# Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

Gesetz vom 4. Juli 1967, mit dem ein Statut für die Landeshauptstadt Graz erlassen wird (Statut der Landeshauptstadt Graz 1967)

Stammfassung: LGBl. Nr. 130/1967 (VI. GPStLT EZ 393)

> Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2014, LGBl. Nr. 97/2019, LGBl. Nr. 20/2024, LGBl. Nr. 77/2024, LGBl. Nr. 122/2024, LGBl. Nr. 68/2025, LGBl. Nr. 117/2025

Das Inhaltsverzeichnis wurde mit LGBl. Nr. 77/2014 eingefügt, dabei wurde die Überschrift „Inhaltsverzeichnis“ nicht angeordnet.

Im RIS seit

07.01.2026

## § 1 Rechtliche Stellung der Stadt {#par_1}

(1) Die Landeshauptstadt Graz ist eine Stadt mit eigenem Statut.

(2) Die Stadt ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Sie hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.

(3) Die Stadt ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991

## § 2 Stadtgebiet {#par_2}

Das Gebiet der Stadt umfaßt die Katastralgemeinden Innere Stadt, Sankt Leonhard, Geidorf, Lend, Gries, Jakomini, Liebenau, Engelsdorf, Murfeld, Neudorf, Graz Stadt-Thondorf, Sankt Peter, Graz Stadt-Messendorf, Waltendorf, Ragnitz, Stifting, Wenisbuch, Graz Stadt-Fölling, Graz Stadt-Weinitzen, Graz Stadt-Sankt Veit, Andritz, Gösting, Algersdorf, Baierdorf, Wetzelsdorf, Straßgang, Webling, Rudersdorf.

## § 3 Einteilung des Stadtgebietes {#par_3}

Der Gemeinderat hat das Stadtgebiet zur Erleichterung der Verwaltung unter Bedachtnahme auf örtliche und historische Gegebenheiten in Stadtbezirke einzuteilen.

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Gemeindemitglieder sind jene Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen und die im Stadtgebiet ihren Hauptwohnsitz haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995, LGBl. Nr. 42/1997

Im RIS seit

01.02.2014

## § 6 Farben, Wappen, Siegel und Fahne der Stadt {#par_6}

(1) Die Farben der Stadt sind weiß-grün.

(2) Das Wappen der Stadt zeigt im grünen Feld einen aufrecht nach rechts schreitenden, silbernen, goldgewaffneten Panther ohne Hörner, gekrönt mit einer goldenen, dreiblättrigen Laubkrone. Aus den Leibesöffnungen schlagen rote Flammenzungen. Die bildliche Darstellung des Stadtwappens ist in dem einen Bestandteil dieses Statutes bildenden Anhang wiedergegeben.

(3) Das Siegel der Stadt enthält das beschriebene Stadtwappen mit der Umschrift „Landeshauptstadt Graz“.

(4) Die Fahne der Stadt zeigt ein weiß-grünes Feld mit dem Wappen der Stadt. Der Knauf der Fahnenstange trägt als Bekrönung das im Abs. 2 beschriebene Wappentier.

## § 7 Berechtigung zur Führung des Stadtwappens {#par_7}

(1) Das Stadtwappen darf außer in den Fällen des Abs. 2 nur im Zusammenhang mit der Besorgung der Geschäfte der Stadt geführt werden.

(2) Der Stadtsenat kann auf Antrag physischen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes das Recht zur Führung und Verwendung des Stadtwappens verleihen, wenn dies im Interesse der Stadt gelegen ist; liegt diese Voraussetzung nicht mehr vor, ist die Verleihung zu widerrufen.

(3) Über die Verleihung der Berechtigung zur Führung des Stadtwappens ist eine Urkunde auszustellen, die vom Bürgermeister zu fertigen ist.

## § 7b Verwendung von Amts- bzw. Funktionsbezeichnungen und Ehrentiteln {#par_7b}

Die in diesem Gesetz enthaltenen Amts- bzw. Funktionsbezeichnungen können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Amts- bzw. Funktionsinhabers zum Ausdruck bringen. Gleiches gilt für die in diesem Gesetz geregelten Ehrentitel.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 42/1997

## § 8 Ehrenbürger {#par_8}

Personen, die sich um den Bund, das Land oder die Stadt hervorragend verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden. Sie erhalten eine Ehrenbürgerurkunde. Von jedem Ehrenbürger ist durch einen heimischen Künstler ein Bild anfertigen zu lassen, das die Stadt in dauernde Verwahrung nimmt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991

## § 9 Ehrenring {#par_9}

(1) Für hervorragende Leistungen, die für die Stadt von besonderer Bedeutung sind, kann ein Ehrenring verliehen werden.

(2) Der Ehrenring der Stadt Graz verbleibt im Eigentum des Beliehenen und nach seinem Ableben im Eigentum seiner Erben. Zum Tragen des Ehrenringes der Stadt Graz ist nur der Beliehene berechtigt.

## § 10 Bürger {#par_10}

Gemeindemitglieder, die sich um die Stadt besonders verdient gemacht und das 60.Lebensjahr überschritten haben, können zu Bürgern der Landeshauptstadt Graz ernannt werden. Sie erhalten einen Bürgerbrief. In besonders begründeten Fällen kann vom Mindestalter abgesehen werden.

## § 11 Ehrenmedaillen und Ehrenzeichen {#par_11}

(1) Zur Auszeichnung von Künstlern für Kunstwerke, die auf Ausstellungen in Graz gezeigt werden, sowie für sonstige künstlerische Leistungen, die bei Wettbewerben in Graz dargeboten werden, kann eine Medaille verliehen werden, die die Bezeichnung „Ehrenmedaille der Landeshauptstadt Graz“ führt.

(2) Überdies kann für besondere Leistungen ein Ehrenzeichen verliehen werden, das die Bezeichnung „Ehrenzeichen der Landeshauptstadt Graz“ führt.

(3) Für hervorragende sportliche Leistungen oder besondere Verdienste auf dem Gebiete des Sportes kann ein Ehrenzeichen verliehen werden, das die Bezeichnung „Sportehrenzeichen der Landeshauptstadt Graz“ führt.

(4) Die Verleihung der Medaillen sowie der Ehrenzeichen kann in mehreren Stufen und entsprechend verschiedenen Ausführungen vorgesehen werden.

## § 12 Sonstige Ehrungen {#par_12}

Die Stadt kann Gemeindemitglieder aus Anlaß von Jubiläen und aus anderen Gründen, die einer Ehrung wert erscheinen, durch Verleihung von Anerkennungsurkunden und Überreichung von Ehrengaben auszeichnen.

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Die Zuerkennung der in den §§ 8, 9 und 10 genannten Ehrungen ist in jedem einzelnen Falle dem Gemeinderat vorbehalten. Er erläßt auch die zur Durchführung der §§ 8 bis 12 erforderlichen Satzungen.

(1a) Die Stadt Graz ist berechtigt,

zu überprüfen.

(2) Für die nach Abs. 1 zu fassenden Beschlüsse ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel und die Zustimmung von mehr als der Hälfte aller Mitglieder des Gemeinderates erforderlich.

(3) Die Zuerkennung der im § 11 vorgesehenen Ehrenmedaillen und Ehrenzeichen sowie die Verleihung von Anerkennungsurkunden und die Überreichung von Ehrengaben gemäß § 12 obliegen dem Stadtsenat.

(4) Über die Zuerkennung von Ehrungen ist eine Urkunde auszustellen. Die Urkunde ist, wenn es sich um eine durch den Gemeinderat verliehene Ehrung handelt, vom Bürgermeister und den Bürgermeisterstellvertretern, andernfalls vom Bürgermeister zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Stadt Graz zu versehen.

(5) Die Ehrungen begründen weder Sonderrechte noch Sonderpflichten. Ehrungen gemäß §§ 8 bis 10 können vom Gemeinderat widerrufen werden, wenn sich der Ausgezeichnete durch sein Verhalten dieser Ehre unwürdig erwiesen hat; hiefür ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln und die Zustimmung von mehr als der Hälfte aller Mitglieder des Gemeinderates erforderlich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2019

Im RIS seit

07.01.2020

## § 13a Wahl, Zusammensetzung und Aufwandsersatz {#par_13a}

(1) In jedem Stadtbezirk ist zur Herstellung einer engeren Verbindung zwischen der Bevölkerung und den Organen und Einrichtungen der Stadt ein Bezirksrat zu wählen. Das Amt des Mitgliedes des Bezirksrates ist ein Ehrenamt. Mitgliedern des Bezirksrates, die keinen Anspruch auf Bezüge haben, kann die Stadt Graz Aufwendungen für die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ersetzen. Die näheren Bestimmungen zu diesem Aufwandsersatz sind vom Gemeinderat mit Verordnung festzulegen.

(2) Der Bezirksrat besteht in Stadtbezirken bis zu 10.500 Gemeindemitgliedern aus 7 Mitgliedern. Diese Zahl erhöht sich je weitere 1500 Gemeindemitglieder um ein weiteres Mitglied, wobei jedoch die Höchstzahl 19 beträgt. Ergibt sich bei der Ermittlung der Zahl der in den einzelnen Stadtbezirken zu wählenden Mitglieder des Bezirksrates ein Überhang von mehr als 750 Gemeindemitgliedern, ist die Zahl der Bezirksräte um 1 zu erhöhen, doch darf auch in diesem Fall die Höchstzahl von 19 nicht überschritten werden. Die Mitglieder des Bezirksrates werden gleichzeitig mit der Wahl der Mitglieder des Gemeinderates nach den Bestimmungen der Grazer Gemeindewahlordnung von den zur Gemeinderatswahl wahlberechtigten Gemeindemitgliedern, die im Stadtbezirk ihren Hauptwohnsitz haben, gewählt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 75/1995, LGBl. Nr. 77/2014

## § 13b Im RIS seit {#par_13b}

(1) Die Mitglieder der Bezirksräte werden auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Wahlperiode beginnt mit Ablauf des Wahltages. Die Funktionsdauer der Bezirksräte beginnt mit der Angelobung seiner Mitglieder in der konstituierenden Sitzung und endet mit der Angelobung der neugewählten Bezirksratsmitglieder. Sie endet schon früher durch Tod, Verlust des Mandates oder eine an den Bürgermeister gerichtete schriftliche Verzichtserklärung.

(2) Der Bürgermeister hat die konstituierende Sitzung der Bezirksräte innerhalb von 6 Wochen nach der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates einzuberufen. Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung führt bis zur Angelobung des neugewählten Bezirksvorstehers der Bürgermeister oder ein von diesem ermächtigter Vertreter. Die Mitglieder des Bezirksrates haben dem Vorsitzenden das im § 17 Abs. 3 vorgesehene Gelöbnis zu leisten.

(3) Ein Mitglied des Bezirksrates wird seines Mandates verlustig:

(4) Der Mandatsverlust ist durch Bescheid der Landesregierung zu verfügen.

(5) Wenn ein Mitglied des Bezirksrates seines Mandates verlustig wird sowie in jedem sonstigen Falle der Beendigung seiner Funktion ist nach den Bestimmungen der Gemeindewahlordnung für die Stadt Graz der Ersatzmann einzuberufen.

(6) Ein Mitglied des Bezirksrates ist gehindert seine Funktion auszuüben, wenn es gleichzeitig dem Gemeinderat angehört.

(7) Ist ein Mitglied des Bezirksrates aus den in Abs. 6 angeführten Gründen an der Ausübung der Funktion gehindert, ist binnen drei Tagen, nachdem der Verhinderungsgrund dem Bürgermeister bekannt geworden ist, der Ersatzmann zur vorübergehenden Funktionsausübung einzuberufen und in der nächsten, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen einzuberufenden Sitzung des Bezirksrates vom Bürgermeister anzugeloben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 41/2008

Im RIS seit

01.02.2014

## § 13c Aufgaben des Bezirksrates {#par_13c}

(1) Die Bezirksräte sind zur Vertretung der bezirksbezogenen Interessen der Bevölkerung gegenüber den Organen und Einrichtungen der Stadt berufen.

(2) Dem Bezirksrat sind zur kollegialen Beratung und Beschlußfassung jene bezirksbezogenen Aufgaben übertragen, die für den Bezirk von wesentlicher Bedeutung sind. Bezirksbezogene Aufgaben sind insbesondere dann von wesentlicher Bedeutung, wenn sie entweder als Bestandteile bezirksübergreifender Verkehrs- und Raumplanungsmaßnahmen im Bezirk oder als ausschließlich bezirksbezogene Maßnahmen für einen überwiegenden Teil des Bezirksgebietes oder der Bezirksbevölkerung wirksam werden.

(3) Jedenfalls zur kollegialen Beratung und Beschlußfassung sind dem Bezirksrat vorbehalten:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991

## § 13d Sitzungen des Bezirksrates, Einberufung und Vorsitz, Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung, Rechte der Mitglieder des Bezirksrates {#par_13d}

(1) Der Bezirksrat versammelt sich über Einberufung und unter dem Vorsitz des Bezirksvorstehers, im Falle seiner Verhinderung seines Stellvertreters. Der Bezirksvorsteher setzt auch die Tagesordnung fest. Wenn es mindestens ein Viertel aller Mitglieder des Bezirksrates verlangt, ist der Bezirksvorsteher zur Einberufung einer Sitzung verpflichtet. § 49 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Der Bürgermeister ist rechtzeitig von jeder Sitzung in Kenntnis zu setzen. Der Bürgermeister, der Magistratsdirektor oder die von ihnen hiezu bestimmten Vertreter sind berechtigt, an allen Sitzungen des Bezirksrates mit beratender Stimme teilzunehmen.

(2) Die Sitzungen des Bezirksrates sind öffentlich, können aber durch Beschluß für vertraulich erklärt werden.

(3) Der Bezirksrat ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder zur Sitzung eingeladen wurden und, sofern dieses Statut nicht eine höhere Anwesenheitspflicht anordnet, mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses sind die Beschlußfähigkeit und die Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich, sofern dieses Statut nicht die Zustimmung einer erhöhten Mehrheit anordnet.

(4) Die Mitglieder des Bezirksrates haben das Recht, an den Abstimmungen im Bezirksrat teilzunehmen und nach den näheren Bestimmungen der Geschäftsordnung das Wort zu ergreifen, Anträge zu stellen sowie auch die Aufnahme von Gegenständen in die Tagesordnung zu beantragen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991

## § 13e Qualifizierter Widerspruch {#par_13e}

Sofern es sich nicht um behördliche Verfahren handelt, hat der Bezirksrat das Recht, gegen bevorstehende bezirksbezogene Entscheidungen, die den eigenen Wirkungsbereich der Stadt betreffen und von wesentlicher Bedeutung sind, schriftlich Widerspruch einzubringen. Zur Beschlußfassung des Bezirksrates über einen solchen Widerspruch ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln und die Zustimmung von mehr als der Hälfte aller Mitglieder des Bezirksrates erforderlich. Wird ein Widerspruch eingebracht, hat das entscheidungsbefugte Organ im Ablehnungsfall den Widerspruch anläßlich der Entscheidungsfindung begründend zu behandeln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991

## § 13f Im RIS seit {#par_13f}

(1) Die allgemeinen Pflichten der Mitglieder des Bezirksrates ergeben sich aus dem Gelöbnis.

(2) Im besonderen sind die Mitglieder des Bezirksrates verpflichtet, zu den Sitzungen des Bezirksrates und zu den Bezirks- bzw. Stadtteilversammlungen rechtzeitig zu erscheinen und in diesen bis zum Schluß anwesend zu sein. Ist ein Mitglied verhindert, dieser Verpflichtung nachzukommen, so hat es dies dem Bezirksvorsteher unter Angabe des Grundes rechtzeitig bekanntzugeben. Ein nicht glaubhaft entschuldigtes Ausbleiben bei drei aufeinanderfolgenden Sitzungen gilt, ebenso wie das vorzeitige Verlassen dreier Sitzungen ohne Bewilligung des Vorsitzenden, als Weigerung, das Mandat auszuüben (§ 13b Abs. 3 lit. e).

(3) Hinsichtlich der Geheimhaltungspflicht der Mitglieder des Bezirksrates gelten § 47 Abs. 7 und 8 sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 68/2025

Im RIS seit

01.09.2025

## § 13g Bezirksversammlungen {#par_13g}

(1) Der Bezirksrat hat bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, eine Bezirksversammlung abzuhalten, in der die Bezirksbevölkerung über bezirksbezogene Angelegenheiten zu informieren, Rechenschaft über die Tätigkeit des Bezirksrates und des Bezirksvorstehers zu legen und der Bevölkerung Gelegenheit zur Darlegung bezirksbezogener Wünsche und Vorschläge zu geben ist. Diese Versammlungen können sich auch auf Teile des Stadtbezirkes beschränken (Stadtteilversammlungen). Der Vorsitz obliegt dem Bezirksvorsteher.

(2) In den Bezirks- bzw. Stadtteilversammlungen vorgetragene bezirksbezogene Wünsche und Vorschläge sind zu erfassen und in Behandlung zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991

## § 13h Geschäftsordnung für den Bezirksrat {#par_13h}

Nähere Regelungen für den Geschäftsgang im Bezirksrat sowie die Festlegung jener Angelegenheiten, die dem Bezirksrat gemäß § 13c Abs. 3 Z 4 übertragen werden, und die dem Bezirksrat zustehenden Anhörungs- und Informationsrechte (§ 13c Abs. 3 Z 5) sind vom Gemeinderat in der Geschäftsordnung für den Bezirksrat zu treffen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991

## § 13i Bezirksvorsteher und Bezirksvorsteherstellvertreter {#par_13i}

(1) An der Spitze des Bezirksrates steht der Bezirksvorsteher. Er wird vom Bezirksrat aus seiner Mitte auf Vorschlag der mandatsstärksten im Bezirksrat vertretenen Wahlpartei für die Wahlperiode des Bezirksrates gewählt. Sind zwei oder mehrere Wahlparteien gleich stark, richtet sich das Vorschlagsrecht nach der Zahl der bei der Bezirksratswahl auf sie entfallenen Wählerstimmen. Ist auch diese gleich, entscheidet das Los. Dieses ist von dem an Lebensjahren jüngsten Mitglied des Bezirksrates zu ziehen. Für die Wahl des Bezirksvorstehers ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder des Bezirksrates erforderlich.

(2) Die Wahlvorschläge sind schriftlich zu erstatten. Sie müssen von mehr als der Hälfte der Bezirksratsmitglieder der betreffenden Wahlpartei unterschrieben sein. Der Vorsitzende hat die von den vorschlagsberechtigten Wahlparteien erstatteten gültigen Wahlvorschläge entgegenzunehmen und bekanntzugeben. Der Vorsitzende hat die Wahl zu leiten und zur Prüfung des Wahlergebnisses zwei Mitglieder des Bezirksrates als Wahlzeugen zu bestellen. Für die Prüfung und Zählung der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmzettel ist die Gemeindewahlordnung Graz sinngemäß anzuwenden. Die Wahl ist mit Stimmzettel vorzunehmen. Leere sowie unklar ausgefüllte Stimmzettel oder solche, die auf Personen lauten, die nicht einem gültigen und vom Vorsitzenden bekanntgegebenen Wahlvorschlag entsprechen, sind ungültig.

(3) Zum Bezirksvorsteher ist der Kandidat gewählt, für den mehr als die Hälfte aller Mitglieder des Bezirksrates ihre Stimme abgegeben hat. Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, ist die Wahl zu wiederholen. § 21 Abs. 8 ist auf die Wahl des Bezirksvorstehers mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der 4. Abstimmung Wahlvorschläge von allen im Bezirksrat vertretenen Wahlparteien eingereicht werden können.

(4) Der Bezirksrat wählt aus seiner Mitte zwei Stellvertreter des Bezirksvorstehers. Das Vorschlagsrecht steht für den Ersten Bezirksvorsteherstellvertreter der zweitstärksten im Bezirksrat vertretenen Wahlpartei zu. Wurde der Bezirksvorsteher jedoch nicht aus der stärksten Wahlpartei gewählt, fällt dieser das Vorschlagsrecht für den Ersten Bezirksvorsteherstellvertreter zu. Den Zweiten Bezirksvorsteherstellvertreter hat die drittstärkste Wahlpartei vorzuschlagen. Dieses Vorschlagsrecht fällt jedoch der zweitstärksten Wahlpartei zu, wenn weder der Bezirksvorsteher noch der Erste Bezirksvorsteherstellvertreter über deren Vorschlag gewählt wurde. Haben zwei oder mehr Wahlparteien auf Grund ihrer Mandatszahl den gleichen Anspruch, entscheidet die Zahl der für die Wahlpartei bei der Bezirksratswahl abgegebenen Stimmen, ist auch diese gleich, entscheidet das Los.

(5) Vor Beginn der Wahlhandlung hat der Bezirksvorsteher bekanntzugeben, welchen Wahlparteien nach Abs. 4 das Vorschlagsrecht für den Ersten und den Zweiten Bezirksvorsteherstellvertreter zusteht. Danach haben die vorschlagsberechtigten Wahlparteien dem Bezirksvorsteher ihren Vorschlag für die von ihnen zu besetzende Funktion zu überreichen. Die Wahlvorschläge müssen von mehr als der Hälfte der Bezirksratsmitglieder der betreffenden Wahlpartei unterschrieben sein. Der Bezirksvorsteher hat dem Bezirksrat die gültigen Vorschläge bekanntzugeben. Die Wahl jedes Bezirksvorsteherstellvertreters hat durch den Bezirksrat in einem gesonderten Wahlakt durch Erheben der Hand oder über Beschluß des Bezirksrates mittels Stimmzettels zu erfolgen. Stimmen, die den Vorschlägen der Wahlparteien nicht entsprechen, sind ungültig.

(6) Erstattet eine Wahlpartei für den ihr zukommenden Sitz des Ersten oder Zweiten Bezirksvorsteherstellvertreters keinen oder keinen gültigen Vorschlag, so erfolgt die Besetzung dieser Funktion gesondert durch Mehrheitswahl im Bezirksrat, der in diesem Fall nicht an einen Vorschlag oder an die Angehörigen der betreffenden Wahlpartei gebunden ist. Für die Durchführung dieser Mehrheitswahl gilt Abs. 2 sinngemäß.

(7) Die Bezirksvorsteherstellvertreter können nach den Bestimmungen des Abs. 5 jederzeit durch eine andere Person ersetzt werden.

(8) Nach erfolgter Wahl haben der Bezirksvorsteher mit den Worten: „Ich gelobe, als Bezirksvorsteher der Landeshauptstadt Graz ...“ und die Bezirksvorsteherstellvertreter mit den Worten „Ich gelobe, als Bezirksvorsteherstellvertreter der Landeshauptstadt Graz ...“ dem Bürgermeister das im § 17 Abs. 3 vorgesehene Gelöbnis zu leisten. Mit der Angelobung gilt die Funktion als übernommen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991

## § 13j Funktionsdauer, Verhinderung in der Funktionsausübung, Urlaub {#par_13j}

(1) Die Funktionsdauer des Bezirksvorstehers und der Bezirksvorsteherstellvertreter beginnt mit ihrer Angelobung und endet mit der Angelobung ihrer Nachfolger. Sie endet jedoch schon früher, wenn

(2) Wird die Stelle des Bezirksvorstehers oder Bezirksvorsteherstellvertreters vorzeitig frei, so hat der Bezirksrat binnen vier Wochen die Neuwahl für die restliche Dauer der Wahlperiode vorzunehmen.

(3) Ist der Bezirksvorsteher bzw. Bezirksvorsteherstellvertreter aus dem im § 13b Abs. 6 angeführten Grund an der Ausübung seiner Funktion als Mitglied des Bezirksrates gehindert, ist der gemäß § 13b Abs. 7 einberufene Ersatzmann vom Bürgermeister zur vorübergehenden Ausübung der Funktion als Bezirksvorsteher bzw. Bezirksvorsteherstellvertreter anzugeloben.

(4) Dem einberufenen Ersatzmann gebühren für die Zeit der vorübergehenden Ausübung der Funktion, sofern sie mehr als 4 Wochen gedauert hat, Funktionsbezug und Pauschalauslagenersatz gemäß § 39 Abs. 4 und 5. Gleichzeitig sind für die Dauer der Vertretung der Funktionsbezug und Pauschalauslagenersatz des vertretenen Bezirksvorstehers bzw. ein Pauschalauslagenersatz des vertretenen Bezirksvorsteherstellvertreters einzustellen.

(5) Ist ein Bezirksvorsteher bzw. ein Bezirksvorsteherstellvertreter durch Krankheit für länger als 12 Wochen verhindert, seine Funktion auszuüben, oder für länger als sechs Wochen beurlaubt, ist auf Antrag der Wahlpartei, der der Bezirksvorsteher bzw. Bezirksvorsteherstellvertreter angehört, der Ersatzmann zur vorübergehenden Funktionsausübung einzuberufen und vom Bürgermeister anzugeloben.

(6) Der Bezirksvorsteher wird im Krankheitsfall bis zu 12 Wochen, im Fall einer Beurlaubung bis zu sechs Wochen vom Ersten, ist auch dieser verhindert, vom Zweiten Bezirksvorsteherstellvertreter vertreten. In diesen Fällen tritt keine Änderung der Funktionsbezüge und Pauschalauslagenersätze ein.

(7) Urlaube von Bezirksvorstehern und Bezirksvorsteherstellvertretern bis zur Dauer von sechs Wochen im Einzelfall bewilligt der Bürgermeister, Urlaube von längerer Dauer der Gemeinderat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 77/2014

## § 13k Mißtrauensantrag {#par_13k}

(1) Der Bezirksvorsteher ist für die Erfüllung seiner Aufgaben dem Bezirksrat verantwortlich.

(2) Ein Mißtrauensantrag gegen den Bezirksvorsteher ist schriftlich einzubringen und zu begründen; er muß von mindestens einem Viertel aller Mitglieder des Bezirksrates einschließlich des Antragstellers unterfertigt sein. Zur Verhandlung eines solchen Antrages ist binnen 8 Tagen eine besondere Sitzung des Bezirksrates einzuberufen. Der Wortlaut des Antrages und seiner Begründung ist allen Mitgliedern des Bezirksrates zugleich mit der Einladung zuzustellen. Zur Beschlußfassung über einen solchen Antrag ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder des Bezirksrates erforderlich, doch ist, wenn es zwei der anwesenden Mitglieder verlangen, die Abstimmung auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen. Eine neuerliche Vertagung der Abstimmung kann nur durch Beschluß des Bezirksrates erfolgen. Die Abstimmung hat mittels Stimmzettels zu erfolgen.

(3) Mit der Verkündung oder der Zustellung des Beschlusses, mit dem das Mißtrauen ausgesprochen wurde, an den Bezirksvorsteher endet seine Funktion.

(4) Die Mitgliedschaft zum Bezirksrat und die Wählbarkeit bei der durchzuführenden Nachwahl des Bezirksvorstehers werden hiedurch nicht berührt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991

## § 13l Aufgaben und Rechte des Bezirksvorstehers {#par_13l}

(1) Der Bezirksvorsteher hat außer den Obliegenheiten als Vorsitzender des Bezirksrates jene Aufgaben, die die Interessen des Bezirkes berühren und innerhalb der Bezirksgrenzen erledigt werden können, zu besorgen, welche ihm vom Gemeinderat ausdrücklich zur Besorgung übertragen sind.

(2) Der Bezirksvorsteher hat als Mitglied des Bezirksrates die einem solchen zustehenden Rechte. Darüber hinaus hat der Bezirksvorsteher das Recht, innerhalb seines örtlichen Wirkungsbereiches persönliche Erhebungen über den Zustand der öffentlichen Einrichtungen zu pflegen, Einblick in den Geschäftsgang der zur dezentralisierten Behandlung von Gemeindeangelegenheiten eingerichteten Dienststelle (Servicestelle) seines Stadtbezirkes zu nehmen und dem Bürgermeister oder den nach der Referatseinteilung zuständigen Stadtsenatsreferenten bezirksbezogene Vorschläge zu erstatten.

(3) Der Bezirksvorsteher hat innerhalb seiner örtlichen Zuständigkeit das Recht der Teilnahme an allen kommissionellen Verhandlungen in Behördenverfahren sowie ein Informationsrecht über bezirksbezogene behördliche Verfahren und bezirksbedeutsame Entscheidungen des eigenen Wirkungsbereiches in Vollziehung von Landesgesetzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 77/2014

## § 13m Im RIS seit {#par_13m}

(1) Die allgemeinen Pflichten ergeben sich aus dem Gelöbnis.

(2) Insbesondere ist der Bezirksvorsteher verpflichtet, seine Aufgaben nachhaltig zu erfüllen, in seinem örtlichen Wirkungsbereich Sprechstunden abzuhalten, den Bezirksrat mindestens in jedem Vierteljahr einmal zu einer Sitzung einzuberufen und im Bezirksrat sowie den unter seinem Vorsitz abzuhaltenden Bezirks- bzw. Stadtteilversammlungen über seine Tätigkeit zu berichten und hierüber Rechenschaft abzulegen.

(3) Auf Bezirksvorsteher, die eine der ihnen auferlegten Verpflichtungen oder die Geheimhaltungspflicht im Sinne des § 47 Abs. 7 verletzen, ist § 47 Abs. 5 anzuwenden.

(4) Der Bürgermeister kann die Bezirksvorsteher von der Geheimhaltungspflicht entbinden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 68/2025

Im RIS seit

01.09.2025

## § 13n Geschäftsordnung für Bezirksvorsteher {#par_13n}

Der Gemeinderat hat eine Geschäftsordnung für Bezirksvorsteher zu erlassen. In dieser Geschäftsordnung sind insbesondere jene Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zu bezeichnen, in denen den Bezirksvorstehern gemäß § 13l Abs. 3 ein Informations- oder Anhörungsrecht zusteht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991

## § 13o Im RIS seit {#par_13o}

In der Stadt Graz ist, sofern mehr als 1000 Migrantinnen/Migranten in der Stadt ihren Hauptwohnsitz haben, zur Wahrung ihrer Interessen ein Migrantinnen- und Migrantenbeirat einzurichten. Die Anzahl der in der Stadt gemeldeten Migrantinnen/Migranten richtet sich nach dem Stichtag (§ 2 Abs. 1 Gemeindewahlordnung Graz 1992).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1999, LGBl. Nr. 79/2007

Im RIS seit

31.01.2014

## § 13p Begriffsbestimmung {#par_13p}

Migrantin/Migrant im Sinne dieses Gesetzes ist, wer nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt bzw. staatenlos ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1999, LGBl. Nr. 79/2007, LGBl. Nr. 77/2014

## § 13q Im RIS seit {#par_13q}

(1) Die Mitglieder des Migrantinnen- und Migrantenbeirats sind ehrenamtlich tätig, der Gemeinderat kann diesen jedoch Sitzungsgelder in einer von ihm festzusetzenden Höhe gewähren.

(2) Ein Mitglied im Ausländerbeirat wird seiner Mitgliedschaft verlustig, sobald

(3) Der Verlust der Mitgliedschaft im Migrantinnen- und Migrantenbeirat ist durch Bescheid der Landesregierung zu verfügen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1999, LGBl. Nr. 57/2002, LGBl. Nr. 79/2007

Im RIS seit

01.02.2014

## § 13r Aufgaben und Befugnisse {#par_13r}

(1) Der Migrantinnen- und Migrantenbeirat vertritt die Interessen der ausländischen Einwohner der Gemeinde. Er berät die Gemeinde in allen Angelegenheiten, die ausländische Einwohner betreffen.

(2) Die Gemeinde hat den Migrantinnen- und Migrantenbeirat über alle Angelegenheiten zu informieren, deren Kenntnis zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(3) Dem Migrantinnen- und Migrantenbeirat sind die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel und Räumlichkeiten von der Stadt Graz zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Migrantinnen- und Migrantenbeirat hat dem Gemeinderat jährlich einen Bericht über die Lage der in der Gemeinde wohnhaften Migrantinnen/Migranten zu erstatten.

(5) Der Migrantinnen- und Migrantenbeirat hat mindestens jährlich und jedenfalls auf Antrag von mindestens fünf von 100 der gemäß § 100 Abs. 1 der Gemeindewahlordnung Graz 2012, LGBl. Nr. 86/2012, Wahlberechtigten Informationsveranstaltungen abzuhalten. Diese dienen der Information und Kommunikation zwischen dem Migrantinnen- und Migrantenbeirat und den Einwohnern der Stadt Graz.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1999, LGBl. Nr. 79/2007, LGBl. Nr. 77/2014

## § 13s Im RIS seit {#par_13s}

(1) Der neu gewählte Migrantinnen- und Migrantenbeirat ist innerhalb von 4 Monaten nach seiner Wahl vom Bürgermeister zur konstituierenden Sitzung einzuberufen. In der konstituierenden Sitzung wählt der Ausländerbeirat unter dem Vorsitz des ältesten anwesenden Mitglieds mit einfacher Stimmenmehrheit den Vorsitzenden sowie zwei Stellvertreter.

(2) Die Sitzungen des Migrantinnen- und Migrantenbeirates werden – mit Ausnahme der konstituierenden Sitzung – vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Sitzungen sind öffentlich.

(3) Die Funktionsperiode des Migrantinnen- und Migrantenbeirates beginnt mit der konstituierenden Sitzung und endet mit der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Migrantinnen- und Migrantenbeirates.

(4) Zu einem Beschluss sind erforderlich:

(5) Der Gemeinderat hat zur näheren Regelung der Geschäftsführung, insbesondere der Rechte und Pflichten der Mitglieder des Migrantinnen- und Migrantenbeirates, eine Geschäftsordnung zu erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1999, LGBl. Nr. 57/2002, LGBl. Nr. 79/2007

Im RIS seit

01.02.2014

## § 13t Im RIS seit {#par_13t}

Für die Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirates gelten die Bestimmungen der Gemeindewahlordnung der Stadt Graz 1992.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1999, LGBl. Nr. 79/2007

Im RIS seit

31.01.2014

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

(1) Organe der Stadt sind:

(2) Hilfsorgan der Stadt ist der Magistrat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1995, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 117/2025

Im RIS seit

07.01.2026

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

(1) Der Gemeinderat besteht aus 48 Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, freien, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes gewählt.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit sowie über das Wahlverfahren enthält die Geindewahlordnung für die Stadt Graz.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012

Im RIS seit

31.01.2014

## § 16 Wahlperiode und Funktionsdauer {#par_16}

(1) Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Wahlperiode beginnt mit Ablauf des Wahltages. Die Funktionsdauer des Gemeinderates beginnt mit der Angelobung seiner Mitglieder in der konstituierenden Sitzung und endet mit der Angelobung der neugewählten Gemeinderatsmitglieder.

(2) Die Neuwahl des Gemeinderates ist vom Bürgermeister auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag so rechtzeitig auszuschreiben, daß der neugewählte Gemeinderat frühestens 12 Wochen vor Ablauf der Wahlperiode oder spätestens 12 Wochen nach Ablauf derselben zusammentreten kann.

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

(1) Die konstituierende Sitzung des Gemeinderates hat innerhalb von 60 Tagen nach dem Wahltag stattzufinden. Sie ist vom bisherigen Bürgermeister mit dem Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 20 Abs. 1 lit. a einzuberufen.

(2) Den Vorsitz führt bis zum Amtsantritt des neugewählten Bürgermeisters das an Jahren älteste anwesende Mitglied des Gemeinderates.

(3) Der Vorsitzende hat zunächst dem versammelten Gemeinderat folgendes Gelöbnis abzulegen:

(4) Dasselbe Gelöbnis leisten hierauf die übrigen Mitglieder des Gemeinderates mit den Worten „Ich gelobe“.

(5) Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Einschränkungen gilt als verweigert; die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

(6) Später eintretende Gemeinderatsmitglieder (Ersatzmänner) leisten die Angelobung dem Bürgermeister zu Beginn der ersten Sitzung des Gemeinderates, an der sie teilnehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Im RIS seit

01.09.2025

## § 18 Selbstauflösung {#par_18}

(1) Der Gemeinderat kann vor Ablauf der Wahlperiode seine Selbstauflösung beschließen. Der Antrag auf Selbstauflösung muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Gemeinderates unterschrieben sein und darf nur in einer Sitzung verhandelt werden, die ausschließlich zu diesem Zweck einberufen worden ist. Zur Beschlußfassung des Gemeinderates über einen solchen Antrag ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte aller Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Die Bestimmung des § 16 Abs. 1 dritter Satz findet Anwendung.

(2) Der Bürgermeister hat die Neuwahl des Gemeinderates binnen 6 Wochen nach der Selbstauflösung auszuschreiben.

## § 19 Ende des Mandates {#par_19}

Das Mandat eines Mitgliedes des Gemeinderates endet durch Tod, durch Ablauf der Funktionsperiode des Gemeinderates, durch Verlust oder durch eine an den Bürgermeister gerichtete schriftliche Verzichtserklärung.

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

(1) Ein Mitglied des Gemeinderates wird seines Mandates aus folgenden Gründen verlustig:

(2) Der Verlust des Mandates tritt ein, sobald der Verfassungsgerichtshof einen der Fälle des Abs. 1 lit. a, b, d und e festgestellt und den Mandatsverlust ausgesprochen oder im Falle des Abs. 1 lit. c die Wahl für nichtig erklärt hat. Den Antrag an den Verfassungsgerichtshof hat in den Fällen Abs. 1 lit. a, b, d und e der Gemeinderat zu beschließen.

(3) Wenn ein Mitglied des Gemeinderates seines Mandates verlustig wird sowie in jedem sonstigen Falle des Ausscheidens eines Gemeinderatsmitgliedes ist nach den Bestimmungen der Gemeindewahlordnung für die Stadt Graz der Ersatzmann zu berufen.

(4) (Anm.: entfallen)

(5) (Anm.: entfallen)

(6) Ist ein Gemeinderatsmitglied durch Krankheit verhindert an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen oder für länger als 6 Wochen beurlaubt, so ist auf Antrag der Wahlpartei, der das Mitglied angehört, vorübergehend ein Ersatzmann einzuberufen und in der nächsten Gemeinderatssitzung anzugeloben.

(7) Ein Gemeinderatsmitglied kann zur Betreuung eines Kindes bis zum vollendeten dritten Lebensjahr sowie zur Pflege und Betreuung von Personen gemäß § 27 Abs. 9, auf die Ausübung seines Mandates befristet für die Dauer von drei Monaten bis zu einem Jahr verzichten. Der befristete Mandatsverzicht ist gegenüber dem Bürgermeister schriftlich zu erklären; dies gilt sinngemäß für einen schriftlichen Widerruf der Erklärung. Der Verzicht hat den Zeitpunkt seines Beginns und Endes zu bezeichnen.

(8) Auf den befristeten Mandatsverzicht gemäß Abs. 7 ist Abs. 6 sinngemäß anzuwenden. Mit Ende des befristeten Mandatsverzichts geht das Mandat wieder auf das befristet ausgeschiedene Gemeinderatsmitglied über. Es bedarf keiner gesonderten Berufung, Abberufung und neuerlichen Angelobung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 41/2008, LGBl. Nr. 122/2024

Im RIS seit

15.11.2024

## § 21 Im RIS seit {#par_21}

(1) Der Bürgermeister wird vom Gemeinderat auf Grund von Wahlvorschlägen gewählt; er muß, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3, nicht dem Gemeinderat angehören, jedoch in den Gemeinderat wählbar sein und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

(2) Für die Wahl des Bürgermeisters ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder des Gemeinderates erforderlich.

(3) Die Wahlpartei, die die absolute Mehrheit im Gemeinderat besitzt, hat das Recht, den Bürgermeister vorzuschlagen. Sie ist dabei an den in der Parteiliste ihres Wahlvorschlages für die Gemeinderatswahl an erster Stelle stehenden Wahlwerber, soferne dieser die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, und dieser nicht von mehr als der Hälfte der Wähler gestrichen oder zurückgereiht wurde, gebunden.

(4) Hat keine Wahlpartei die absolute Mehrheit im Gemeinderat, steht das Vorschlagsrecht der nach dem Ergebnis der Wahl in den Gemeinderat mandatsstärksten Wahlpartei zu. Sind zwei oder mehrere Wahlparteien gleich stark, richtet sich das Vorschlagsrecht nach der Zahl der bei der Gemeinderatswahl auf sie entfallenen Wählerstimmen. Ist auch diese gleich, entscheidet das Los. Dieses ist von dem an Lebensjahren jüngsten Gemeinderatsmitglied zu ziehen.

(5) Der Vorsitzende hat die Wahl zu leiten und zur Prüfung des Wahlergebnisses zwei Gemeinderatsmitglieder als Wahlzeugen zu bestellen. Für die Prüfung und Zählung der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmzettel ist die Gemeindewahlordnung Graz sinngemäß anzuwenden.

(6) Die Wahlvorschläge sind schriftlich zu erstatten und von den vorschlagsberechtigten Wahlparteien durch ihre Klubobmänner (§ 48) dem Vorsitzenden zu überreichen. Bei Wahlparteien, die sich zu keinem Klub zusammengeschlossen haben, müssen die Wahlvorschläge von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder der betreffenden Wahlpartei unterschrieben sein. Der Vorsitzende hat die von den vorschlagsberechtigten Wahlparteien erstatteten gültigen Wahlvorschläge entgegenzunehmen und bekanntzugeben.

(7) Die Wahl ist mit Stimmzetteln vorzunehmen. Leere sowie unklar ausgefüllte Stimmzettel oder solche, die auf Personen lauten, die nicht gemäß Abs. 6 vom Vorsitzenden bekanntgegeben wurden, sind ungültig.

(8) Zum Bürgermeister ist der Kandidat gewählt, für den mehr als die Hälfte aller Mitglieder des Gemeinderates ihre Stimme abgegeben hat. Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, ist die Wahl zu wiederholen. Das Vorschlagsrecht richtet sich im zweiten und im dritten Wahlgang nach Abs. 3 und 4, doch ist die Wahlpartei, die die absolute Mehrheit im Gemeinderat besitzt, nicht an den im 1. Wahlgang vorgeschlagenen Listenführer ihres Wahlvorschlages für die Gemeinderatswahl gebunden. Wird auch im zweiten Wahlgang der von der vorschlagsberechtigten Wahlpartei vorgeschlagene Kandidat nicht von mehr als der Hälfte aller Mitglieder des Gemeinderates gewählt, so findet frühestens 24 Stunden, spätestens jedoch 48 Stunden später eine dritte Abstimmung statt. Hat auch bei dieser Abstimmung der von der stärksten Wahlpartei vorgeschlagene Kandidat nicht mehr als die Hälfte der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderates auf sich vereinigt, so findet eine vierte Abstimmung statt, bei der Wahlvorschläge von allen im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien eingereicht werden können, die gemäß § 27 Abs. 3 Anspruch auf einen Stadtsenatssitz haben. Erstattet die nach Abs. 3 und 4 vorschlagsberechtigte Wahlpartei keinen Wahlvorschlag, ist das Wahlverfahren beginnend mit der vierten Abstimmung durchzuführen. Erreicht auch bei diesem Wahlgang kein Kandidat mehr als die Hälfte der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderates, so findet eine fünfte Abstimmung statt, und zwar zwischen jenen beiden Kandidaten, die bei der vierten Abstimmung die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Ergeben sich für die fünfte Abstimmung durch Stimmengleichheit mehr als zwei Kandidaten, nehmen an der Abstimmung die Kandidaten teil, deren Wahlpartei über die größere Mandatszahl im Gemeinderat verfügt. Ist die Zahl der Mandate gleich, entscheidet die Zahl der für die Wahlpartei bei der Gemeinderatswahl abgegebenen Stimmen. Ist auch diese gleich, entscheidet das Los. Es gilt jener Kandidat als gewählt, der bei der fünften Abstimmung die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit gilt der Kandidat jener Wahlpartei als gewählt, die über die größere Mandatszahl im Gemeinderat verfügt. Ist die Zahl der Mandate gleich, entscheidet die Zahl der für die Wahlpartei bei der Gemeinderatswahl abgegebenen Stimmen. Ist auch diese gleich, entscheidet das Los. Das Los ist von dem an Lebensjahren jüngsten Gemeinderatsmitglied zu ziehen.

(9) Der Gewählte hat unmittelbar nach der Wahl vor dem versammelten Gemeinderat zu erklären, ob er gewillt ist, die Wahl anzunehmen. Nur im Falle der Verhinderung oder wenn ein nicht dem Gemeinderat Angehörender zum Bürgermeister gewählt wurde, kann die Erklärung innerhalb einer Woche schriftlich abgegeben werden. Falls der Gewählte die Wahl ablehnt, ist binnen zwei Wochen nach den vorstehenden Bestimmungen eine Neuwahl vorzunehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 42/1997, LGBl. Nr. 97/2019

Im RIS seit

07.01.2020

## § 22 Im RIS seit {#par_22}

(1) Nach Annahme der Wahl hat der Bürgermeister dem Landeshauptmann folgendes Gelöbnis mit den Worten „Ich gelobe“ zu leisten:

(2) Mit der Angelobung gilt die Funktion als übernommen.

(3) Das Wahlergebnis ist der Landesregierung mitzuteilen und kundzumachen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Im RIS seit

01.09.2025

## § 23 Im RIS seit {#par_23}

(1) Die Funktionsperiode des Bürgermeisters beginnt mit der Angelobung (§ 22) und endet mit der Angelobung des neugewählten Bürgermeisters. Sie endet jedoch schon früher, wenn

(2) Wird die Stelle des Bürgermeisters vorzeitig frei, so hat der Bürgermeisterstellvertreter unverzüglich die Geschäfte des Bürgermeisters zu übernehmen und binnen 4 Wochen den Gemeinderat zu einer außerordentlichen Sitzung zur Durchführung einer Nachwahl für den Rest der Funktionsperiode des Gemeinderates einzuberufen. Die Wahl des Bürgermeisters ist nach den Bestimmungen des § 21 durchzuführen.

(3) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 41/2008

Im RIS seit

01.02.2014

## § 24 Im RIS seit {#par_24}

(1) Bei Verhinderung wird der Bürgermeister in allen aus seiner Funktion hervorgehenden Rechten und Pflichten vom Bürgermeisterstellvertreter vertreten.

(2) Sind der Bürgermeister und der Bürgermeisterstellvertreter an der Führung der Geschäfte verhindert oder werden deren Stellen durch Ausscheiden frei, hat den Bürgermeister das an Lebensjahren älteste anwesende, der gleichen Wahlpartei angehörende Mitglied des Stadtsenates zu vertreten. Wenn kein Stadtsenatsmitglied der Wahlpartei des Bürgermeisters angehört, wird er vom an Lebensjahren ältesten anwesenden Mitglied des Stadtsenates vertreten.

(3) Jede auf Grund der Abs. 1 und 2 erfolgte Geschäftsübernahme ist vom Magistratsdirektor oder von seinem gemäß § 70 Abs. 2 bestimmten Vertreter zu beurkunden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991

Im RIS seit

31.01.2014

## § 25 Mißtrauensantrag {#par_25}

(1) Der Bürgermeister ist für die Erfüllung seiner dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.

(2) Ein Mißtrauensantrag gegen den Bürgermeister ist schriftlich einzubringen und zu begründen; er muß von mindestens einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder einschließlich des Antragstellers unterfertigt sein. Zur Verhandlung eines solchen Antrages ist binnen 8 Tagen eine besondere Sitzung des Gemeinderates einzuberufen. Der Wortlaut des Antrages und seiner Begründung ist allen Gemeinderatsmitgliedern zugleich mit der Einladung zuzustellen. Zur Beschlußfassung des Gemeinderates über einen solchen Antrag ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln und die Zustimmung von mehr als der Hälfte aller Mitglieder des Gemeinderates erforderlich, doch ist, wenn es 8 der anwesenden Mitglieder verlangen, die Abstimmung auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen. Eine neuerliche Vertagung der Abstimmung kann nur durch Beschluß des Gemeinderates erfolgen. Die Abstimmung hat mittels Stimmzettel zu erfolgen.

(3) Mit der Verkündung oder der Zustellung des Beschlusses, mit dem das Mißtrauen ausgesprochen wurde, an den Bürgermeister endet sein Amt.

(4) Die allfällige Mitgliedschaft zum Gemeinderat und die Wählbarkeit bei der durchzuführenden Nachwahl des Bürgermeisters werden hiedurch nicht berührt.

## § 26 Im RIS seit {#par_26}

Der Stadtsenat besteht aus sieben Mitgliedern. Er setzt sich aus dem Bürgermeister, dem Bürgermeisterstellvertreter und den Stadträten zusammen. Der Bürgermeister sowie der Bürgermeisterstellvertreter müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Mitglieder des Stadtsenates können auch Personen sein, die nicht dem Gemeinderat angehören, jedoch in den Gemeinderat wählbar sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 42/1997, LGBl. Nr. 8/2012

Zum Inkrafttreten vgl. § 113 Abs. 2 und die do. Anmerkung.

Im RIS seit

01.02.2014

## § 27 Im RIS seit {#par_27}

(1) Hat der Gemeinderat den Bürgermeister aus der nach dem Ergebnis der Wahl in den Gemeinderat stärksten Wahlpartei gewählt, steht das Vorschlagsrecht für den Bürgermeisterstellvertreter der zweitstärksten Wahlpartei zu. Hat aber der Gemeinderat den Bürgermeister nicht aus der stärksten Wahlpartei gewählt, fällt dieser das Vorschlagsrecht für den Bürgermeisterstellvertreter zu. Für die Wahl des Bürgermeisterstellvertreters ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Für die Durchführung der Wahl gilt § 21 Abs. 5, 6 und 7.

(2) Zum Bürgermeisterstellvertreter ist der Kandidat gewählt, für den mehr als die Hälfte aller Mitglieder des Gemeinderates ihre Stimme abgegeben hat. Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, ist die Wahl zu wiederholen. § 21 Abs. 8 ist auf die Wahl des Bürgermeisterstellvertreters mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich das Vorschlagsrecht im zweiten und dritten Wahlgang nach Abs. 1 richtet und bei der vierten Abstimmung Wahlvorschläge nur von den im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien eingereicht werden können, die gemäß Abs. 3 nach Anrechnung der Stelle des Bürgermeisters noch Anspruch auf die Besetzung mindestens eines weiteren Stadtsenatssitzes haben.

(3) Vor Beginn der Wahlhandlung sind die sieben Stadtsenatssitze auf die einzelnen Wahlparteien mittels der Wahlzahl aufzuteilen. Diese ist zu ermitteln, indem die Zahlen der Wählerstimmen, die bei der Wahl in den Gemeinderat auf die einzelnen Wahlparteien entfielen (Parteisummen), nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben werden; unter jede dieser Summen wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiter folgenden Teilzahlen; hiebei sind auch Bruchteile zu berechnen. Die so angeschriebenen Zahlen werden nach ihrer Größe geordnet, wobei mit der größten Parteisumme begonnen wird. Als Wahlzahl gilt die siebentgrößte der so angeschriebenen Zahlen. Jede Wahlpartei erhält so viele Stadtsenatssitze, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist. Die Stellen des Bürgermeisters und des Bürgermeisterstellvertreters sind auf den Anteil jener Wahlpartei an den Stadtsenatssitzen anzurechnen, auf deren Liste sie bei der Wahl des Gemeinderates standen oder, wenn sie nicht Mitglieder des Gemeinderates sind, von der sie vorgeschlagen wurden. Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere Wahlparteien auf einen Stadtsenatssitz den gleichen Anspruch haben, so entscheiden zwischen ihnen die auf sie entfallenden Wählerstimmen. Sind auch diese gleich, entscheidet das Los. Dieses ist von dem an Lebensjahren jüngsten Gemeinderatsmitglied zu ziehen.

(4) Der Bürgermeister hat das Ergebnis der Aufteilung der Stadtsenatssitze nach Abs. 3 dem Gemeinderat vor dem Wahlakt bekanntzugeben.

(5) Nach Bekanntgabe des Aufteilungsergebnisses ist die Wahl des Bürgermeisterstellvertreters nach den Bestimmungen des Abs. 1 und 2 durchzuführen. Danach haben die einzelnen Wahlparteien durch ihre Klubobmänner (§ 48) dem Bürgermeister die Vorschläge für die von ihnen zu besetzenden Funktionen der Stadträte zu überreichen. Bei Wahlparteien, die sich zu keinem Klub zusammengeschlossen haben, müssen die Vorschläge von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder der betreffenden Wahlpartei unterschrieben sein. Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat die gültigen Vorschläge bekanntzugeben. Die Wahl jedes Stadtrates hat durch den Gemeinderat in einem gesonderten Wahlakt durch Erheben der Hand oder über Beschluß des Gemeinderates mittels Stimmzettels zu erfolgen. Stimmen, die den Vorschlägen der Wahlparteien nicht entsprechen, sind ungültig.

(6) Erstattet eine Wahlpartei für die ihr zukommenden Stadtsenatssitze keinen oder keinen gültigen Vorschlag, so erfolgt die Besetzung dieser Funktion gesondert durch Mehrheitswahl im Gemeinderat. In diesem Falle ist jede für den Gemeinderat passiv wahlberechtigte Person wählbar. Für die Durchführung dieser Mehrheitswahl gilt § 21 Abs. 5, 7 und 9 sinngemäß.

(7) Der Bürgermeisterstellvertreter ist für die Erfüllung seiner dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt zugehörenden Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich. Für einen Mißtrauensantrag gelten die Bestimmungen des § 25. Binnen vier Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses, mit dem das Mißtrauen ausgesprochen wird, ist eine Neuwahl des Bürgermeisterstellvertreters durchzuführen.

(8) Die Stadträte können nach den Bestimmungen des Abs. 5 jederzeit durch eine andere Person ersetzt werden.

(9) Ausgenommen von der Wählbarkeit in den Stadtsenat ist eine Person, die mit einem bereits gewählten Stadtsenatsmitglied verheiratet oder deren eingetragener Partner ist, bis zum zweiten Grad in gerader Linie oder in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist oder im Verhältnis eines Wahlelternteiles oder Wahlkindes steht. Jede dieser Bestimmung widersprechende Wahl ist ungültig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 42/2010, LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 97/2019

Im RIS seit

07.01.2020

## § 28 Im RIS seit {#par_28}

(1) Der Bürgermeisterstellvertreter haben dem Landeshauptmann das im § 22 Abs. 1 vorgesehene Gelöbnis zu leisten, hiebei haben jedoch an Stelle der Worte: „Ich gelobe, als Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz .....“ die Worte: „Ich gelobe, als Bürgermeisterstellvertreter der Landeshauptstadt Graz .....“ zu treten.

(2) Mit der Angelobung gilt die Funktion als übernommen.

(3) Die Angelobung ist kundzumachen und der Landesregierung mitzuteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991

Im RIS seit

01.02.2014

## § 29 Im RIS seit {#par_29}

(1) Die Stadträte haben dem Bürgermeister folgendes Gelöbnis mit den Worten „Ich gelobe“ zu leisten:

(2) Mit der Angelobung gilt die Funktion als übernommen.

(3) Die Angelobung ist kundzumachen und der Landesregierung mitzuteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Im RIS seit

01.09.2025

## § 30 Im RIS seit {#par_30}

Die Funktionsperiode des Bürgermeisterstellvertreters und der Stadträte beginnt mit ihrer Angelobung (§§ 28 und 29) und endet mit der Angelobung eines neuen Bürgermeisters. Sie endet jedoch schon früher, wenn die im § 23 Abs. 1 lit. a, b und d aufgezählten Voraussetzungen beim Bürgermeisterstellvertreter oder bei einem Stadtrat zutreffen oder wenn dem Bürgermeisterstellvertreter das Mißtrauen ausgesprochen oder ein Stadtrat durch eine andere Person ersetzt wird (§ 27 Abs. 8).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 41/2008

Im RIS seit

31.01.2014

## § 31 Im RIS seit {#par_31}

Der Bürgermeisterstellvertreter und die Stadträte sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991

Im RIS seit

01.02.2014

## § 32 Unvereinbarkeitsbestimmungen {#par_32}

(1) Mitglieder des Stadtsenates können nicht gleichzeitig der Landesregierung als Mitglieder angehören. Wird ein Mitglied des Stadtsenates zum Mitglied der Landesregierung oder ein Mitglied der Landesregierung zum Mitglied des Stadtsenates gewählt, so hat es sich binnen einer Woche schriftlich zu entscheiden, welche der genannten Funktionen es auszuüben beabsichtigt, widrigenfalls es mit dem Ablauf dieser Frist seines Mandates als Mitglied des Stadtsenates verlustig wird.

(2) Die Betätigung der Stadtsenatsmitglieder in der Privatwirtschaft unterliegt den Beschränkungen des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes – Unv-Transparenz-G, BGBl. Nr. 330/1983. Die Organe der Stadt haben die ihnen durch das Unvereinbarkeits- und Transparenzgesetz übertragenen Aufgaben unter Beobachtung der folgenden Verfahrenvorschriften durchzuführen.

(3) Stadtsenatsmitglieder, die eine solchen Beschränkungen unterliegende Stelle in der Privatwirtschaft bekleiden, haben hievon dem Gemeinderat unter Angabe der sich aus dieser Betätigung ergebenden Bezüge innerhalb eines Monates nach ihrer Angelobung als Stadtsenatsmitglieder Mitteilung zu machen. Wenn die Berufung auf eine solche Stelle in der Privatwirtschaft erst nach der Angelobung als Stadtsenatsmitglied erfolgte, hat die Mitteilung innerhalb eines Monates nach der Berufung zu erfolgen. Eine solche Mitteilung kann unterbleiben, wenn ein Stadtsenatsmitglied vom Gemeinderat über Antrag des Stadtsenates in eine solche Stelle entsendet wird.

(4) Der Gemeinderat hat binnen 3 Monaten über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zur angezeigten Betätigung in der Privatwirtschaft zu entscheiden.

(5) Von dem Beschluß des Gemeinderates hat der Bürgermeister – wenn es sich um den Bürgermeister selbst handelt, dessen Stellvertreter – den betreffenden Funktionär zu verständigen. Wird die Zustimmung nicht erteilt, ist der Funktionär gleichzeitig aufzufordern, innerhalb Monatsfrist nachzuweisen, daß er dem Beschluß durch Zurücklegung der Stelle entsprochen hat. Der Bürgermeister (Stellvertreter) hat nach Ablauf dieser Frist dem Gemeinderat Bericht zu erstatten.

(6) Wenn dem Bürgermeister bekannt wird, daß ein gewähltes Stadtsenatsmitglied eine den Beschränkungen des Unvereinbarkeits- und Transparenzgesetzes unterliegende Betätigung in der Privatwirtschaft ausübt, ohne dem Gemeinderat hievon nach Abs. 3 Mitteilung gemacht zu haben, hat er hierüber gleichfalls binnen Monatsfrist dem Gemeinderat Bericht zu erstatten, der gemäß Abs. 4 vorzugehen hat.

(7) Vor der Beschlußfassung darüber, ob an den Verfassungsgerichtshof der Antrag auf Aberkennung des Mandates gestellt werden soll, hat der Gemeinderat den Sachverhalt durch einen Gemeinderatsausschuß untersuchen zu lassen, der dem betreffenden Funktionär die gegen ihn vorgebrachten Tatsachen mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Äußerung vor dem Ausschuß, allenfalls unter Beiziehung eines Rechtsvertreters, zu geben hat. Der Gemeinderatsausschuß berichtet sodann antragstellend unmittelbar an den Gemeinderat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 77/2014

## § 33 Im RIS seit {#par_33}

(1) (Anm.: entfallen)

(2) Für die Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen (§ 85 Abs. 3, 4 und 7) kann der Gemeinderat aus seiner Mitte Verwaltungsausschüsse für seine Funktionsdauer bestellen, wenn dies wegen ihres Umfanges oder ihrer Bedeutung zweckmäßig ist.

(3) Die Anzahl der in die Verwaltungsausschüsse zu entsendenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) setzt der Gemeinderat fest, doch müssen jedem Verwaltungsausschuß mindestens fünf Mitglieder angehören.

(4) Die Wahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) jedes Ausschusses erfolgt nach dem Verhältniswahlrecht unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 27 Abs. 3 bis 6 und 9 in einem gemeinsamen Wahlakt.

(5) Wenn ein in einen Ausschuß Gewählter die Wahl nicht annimmt oder ein Sitz in einem Ausschuß frei wird, hat in der nächsten Gemeinderatssitzung die Nachwahl nach den Bestimmungen des Abs. 4 zu erfolgen.

(6) Jeder Ausschuß hat in seiner konstituierenden Sitzung unter dem Vorsitz des ältesten anwesenden Mitgliedes aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit den Obmann und höchstens zwei Obmannstellvertreter zu wählen. Die Einberufung zu dieser Sitzung erfolgt durch den Bürgermeister. Über das Ergebnis der Wahl ist eine Niederschrift dem Bürgermeister vorzulegen.

(7) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Verwaltungsausschüsse sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich. Sie können in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 27 Abs. 8 jederzeit durch eine andere Person ersetzt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 42/2010, LGBl. Nr. 97/2019

Im RIS seit

07.01.2020

## § 34 Zusammensetzung {#par_34}

Der Magistrat besteht aus dem Magistratsdirektor und den übrigen zur Besorgung der Gemeinde- und Bezirksverwaltung erforderlichen Bediensteten. Vorstand des Magistrates ist der Bürgermeister.

## § 35 Im RIS seit {#par_35}

(1) Der Magistrat gliedert sich in Abteilungen, Anstalten (§ 84) und wirtschaftliche Unternehmungen (§ 85 Abs. 3, 4 und 7), denen Bedienstete der Stadt als Leiter vorstehen.

(2) Die Aufteilung der Geschäfte ist in der Geschäftseinteilung (§ 71 Abs. 1), die Besorgung der Geschäfte in der Geschäftsordnung des Magistrates (§ 71 Abs. 2) zu regeln.

(3) Die Geschäftseinteilung und die Geschäftsordnung gelten für die Anstalten und wirtschaftlichen Unternehmungen nur insoweit, als in den Anstaltsordnungen (§ 84 Abs. 2) und in den Betriebsstatuten (§ 85 Abs. 5) nicht anderes bestimmt ist.

(4) Die Geschäftseinteilung und die Geschäftsordnung für den Magistrat werden vom Bürgermeister mit Zustimmung des Stadtsenates erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2019

Im RIS seit

07.01.2020

## § 36 Im RIS seit {#par_36}

(1) Das Kontrollamt Graz unterstützt den Gemeinderat bei seiner Aufgabe als oberstes überwachendes Organ der Stadt (§ 45 Abs. 6). Die Leitung des Kontrollamtes ist bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur dem Gemeinderat verantwortlich. Das Kontrollamt ist ein Teil des Magistrates.

(2) Das Kontrollamt ist bei der Durchführung seiner Kontrolltätigkeit an keine Weisungen gebunden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 97/2019, LGBl. Nr. 117/2025

Im RIS seit

07.01.2026

## § 37 Im RIS seit {#par_37}

(1) Der Gemeinderat kann aus seiner Mitte zur Vorberatung und Antragstellung in bestimmten Angelegenheiten seines Wirkungskreises Gemeinderatsausschüsse bestellen. Für die Zusammensetzung der Ausschüsse gilt § 33 Abs. 3.

(2) Die Wahl der Ausschußmitglieder (Ersatzmitglieder) erfolgt nach dem Verhältniswahlrecht unter sinngemäßer Anwendung des § 27 Abs. 3 bis 5.

(3) Die vorberatenden Gemeinderatsausschüsse werden auf die Funktionsdauer des Gemeinderates bestellt, wenn sich nicht aus der gestellten Aufgabe eine kürzere Funktion ergibt. Der Gemeinderat kann jeden Ausschuß vorzeitig auflösen.

(4) Der Gemeinderat kann die Wahl des Obmannes und der Obmannstellvertreter aller oder einzelner Ausschüsse selbst vornehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991

Im RIS seit

01.02.2014

## § 37a Im RIS seit {#par_37a}

(1) Zur Vorberatung und Antragstellung über Berichte des Kontrollamtes ist vom Gemeinderat für seine Funktionsdauer aus seiner Mitte ein Kontrollausschuß zu bestellen.

(2) Die Anzahl der in den Kontrollausschuß zu entsendenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) setzt der Gemeinderat fest, doch müssen dem Kontrollausschuß mindestens 11 Mitglieder angehören. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kontrollausschusses dürfen nicht in einer der Kontrolle des Kontrollamtes unterworfenen Entität beschäftigt sein.

(3) Die Wahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kontrollausschusses erfolgt in einem gemeinsamen Wahlakt unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 27 Abs. 3 bis 6 und 9 mit der Maßgabe, daß jede im Gemeinderat vertretene Wahlpartei ohne Rücksicht auf ihre Stärke mit mindestens einem Mitglied vertreten sein muß. Die Zuteilung der danach verbleibenden Sitze des Kontrollausschusses auf die Gesamtzahl der gemäß Abs. 2 festgesetzten Mitglieder an die im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien erfolgt nach dem Verhältniswahlrecht.

(4) Wenn ein in den Kontrollausschuß Gewählter die Wahl nicht annimmt oder ein Sitz im Ausschuß frei wird, hat in der nächsten Gemeinderatssitzung die Nachwahl nach den Bestimmungen des Abs. 3 zu erfolgen.

(5) Der Kontrollausschuß hat in seiner konstituierenden Sitzung unter dem Vorsitz des ältesten anwesenden Mitgliedes aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit den Obmann und höchstens zwei Obmannstellvertreter zu wählen. Die Einberufung zu dieser Sitzung erfolgt durch den Bürgermeister. Über das Ergebnis der Wahl ist eine Niederschrift dem Bürgermeister vorzulegen. Der Obmann des Kontrollausschusses darf nicht derselben Wahlpartei angehören wie der Bürgermeister.

(6) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kontrollausschusses sind für die Erfüllung ihrer Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich. Sie können durch Beschluß des Gemeinderates jederzeit durch eine andere Person ersetzt werden.

(7) Mitglieder des Stadtsenates dürfen dem Kontrollausschuß nicht angehören. Sie sind jedoch berechtigt, an den Sitzungen, in denen Angelegenheiten ihrer Geschäftsgruppe behandelt werden, mit beratender Stimme teilzunehmen.

(8) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder einberufen worden sind und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlußfassung erfolgt mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(9) Die Beratung und die Beschlußfassung des Kontrollausschusses erfolgen in nichtöffentlicher und vertraulicher Sitzung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 117/2025

Im RIS seit

07.01.2026

## § 38 Sonderbestimmungen {#par_38}

Ob und inwieweit Abweichungen von den grundsätzlichen Bestimmungen der §§ 33 und 37 bei Ausschüssen stattfinden, die zur Behandlung von Angelegenheiten auf dem Gebiete des Personalwesens eingesetzt werden, bestimmen die Dienstrechtsgesetze.

## § 39a Im RIS seit {#par_39a}

(1) Die Mitglieder des Stadtsenates haben von ihrem Funktionsbezug einschließlich Sonderzahlungen monatlich 16 v.H. als Pensionsbeitrag zu leisten.

(2) Die Mitglieder des Stadtsenates erleiden, wenn sie Bedienstete der Stadt Graz sind oder waren, als solche in ihrer dienst-, besoldungs- oder pensionsrechtlichen Stellung keine Einbuße. Bei diesen sowie bei Mitgliedern des Stadtsenates, die nicht Bedienstete der Stadt Graz, aber Bedienstete des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt, eines solchen Fonds oder eines Unternehmens sind, das sich mit wenigstens 50 v.H. im Eigentum einer oder mehrerer solcher Körperschaften befindet, verringert sich jedoch der Funktionsbezug um das Nettodiensteinkommen oder den Nettoruhe- oder Versorgungsbezug, sofern nicht die für sie geltenden Dienstrechts- oder Pensionsvorschriften eine Stillegung der Bezüge vorsehen. Unter dem Nettodiensteinkommen (Nettoruhe-, Nettoversorgungsbezug) sind die steuerpflichtigen Einkünfte aus Dienstverhältnissen (steuerpflichtiger Ruhe-, Versorgungsbezug), vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer, zu verstehen.

(3) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Steiermärkischen Bezügegesetzes 1972 – mit Ausnahme der §§ 2, 5, 10, 11, 12, 13 und 20 – mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Gemeinderäte und die Bezirksvorsteher keinen Anspruch auf Ruhebezug haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/1985, LGBl. Nr. 11/1985, LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 42/2010

Im RIS seit

31.01.2014

## § 39d Ruhe- und Versorgungsbezüge {#par_39d}

(1) Den Stadtsenatsmitgliedern, ihren überlebenden Ehegatten und Waisen gebühren als Ruhe- bzw. Versorgungsbezug Zuwendungen aus Gemeindemitteln. Für die Gewährung, Bemessung und Flüssigstellung der als Ruhe- bzw. Versorgungsbezug gebührenden Zuwendungen aus Gemeindemitteln gelten folgende Bestimmungen:

(2) Zeiten, die ein Mitglied des Stadtsenates als Mitglied der Bundesregierung, des Nationalrates oder der Steiermärkischen Landesregierung zurückgelegt hat, sind über Antrag zur Gänze, Zeiten, die als Mitglied des Steiermärkischen Landtages, des Bundesrates oder als Mitglied des Grazer Gemeinderates zurückgelegt wurden, zur Hälfte auf die ruhebezugsfähige Gesamtzeit anzurechnen. Die Anrechnung hat nur zu erfolgen, wenn für diese Zeiten kein anderer Ruhebezug anfällt oder ein von einem anderen Rechtsträger gewährter Ruhebezug stillgelegt wird. Weitere Voraussetzung ist die Entrichtung eines nachträglichen Beitrages. Dieser beträgt für die Zeiten

aa)

bis 31. Dezember 1977

5

v.H.

bb)

vom 1. Jänner 1978

bis 31. Dezember 1978

5,5

v.H.

cc)

vom 1. Jänner 1979

bis 31. Dezember 1979

6

v.H.

dd)

vom 1. Jänner 1980

bis 31. Dezember 1980

6,5

v.H.

ee)

vom 1. Jänner 1981

bis 30. November 1990

7

v.H.

ff)

ab 1 .Dezember 1990

13

v.H.

(3) Scheidet ein Stadtsenatsmitglied infolge eines Dienstunfalles durch Tod aus und liegt noch keine ruhebezugsfähige Gesamtzeit vor, so sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als läge eine solche von 8 Jahren vor. Scheidet es durch Tod infolge von Krankheit aus und liegt eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von 4 Jahren vor, so sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als läge eine solche von 8 Jahren vor.

(4) Jede Änderung der pensionsrechtlichen Bestimmungen der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz ist für den anspruchsberechtigten Personenkreis sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Mitglieder des Stadtsenates haben Anspruch auf Rückerstattung der während ihrer Funktion von ihnen oder für sie entrichteten Pensionsbeiträge, wenn sie ohne sofortigen oder künftigen Anspruch auf einen Ruhebezug aus der Funktion ausscheiden.

(6) Wird ein ehemaliges Mitglied des Stadtsenates neuerlich in eine solche Funktion berufen, kann die Anrechnung der ehemaligen Funktionszeit nur dann erfolgen, wenn die nach Abs. 5 erstatteten Pensionsbeiträge zurückgezahlt werden.

(7) Die Entrichtung des monatlichen Pensionsbeitrages entfällt überhaupt, wenn das Mitglied binnen einer Woche ab dem Tag seiner Angelobung bzw. seines Amtsantrittes schriftlich erklärt, daß es für sich und seine Angehörigen unwiderruflich auf jegliche Pensionsversorgung nach diesem Gesetz verzichtet.

(8) Mitglieder des Gemeinderates erhalten, wenn sie mindestens 2 volle Jahre im Amt waren, für weitere 2 Monate den zum Zeitpunkt des Ausscheidens gebührenden Funktionsbezug als Abfertigung. Dieser Zeitraum verlängert sich jeweils um einen Monat für jedes weitere zurückgelegte Funktionsjahr bis höchstens 12 Monate. Scheidet ein Mitglied des Gemeinderates durch Tod aus, so ist die Abertigung im Ausmaße von 60 v.H. dem überlebenden Ehegatten, andernfalls an die Verlassenschaft zu überweisen.

(9) Das Stadtsenatsmitglied sowie dessen Hinterbliebenen haben von den monatlich wiederkehrenden Ruhe- und Versorgungsbezügen sowie von den Sonderzahlungen einen Beitrag von 3,3 v. H. zu entrichten.

(10) Der nach Abs. 9 zu leistende Betrag

(11) Der Beitrag nach Abs. 9 und 10 ist nur so weit zu entrichten, als damit die Mindestsätze gemäß § 23a Abs. 3 des Steiermärkischen Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 28/1973, nicht unterschritten werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 32/2005, LGBl. Nr. 2/2008, LGBl. Nr. 42/2010, LGBl. Nr. 45/2016

## § 39e Besondere Bestimmungen über die Ruhe- und Versorgungsbezüge {#par_39e}

(1) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsbezug nach § 39d ein Anspruch gemäß den Bestimmungen des § 39b Abs. 1 lit. a bis j, so ist der Ruhebezug in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe der im § 39b lit. a bis j genannten Beträge hinter dem Bezug zurückbleibt, der der Bemessung des Ruhebezuges zugrunde gelegt wurde. Für die erforderliche Vergleichsberechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen. Eine allenfalls gewährte Hilflosenzulage oder ein Hilflosenzuschuß ist bei der Vergleichsberechnung außer Betracht zu lassen.

(2) Hinsichtlich der Feststellung der im Abs. 1 genannten Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge gilt die Verpflichtung des § 39b Abs. 3 und 4 sinngemäß.

(3) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges neuerlich zum Mitglied des Grazer Stadtsenates gewählt, so erfolgt die Bezugs(Ruhebezugs)regelung im Sinne der Aliquotierungsbestimmungen des § 39 Abs. 7.

(4) Werden jene Zeiten, die der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit für die Bemessung des Ruhebezuges als Mitglied des Stadtsenates zugrunde gelegt wurden, für die Gewährung eines Ruhebezuges durch einen anderen Rechtsträger im Sinne des § 39d Abs. 2 angerechnet, so ist der von der Stadt Graz gewährte Ruhebezug stillzulegen.

(5) Wird ein ehemaliges Mitglied des Stadtsenates, das keinen Anspruch auf einen Ruhebezug erlangt hat, in den Nationalrat, den Bundesrat, die Steiermärkische Landesregierung oder einen Landtag gewählt, so hat die Stadt auf Antrag des Mitgliedes die nach § 39a Abs. 1 bzw. § 39d Abs. 2 geleisteten Beiträge an den Bund, das Land Steiermark oder an das andere Land zu überweisen. Die Überweisungen haben jedoch nur dann zu erfolgen, wenn auf Grund der in Betracht kommenden bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen in der neuen Funktion von den Entschädigungen Beiträge mindestens in der im § 39d Abs. 2 vorgesehenen Höhe zu leisten sind. Erreichen diese Beiträge nicht diese Höhe, so ist nur der entsprechende Teil der Überweisung zu leisten.

(6) Zeiträume der früheren Funktionsausübung als Mitglied des Stadtsenates, für die Beiträge dem Bund oder einem Land überwiesen worden sind, sind nach Beendigung einer neuerlichen Funktionsausübung als Mitglied des Stadtsenates nur dann bei der Ermittlung des Ruhebezuges bzw. Versorgungsgenusses zu berücksichtigen, wenn die überwiesenen Beiträge der Stadt vom Bund oder dem betreffenden Land rückerstattet werden.

(7) Wird ein ehemaliges Mitglied des Stadtsenates, das auf Grund dieser Funktion einen Ruhebezug erhält, Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung, so wird der Ruhebezug für die Dauer der neuen Funktionsausübung stillgelegt. Wird aus der neuen Funktion kein Anspruch auf einen Ruhebezug erworben, so ist über Antrag der Ruhebezug der Stadt unter Anrechnung der Zeit dieser Funktionsausübung neu zu berechnen, wenn dafür ein Überweisungsbetrag geleistet wird.

(8) Werden Zeiten als Mitglied des Stadtsenates der Zeit der neuen Funktionsausübung als Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung oder des Steiermärkischen Landtages zugerechnet, so ist auf Antrag ein Überweisungsbetrag zu leisten.

(9) Die Höhe des Überweisungsbetrages richtet sich nach den gemäß § 39a Abs. 1 bzw. § 39d Abs. 2 geleisteten Beiträgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991

## § 39f Zeitlicher Geltungsbereich {#par_39f}

Die §§ 39 g bis 39 k sind auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem Ablauf des 30. September 1997 liegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997

## § 39g Im RIS seit {#par_39g}

(1) Einen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz können nur mehr Personen erwerben, die mit Ablauf des 30.September 1997 eine im § 39d vorgesehene Gesamtzeit aufweisen.

(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 gelten auch für die Erlangung eines Anspruches auf Versorgungsbezug nach einer im § 39d angeführten Person.

(3) Auf Personen nach Abs. 1 und 2 sind für die Zeit nach dem 30. September 1997 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:

(4) Auf Personen nach den Abs. 1 und 2 sind § 39a und die Bestimmungen dieses Gesetzes über Ruhe- und Versorgungsbezüge mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Beitrag, dem allfälligen Ruhebezug und dem allfälligen Versorgungsbezug nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung) nach dem Gemeindebezügegesetz zugrundezulegen sind, sondern die Funktionsbezüge und Pauschalentschädigungen (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung), auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Gesetz, in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Novelle, Anspruch hätte.

(5) Abfertigungen gemäß § 39d Abs. 8 können von Mitgliedern des Gemeinderates zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus der Funktion nur im Ausmaß des mit Ablauf des 30. September 1997 bestandenen Anspruches geltend gemacht werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997, LGBl. Nr. 46/2002

Im RIS seit

01.02.2014

## § 39h Optionsrecht {#par_39h}

(1) Personen, die am 30. September 1997 eine in § 12 bis 14 Gemeindebezügegesetz angeführte Funktion bekleiden und mit Ablauf des 30. September 1997 eine geringere als im § 39g Abs. 1 genannte ruhebezugsfähige Gesamtzeit aufweisen, können bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die im § 39g Abs. 3 angeführten Rechtsvorschriften anzuwenden sind.

(2) Der Bürgermeister, der Bürgermeisterstellvertreter bzw. die Stadtsenatsmitglieder, die vor Ablauf des 30. September 1997 aus der jeweiligen Funktion ohne Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz ausgeschieden sind und am 30. September 1997 keine solche Funktion bekleiden, können, wenn sie in der Zeit nach dem 30. September 1997 mit einer Funktion gemäß § 12 bis 14 Gemeindebezügegesetz betraut werden, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme der Funktion schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die Rechtsvorschriften nach § 39g Abs. 3 anzuwenden sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997

## § 39i Rechtsfolgen einer Option {#par_39i}

(1) Auf Personen, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung gemäß § 39 h Abs. 1 oder 2 abgeben, sind die im §†39g Abs. 3 angeführten Rechtsvorschriften und § 39g Abs. 4 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 anzuwenden.

(2) Für den Erwerb eines Anspruches auf Ruhebezug ist eine im Sinne des § 39d vorgesehene ruhebezugsfähige Gesamtzeit erforderlich. Für die Bemessung des Ruhebezuges zählen diese Zeiten jedoch nur, soweit sie vor dem 1. Oktober 1997 liegen.

(3) An die Stelle des im § 39d Abs. 1 lit. b angeführten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 50 Prozent tritt ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation der ganzzahligen Anzahl der vor dem 1. Oktober 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 mit der Zahl 0,52083 ergibt.

(4) Die Abs. 2 bis 3 sind auch bei der Bemessung von Versorgungsbezügen für Hinterbliebene nach den im Abs. 1 angeführten Personen anzuwenden.

(5) Die im Abs. 1 angeführten Personen haben für Zeiten der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit nach Abs. 2, die nach dem 30.September 1997 liegen, einen Pensionsbeitrag zu leisten. Die Pensionsbeitragspflicht endet mit dem Monat, mit dem eine solche Person die im Abs. 2 angeführte Gesamtsumme an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit erreicht.

(6) Für die Bemessung des Pensionsbeitrages nach Abs. 5 ist der für die Höhe des Pensionsbeitrages gesetzlich vorgesehene Prozentsatz mit der Anzahl der vor dem 1. Oktober 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 zu vervielfachen und durch die Zahl 96 zu teilen.

(7) Ergibt die Summe der vor dem 1. Oktober 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 keine ganze Zahl, sind die übersteigenden Bruchteile eines Monats bei der Berechnung nach Abs. 6 zu vernachlässigen. Das Berechnungsergebnis ist in allen Fällen auf zwei Dezimalstellen zu runden.

(8) Auf eine im Abs. 1 genannte Person ist § 23 des Gemeindebezügegesetzes bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der dort genannte Prozentsatz des von der Gemeinde zu leistenden Beitrages im Fall des Abs. 3 durch 96 zu teilen und anschließend mit der Zahl der Monate zu vervielfachen ist, um die die Zahl 96 die ganzzahlige Anzahl der vor dem 1. Oktober 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 übersteigt. Der Beitrag der Gemeinde gemäß § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Pensionskassenvorsorgegesetzes, LGBl. Nr. 72/1997, verringert sich entsprechend.

(9) Wird Abs. 8 auf § 23 des Gemeindebezügegesetzes angewendet, so verringern sich die nach den §§ 3 und 12 bis 14 des Gemeindebezügegesetzes gebührenden Bezüge abweichend vom § 23 Z 1 des Gemeindebezügegesetzes auf das Ausmaß, das sich aus der Teilung der Zahl 100 durch den um 100 erhöhten Prozentsatz gemäß Abs. 8 ergibt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997

## § 39j Im RIS seit {#par_39j}

(1) Auf Personen,

(2) Die Beiträge, die von den im Abs. 1 Z 1 angeführten Personen nach § 39 a geleistet worden sind, sind mit den monatlich von der Oesterreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen bis zum Stichtag 30.September 1997 entsprechend aufzuzinsen und für die Überweisungsbeträge gemäß Abs. 3 und 4 zu verwenden.

(3) Die Landeshauptstadt Graz hat

(4) Der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 ist als Deckungserfordernis im Sinne des § 48 des Pensionskassengesetzes an die in einer Erklärung gemäß dem § 3 Abs. 2 des Steiermärkischen Pensionskassenvorsorgegesetzes (Stmk. PKVG), LGBl. Nr. 72/1997, festgelegte Pensionskasse zu übertragen, mit der die Gemeinde einen Pensionskassenvertrag gemäß § 3 Abs. 1 Stmk. PKVG abgeschlossen hat. Wird keine Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 Stmk. PKVG abgegeben, ist der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 einem Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu überweisen, sofern das Organ einen solchen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997, LGBl. Nr. 42/2010

Im RIS seit

31.01.2014

## § 39k Weiteranwendung der Bestimmungen über Ruhe- und Versorgungsgenüsse bei Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung {#par_39k}

(1) Auf Personen nach § 39 j Abs. 1 Z 1, die

(2) Für Personen nach § 39 j Abs. 1 Z 1, die wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion ausscheiden, gelten die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 auch dann als erfüllt, wenn sie vor dem 1. Oktober 1997 die Funktion des Bürgermeisters, des Bürgermeisterstellvertreters oder eines Stadtsenatsmitgliedes bekleidet haben.

(3) Scheidet der Bürgermeister, der Bürgermeisterstellvertreter oder ein Stadtsenatsmitglied gemäß Abs. 1 oder 2 mit Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz aus der Funktion aus, ist § 21 Gemeindebezügegesetz nicht anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997

## § 40 Einteilung {#par_40}

Der Wirkungsbereich der Stadt ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.

## § 41 Im RIS seit {#par_41}

(1) Der eigene Wirkungsbereich umfaßt neben den im § 1 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Stadt verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.

(2) Der Stadt sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten zuzuweisen:

(3) Zum eigenen Wirkungsbereich gehören auch die übrigen der Stadt durch dieses Gesetz überlassenen sowie jedenfalls auch alle in anderen Gesetzen ausdrücklich als solche bezeichneten Angelegenheiten.

(4) Die Stadt hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Stadt zu besorgen.

(5) Auf Antrag des Gemeinderates kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, soweit sie zum Bereich der Landesvollziehung gehören, durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen und die staatliche Behörde nach ihrem Aufgabenbereich und ihrer Organisation zur Durchführung der zu übertragenden Aufgaben geeignet ist. Die Übertragung auf eine Bundesbehörde darf nur mit Zustimmung der Bundesregierung erfolgen.

(6) Eine Übertragung nach Abs. 5 bewirkt, daß die davon betroffenen Angelegenheiten als solche der staatlichen Verwaltung zu behandeln sind; die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach § 42.

(7) Eine Verordnung nach Abs. 5 ist aufzuheben, sobald die für ihre Erlassung maßgebenden Gründe weggefallen sind, insbesondere, wenn der Gemeinderat die Aufhebung beantragt. Vor der Erlassung einer solchen Verordnung ist der Gemeinde Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 97/2019

Im RIS seit

07.01.2020

## § 41a Im RIS seit {#par_41a}

(1) Die Stadt ist ermächtigt, Hauptwohnsitzabfragen aus dem Zentralen Melderegister (§ 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991) durchzuführen und weiter zu verarbeiten, soweit dies für die Zuweisung von Gemeindewohnungen, die Gewährung von freiwilligen Leistungen sowie Ermäßigungen aus sozialen Gründen, die Entgegenahme von Ansuchen auf freiwillige Unterstützungsleistungen des Landes erforderlich ist. Nicht benötigte Daten sind zu löschen.

(2) Die Stadt ist ermächtigt, Abfragen aus dem Unternehmensregister (§ 25 Abs. 6 Bundesstatistikgesetz) durchzuführen und weiter zu verwenden, soweit dies zur Wahrung der in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist und verwaltungsökonomischen Zwecken dient, um juristische Personen und sonstige Unternehmen mit der Bezeichnung laut Unternehmensregister (UR) sowie mit der Kennzahl im Unternehmensregister (KUR) zu identifizieren. Nicht benötigte Daten sind zu löschen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2019

Im RIS seit

30.01.2020