# Stmk. Hundekundenachweis-Verordnung

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. November 2012, mit der nähere Bestimmungen über den Hundekundenachweis erlassen werden (Stmk. Hundekundenachweis-Verordnung)

Stammfassung: LGBl. Nr. 117/2012

> Auf Grund des § 3b Abs. 9 des Stmk. Landes-Sicherheitsgesetzes, LGBl. Nr. 24/2005, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 89/2012, wird verordnet:

## § 1 Ausbildungsdauer {#par_1}

Die erforderliche Sachkunde für die Haltung eines Hundes ist als gegeben anzunehmen, wenn die Absolvierung einer 4stündigen Ausbildung über die in § 3 festgelegten Inhalte nachgewiesen wird.

## § 2 Ausbildungsberechtigung {#par_2}

Zur Durchführung der theoretischen Ausbildung sind Amtstierärztinnen/Amtstierärzte berechtigt. Wird mit diesen nicht das Auslangen gefunden, kann sich die Behörde auch anderer geeigneter Tierärztinnen/Tierärzte bedienen.

## § 3 Ausbildungsinhalte {#par_3}

Die theoretische Ausbildung hat mindestens nachstehende Inhalte zu umfassen:

## § 4 Ausnahmen von der Verpflichtung {#par_4}

Von der Verpflichtung, den Nachweis gemäß § 3b Abs. 8 Stmk. Landes-Sicherheitsgesetz, zu erbringen, ausgenommen sind:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2014

## § 5 Verwaltungsabgabe {#par_5}

Die Entrichtung der Verwaltungsabgabe ist spätestens bei Beginn der Ausbildung nachzuweisen.

## § 6 Nachweis {#par_6}

Die Teilnahme an der Ausbildung gemäß § 1 ist nach Ausbildungsende von der Vortragenden/vom Vortragenden durch Unterfertigung und Aushändigung des Nachweises gemäß der Anlage zu bescheinigen.

## § 7 Inkrafttreten {#par_7}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

## § 8 Inkrafttreten von Novellen {#par_8}

Die Änderung des § 4 Z.1 durch die Novelle LGBl. Nr. 14/2014 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. Februar 2014, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2014

## Anl. 1 Anlage 1 {#prov_anl_1}

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