# Übertragung bestimmter Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Graz auf die Bundespolizeidirektion Graz

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13.Jänner 1966, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Graz auf die Bundespolizeidirektion Graz übertragen wird.

Stammfassung: LGBl. Nr. 10/1966

> Auf Antrag der Stadt Graz wird gemäß § 37 Abs.5 und 6 der Gemeindeordnung Graz 1958, LGBl.Nr.19, in der letzten Fassung der Gemeindeordnungsnovelle Graz 1965, LGBl.Nr.170, mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:

## § 1 {#par_1}

Die Besorgung folgender, aus dem Bereich der Landesvollziehung stammenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Graz wird auf die Bundespolizeidirektion Graz übertragen:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 156/1968

## § 2 {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.