# BHGU - Festsetzung der Betriebszeiten der öffentlichen Kur-Apotheke in Laßnitzhöhe und des Bereitschaftsdienstes

Verordnung über die Festsetzung der Betriebszeiten der öffentlichen Kur-Apotheke in Laßnitzhöhe und des Bereitschaftsdienstes außerhalb der Betriebszeiten

Stammfassung: GZ S. 126/2009

## § 1 {#par_1}

Außerhalb der Betriebszeiten wird der öffentlichen Kur-Apotheke in Laßnitzhöhe folgender Bereitschaftsdienst gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. zusätzlich bewilligt:

Ein Offenhalten der Eingangstüren ist gestattet.

Der Bereitschaftsdienst ist jedoch durch geeignete Maßnahmen deutlich den Kunden anzuzeigen.

## § 2 {#par_2}

Bei der öffentlichen Kur-Apotheke in Laßnitzhöhe ist deutlich sichtbar der Hinweis auf die eigene Betriebszeit, die nächste diensthabende Apotheke und deren Bereitschaftsdienstzeiten im Bereich des Einganges und der Nachtglocke gut lesbar und bei Dunkelheit beleuchtet anzubringen.

## § 3 {#par_3}

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 29. April 2004, GZ.: 12 M 24/ 02 bleibt hinsichtlich der Betriebszeiten der Kur-Apotheke in Laßnitzhöhe sowie sämtlicher Regelungen hinsichtlich der Fux-Apotheke in Sankt Marein bei Graz in Kraft.

## § 4 {#par_4}

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 12. Dezember 2008, GZ.: 12 A 4/1998, über den Dienstturnus der Kur-Apotheke in Laßnitzhöhe, der Fux-Apotheke in Sankt Marein bei Graz und der Marien-Apotheke in Eggersdorf bei Graz bleibt vollinhaltlich aufrecht.

## § 5 {#par_5}

Diese Verordnung tritt mit Verlautbarung in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ in Kraft.