# Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Februar 2006 über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände

Stammfassung: LGBl. Nr. 36/2006 (CELEX-Nr. 31980L1107, 31982L0605, 31983L0477, 31986L0188, 31989L0391, 31989L0654, 31989L0655, 31990L0270, 31990L0394, 31990L0679, 31991L0322, 31991L0382, 31992L0057, 31992L0058, 31993L0088, 31993L0104, 31994L0033, 31995L0030, 31995L0063, 31996L0094, 31997L0042, 31997L0059, 31997L0065, 31998L0024, 31999L0038, 32000L0039, 31999L0092, 32001L0045)

> Auf Grund des § 61 des Steiermärkischen Bedienstetenschutzgesetzes 2000, LGBl. Nr. 24, wird verordnet:

## § 1 Anwendung der Bestimmungen für Landesbedienstete {#par_1}

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes, LGBl. Nr. 35/2004, in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen deren § 26, findet auch für Bedienstete im Bereich von Dienststellen/Dienststellenteilen der Gemeinden und Gemeindeverbände Anwendung.

## § 2 Zuordnung von Dienststellen/Dienststellenteilen zu Gefahrenklassen {#par_2}

(1) Abhängig von den in den Dienststellen/Dienststellenteilen vorliegenden Gefährdungen für die Gesundheit der Bediensteten (Gefährdungspotenzial) werden die Dienststellen/Dienststellenteile der Gemeinden und Gemeindeverbände nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 den Gefahrenklassen I bis III zugeordnet.

(2) Folgende Dienststellen/Dienststellenteile mit einem hohen Gefährdungspotenzial werden der Gefahrenklasse I zugeordnet:

(3) Folgende Dienststellen/Dienststellenteile mit einem mittleren Gefährdungspotenzial werden der Gefahrenklasse II zugeordnet:

(4) Soweit Dienststellen/Dienststellenteile nicht der Gefahrenklasse I oder II zugeordnet sind, werden diese der Gefahrenklasse III (geringes Gefährdungspotenzial) zugeordnet.

## § 3 Umsetzung von Gemeinschaftsrecht {#par_3}

Mit dieser Verordnung werden die in § 29 der in § 1 zitierten Verordnung angeführten Richtlinien umgesetzt.

## § 4 Inkrafttreten {#par_4}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2006, in Kraft.

## § 5 Außerkrafttreten {#par_5}

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Steiermark, LGBl. Nr. 54/2001, außer Kraft.