zu. Eine Rückgabepflicht nach dem Tode der Besitzerin/des Besitzers besteht nicht. Zum Tragen des Ehrenringes des Landes Steiermark ist nur die/der Ausgezeichnete berechtigt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2024

Im RIS seit

03.04.2024

## § 3a Im RIS seit {#par_3a}

(1) Wird die/der nach diesem Landesgesetz Ausgezeichnete durch ein inländisches Gericht

(2) Gilt ein Ehrenring von Gesetzes wegen als widerrufen, ist die/der Ausgezeichnete von der Landesregierung schriftlich aufzufordern, den Ehrenring zurückzustellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2008, LGBl. Nr. 37/2024

Im RIS seit

03.04.2024

## § 3b Im RIS seit {#par_3b}

(1) Der Ehrenring ist von der Landesregierung abzuerkennen, wenn die/der nach diesem Landesgesetz Ausgezeichnete

(2) Werden der Landesregierung Tatsachen bekannt, die das Vorliegen von Aberkennungs-voraussetzungen vermuten lassen, hat diese nach Vornahme einer ersten Prüfung der Schlüssigkeit der vorliegenden Informationen

(3) Nach Aberkennung eines Ehrenringes ist die/der Ausgezeichnete von der Landesregierung schriftlich aufzufordern, den Ehrenring innerhalb angemessener Frist zurückzustellen.

(4) Ist die/der Ausgezeichnete bereits verstorben, hat die Landesregierung das Vorliegen der Aberkennungsvoraussetzung unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens (Abs. 2 Z 2) festzustellen und auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Ehrenzeichen zuständigen Organisationseinheit zu veröffentlichen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2024

Im RIS seit

03.04.2024

## § 3c Im RIS seit {#par_3c}

(1) Das Amt der Landesregierung ist datenschutzrechtlich Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 DSGVO in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten. Zum Zweck der Verleihung, des Widerrufs oder der Aberkennung eines Ehrenringes dürfen von Ausgezeichneten folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden: Identifikationsdaten (Vor- und Nachname, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht), Kontaktdaten, Strafregisterdaten gemäß Abs. 2, Daten zur Verleihung, Daten zum Widerruf oder zur Aberkennung (Grund, Datum, Erledigung).

(2) Die Landesregierung ist berechtigt, die in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 Strafregistergesetz 1968 genannten personenbezogenen Daten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Strafregistergesetz 1968 aus dem Strafregister zum Zweck

(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, personenbezogene Daten betreffend den Ehrenring auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung zu veröffentlichen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2024

Im RIS seit

03.04.2024

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Wer einen verliehenen Ehrenring unbefugt trägt, einen Ehrenring nach erfolgter schriftlicher Aufforderung gemäß § 3a Abs. 2 bzw. § 3b Abs. 3 nicht zurückstellt oder Ringe in der im § 2 beschriebenen Form unbefugt herstellt, anbietet, feilhält, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt, wird, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro bestraft. Überdies ist auf den Verfall der Ringe zu erkennen, und zwar ohne Rücksicht darauf, wem dieselben gehören.

Anm.: in der Fassung, LGBl. Nr. 48/2001, LGBl. Nr. 47/2008, LGBl. Nr. 37/2024

Im RIS seit

03.04.2024

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit des Ringes, den für die Verleihung in Betracht kommenden Personenkreis und über die Verleihungsurkunde trifft das von der Landesregierung zu erlassende „Statut für den Ehrenring des Landes Steiermark.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2024

Im RIS seit

03.04.2024

## § 5a Im RIS seit {#par_5a}

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Im RIS seit

28.08.2025

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2024

Im RIS seit

03.04.2024

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Die Neufassung des § 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 38/1960 ist am 13. Juni 1960 in Kraft getreten.

(2) Die Neufassung des § 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 48/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) Die Einfügung des § 3a und die Änderung des § 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 47/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Mai 2008, in Kraft.

(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 37/2024 treten das Inhaltsverzeichnis, die Überschriften der §§ 1, 2, 3, 5 und 6, § 3 Abs. 2, § 3a, § 3b, § 3c und § 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. März 2024, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 48/2001, LGBl. Nr. 47/2008

Im RIS seit

03.04.2024