# Steiermärkisches Anstellungserfordernisgesetz 2008 – StAEG

Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen sowie Erzieherinnen und Erzieher an Horten und Schülerheimen 2008 (Steiermärkisches Anstellungserfordernisgesetz 2008 – StAEG)

(Titel in der Fassung LGBl. Nr. 72/2022)

Stammfassung: LGBl. Nr. 105/2008 (XV. GPStLT RV EZ 2064/1 AB EZ 2064/3)

> Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 136/2016, LGBl. Nr. 68/2025, LGBl. Nr. 24/2026

Im RIS seit

24.03.2026

### Abschnitt 1 {#sec_abschnitt_1}

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden Anwendung auf die vom Land Steiermark oder von den Gemeinden oder Gemeindeverbänden anzustellenden (Inklusiven)Elementarpädagoginnen /(Inklusiven)Elementarpädagogen, (Sonder)Erzieherinnen/ (Sonder)Erzieher an Horten und (Sonder)Erzieherinnen/(Sonder)Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen/Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2022

Im RIS seit

04.11.2022

### Abschnitt 2 {#sec_abschnitt_2}

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Fachliche Anstellungserfordernisse sind:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2022, LGBl. Nr. 45/2023, LGBl. Nr. 79/2024, LGBl. Nr. 24/2026

Im RIS seit

24.03.2026

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Für Leiterinnen/Leiter von Kinderbetreuungseinrichtungen gilt eine mindestens zweijährige Verwendung im einschlägigen Fachdienst als zusätzliches Anstellungserfordernis. Sofern von der Landesregierung angeboten, ist ein Seminar für Leiterinnen und Leiter zu absolvieren.

Im RIS seit

02.02.2014

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Stehen geeignete Bewerberinnen/Bewerber, die die Anstellungserfordernisse nach § 2 und die zusätzlichen Anstellungserfordernisse nach § 3 erfüllen, nachweislich nicht zur Verfügung, so dürfen im Rahmen von kündbaren Dienstverhältnissen, die keinen Rechtsanspruch der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers auf Umwandlung in ein unkündbares Dienstverhältnis begründen, auch verwendet werden:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 93/2020, LGBl. Nr. 72/2022, LGBl. Nr. 45/2023

Im RIS seit

01.08.2023

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Die in den §§ 2 und 4 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen. Diese Nachweise sind Diplome im Sinne des Anhanges II der Berufsqualifikationsrichtlinie.

(2) Die in § 1 angeführten Personen haben für die Tätigkeit in einer Kinderbetreuungseinrichtung ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, sofern die Kinderbetreuungseinrichtung in einer anderen als der deutschen Sprache geführt wird, ausreichende Kenntnisse auch in der betreffenden anderen Sprache nachzuweisen. Ausreichende Kenntnisse sind solche, die für die Ausübung des Berufes erforderlich sind. Die Kenntnisse sind von der Landesregierung zu überprüfen; diese hat eine entsprechende Bestätigung auszustellen.

Im RIS seit

02.02.2014

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Ausländische Zeugnisse sind als Nachweis gemäß § 5 nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind. Von der Nostrifikationspflicht ausgenommen sind Zeugnisse im Anwendungsbereich des Abschnittes 3.

Im RIS seit

02.02.2014

### Abschnitt 3 {#sec_abschnitt_3}

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

Die Anerkennung von ausländischen Qualifikationsnachweisen ist für Ausbildungen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz absolviert wurden, im Steiermärkischen Berufsregelungen-Gesetz – StBRG, LGBl. Nr. 136/2016, geregelt. Jene Sprachkenntnisse, die für die Ausübung des Berufes erforderlich sind, sind nachzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 136/2016, (seit LGBl. Nr. 97/2020 Steiermärkisches Berufsregelungen-Gesetz – StBRG), LGBl. Nr. 72/2022

Im RIS seit

04.11.2022

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

Die Anerkennung von ausländischen Qualifikationsnachweisen im Sinne des § 7 durch eine zuständige Behörde in einem anderen Bundesland gilt auch für das Land Steiermark. Jene Sprachkenntnisse, die für die Ausübung des Berufes erforderlich sind, sind nachzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 136/2016

Im RIS seit

29.11.2016

### Abschnitt 4 {#sec_abschnitt_4}

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 136/2016

Im RIS seit

29.11.2016

## § 12a Im RIS seit {#par_12a}

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Im RIS seit

02.09.2025

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Oktober 2008, in Kraft.

Im RIS seit

02.02.2014

## § 14a Im RIS seit {#par_14a}

(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 136/2016 treten das Inhaltsverzeichnis, § 7, § 11 und § 12 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. November 2016, in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 8 bis 10 und § 13 außer Kraft.

(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 93/2020 tritt § 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Oktober 2020, in Kraft und mit Ablauf von zwei Jahren ab Inkrafttreten außer Kraft; zugleich tritt § 4 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 93/2020 wieder in Kraft.

(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2022 treten der Titel, § 1, § 2 Z 1, Z 2 und Z 3 und § 7 mit 1. September 2022 und § 4 Z 1 und Z 5 mit 29. Oktober 2022 in Kraft.

(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2023 treten § 2 Z 1 mit 1. Juli 2023 und § 4 Z 1 mit 11. September 2023 in Kraft.

(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2024 treten § 2 Z 1 lit. e, f und g mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. Juli 2024, in Kraft.

(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 sind das Inhaltsverzeichnis und § 12a mit 1. September 2025 in Kraft getreten.

(7) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2026 treten das Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 1 lit. g, h, i und der Schlusssatz mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. März 2026, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 136/2016, LGBl. Nr. 93/2020, LGBl. Nr. 72/2022, LGBl. Nr. 45/2023, LGBl. Nr. 79/2024, LGBl. Nr. 24/2026

Im RIS seit

24.03.2026

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für KindergärtnerInnen und ErzieherInnen an Horten und Schülerheimen, LGBl. Nr. 6/1997, in der Fassung LGBl. Nr. 67/2003, außer Kraft.

Im RIS seit

02.02.2014