# Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

Gesetz vom 24. Mai 2005, mit dem die Geschäftsordnung des Landtages Steiermark erlassen wird (Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005 – GeoLT 2005)

(Anm.: Titel in der Fassung LGBl. Nr. 91/2008)

Stammfassung: LGBl. Nr. 82/2005 (XIV. GPStLT IA EZ 148/1, 351/1, 362/1, 686/1, 868/1, 1100/1, 1110/1, 1280/1, 755/1, 2054/1, 2187/1 AB EZ 148/14, 351/4, 362/5, 686/7, 868/2, 1100/2, 1110/2, 1280/3, 1755/2, 2054/2, 2187/2)

> Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2006, 110/2006, LGBl. Nr. 91/2008, LGBl. Nr. 63/2009, LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 107/2016, LGBl. Nr. 60/2021, LGBl. Nr. 108/2021, LGBl. Nr. 70/2025

Zum Inkrafttreten siehe § 82 und die do. Anmerkung.

Im RIS seit

28.08.2025

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Der Landtag wählt sogleich nach der Angelobung und der Berufung der Schriftführung (§ 4 Abs. 2) aus seiner Mitte die Erste, Zweite und Dritte Präsidentin/den Ersten, Zweiten und Dritten Präsidenten. Mitglieder der Landesregierung können nicht gleichzeitig Mitglieder des Präsidiums sein (Art. 13 Abs. 1 L-VG). Die Mitglieder des Präsidiums haben nach der Wahl unter Beziehung auf ihre als Abgeordnete geleistete Angelobung zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.

(2) Die Mitglieder des Präsidiums bleiben im Amt, bis der neu gewählte Landtag die Mitglieder des Präsidiums neu gewählt hat. Ihnen obliegt daher auch der Vorsitz im neu gewählten Landtag bis zur Wahl einer Präsidentin/eines Präsidenten.

(3) Die im § 2 aufgezählten Obliegenheiten und Rechte stehen zunächst dem ersten Mitglied des Präsidiums zu. Im Falle der Verhinderung vertritt es das zweite bzw. das dritte Mitglied des Präsidiums mit den gleichen Obliegenheiten und Rechten. Sind alle drei Präsidentinnen/Präsidenten verhindert, stehen diese Obliegenheiten und Rechte vorübergehend dem an Jahren ältesten Mitglied des Landtages zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 8/2012

Im RIS seit

29.01.2014

## § 2 Obliegenheiten und Rechte der Mitglieder des Präsidiums {#par_2}

(1) Die Präsidentin/Der Präsident wacht darüber, dass die Würde und die Rechte des Landtages gewahrt, die dem Landtag obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen mit Vermeidung jedes unnötigen Aufschubes durchgeführt werden.

(2) Die Präsidentin/Der Präsident handhabt die Geschäftsordnung, achtet auf deren Einhaltung und sorgt für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal und in dessen Nebenräumen.

(3) Die Präsidentin/Der Präsident eröffnet und schließt die Sitzungen, führt den Vorsitz, leitet die Verhandlung, erteilt das Wort, stellt die Fragen zur Abstimmung und spricht deren Ergebnis aus. Sie/Er ist jederzeit, insbesondere im Falle einer Störung, berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen und auch aufzuheben. Sie/Er lässt Ruhestörerinnen/Ruhestörer aus dem Auditorium entfernen und dieses im äußersten Fall räumen.

(4) Die Präsidentin/Der Präsident hat das Recht der Eröffnung und Bekanntgabe aller an den Landtag gelangenden Eingaben und ist der Vorstand der Leitung und die Vertretung des Landtages in allen Beziehungen nach außen.

## § 3 Direktion des Landtages {#par_3}

(1) Die Direktion des Landtages ist der Geschäftsapparat des Landtages, der Präsidentin/des Präsidenten, der Präsidialkonferenz und der Ausschüsse. Die Leitung der Direktion obliegt der Direktorin/dem Direktor des Landtages. Die Direktorin/Der Direktor wird von der Präsidentin/vom Präsidenten nach Beratung in der Präsidialkonferenz bestellt. In der Direktion sind ein legistischer Beratungsdienst und ein Budgetdienst einzurichten. Dem legistischen Beratungsdienst obliegt insbesondere die rechtliche Beratung und Erstellung von Gutachten, dem Budgetdienst die Beratung im Rahmen der Erstellung und des Vollzuges des Landeshaushaltes. Die Direktorin/Der Direktor und der legistische Beratungsdienst müssen rechtskundig sein.

(2) Die sonstigen Bediensteten der Direktion des Landtages bestellt die Präsidentin/der Präsident nach Maßgabe des Stellenplans. Über Antrag der Präsidentin/des Präsidenten hat die Landesregierung freie Dienstposten in der Direktion des Landtages auszuschreiben.

(3) Die Präsidentin/Der Präsident ist hinsichtlich aller Bediensteten der Direktion auch für folgende dienstrechtliche Angelegenheiten zuständig:

(4) Die Bediensteten der Direktion des Landtages sind hinsichtlich ihrer Stellung, ihrer Pflichten und Rechte den übrigen Landesbediensteten gleichgestellt. Die Bediensteten der Direktion des Landtages sind den Bediensteten der Regierungsbüros besoldungsmäßig gleichgestellt.

(5) Die Präsidentin/Der Präsident hat der Landesregierung nach Beratung in der Präsidialkonferenz Vorschläge zur Erstellung des Landesfinanzrahmens und des Bereichs- und Globalbudgets des Landtages sowie des Stellenplans der Landtagsdirektion und der Landtagsklubs samt Angaben zur Wirkungsorientierung zu übermitteln. Die Landesregierung hat die Vorschläge in den dem Landtag vorzulegenden Entwurf des Landesfinanzrahmens und des Landesbudgets aufzunehmen.

(6) Die Vollziehung des Bereichs- und Globalbudgets des Landtages obliegt der Präsidentin/dem Präsidenten als haushaltsleitendes Organ (Art. 41 Abs. 2 L-VG).

(7) Die Landesregierung hat der Direktion des Landtages die erforderlichen Räume und, soweit die Präsidentin/der Präsident aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht gemäß Abs. 5 vorgehen kann, auch die erforderlichen Sachmittel gemäß dem Landesbudget zur Verfügung zu stellen. Soweit es zur Besorgung von Aufgaben des Landtages erforderlich ist, werden von der Landesregierung vorübergehend auch Bedienstete des Amtes der Landesregierung dienstzugeteilt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2008, LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 42/2015

## § 4 Schriftführung {#par_4}

(1) Der Landtag wählt zur Schriftführung vier Schriftführerinnen/Schriftführer aus seiner Mitte.

(2) Bei Neueröffnung des Landtages beruft in der ersten Sitzung die Präsidentin/der Präsident des früheren Landtages vier Abgeordnete zur vorläufigen Besorgung der Geschäfte der Schriftführung.

(3) Die Schriftführerinnen/Schriftführer haben die Präsidentin/den Präsidenten bei der Erfüllung der Obliegenheiten, insbesondere bei Verlesungen im Landtag und bei der Ermittlung der Ergebnisse der Abstimmungen, zu unterstützen. Sie leiten auch die Stimmenzählung bei Wahlen im Landtag.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010

## § 5 Ordnungsdienst {#par_5}

(1) Der Landtag wählt zum Ordnungsdienst vier Ordnerinnen/Ordner aus seiner Mitte.

(2) Die Ordnerinnen/Ordner handhaben die Hausordnung unter der Leitung der Präsidentin/des Präsidenten.

## § 6 Präsidialkonferenz {#par_6}

(1) Die Mitglieder des Präsidiums und die Obleute der Landtagsklubs bilden die Präsidialkonferenz. Die Obleute der Landtagsklubs können sich durch ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter vertreten lassen.

(2) Die Präsidialkonferenz ist ein beratendes Organ. Sie erstattet einvernehmliche Vorschläge insbesondere zur Arbeitsplanung des Landtages, zur Festlegung der Tagesordnungen und der Sitzungszeiten sowie zur Koordinierung der Sitzungszeiten der Ausschüsse. In allen Fällen, in denen der Präsidialkonferenz ein Vorschlagsrecht zusteht und einvernehmliche Vorschläge nicht zustande kommen, entscheidet die Präsidentin/der Präsident ohne Vorschlag.

(3) Die Präsidialkonferenz ist jedenfalls vor der Erstellung der Tagesordnung für die Sitzungen und zur Erstattung von Vorschlägen in Angelegenheiten des Abs. 2 von der Präsidentin/vom Präsidenten einzuberufen.

(4) In dringlichen Fällen kann die Präsidentin/der Präsident nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz von der Einberufung der Präsidialkonferenz Abstand nehmen.

(5) Auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder der Präsidialkonferenz hat die Präsidentin/der Präsident die Präsidialkonferenz jedenfalls einzuberufen.

## § 7 Eintritt in den Landtag, Angelobung, Mandatsverlust {#par_7}

(1) Abgeordnete oder in das Haus eintretende Ersatzmitglieder haben ihren Wahlschein vor Eintritt in den Landtag einzubringen. Über ihren Wunsch wird ihnen von der Präsidentin/vom Präsidenten des Landtages eine Urkunde mit ihrem Lichtbild ausgestellt, die jedem amtlichen Ausweis gleichgestellt ist (Art. 13 Abs. 4 L-VG).

(2) Jede Abgeordnete/Jeder Abgeordnete hat am Beginn der ersten Landtagssitzung, an der sie/er teilnimmt, über Aufforderung der Präsidentin/des Präsidenten durch die Worte,Ich gelobe‘ unverbrüchliche Treue zur Republik Österreich und zum Land Steiermark, dann stete und volle Beachtung der Verfassungsgesetze und aller anderen Gesetze des Bundes und des Landes Steiermark und gewissenhafte Erfüllung ihrer/seiner Pflichten zu geloben (Art. 13 Abs. 3 L-VG).

(3) Ein Mitglied des Landtages verliert aus den Gründen des Art. 14 Abs. 1 L-VG sein Mandat. Der Verlust des Mandates tritt ein, sobald der Verfassungsgerichtshof einen dieser Fälle festgestellt und die Ungültigkeit der Wahl oder den Mandatsverlust ausgesprochen hat (Art. 14 Abs. 2 L-VG).

(4) Wird der Präsidentin/dem Präsidenten einer der Fälle des Art. 14 Abs. 1 Z 2 bis 5 L-VG zur Kenntnis gebracht, hat sie/er dies dem Landtag bekannt zu geben, der mit einfacher Mehrheit über den in Art. 141 Abs. 1 B-VG vorgesehenen Antrag beschließt. Die Vorberatung hat im Unvereinbarkeitsausschuss zu erfolgen. Der/Dem Betroffenen sind die gegen sie/ihn vorgebrachten Tatsachen mitzuteilen; es ist ihr/ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ob bestimmte Tatsachen unter die §§ 9 und 10 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes fallen, hat der Unvereinbarkeitsausschuss vor Beschlussfassung durch den Landtag zu untersuchen.

(5) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 107/2016

## § 7a Mandatsverzicht {#par_7a}

(1) Abgeordnete, die auf die weitere Ausübung ihres Mandates verzichten wollen, müssen bei der Landeswahlbehörde eine schriftliche Verzichtserklärung einbringen. Die Landeswahlbehörde hat der Präsidentin/dem Präsidenten des Landtages den Mandatsverzicht unverzüglich mitzuteilen. Der Mandatsverzicht wird mit dem Einlangen dieser Mitteilung bei der Präsidentin/beim Präsidenten des Landtages wirksam, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angeführt ist.

(2) Die Wahlbehörde hat die nächstgereihte Bewerberin/den nächstgereihten Bewerber jenes Wahlvorschlags zu berufen, aus dem das frei gewordene Mandat zugewiesen worden ist. Das Nähere regelt die Landtags-Wahlordnung.

(3) Die Präsidentin/Der Präsident des Landtages hat zu veranlassen, dass die/der von der Wahlbehörde auf das frei gewordene Mandat berufene Bewerberin/Bewerber in der nächstfolgenden Sitzung des Landtages nach Wirksamwerden des Mandatsverzichtes als Mitglied angelobt wird. Die Präsidentin/Der Präsident hat den Eintritt des neuen Mitglieds in den Landtag zu veröffentlichen.

(4) Abgeordnete können aus persönlichen Gründen, insbesondere zur Betreuung der minderjährigen Kinder und der Pflege und Betreuung naher Angehöriger, auf die Ausübung ihres Mandates befristet für die Dauer von drei Monaten bis zu einem Jahr verzichten. Der befristete Mandatsverzicht ist gegenüber der Landeswahlbehörde zu erklären. Der Verzicht hat den Zeitpunkt seines Beginns und Endes zu bezeichnen. Die Landeswahlbehörde hat der Präsidentin/dem Präsidenten des Landtages den Mandatsverzicht unverzüglich mitzuteilen.

(5) Auf den befristeten Mandatsverzicht sind die Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. Mit Ende des befristeten Mandatsverzichts geht das Mandat wieder auf die befristet ausgeschiedene Mandatsinhaberin/den befristet ausgeschiedenen Mandatsinhaber über. Es bedarf keiner gesonderten Berufung, Abberufung und neuerlichen Angelobung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 107/2016

## § 8 Pflichten der Abgeordneten {#par_8}

(1) Die Abgeordneten sind verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages und der Ausschüsse, denen sie als Mitglied angehören, teilzunehmen.

(2) Die Abgeordneten sind bei der Ausübung dieses Berufes an keine Aufträge gebunden (Art. 32 Abs. 1 L-VG).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 8/2012

## § 9 Urlaube {#par_9}

(1) Urlaube bis zu einem Monat erteilt die Präsidentin/der Präsident, Urlaube von mehr als einem Monat bis zu maximal drei Monaten beschließt der Landtag ohne Wechselrede.

(2) Außer dem Fall der Erteilung eines Urlaubes kann die Abwesenheit vom Landtag nur durch Krankheit entschuldigt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 107/2016

## § 10 Landtagsklubs {#par_10}

(1) Abgeordnete derselben wahlwerbenden Partei (Landtagspartei) haben das Recht, sich zu einem Landtagsklub zusammenzuschließen. Für die Konstituierung und den Bestand des Landtagsklubs sind mindestens zwei Abgeordnete erforderlich.

(2) Die Mitglieder der Landesregierung und die Mitglieder des Bundesrates haben das Recht, dem Landtagsklub jener Landtagspartei anzugehören, auf deren Wahlvorschlag sie gewählt wurden.

(3) Jeder Landtagsklub hat aus seiner Mitte seine Funktionärinnen/Funktionäre, jedenfalls eine Obfrau/einen Obmann, allenfalls eine geschäftsführende Obfrau/einen geschäftsführenden Obmann und deren Stellvertretung zu wählen. Werden geschäftsführende Obleute bestellt, so kommen die Rechte der Obleute diesen zu.

(4) Die Konstituierung eines Landtagsklubs ist unter Angabe seines Namens, seiner Mitglieder und seiner Funktionärinnen/Funktionäre durch die vorgesehene Obfrau/den vorgesehenen Obmann des Landtagsklubs von mehr als der Hälfte der jeweils als Mitglieder vorgesehenen Abgeordneten unterfertigt bei der Präsidentin/beim Präsidenten einzubringen. Treten Mitglieder aus dem Landtagsklub aus, sind sie verpflichtet, dies der Präsidentin/dem Präsidenten unterfertigt bekannt zu geben. Die Konstituierung und jede Änderung werden mit der Einbringung wirksam. Die Präsidentin/Der Präsident hat die Konstituierung sowie jede Änderung eines Klubs zu veröffentlichen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 8/2012

## § 11 Klubsekretariate {#par_11}

(1) Die Landtagsklubs bedienen sich bei der Besorgung ihrer Geschäfte der Klubsekretariate. Jedem Landtagsklub steht zur Erfüllung seiner parlamentarischen Aufgaben die erforderliche Anzahl von Bediensteten zu. Die Anzahl der Bediensteten und die Wertigkeit der Stellen werden durch Punktewerte gemäß § 6 Abs. 1 Stmk. L-DBR i. d. F. LGBl. Nr. 55/2011, die Ansprüche auf Nebengebühren werden in Prozentsätzen eines Gehaltes der Gehaltsklasse ST 9, Gehaltsstufe 3 festgesetzt. Den Landtagsklubs steht das Recht auf folgende Personalausstattung zu, dabei dürfen folgende Höchstgrenzen aber nicht überschritten werden:

Mandate

Punktewerte

Nebengebühren %

über 24

3000

300

16 bis 24

3900

450

8 bis 15

3000

300

4 bis 7

2260

230

2 bis 3

1500

160

sowie

Mandate

Punktewert

Nebengebühren %

2 bis 3

1850

190

4 bis 5

2960

300

6 bis 7

3310

350

8 bis 9

4400

450

10 bis 11

4750

500

12 bis 13

5100

540

14 bis 15

5450

560

16 bis 17

6700

680

18 bis 19

7050

750

20 bis 21

7400

800

ab 22

7750

850

(1a) Die Klubbediensteten werden nach Maßgabe des Stellenplanes von der Landesregierung auf Vorschlag des jeweiligen Landtagsklubs aufgenommen bzw. zur Verfügung gestellt. Das erforderliche Personal der Landtagsklubs ist in die alljährlichen Vorschläge für den Stellenplan gemäß § 3 Abs. 5 aufzunehmen.

(2) Bedienstete der Klubsekretariate sind jenen der Büros der Mitglieder der Landesregierung besoldungsmäßig gleichgestellt.

(3) Die erforderlichen Sachmittel und Räume für die Klubsekretariate werden unter Berücksichtigung der Klubstärke sowie der Personalausstattung (gegebenenfalls auf Basis einer Klubobleutevereinbarung) gem. Abs. 1 Z 1 und Z 2 den Landtagsklubs über Anforderung von der Landesregierung zur Verfügung gestellt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 42/2015

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Das für den Beratungsgegenstand ressortmäßig zuständige Mitglied der Landesregierung ist verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse, ausgenommen jedoch Untersuchungsausschüsse, teilzunehmen oder sich von einem anderen Regierungsmitglied vertreten zu lassen. Diese Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, soweit nicht anderes beschlossen wird, Bedienstete des Landes zu den Sitzungen der Ausschüsse, auch mittels Videozuschaltung, beizuziehen. Auch können die Ausschüsse die Regierungsmitglieder ersuchen, Bedienstete des Amtes der Landesregierung zur Auskunftserteilung anzuweisen. Diesbezügliche Beschlüsse sind auf Grund eines Antrags zur Geschäftsbehandlung zu fassen.

(2) Ein Drittel der Mitglieder des Landtages und ein Drittel der Mitglieder des Ausschusses kann die Anwesenheit von ressortmäßig zuständigen Mitgliedern der Landesregierung verlangen. Die Abwesenheit eines Mitgliedes der Landesregierung von solchen Sitzungen kann nur durch triftige Gründe entschuldigt werden.

(3) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2009, LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 60/2021, LGBl. Nr. 70/2025

Zum Inkrafttreten des Abs. 2 siehe Art. 81a und die do. Anmerkung.

Im RIS seit

28.08.2025

## § 13 Wortmeldung der Mitglieder der Landesregierung {#par_13}

Die Mitglieder der Landesregierung können sich in den Sitzungen des Landtages und der Ausschüsse, ausgenommen jedoch Untersuchungsausschüsse, auch mehrmals, jedoch ohne Unterbrechung der Rednerin/des Redners, zu Wort melden. Den Mitgliedern der Landesregierung ist es gestattet, schriftlich abgefasste Vorträge vorzulesen.

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

(1) Die vom Landtag entsendeten Mitglieder des Bundesrates sind berechtigt, an den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse, ausgenommen jedoch Untersuchungsausschüsse und Kontrollausschuss, teilzunehmen. Sie haben das Recht, in den Sitzungen der Ausschüsse, soweit nicht anderes beschlossen wird, das Wort zu ergreifen. Sie haben weiters das Recht, in einer Sitzung des Landtages höchstens zweimal das Wort zu ergreifen, wenn Landesinteressen, die gegenüber dem Bund zu vertreten sind, berührt werden. Die Verhandlungsgegenstände, zu denen Mitgliedern des Bundesrates ein Rederecht zusteht, sind auf der Tagesordnung der Landtagssitzung zu bezeichnen.

(2) Die Präsidentin/Der Präsident kann die Präsidentin/den Präsidenten des Rechnungshofes sowie sonstige mit der Vertretung des Rechnungshofes Beauftragte einladen, an den Verhandlungen über Berichte des Rechnungshofes im Landtag und an den Sitzungen des Kontrollausschusses, in denen Berichte des Rechnungshofes behandelt werden, teilzunehmen. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Ausschusses hat die Präsidentin/der Präsident diese Personen zu den Sitzungen der Ausschüsse einzuladen. Im Falle ihrer Einladung haben sie das Recht, in den Sitzungen des Kontrollausschusses das Wort zu ergreifen und können von dessen Mitgliedern befragt werden. Dies kann auch mittels Videozuschaltung erfolgen.

(3) Die Präsidentin/Der Präsident kann Mitglieder der Volksanwaltschaft einladen, an den Verhandlungen über Berichte der Volksanwaltschaft im Landtag und an den Sitzungen jener Ausschüsse, in denen Berichte der Volksanwaltschaft behandelt werden, teilzunehmen. Die Präsidentin/Der Präsident hat zu den Sitzungen der Ausschüsse die Mitglieder der Volksanwaltschaft und die von den Berichten Betroffenen auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Ausschusses einzuladen. Im Falle ihrer Einladung haben die Mitglieder der Volksanwaltschaft das Recht, in den Sitzungen dieser Ausschüsse das Wort zu ergreifen und können von deren Mitgliedern befragt werden. Dies kann auch mittels Videozuschaltung erfolgen.

(4) Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes ist berechtigt, an jenen Sitzungen des Landtages teilzunehmen, in welchen der Jahresbericht (Art. 57 Abs. 1 L-VG) und der Tätigkeitsbericht (Art. 57 Abs. 2 L-VG) des Landesrechnungshofes beraten werden. Sie/Er hat das Recht, im Rahmen der Wechselrede zu diesen Verhandlungsgegenständen einmal das Wort zur fachlichen Erläuterung zu ergreifen. Verhandlungsgegenstände, zu welchen der Leiterin/dem Leiter des Landesrechnungshofes das Rederecht zusteht, sind auf der Tagesordnung der Landtagssitzung zu bezeichnen.

(5) Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes ist berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen.

(6) Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes ist verpflichtet, an den Sitzungen des Kontrollausschusses teilzunehmen. Der Leiterin/Dem Leiter des Landesrechnungshofes ist auf Verlangen, jedoch ohne Unterbrechung einer Rednerin/eines Redners, das Wort zu erteilen. Sie/Er kann auch von den Mitgliedern des Kontrollausschusses befragt werden. Bei Berichten des Landesrechnungshofes hat die Präsidentin/der Präsident auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Ausschusses die von den Berichten Betroffenen einzuladen.

(7) Die Präsidentin/Der Präsident des Rechnungshofes sowie sonstige mit der Vertretung des Rechnungshofes Beauftragte, die Mitglieder der Volksanwaltschaft sowie die Leiterin/der Leiter des Landesrechnungshofes sind berechtigt, zu den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse Bedienstete beizuziehen. Dies kann auch mittels Videozuschaltung erfolgen.

(8) Die Mitglieder des Europäischen Parlamentes gemäß Art. 23a B-VG sind berechtigt, an jenen Sitzungen des Landtages teilzunehmen, in denen die Halbjahresberichte der Landesregierung über Entwicklungen in der Europäischen Union (Art. 41 Abs. 12 Z 2 L-VG) beraten werden. Sie haben das Recht, zu diesem Verhandlungsgegenstand höchstens zweimal das Wort zu ergreifen. Verhandlungsgegenstände, zu denen Mitgliedern des Europäischen Parlamentes ein Rederecht zusteht, sind auf der Tagesordnung der Landtagssitzung zu bezeichnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2009, LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 107/2016, LGBl. Nr. 60/2021, LGBl. Nr. 70/2025

Zum Inkrafttreten des Abs. 8 siehe Art. 81a und die do. Anmerkung.

Im RIS seit

28.08.2025

## § 15 Besondere Anhörung der Gemeinden {#par_15}

(1) Soweit Gesetzesvorschläge den Wirkungsbereich der Gemeinde berühren, hat der Ausschuss eine Anhörung der Gemeinden vorzunehmen. Dieses Anhörungsrecht kommt dem Steiermärkischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Steiermark, zu. Diese sind einzuladen, je eine vertretungsbefugte Person zu entsenden, die das Recht hat, in der Sitzung das Wort zu ergreifen und die von den Mitgliedern des Ausschusses befragt werden kann.

(2) Die Einladung zur besonderen Anhörung der Gemeinden ist auf allen Einladungen und Verständigungen für Ausschusssitzungen ersichtlich zu machen.

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

(1) Als Gegenstände der Verhandlung des Landtages sind einem Ausschuss insbesondere zur Vorberatung zuzuweisen:

(2) Als Gegenstände der Verhandlung des Landtages sind ohne Zuweisung an einen Ausschuss insbesondere zu beraten und zu beschließen:

(3) Als Gegenstände der Verhandlung von Ausschüssen sind ohne Befassung des Landtages insbesondere zu beraten und zu beschließen:

(4) Ferner sind Gegenstände der Verhandlung des Landtages insbesondere:

(5) Gegenstände der Verhandlung, die vor Beendigung der Gesetzgebungsperiode nicht abschließend behandelt werden, gelten als erledigt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 107/2016, LGBl. Nr. 60/2021, LGBl. Nr. 29/2026

Zum Inkrafttreten des Abs. 1 und 3 siehe Art. 81a und die do. Anmerkung.

Im RIS seit

17.04.2026

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

(1) Die Präsidentin/Der Präsident hat die Gegenstände der Verhandlung gemäß § 16 ohne unnötigen Aufschub bekannt zu geben und in den Fällen des § 16 Abs. 1 einem Ausschuss zur Vorberatung zuzuweisen.

(2) Die Bekanntgabe und die allenfalls erforderliche Zuweisung erfolgen – ausgenommen in den Fällen nach § 16 Abs. 1 Z 8, 9 und 13 sowie Abs. 3 – durch Veröffentlichung.

(3) Die Bekanntgabe von Gegenständen der Verhandlung gemäß § 16 Abs. 1 Z 8, 9 und 13 sowie Abs. 3 erfolgt durch Übermittlung an die zuständigen Ausschüsse.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 107/2016, LGBl. Nr. 60/2021

Im RIS seit

26.05.2021

## § 18 Gesetzesvorschläge {#par_18}

(1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Landtag als:

(2) Anträge von Abgeordneten, Regierungsvorlagen und Anträge von Ausschüssen auf Erlassung oder Änderung von Gesetzen sind zu begründen.

(3) Jeder Regierungsvorlage betreffend einen Gesetzesvorschlag ist eine Darstellung der finanziellen Auswirkungen für das Land und die übrigen Gebietskörperschaften anzuschließen.

(4) Die Ausschüsse haben das Recht, ein Gutachten über die finanziellen Auswirkungen des zu beratenden Gesetzesvorschlages einschließlich dazu eingebrachter Abänderungs- und Zusatzanträge sowie Selbstständiger Anträge des Ausschusses gemäß § 22 von der Landesregierung, dem Landesrechnungshof oder einer anderen Auskunftsperson (-stelle) einzuholen. Dieses Gutachten ist innerhalb einer vom Ausschuss vorzusehenden angemessenen Frist einzubringen.

(5) Bis zum Vorliegen dieses Gutachtens bzw. Verstreichen der für die Vorlage des Gutachtens gesetzten Frist kann der Ausschuss keinen Bericht an den Landtag einbringen. Dies gilt nicht im Fall einer Fristsetzung.

## § 19 Selbstständige Entschließungen {#par_19}

Der Landtag ist befugt, seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung des Landes in Entschließungen Ausdruck zu geben. Zur Wahrung des allgemeinen Landesinteresses (Art. 21 Abs. 2 L-VG) kann der Landtag darüber hinaus Entschließungen fassen. Die §§ 21 und 22 gelten sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010

## § 20 Vorrang von Volksbegehren und Gemeindeinitiativen {#par_20}

(1) Bei Festlegung der Tagesordnung des Landtages haben Volksbegehren und Gemeindeinitiativen Vorrang vor allen übrigen Gegenständen. Der Landtag hat binnen einem Jahr über Volksbegehren und Gemeindeinitiativen zu beschließen.

(2) Die Vorberatung eines Volksbegehrens und einer Gemeindeinitiative hat nach erfolgter Zuweisung in der nächsten Sitzung des Ausschusses zu beginnen. Nach sechs Monaten ist dem Landtag jedenfalls ein Bericht zu erstatten.

## § 21 Selbstständige Anträge von Abgeordneten {#par_21}

(1) Abgeordnete sind berechtigt, im Landtag Anträge schriftlich einzubringen.

(2) Der Antrag muss eine den Gegenstand bezeichnende kurze Überschrift, die Formel „Der Landtag wolle beschließen:“, den Wortlaut des zu fassenden Beschlusses und die Unterfertigung der Antragstellerinnen/Antragsteller enthalten. Außerdem ist jedem Selbstständigen Antrag der förmliche Antrag wegen der Art der Vorberatung beizufügen.

(3) Jeder Antrag muss von mindestens zwei Abgeordneten unterfertigt sein.

(4) Der Antrag kann bis zum Beginn der Abstimmung im Ausschuss von der Antragstellerin/vom Antragsteller zurückgezogen werden. In den Sitzungen des Ausschusses kann der Antrag auch mündlich zurückgezogen werden.

(5) Der Ausschuss hat die Vorberatung des Antrages nach erfolgter Zuweisung spätestens in der übernächsten Sitzung zu beginnen. Wenn ein Unterausschuss zur Beratung eingesetzt ist, ist dem Ausschuss nach sechs Monaten jedenfalls ein Bericht zu erstatten, sofern der Ausschuss nichts anderes beschließt.

## § 22 Selbstständige Anträge von Ausschüssen {#par_22}

(1) Jeder Ausschuss hat das Recht, Selbstständige Anträge einzubringen, die mit dem im Ausschuss behandelten Gegenstand in inhaltlichem Zusammenhang stehen. Auf diesen Gegenstand ist im Bericht gemäß § 36 hinzuweisen.

(2) Der Ausschuss kann zu Anträgen gemäß Abs. 1 eine Stellungnahme der Landesregierung einholen. § 30 Abs. 1 gilt sinngemäß.

## § 23 Änderung und Zurückziehung von Regierungsvorlagen {#par_23}

Die Landesregierung kann ihre Vorlagen bis zum Beginn der Abstimmung im Ausschuss ändern oder zurückziehen.

## § 24 Im RIS seit {#par_24}

(1) Hat ein Antrag von Abgeordneten oder Ausschüssen einen Gesetzesvorschlag zum Gegenstand, kann der Ausschuss die Durchführung eines Begutachtungsverfahrens beschließen.

(2) Der Ausschuss hat bei Gesetzesvorschlägen, die nach unionsrechtlichen oder völkerrechtlichen Regelungen einer Notifizierungspflicht unterliegen, ein Notifikationsverfahren durch die Landesregierung zu veranlassen. Das Ergebnis ist dem Ausschuss von der Landesregierung im Wege einer Stellungnahme vorzulegen.

(3) Der Ausschuss hat bei Gesetzesvorschlägen, die nach unionsrechtlichen Regelungen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung unterliegen, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung und ein Begutachtungsverfahren durch die Landesregierung zu veranlassen. Die Ergebnisse sind dem Ausschuss von der Landesregierung im Wege einer Stellungnahme vorzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 60/2021

Im RIS seit

26.05.2021

## § 25 Wahl und Bildung der Ausschüsse {#par_25}

(1) Zur Vorberatung der Verhandlungsgegenstände bildet der Landtag Ausschüsse, wobei jeweils die Anzahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder pro Landtagsklub bestimmt wird. Jeder Landtagsklub hat Anspruch auf zumindest ein Mitglied und Ersatzmitglied in jedem Ausschuss. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind von den Klubobleuten der Präsidentin/dem Präsidenten zum Zweck der Veröffentlichung unterfertigt bekannt zu geben. Mitgliedschaft und Ersatzmitgliedschaft werden mit der Veröffentlichung wirksam. Sofern Mitglieder und Ersatzmitglieder nicht bekanntgegeben werden, gelten diese bei Abstimmungen und Wahlen als nicht anwesend im Sinne des § 34 Abs. 2.

(2) Ist ein Ausschussmitglied verhindert, so kann es sich durch eines der gewählten Ersatzmitglieder des Ausschusses vertreten lassen.

(3) Die Funktion der Obfrau/des Obmannes des Kontrollausschusses und des Petitionsausschusses steht einer nicht in der Landesregierung vertretenen Landtagspartei zu, wobei jede dieser Landtagsparteien einen Wahlvorschlag einbringen kann. Sind alle Landtagsparteien in der Landesregierung vertreten, steht dieses Vorschlagsrecht allen Landtagsparteien zu. Jeder Ausschuss wählt eine Obfrau/einen Obmann und so viele Mitglieder für die Stellvertretung und die Schriftführung, wie für notwendig erachtet werden. Falls diese Wahl nicht durch Vereinbarung aller im Ausschuss vertretenen Parteien vollzogen wird, hat die Präsidentin/der Präsident die Wahl unter Anwendung der für die Wahlen im Landtag geltenden Bestimmungen (§ 62) zu leiten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 42/2015

## § 26 Teilnahme an den Ausschusssitzungen {#par_26}

(1) Die Ausschussverhandlungen sind nicht öffentlich. Bei den Verhandlungen der Ausschüsse dürfen alle Abgeordneten mit beratender Stimme anwesend sein.

(2) Ein Ausschuss kann jedoch Sitzungen mit Ausschluss der Abgeordneten, die nicht Mitglieder sind, abhalten, wenn dies mit einfacher Mehrheit beschlossen wird, doch wird hiedurch das Recht der Mitglieder des Präsidiums des Landtages, den Sitzungen mit beratender Stimme beizuwohnen, nicht berührt.

## § 27 Im RIS seit {#par_27}

(1) Über die Sitzungen der Ausschüsse werden von der Direktion des Landtages Verhandlungsschriften geführt, die von den jeweiligen Obleuten und Schriftführerinnen/Schriftführern unterfertigt werden.

(2) In diesen Verhandlungsschriften sind die Namen aller anwesenden Mitglieder zu verzeichnen und die allfälligen Entschuldigungsgründe abwesender Mitglieder anzuführen.

(3) Die Verhandlungsschriften enthalten die Zuweisungen der Geschäftsstücke, ferner alle im Verlaufe der Sitzung gestellten Anträge, die Art ihrer Erledigung, die gefassten Beschlüsse, die angemeldeten Minderheitsberichte (§ 36 Abs. 2) und, wenn dies der Ausschuss beschließt, auch eine auszugsweise Darstellung der Verhandlungen. Zu diesem Zwecke wird der Ton aufgezeichnet.

(4) Eine Verhandlungsschrift gilt als genehmigt, wenn gegen ihre Fassung bis zur nächsten Sitzung des Ausschusses keine Einwendung erhoben wird. Den Ausschussmitgliedern steht es frei, am Schluss der Sitzung die Verlesung der Verhandlungsschrift zu verlangen. Die Verhandlungsschriften werden – außer im Falle des § 28 Abs. 2 – den Landtagsklubs bekannt gegeben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2008, LGBl. Nr. 70/2025

Im RIS seit

28.08.2025

## § 28 Veröffentlichung der Verhandlungsschriften {#par_28}

(1) Die Ausschüsse können die Veröffentlichung ihrer Verhandlungsschrift beschließen. Die Veröffentlichung wird in diesem Falle durch die Präsidentin/den Präsidenten des Landtages veranlasst.

(2) Sie können jedoch auch beschließen, dass und inwieweit ihre Verhandlungen und die von ihnen gefassten Beschlüsse vertraulich sind.

## § 29 Pflichten der Ausschussmitglieder {#par_29}

(1) Jedes Ausschussmitglied ist verpflichtet, an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen.

(2) Wenn ein Mitglied ohne hinreichende Entschuldigung von drei aufeinander folgenden Sitzungen ausbleibt und sich auch durch ein Ersatzmitglied nicht vertreten lässt, so erlischt sein Ausschussmandat. Ebenso erlischt das Mandat des Ersatzmitgliedes, das, obwohl von einem Mitglied zur Vertretung berufen, das gleiche Versäumnis begeht. Die Obfrau/Der Obmann ist verpflichtet, hievon der Präsidentin/dem Präsidenten Mitteilung zu machen, damit die Wahl eines neuen Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes veranlasst werden kann.

(3) Eine Neuwahl findet auch statt, wenn ein Ausschussmitglied oder Ersatzmitglied für längere Zeit beurlaubt wurde oder krankheitshalber dem Ausschuss längere Zeit fernzubleiben genötigt ist.

(4) Als hinreichender Entschuldigungsgrund für das wiederholte Ausbleiben von den Sitzungen eines Ausschusses kann außer Krankheit nur die Beschäftigung in einem anderen Ausschuss angenommen werden.

## § 30 Im RIS seit {#par_30}

(1) Ausschüsse können zu Gegenständen ihrer Verhandlung die Landesregierung um eine Stellungnahme bzw. um die Einleitung von Erhebungen ersuchen. Diesem Ersuchen hat die Landesregierung binnen drei Monaten nach Beschlussfassung im Ausschuss nachzukommen. Die Stellungnahme der Landesregierung ist dem Ausschuss zu übermitteln. Ist in dieser Frist eine abschließende Behandlung nicht möglich, so hat die Landesregierung dem Ausschuss einen Zwischenbericht zu übermitteln.

(2) Die Ausschüsse können den Landesrechnungshof um eine Stellungnahme zu Berichten gemäß § 32b Abs. 2 sowie zu Aufstellungen gemäß § 18 Abs. 3 ersuchen. Für diese Stellungnahme ist dem Landesrechnungshof eine Frist von mindestens einem Monat einzuräumen. Ist in dieser Frist eine Stellungnahme nicht möglich, so hat der Landesrechnungshof dies dem Ausschuss mitzuteilen und zu begründen.

(3) Die Ausschüsse können Sachverständige, Interessenvertretungen und sonstige betroffene Personen und Einrichtungen zu mündlichen oder schriftlichen Äußerungen einladen (Auskunftspersonen).

(3a) Der Ausschuss kann beschließen, dass Auskunftspersonen mittels Videozuschaltung an den Sitzungen teilnehmen können. Eine Videoaufzeichnung ist nicht zulässig. Die Auskunftspersonen haben dafür zu sorgen, dass die Vertraulichkeit gewahrt wird.

(4) Die Einladungen gemäß Abs. 3 haben durch die Präsidentin/den Präsidenten zu erfolgen. Die Präsidentin/Der Präsident kann sich durch die jeweiligen Obleute der Ausschüsse vertreten lassen.

(5) Den Sachverständigen gebührt ein Ersatz der notwendigen Kosten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2006, LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 60/2021

Zum Inkrafttreten des Abs. 1 siehe Art. 81a und die do. Anmerkung.

Im RIS seit

26.05.2021

## § 31 Im RIS seit {#par_31}

(1) Zur Untersuchung von Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes ist auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder des Landtages ein Untersuchungsausschuss einzusetzen. Eine Abgeordnete/Ein Abgeordneter, die/der einen Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses unterstützt hat, darf bis zum Ende dieses Untersuchungsausschusses (Abs. 10) keinen weiteren Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses unterstützen. Der Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses hat den Untersuchungsgegenstand und den Untersuchungsauftrag zu bezeichnen. Nach Beratung in der Präsidialkonferenz hat die Präsidentin/der Präsident die Anzahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Untersuchungsausschusses entsprechend der vom Landtag sonst gebildeten Ausschüsse (§ 25 Abs. 1) zu bestimmen. Die Einsetzung des Untersuchungsausschusses ist von der Präsidentin/vom Präsidenten zu veröffentlichen und bei der nächstfolgenden Landtagssitzung bekannt zugeben.

(1a) Die Präsidentin/Der Präsident hat nach Beratung in der Präsidialkonferenz eine auf Grund ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung besonders qualifizierte Person zum Rechtsbeistand für den Untersuchungsausschuss zu bestellen. Diese Person darf nicht dem Landtag angehören. Der Rechtsbeistand nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Untersuchungsausschusses teil. Er hat insbesondere die Obfrau/den Obmann auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften und auf Eingriffe in die Grund- und Persönlichkeitsrechte der Auskunftspersonen unmittelbar hinzuweisen.

(1b) Die Konstituierung des Untersuchungsausschusses erfolgt unverzüglich nach Beratung in der Präsidialkonferenz durch die Präsidentin/den Präsidenten. Die Wahl der Organe des Untersuchungsausschusses erfolgt gemäß § 25 Abs. 3. Die Funktion der Vorsitzenden/des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses steht einer nicht in der Landesregierung vertretenen Landtagspartei zu, wobei jede dieser Landtagsparteien einen Wahlvorschlag einbringen kann. Sind alle Landtagsparteien in der Landesregierung vertreten, steht dieses Vorschlagsrecht allen Landtagsparteien zu.

(2) Alle Behörden, Ämter, sonstigen Dienststellen und Gemeinden der Steiermark und alle der Kontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegenden Rechtsträger sind verpflichtet, dem Ersuchen eines Untersuchungsausschusses um Beweiserhebungen oder Mitwirkung an solchen Folge zu leisten und alle verlangten Akten und sonstigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(3) Alle Gerichte und alle anderen Behörden sind verpflichtet, dem Ersuchen eines Untersuchungsausschusses um Beweiserhebungen sowie um Durchführung beweissichernder Maßnahmen im Rahmen ihres sachlichen Wirkungsbereiches Folge zu leisten. Alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre Akten und sonstigen Unterlagen vorzulegen. Dies gilt nicht für Akten und sonstige Unterlagen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder im Interesse der Sicherheit von Menschen geboten ist.

(4) Die Untersuchung erfolgt durch Beweiserhebung, insbesondere durch die Einsichtnahme in Urkunden, Akten und sonstige Unterlagen, durch die Vernehmung von Auskunftspersonen, durch die Beiziehung von Sachverständigen oder durch die Vornahme eines Augenscheines. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 361 in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2009, sind dabei sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beeidigung von Sachverständigen und Auskunftspersonen sowie die Verlesung von Protokollen, Gutachten und anderen Unterlagen auf Grund eines Beschlusses des Untersuchungsausschusses erfolgen.

(5) Nach den strafrechtlichen Bestimmungen über falsche Beweisaussagen vor Gericht, die Herbeiführung unrichtiger Beweisaussagen, die Fälschung eines Beweismittels oder die Unterdrückung eines Beweismittels ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Landtages begeht.

(6) Bei der Vernehmung von Auskunftspersonen und Sachverständigen kann von der Präsidentin/vom Präsidenten des Landtages auf Vorschlag des Untersuchungsausschusses der Öffentlichkeit nach Maßgabe der räumlichen Gegebenheiten der Zutritt gewährt werden. Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Lichtbildaufnahmen sind unzulässig.

(7) Der Untersuchungsausschuss kann Sitzungen oder Teile von Sitzungen insoweit für vertraulich erklären, als dies zur Sicherung des Zwecks des Untersuchungsausschusses oder des Datenschutzes erforderlich ist. Von den als vertraulich erklärten Teilen von Sitzungen sind Medien und nicht dem Ausschuss angehörende Abgeordnete ausgeschlossen.

(8) Der Untersuchungsausschuss kann eine Verfahrensordnung beschließen.

(9) Der Bericht des Untersuchungsausschusses sowie ein allfälliger Minderheitsbericht sind nach Beendigung des Untersuchungsausschusses (Abs. 10) im Landtag zu behandeln. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die Ausschüsse sinngemäß. Die Einsicht in die Verhandlungsschrift steht Mitgliedern der Landesregierung nicht zu. Die über vertrauliche Sitzungen angefertigten Teile der Verhandlungsschrift dürfen nur den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Untersuchungsausschusses übermittelt werden.

(10) Der Untersuchungsausschuss endet zwölf Monate nach dessen Konstituierung. Über Antrag der Mehrheit der Abgeordneten, die den Einsetzungsantrag unterstützt haben, ist der Untersuchungsausschuss einmalig um drei Monate zu verlängern oder vorzeitig zu beenden.

(11) Die Berichterstattung an den Landtag hat spätestens vier Monate vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode zu erfolgen. Im Falle der vorzeitigen Auflösung des Landtages ist der Bericht so rechtzeitig zu erstatten, dass ihn der Landtag spätestens eine Woche nach jener Landtagssitzung, in der der Beschluss über die Auflösung des Landtages gefasst wurde, behandeln kann.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 107/2016, LGBl. Nr. 60/2021

Im RIS seit

26.05.2021

## § 32 Im RIS seit {#par_32}

(1) Dem Petitionsausschuss (Art. 23 Abs. 4 L-VG) obliegt insbesondere die Behandlung der an den Landtag gerichteten Eingaben. Diese können eigenhändig oder digital signiert eingebracht und unterstützt werden.

(2) Anonyme Eingaben und solche, die ein Begehren allgemeiner Art (Art. 76 L-VG) nicht erkennen lassen, sind nicht zu behandeln. Wenn eine Zuständigkeit von Landesorganen nicht vorliegt, hat der Ausschuss dies der Erstunterzeichnerin/dem Erstunterzeichner mitzuteilen.

(3) Soweit es zur Behandlung der Eingabe erforderlich ist, kann der Petitionsausschuss die Erstunterzeichnerin/den Erstunterzeichner der Eingabe zur schriftlichen Erläuterung einladen. Wird der Einladung keine Folge geleistet, so ist der Petitionsausschuss nicht verpflichtet, die Eingabe weiter zu behandeln, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.

(4) Der Petitionsausschuss kann eine Anhörung der Erstunterzeichnerin/des Erstunterzeichners vornehmen. Wird die Petition von mindestens 0,15% der zum Landtag Steiermark Wahlberechtigten, bezogen auf die letzte Landtagswahl, eingebracht oder über das Online-System des Landtages gezeichnet, ist die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner zur Anhörung einzuladen, sofern der Petitionsausschuss nicht einstimmig anderes beschließt. Solche Petitionen müssen den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, die Wohnsitzadresse in der Steiermark und die eigenhändige Unterschrift oder digitale Signatur der Petitionswerberinnen/Petitionswerber enthalten. Auf Grund seiner Beratungen hat der Petitionsausschuss die Eingaben schriftlich zu beantworten. Er hat dem Landtag jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit zu übermitteln.

(5) Dem Petitionsausschuss obliegt die Vorberatung der gemäß § 112 Volksrechtegesetz zu erstattenden Petitionsberichte der Landesregierung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 107/2016, LGBl. Nr. 13/2018, LGBl. Nr. 60/2021, LGBl. Nr. 70/2025, LGBl. Nr. 29/2026

Zum Inkrafttreten siehe Art. 81a und die do. Anmerkung.

Im RIS seit

17.04.2026

## § 32a Unvereinbarkeitsausschuss {#par_32a}

(1) Dem Unvereinbarkeitsausschuss (Art. 23 Abs. 1 L-VG) obliegen insbesondere die Entgegennahme der Anzeigen und die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Berufsausübung oder sonstigen wirtschaftlichen Betätigung von Mitgliedern des Landtages und der Landesregierung sowie über die Vergabe von Aufträgen nach den Bestimmungen des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes.

(2) Dem Ausschuss obliegt es weiters, die Frage eines Mandatsverlustes eines Mitgliedes des Landtages vorzuberaten und zu untersuchen (§ 7 Abs. 4). In diesen Fällen bleibt die Beschlussfassung dem Landtag vorbehalten.

(3) Der Unvereinbarkeitsausschuss hat der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann jene Unternehmen und freiberuflich tätigen Mitglieder der Landesregierung mitzuteilen, an die nach dem Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz keine Aufträge erteilt werden dürfen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 107/2016

## § 32b Im RIS seit {#par_32b}

(1) Dem Kontrollausschuss (Art. 23 Abs. 2 L-VG) obliegen insbesondere

(2) Im Zuge seiner Beratungen der Berichte des Landesrechnungshofes und der Landesregierung kann der Kontrollausschuss vom Landesrechnungshof oder von der Landesregierung zusätzliche Erhebungen oder Auskünfte verlangen.

(3) Nach erfolgter Kenntnisnahme hat der Kontrollausschuss die Maßnahmenberichte und Jahresberichte dem Landtag zur Behandlung zuzuleiten. Von der Zuleitung an den Landtag sind die gemäß Art. 52 Abs. 4 L-VG bezeichneten Berichtsteile auszuschließen, sofern der Kontrollausschuss nicht Anderes beschließt.

(4) Hinsichtlich der Projektkontrollberichte sowie der Vorschläge zur Erstellung des Landesfinanzrahmens, des Bereichs- und Globalbudgets und des Stellenplans des Landesrechnungshofes samt Angaben zur Wirkungsorientierung kommt dem Kontrollausschuss eine Erledigungsbefugnis ohne Befassung des Landtages zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 107/2016, LGBl. Nr. 13/2018, LGBl. Nr. 60/2021

Zum Inkrafttreten des Abs. 4 siehe Art. 81a und die do. Anmerkung.

Im RIS seit

26.05.2021

## § 32c Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union {#par_32c}

(1) Dem Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union (Art. 23 Abs. 3 L-VG) obliegt insbesondere die Abgabe von Stellungnahmen des Landtages und die Befassung des Landtages in Angelegenheiten der Europäischen Union.

(2) Die Landesregierung hat den Ausschuss umgehend über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, in denen die Gesetzgebung Landessache ist oder die sonstige wesentliche Interessen des Landes berühren, in Kenntnis zu setzen. Dabei ist bekanntzugeben, welche Frist den Ländern für die Abgabe einer Stellungnahme offen steht. Der Ausschuss ist darüber hinaus berechtigt, in Angelegenheiten der Europäischen Union von sich aus Stellungnahmen im Wege der Landesregierung oder der Präsidentin/des Präsidenten des Landtages abzugeben.

(3) Gibt der Ausschuss fristgerecht eine Stellungnahme gemäß Art. 23 Abs. 3 Z 1 L-VG ab, so hat die Landesregierung, falls sie eine abweichende Stellungnahme an den Bund abgibt, dem Ausschuss die hierfür maßgeblichen Gründe bekanntzugeben.

(4) Dem Ausschuss kommt hinsichtlich der in Abs. 1 bis 3 genannten Aufgaben eine Erledigungsbefugnis ohne Befassung des Landtages zu. Der Ausschuss kann jedoch auch in diesen Fällen den Landtag befassen.

(5) Die Landesregierung hat dem Landtag halbjährlich einen Bericht über Entwicklungen in der Europäischen Union zu erstatten (Art. 41 Abs. 12 Z 2 L-VG). Der Bericht ist im Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union vorzuberaten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 107/2016

## § 32d Im RIS seit {#par_32d}

Dem Ausschuss für Notsituationen (Art. 23 Abs. 5 L-VG) obliegen unter den Voraussetzungen des Art. 42 L-VG:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 70/2025

Im RIS seit

28.08.2025

## § 32e Ausschuss für Vereinbarungen und Staatsverträge {#par_32e}

(1) Dem Ausschuss für Vereinbarungen und Staatsverträge (Art. 23 Abs. 6 L-VG) obliegt insbesondere:

(2) Dem Ausschuss kommt hinsichtlich der in Abs. 1 Z 1 genannten Aufgaben eine Erledigungsbefugnis ohne Befassung des Landtages zu. Der Ausschuss kann jedoch auch in diesen Fällen den Landtag befassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 107/2016

## § 32f Ausschuss für Finanzen {#par_32f}

Dem Ausschuss für Finanzen obliegen insbesondere

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 107/2016

## § 33 Im RIS seit {#par_33}

(1) Die Obleute haben das Recht, auf die Tagesordnung einer Sitzung ihres jeweiligen Ausschusses den Punkt „Aussprache über aktuelle Fragen aus dem Arbeitsbereich des Ausschusses“ zu stellen. Sie sind dazu verpflichtet, wenn

(2) In der Aussprache können nur Anträge zur Geschäftsbehandlung gestellt werden.

(3) Die Obleute haben das Recht, die Aussprache nach einer ausreichenden Erörterung für beendet zu erklären.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 60/2021

Zum Inkrafttreten des Abs. 1 siehe Art. 81a und die do. Anmerkung.

Im RIS seit

26.05.2021

## § 34 Verhandlungen der Ausschüsse {#par_34}

(1) Die Obleute handhaben die Geschäftsordnung und achten auf deren Einhaltung. Sie berufen die jeweiligen Ausschüsse im Wege der Direktion des Landtages zu ihren Sitzungen ein, eröffnen und schließen die Sitzungen. Sie sind zur Einberufung verpflichtet, wenn dies von einem Drittel der Ausschussmitglieder begehrt wird. Kommt die Obfrau/der Obmann dem Begehren nicht nach, so erfolgt die Einberufung durch die Präsidentin/den Präsidenten. Bei Unterbrechungen von Landtagssitzungen und am Schluss von Landtagssitzungen beruft die Präsidentin/der Präsident den Ausschuss ein. Mit der Einladung zu einer Sitzung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Von der Einladung sind neben den Mitgliedern des Ausschusses auch die Obleute der Landtagsklubs und die bezüglich der Tagesordnung zuständigen Regierungsmitglieder zu verständigen. Die Obleute sorgen für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzung und sind auch berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen.

(2) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Anwesenheit der zur Beschlussfähigkeit erforderlichen Anzahl der Mitglieder ist nur bei Abstimmungen und Wahlen notwendig.

(3) Jede/Jeder in der Sitzung stimmberechtigte Abgeordnete/Abgeordneter ist berechtigt, im Ausschuss Anträge zum Gegenstand der Verhandlung einzubringen.

(4) Abgeordnete, die keinem Landtagsklub angehören, sind berechtigt, im Ausschuss Anträge zum Gegenstand der Verhandlung einzubringen.

(5) Der Ausschuss wählt am Beginn der Verhandlung jedes Gegenstandes eine Berichterstatterin/einen Berichterstatter samt Stellvertretung. Soweit der Ausschuss keine andere Vorgangsweise beschließt, erfolgt die Wahl der Berichterstatterin/des Berichterstatters nach folgenden Grundsätzen:

(6) Liegen mehrere Anträge, die dasselbe Gesetz betreffen, vor, beschließt der Ausschuss, welcher derselben der Wechselrede und der Abstimmung zugrunde zu legen ist. Liegt ein schriftlicher Bericht des Unterausschusses über die Neufassung des gesamten Textes eines Entwurfes vor, ist dieser Verhandlungsgrundlage.

(7) Die Obleute der Ausschüsse erteilen den zu Wort gemeldeten Sitzungsteilnehmerinnen/Sitzungsteilnehmern in der Reihenfolge ihrer Meldung das Wort.

(8) Auf Vorschlag der jeweiligen Obleute können Ausschüsse für einzelne Gegenstände ihrer Verhandlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder eine Beschränkung der Redezeit der zu Wort gemeldeten Abgeordneten beschließen. Die Redezeit darf auf nicht weniger als fünf Minuten herabgesetzt werden.

(9) (Anm.: entfallen)

(10) Abänderungs- und Zusatzanträge können von jeder/jedem in der Sitzung stimmberechtigten Abgeordneten sowie von Abgeordneten gemäß Abs. 4 gestellt werden; sie sind auf Verlangen der jeweiligen Obleute schriftlich einzubringen. Den Anträgen kann eine Begründung beigefügt werden.

(11) Jeder Beschluss von Ausschüssen wird, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder gefasst. Obleute üben das Stimmrecht gleich den anderen Mitgliedern aus. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Auf die Ausübung des Stimmrechtes findet § 59 sinngemäß Anwendung.

(12) (Anm.: entfallen)

(13) Namentliche Abstimmungen werden auf Anordnung der jeweiligen Obleute oder auf Verlangen von einem Drittel der vom Landtag festgesetzten Anzahl der Ausschussmitglieder vorgenommen. Vor Beginn der Abstimmung haben die jeweiligen Obleute die Namen der Stimmberechtigten festzustellen und bekannt zu geben. Die Namen der Mitglieder der Ausschüsse sind, je nachdem sie mit „ja“ oder „nein“ gestimmt haben, in der Verhandlungsschrift und im schriftlichen Bericht des Ausschusses an den Landtag festzuhalten.

(14) Ausschüsse können beschließen, die Verhandlung zu vertagen. Für tatsächliche Berichtigungen, die Wechselrede, die Abstimmung über Anträge zur Geschäftsbehandlung, die Reihenfolge der Abstimmungen sowie den Ruf zur Sache und zur Ordnung gelten die Bestimmungen für die Sitzungen des Landtages sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2008, LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 107/2016

## § 35 Im RIS seit {#par_35}

(1) Ein Ausschuss kann zur Vorbehandlung ihm zugewiesener Gegenstände einen Unterausschuss einsetzen oder damit einen bereits bestehenden Unterausschuss, auch eines anderen Ausschusses, betrauen. Die Nominierung der Unterausschussmitglieder erfolgt durch die Landtagsklubs. Die Unterausschussmitglieder müssen nicht dem betreffenden Ausschuss angehören.

(2) Abgeordnete, die keinem Landtagsklub angehören, sind berechtigt, am Unterausschuss mit beratender Stimme teilzunehmen.

(3) Der Unterausschuss hat beratende Funktion.

(4) Das Ergebnis der Beratungen ist dem Ausschuss zur Kenntnis zu bringen.

(5) Die Verhandlungen des Unterausschusses sind, soweit er nichts anderes beschließt, vertraulich.

(6) Dem Unterausschuss kann vom Ausschuss jederzeit, auch während der Verhandlung über den Gegenstand im Unterausschuss, eine Frist zur Berichterstattung gesetzt werden.

(7) Der Unterausschuss kann die Teilnahme von Mitgliedern der Landesregierung oder von Bediensteten des Amtes der Landesregierung zur Auskunftserteilung verlangen. Er kann darüber hinaus Auskunftspersonen gemäß § 30 Abs. 3 einladen. § 30 Abs. 5 gilt sinngemäß.“

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 60/2021

Im RIS seit

26.05.2021

## § 36 Im RIS seit {#par_36}

(1) Der Ausschuss hat das Ergebnis seiner Verhandlungen in einem Bericht an den Landtag zusammenzufassen. Dieser ist schriftlich einzubringen (Schriftlicher Bericht), soweit der Ausschuss nicht anderes beschließt.

(2) Wenn eine Minderheit von wenigstens zwei Mitgliedern ein abgesondertes Gutachten abgeben will, hat sie das Recht, einen besonderen schriftlichen Bericht (Minderheitsbericht an den Landtag) einzubringen. Minderheitsberichte sind so rechtzeitig einzubringen, dass sie gleichzeitig mit den Hauptberichten veröffentlicht werden können.

(3) (Anm.: entfallen)

(4) Der Ausschuss kann, solange der Bericht nicht eingebracht ist, seine Beschlüsse jederzeit abändern (Reassumierung). Die Stimmenzahl, mit der ein Beschluss geändert wurde, darf nicht geringer sein als jene, mit welcher der abzuändernde Beschluss gefasst wurde. Ist die Stimmenzahl, mit welcher der frühere Beschluss gefasst wurde, nicht mehr festzustellen, so ist zur Abänderung des Beschlusses die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder nötig.

(5) Sobald der Bericht eingebracht ist, kann er nur mit Zustimmung des Landtages zurückgenommen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012

Zum Inkrafttreten des Abs. 1 und 2 siehe Art. 81a und die do. Anmerkung.

Im RIS seit

14.04.2015

## § 37 Im RIS seit {#par_37}

(1) Die Sitzungen des Hauses sind öffentlich. Sitzungen können im Internet mit Zusatzinformationen übertragen werden. Aufzeichnungen können zum späteren Abruf für Informationszwecke veröffentlicht werden.

(2) Die Öffentlichkeit wird bezüglich eines Verhandlungsgegenstandes ausgeschlossen, wenn es von der Präsidentin/vom Präsidenten oder einem Fünftel der anwesenden Abgeordneten beantragt und mit Zweidrittelmehrheit beschlossen wird. Die Beratung und Beschlussfassung über diesen Antrag hat unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen (Art. 15 Abs. 7 L-VG).

(3) Der Antrag auf Ausschließung der Öffentlichkeit kann zu demselben Gegenstand nur einmal gestellt werden. Zu einem solchen Antrag können nur zwei Abgeordnete, und zwar einer „für“ und einer „gegen“, je zehn Minuten sprechen.

(4) Über eine mit Ausschluss der Öffentlichkeit abgehaltene Sitzung wird eine Verhandlungsschrift verfasst und in dieser Sitzung vorgelesen und genehmigt. Ob sie veröffentlicht wird, hängt von dem noch während des Ausschlusses der Öffentlichkeit zu fassenden Beschluss des Landtages ab.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 60/2021

Im RIS seit

26.05.2021

## § 38 Im RIS seit {#par_38}

(1) Die Anwesenheit der zu einem Beschluss des Landtages notwendigen Anzahl (§ 58) ist bei Abstimmungen und Wahlen erforderlich.

(2) Kann eine Abstimmung oder eine Wahl wegen Beschlussunfähigkeit des Landtages nicht vorgenommen werden, so unterbricht die Präsidentin/der Präsident die Sitzung auf bestimmte (Unterbrechung) oder auf unbestimmte (Schließung) Zeit.

Anm. in der Fassung LGBl. Nr. 42/2015

Zum Inkrafttreten des Abs. 2 siehe Art. 81a und die do. Anmerkung.

Im RIS seit

10.06.2015

## § 39 Im RIS seit {#par_39}

(1) Die Präsidentin/Der Präsident eröffnet die Sitzung zur anberaumten Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden und macht die auf Grund der eingebrachten Verhandlungsgegenstände erforderlichen Mitteilungen. Verweise auf veröffentlichte Dokumente gemäß § 78 Z 4 sind zulässig.

(2) Mitteilungen der Präsidentin/des Präsidenten können auch im Laufe oder am Schluss der Sitzung vorgebracht werden.

(3) Die Präsidentin/Der Präsident verkündet den Übergang zur Tagesordnung.

(4) Am Beginn der Sitzung kann die Präsidentin/der Präsident eine Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung vornehmen. Wird hiegegen eine Einwendung erhoben, so entscheidet der Landtag ohne Wechselrede.

(5) Auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten oder auf Antrag einer Abgeordneten/eines Abgeordneten kann der Landtag mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder am Beginn der Sitzung beschließen, dass ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung abgesetzt oder dass ein nicht auf der Tagesordnung stehender Gegenstand als dringlich in Verhandlung genommen wird. Für diesbezügliche Anträge finden die Bestimmungen des § 52 Anwendung. Über alle in einem solchen Fall gestellten Anträge entscheidet das Haus ohne Wechselrede. Durch eine derartige dringliche Behandlung darf die Vorberatung eines Gegenstandes durch den zuständigen Ausschuss nicht ausgeschaltet werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 13/2018

Zum Inkrafttreten des Abs. 4 siehe Art. 81a und die do. Anmerkung.

Im RIS seit

02.02.2018

## § 40 Im RIS seit {#par_40}

(1) Die Obleute der Ausschüsse haben rechtzeitig vor Einladung zur nächsten Landtagssitzung die Vorschläge einzubringen, welche Verhandlungsgegenstände zur Beratung gelangen können und daher auf die Tagesordnung zu stellen wären. Die Präsidentin/Der Präsident erstellt und veröffentlicht nach Beratung in der Präsidialkonferenz die Tagesordnung. Verhandlungsgegenstände, zu denen Mitgliedern des Bundesrates (§ 14 Abs. 1) oder Mitgliedern des Europäischen Parlamentes (§ 14 Abs. 8) ein Rederecht zusteht, sind auf der Tagesordnung des Landtages zu bezeichnen. Folgende Verhandlungsgegenstände sind am Beginn der Sitzung des Landtages wie folgt zu reihen:

(2) Die Präsidentin/Der Präsident verkündet am Schluss jeder Sitzung entweder Tag, Stunde und Tagesordnung der nächsten Sitzung oder dass es beabsichtigt ist, die nächste Sitzung im schriftlichen Wege einzuberufen (Vertagung). Wird eine Einwendung erhoben oder ein Gegenantrag gestellt, so entscheidet der Landtag. Über alle in einem solchen Falle erhobenen Einwendungen und Gegenanträge findet nur eine Wechselrede statt, in der die Präsidentin/der Präsident die Redezeit bis auf fünf Minuten beschränken kann. Werden die Gegenanträge abgelehnt, so bleibt es bei dem Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten.

(3) Die Präsidentin/Der Präsident ist aus Eigenem berechtigt, Wahlen im Landtag auf die Tagesordnung zu stellen.

(4) Nach der wegen Beschlussunfähigkeit erfolgten Schließung einer Sitzung, ferner nach einer Vertagung des Landtages bestimmt die Präsidentin/der Präsident Tag, Stunde und Tagesordnung der nächsten Sitzung. Die Verlautbarung darüber geschieht durch Veröffentlichung.

(5) Gegen diese Tagesordnung können nur sogleich nach Eröffnung der Sitzung Einwendungen erhoben oder Gegenanträge gestellt werden. Ist dies der Fall, so sind die Bestimmungen des Abs. 2 anzuwenden.

(6) Die Präsidentin/Der Präsident ist verpflichtet, den Landtag binnen fünf Werktagen einzuberufen, wenn wenigstens ein Fünftel seiner Mitglieder oder die Landesregierung es verlangt, ferner im Falle des Ausscheidens eines oder mehrerer Mitglieder der Landesregierung (Art. 15 L-VG).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 107/2016, LGBl. Nr. 13/2018

Zum Inkrafttreten des Abs. 1 siehe Art. 81a und die do. Anmerkung.

Im RIS seit

02.02.2018

## § 42 Fristsetzung zur Berichterstattung {#par_42}

Jederzeit, auch während der Ausschussverhandlungen, kann der Landtag auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten oder auf Antrag eines Mitgliedes dem Ausschuss eine Frist zur Berichterstattung setzen. Die Präsidentin/Der Präsident bestimmt, in welchem Zeitpunkt während der Sitzung des Landtages über einen solchen Vorschlag oder Antrag abzustimmen ist.

## § 43 Im RIS seit {#par_43}

(1) Eine mündliche Berichterstattung über schriftlich vorliegende Ausschuss- und Minderheitsberichte gemäß § 36 hat nicht zu erfolgen. Die Beratung der Minderheitsberichte erfolgt am Ende der Tagesordnung, doch kann bei Festsetzung der Tagesordnung, wenn kein Einspruch erfolgt, hievon abgesehen werden.

(2) Nach Ablauf der dem Ausschuss zur Berichterstattung gesetzten Frist hat die Beratung selbst dann zu beginnen, wenn ein schriftlicher Ausschussbericht nicht vorliegt.

(3) Ein Antrag auf Dringlicherklärung eines Gesetzes (Art. 72 Abs. 3 L-VG) kann bereits im Ausschuss eingebracht werden. Dieser Antrag gilt damit auch im Landtag als gestellt.

(4) Die Direktion des Landtages hat den Bericht samt einem allfälligen Minderheitsbericht nach dem Wortlaut der Verhandlungsschrift des Ausschusses (§ 27) zu veröffentlichen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2008, LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 107/2016, LGBl. Nr. 60/2021

Zum Inkrafttreten des Abs. 1 und 4 siehe Art. 81a und die do. Anmerkung.

Im RIS seit

26.05.2021

## § 44 Aufrufung der Tagesordnungspunkte, Wechselrede {#par_44}

(1) Die Präsidentin/Der Präsident hat zu Beginn jedes Tagesordnungspunktes den jeweiligen Betreff zu verlesen.

(2) Die Beratungen über die Verhandlungsgegenstände werden in einer Wechselrede durchgeführt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012

## § 45 Im RIS seit {#par_45}

(1) Das zuständige Mitglied der Landesregierung hat das Landesbudget nach seiner Bekanntgabe und Zuweisung gemäß § 17 dem Landtag darzulegen, seine Redezeit darf 20 Minuten nicht überschreiten. Nach der Darlegung des Landesbudgets kann sich je Landtagsklub eine Abgeordnete/ein Abgeordneter zu Wort melden. Die Präsidentin/Der Präsident hat einen entsprechenden Tagesordnungspunkt an den Beginn der Tagesordnung einer Landtagsitzung zu setzen. Diese Landtagssitzung muss vor Aufnahme der Beratungen des Landesbudgets im zuständigen Ausschuss stattfinden.

(2) Die Beratung über das Landesbudget im Landtag ist in eine Generaldebatte (Beratung und Beschlussfassung des Gesamtbudgets) und eine Spezialdebatte (Beratung und Beschlussfassung der Bereichsbudgets) zu teilen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Abgeordneten schriftlich verlangt wird. Ein solches Verlangen ist spätestens am Tag nach Beratung des Landesbudgets im Ausschuss einzubringen.

(3) Im Fall der Teilung folgt die Spezialdebatte unmittelbar auf die Generaldebatte.

(4) Die Präsidentin/Der Präsident bestimmt, welche Teile des Landesbudgets bei der Spezialdebatte für sich oder vereint zur Beratung und Beschlussfassung kommen. Hiebei ist der Grundsatz zu beobachten, dass die Vereinigung von Teilen nur in einer die Übersichtlichkeit der Beratung fördernden Weise erfolgt. Wird eine Einwendung erhoben, so entscheidet der Landtag ohne Wechselrede.

(5) Entschließungsanträge zum Landesbudget dürfen nur den Vollzug des zu beratenden Landesbudgets oder Vorgaben bzw. Wünsche zum nächstjährigen Landesbudget zum Inhalt haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2006, LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 60/2021, LGBl. Nr. 70/2025

Zum Inkrafttreten siehe Art. 81a und die do. Anmerkung.

Im RIS seit

28.08.2025

## § 46 Im RIS seit {#par_46}

(1) Abänderungs- und Zusatzanträge können von jeder Abgeordneten/jedem Abgeordneten, sobald die Wechselrede eröffnet ist, eingebracht werden und sind, wenn sie von mindestens zwei Abgeordneten einschließlich der Antragstellerin/des Antragstellers unterstützt werden, in die Verhandlung einzubeziehen.

(2) Die Unterstützung erfolgt, wenn die Anträge nicht von zwei Abgeordneten unterfertigt sind, auf die Unterstützungsfrage der Präsidentin/des Präsidenten durch Erheben der Hand.

(3) Dem Landtag steht das Recht zu, jeden solchen Antrag an den Ausschuss zu verweisen und bis auf einen weiteren Bericht die Verhandlung abzubrechen.

(4) Ablehnende Anträge sind unzulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 60//2021

Zum Inkrafttreten des Abs. 1 siehe Art. 81a und die do. Anmerkung.

Im RIS seit

26.05.2021

## § 47 Fristsetzung {#par_47}

Wird am Schluss der Beratung die Rückverweisung an den Ausschuss beschlossen, so kann der Landtag auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten oder über Antrag einer/eines Abgeordneten dem Ausschuss zur neuerlichen Berichterstattung eine Frist setzen, nach deren Ablauf die Verhandlung im Landtag fortgesetzt wird, auch wenn ein Bericht nicht vorliegen sollte oder nicht erstattet werden kann.

## § 48 Schluss der Wechselrede {#par_48}

(1) Der Antrag auf Schluss der Wechselrede kann bei Beratungen jederzeit, nachdem wenigstens zwei Rednerinnen/zwei Redner gesprochen haben, jedoch ohne Unterbrechung einer Rednerin/eines Redners gestellt werden und ist von der Präsidentin/vom Präsidenten ohne Unterstützungsfrage zur Abstimmung zu bringen.

(2) Wird der Antrag auf Schluss der Wechselrede angenommen, so kommen die eingeschriebenen Rednerinnen/Redner nicht mehr zu Wort, jedoch kann jeder Klub noch eine Rednerin/einen Redner melden.

(3) Abgeordnete, die einen Abänderungs- und Zusatzantrag stellen wollen, können, im Falle dass Schluss der Wechselrede beantragt und vom Landtag beschlossen wurde, ihren Antrag sogleich nach ausgesprochenem Schluss bei der Präsidentin/ beim Präsidenten einbringen.

(4) Nach Annahme des Antrages auf Schluss der Wechselrede darf außer den von den Klubs gemäß Abs. 2 gemeldeten Rednerinnen/Rednern bei einem selbständigen Antrag von Abgeordneten nur die Antragstellerin/der Antragsteller das Wort nehmen.

(5) Nimmt ein Mitglied der Landesregierung nach Schluss der Wechselrede das Wort, so gilt diese aufs Neue für eröffnet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2015

## § 49 Im RIS seit {#par_49}

(1) Wenn sich im Laufe einer Verhandlung eine Abgeordnete/ein Abgeordneter zur tatsächlichen Berichtigung oder zur Geschäftsordnung zu Wort meldet, hat ihm die Präsidentin/der Präsident unmittelbar nach der/dem nächsten Rednerin/Redner das Wort zu erteilen.

(2) Eine tatsächliche Berichtigung oder Wortmeldung zur Geschäftsordnung darf die Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten.

(3) Eine Erwiderung auf eine tatsächliche Berichtigung ist nur dann zulässig, wenn es sich um eine persönliche Angelegenheit der/des sich meldenden Abgeordneten handelt. Sie darf fünf Minuten nicht überschreiten.

(4) Ausnahmsweise kann die Präsidentin/der Präsident nach eigenem Ermessen einer Rednerin/einem Redner auf Ersuchen die für eine tatsächliche Berichtigung bzw. die Erwiderung darauf oder die für eine Wortmeldung zur Geschäftsordnung eingeräumte Redezeit erstrecken.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 60/2021

Zum Inkrafttreten des Abs. 1 siehe Art. 81a und die do. Anmerkung.

Im RIS seit

26.05.2021

## § 50 Fehlerberichtigung {#par_50}

Die Direktion des Landtages kann vor Beschlussfassung durch den Landtag Schreib-, Sprach- und Druckfehler richtig stellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2008

## § 51 Unselbstständige Entschließungsanträge {#par_51}

(1) Entschließungen über die Ausübung der Vollziehung des Landes und darüber hinaus zur Wahrung des allgemeinen Landesinteresses (Art. 21 Abs. 2 L-VG) können auch im Zuge der Wechselrede über einen Gegenstand der Verhandlung im Landtag beantragt werden, soweit sie mit diesem in inhaltlichem Zusammenhang stehen.

(2) Unselbstständige Entschließungsanträge sind, wenn sie mit Einrechnung der Antragstellerin/des Antragstellers von mindestens zwei Abgeordneten unterstützt sind, unterfertigt einzubringen, in Verhandlung zu nehmen und von der Antragstellerin/vom Antragsteller zu verlesen. Die Unterstützung erfolgt, wenn der Antrag nur von einem Abgeordneten unterfertigt ist, auf die Unterstützungsfrage der Präsidentin/des Präsidenten durch Erheben der Hand.

(3) Zu solchen Entschließungsanträgen können weder Abänderungs- noch Zusatzanträge gestellt werden.

(4) Die Abstimmung über Unselbstständige Entschließungsanträge erfolgt nach Erledigung des Gegenstandes der Verhandlung, mit dem sie in inhaltlichem Zusammenhang stehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2006, LGBl. Nr. 77/2010

## § 52 Anträge zur Geschäftsbehandlung {#par_52}

(1) Bei Beratung eines Tagesordnungspunktes kann von zwei Abgeordneten unterfertigt der Antrag auf Vertagung oder Zurückverweisung an einen Ausschuss gestellt werden.

(2) Sonstige Anträge zur Geschäftsbehandlung brauchen nicht schriftlich eingebracht zu werden. Sie bedürfen keiner Unterstützung und können von der Präsidentin/vom Präsidenten auch ohne Wechselrede sogleich zur Abstimmung gebracht werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012

## § 53 Amtliche Verhandlungsschrift {#par_53}

(1) Über jede Sitzung ist von der Direktion des Landtages eine amtliche Verhandlungsschrift zu führen, die in der Landtagsdirektion zur Einsicht für alle Mitglieder aufliegt.

(2) Bedenken gegen die Fassung oder den Inhalt der Verhandlungsschrift sind außerhalb der Sitzung der Präsidentin/dem Präsidenten mitzuteilen. Es obliegt der Präsidentin/dem Präsidenten, nach eigener Überzeugung gegebenenfalls die Verhandlungsschrift richtig zu stellen.

(3) Die Verhandlungsschrift hat ausschließlich zu verzeichnen: die in Verhandlung genommenen Gegenstände, die wörtliche Fassung der zur Abstimmung gebrachten Fragen, das Ergebnis der Abstimmungen und die gefassten Beschlüsse.

(4) Die Verzeichnisse der eingebrachten Selbstständigen Anträge von Abgeordneten und der an die Landesregierung gerichteten Anfragen werden der Verhandlungsschrift nicht beigegeben.

(5) Der Landtag kann außerdem auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten die Erwähnung bestimmter Vorkommnisse beschließen.

(6) Die Verhandlungsschriften werden von der Präsidentin/vom Präsidenten und einer Schriftführerin/einem Schriftführer unterfertigt.

(7) Die Verhandlungsschriften nicht öffentlicher Sitzungen müssen noch in derselben Sitzung verfasst und vorgelesen werden.

(8) Die Verhandlungsschriften werden – außer im Falle des Abs. 7 – den Landtagsklubs bekanntgegeben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2008

## § 54 Stenografische Berichte {#par_54}

(1) Über die Sitzungen des Landtages werden von der Direktion des Landtages stenografische Berichte verfasst. Sie haben eine vollständige Darstellung der zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen gehaltenen Reden und der gefassten Beschlüsse zu geben.

(2) Die stenografischen Berichte werden der Rednerin/dem Redner zur Vornahme allfälliger stilistischer Änderungen übermittelt. Sie gelten als genehmigt, wenn binnen acht Tagen keine Korrektur eingebracht wird.

(3) Die stenografischen Berichte werden nach Genehmigung veröffentlicht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2008

## § 55 Im RIS seit {#par_55}

(1) Diejenigen Abgeordneten, die zu einem auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand zu sprechen wünschen, haben sich, sobald die Präsidentin/der Präsident die Aufforderung hiezu erlässt, mit der Angabe zu melden, ob sie „für“ oder „gegen“ sprechen werden. Die Angabe „für“ oder „gegen“ erfolgt nicht in den Fällen der § 67 (Besprechung der Anfragebeantwortung), § 68 (Dringliche Verhandlung der Anfrage an ein Mitglied der Landesregierung) und § 71 (Aktuelle Stunde).

(2) Sie gelangen in der Reihenfolge der Anmeldung zu Wort, wobei die erste „Gegen“rednerin/der erste „Gegen“redner beginnt und sodann zwischen Abgeordneten beider Gruppen abgewechselt wird.

(3) Wenn alle eingeschriebenen Rednerinnen/Redner gesprochen haben, wird von der Präsidentin/dem Präsidenten den nicht eingeschriebenen Abgeordneten in der Reihenfolge, in der sie sich melden, das Wort erteilt. Das Gleiche gilt, wenn oder solange eine Redeliste nach Abs. 1 nicht aufgestellt wurde.

(4) Jeder Rednerin/Jedem Redner steht es frei, anderen Abgeordneten das Recht abzutreten; doch darf das Wort einer Rednerin/einem Redner, welche/welcher über den Gegenstand schon zweimal gesprochen hat, nicht abgetreten werden.

(5) Wer, zur Rede aufgefordert, nicht anwesend ist, verliert das Wort.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 108/2021

Im RIS seit

25.11.2021

## § 56 Wortmeldungen {#par_56}

(1) Niemand darf über denselben Gegenstand öfter als zweimal sprechen.

(2) Werden mehrere Gegenstände zur gemeinsamen Wechselrede zusammengefasst, darf auch in dieser Wechselrede niemand öfter als zweimal sprechen.

(3) Will die Präsidentin/der Präsident als Rednerin/Redner das Wort nehmen, muss der Vorsitz verlassen werden. Dieser kann in der Regel erst nach Erledigung des Gegenstandes wieder eingenommen werden.

(4) Abgeordneten ist es grundsätzlich nicht gestattet, schriftlich abgefasste Vorträge zu verlesen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012

## § 57 Im RIS seit {#par_57}

(1) Jeder Rednerin/Jedem Redner steht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist oder sich aus der Anwendung der Abs. 3 bis 5 nicht Einschränkungen ergeben, je Wortmeldung eine Redezeit von höchstens zehn Minuten zu.

(2) Bei Beratung des Landesbudgets steht der Generalrednerin/dem Generalredner jedes Landtagsklubs eine Redezeit von höchstens 30 Minuten zu.

(3) Der Landtag kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz eine Gesamtredezeit für Abgeordnete, Mitglieder des Bundesrates und des Europäischen Parlaments in Form einer Redezeitentabelle, in der abgestuft bis zu höchstens zehn Stunden Sitzungsdauer zugeteilt werden, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließen. Diese Tabelle kann für eine Tagung oder eine Gesetzgebungsperiode beschlossen werden. Eine Beschlussfassung ist sowohl am Beginn als auch während einer Tagung bzw. Gesetzgebungsperiode bis zu deren jeweiligem Ende zulässig. Die Gesamtredezeit setzt sich aus zwei Teilen zusammen. Sie umfasst sowohl eine Redezeit, die für alle im Landtag vertretenen Klubs gleichermaßen zur Anwendung gelangt (Sockelredezeit) als auch eine optionale Redezeit, die sich an der Mandatsstärke orientiert (Optionalredezeit). Die Gesamtredezeit für Abgeordnete eines Klubs darf jedoch pro Landtagssitzung nicht weniger als 15 Minuten betragen. Abgeordneten, die keinem Klub angehören, steht die Optionalredezeit zu.

(4) Auf wie viele Stunden Gesamtredezeit eine Landtagssitzung gemäß Beschlussfassung nach Abs. 3 angesetzt wird, wird dem Landtag nach Beratung in der Präsidialkonferenz vorgeschlagen. Der Vorschlag der Präsidialkonferenz hat sich dabei an einer Mehrheit an durch die jeweiligen Klubobleute repräsentierten Stimmen, die zumindest zwei Drittel der Mehrheitsverhältnisse im Landtag abbilden, zu orientieren.

(5) Kommt kein Vorschlag gemäß Abs. 4 zustande, entscheidet die Präsidentin/der Präsident über die Gesamtredezeit der jeweiligen Landtagssitzung. Sie/Er hat dabei tunlichst auf die Angemessenheit der Gesamtredezeit zu achten sowie Umfang und Gewicht der Tagesordnung zu berücksichtigen.

(6) Von einem Beschluss gemäß Abs. 3 bleiben folgende Tagesordnungspunkte unberührt: Darlegung und Beratung des Landesbudgets (§ 45 und § 57 Abs. 2), Besprechung der Anfragebeantwortung (§ 67), Dringliche Verhandlung der Anfragen an ein Mitglied der Landesregierung (§ 68), Aktuelle Stunde (§ 71). Die Bestimmungen über die Tatsächliche Berichtigung (§ 49), Wortmeldungen zur Geschäftsordnung und Anträge zur Geschäftsbehandlung (§ 52) sowie die Befragung eines Mitgliedes der Landesregierung (§ 69) bleiben von einem Beschluss gemäß Abs. 3 ebenso unberührt.

(7) Nach Erschöpfung der Gesamtredezeit gemäß Abs. 4 und 5 können sich Abgeordnete zur bloßen Verlesung des Antragstextes von unselbständigen Entschließungsanträgen gemäß § 51 Abs. 2 zu Wort melden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2009, LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 107/2016, LGBl. Nr. 60/2021, LGBl. Nr. 108/2021, LGBl. Nr. 70/2025

Zum Inkrafttreten des Abs. 1 siehe Art. 81a und die do. Anmerkung.

Im RIS seit

28.08.2025

## § 58 Beschlussfähigkeit und Abstimmung {#par_58}

(1) Zu einem Beschluss des Landtages ist, soweit bundes- oder landesverfassungsgesetzlich oder in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Abgeordneten und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Das Gleiche gilt für Wahlen im Landtag und in den Ausschüssen.

(2) Ein Landesverfassungsgesetz kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden (Art. 27 Abs. 2 L-VG), ebenso die Geschäftsordnung des Landtages (Art. 25 L-VG).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 8/2012

## § 58a Beharrungsbeschluss {#par_58a}

Gesetzesbeschlüsse des Landtages, die von der Bundesregierung beeinsprucht werden, dürfen nur kundgemacht werden, wenn der Landtag sie wiederholt (Art. 28 Abs. 2 L-VG).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012

## § 59 Stimmrecht {#par_59}

(1) Alle Abgeordneten haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.

(2) Die Abgabe der Stimme darf nur durch Bejahung oder Verneinung der Frage ohne Begründung stattfinden. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(3) Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

## § 60 Reihung der Abstimmungen {#par_60}

(1) Die Abstimmungen über verschiedene Anträge sind derart zu reihen, dass die wahre Meinung der Mehrheit des Landtages zum Ausdruck gelangt.

(2) Es werden daher in der Regel die abändernden Anträge vor dem Hauptantrag, und zwar die weitergehenden vor den übrigen, zur Abstimmung gebracht.

(3) Nach geschlossener Beratung verkündet die Präsidentin/der Präsident, in welcher Reihenfolge die Fragen zur Abstimmung gebracht werden. Anträge zur Geschäftsbehandlung werden vor anderen Anträgen zur Abstimmung gebracht.

(4) Jede/Jeder Abgeordnete kann eine Berichtigung der von der Präsidentin/vom Präsidenten ausgesprochenen Fassung und Ordnung der Fragen beantragen. Ebenso kann die Trennung einer Frage in mehrere Teilfragen beantragt werden. Sofern die Präsidentin/der Präsident derartigen Anträgen nicht beitritt, müssen diese nach der hierüber zu eröffnenden Wechselrede zur Abstimmung gebracht werden.

(5) Die Präsidentin/Der Präsident kann, wenn sie/er die Gründe als ausreichend dargelegt erachtet, die Wechselrede für erledigt erklären. Die Präsidentin/Der Präsident kann in der Wechselrede die Redezeit für jede Rede auf fünf Minuten beschränken.

(6) Es steht der Präsidentin/dem Präsidenten frei, sofern sie/er es zur Vereinfachung der Abstimmung oder zur Beseitigung unnötiger Abstimmungen für zweckmäßig erachtet, vorerst eine grundsätzliche Frage zur Beschlussfassung zu bringen.

## § 61 Art und Weise der Abstimmung {#par_61}

(1) Die Abstimmung findet gewöhnlich durch Erheben der Hand statt, doch kann die Präsidentin/der Präsident auch die Abstimmung durch Aufstehen oder Sitzenbleiben anordnen.

(2) Die Präsidentin/Der Präsident kann ferner nach eigenem Ermessen von vornherein oder, wenn das Ergebnis der Abstimmung zweifelhaft erscheint, die namentliche Abstimmung anordnen. Eine namentliche Abstimmung ist anzuordnen, wenn mindestens zwölf Abgeordnete einen diesbezüglichen schriftlichen und von ihnen unterfertigten Antrag einbringen.

(3) Jeder/Jedem Abgeordneten steht es frei, vor jeder Abstimmung zu verlangen, dass die Präsidentin/der Präsident die Zahl der „für“ oder „gegen“ die Frage Stimmenden bekannt gebe.

(4) Auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten oder auf Antrag eines Fünftels der anwesenden Abgeordneten kann der Landtag, sofern nicht ein Antrag auf namentliche Abstimmung gemäß Abs. 2 zweiter Satz gestellt wurde, eine geheime Abstimmung beschließen. Diese findet durch Abgabe von Stimmzetteln statt, die mit „ja“ oder „nein“ vorgedruckt sind. Die Abgeordneten werden namentlich aufgerufen. Die Abstimmenden werden gezählt und legen ihre Stimmzettel in eine gemeinsame Urne.

(5) Wer bei einer Abstimmung nicht anwesend ist, darf nachträglich seine Stimme nicht abgeben.

(6) Eine Begründung eines nach Abs. 2 oder 4 gestellten Antrages ist unzulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2006

## § 61a Im RIS seit {#par_61a}

(1) Die Mitglieder des Bundesrates und ihre Ersatzmitglieder werden vom Landtag in seiner konstituierenden Sitzung gewählt. Die Wahl hat nach der Wahl der Organe des Landtages (Präsidium, Schriftführung und Ordnungsdienst) zu erfolgen.

(2) Die Aufteilung der zu vergebenden Bundesratsmandate auf die Landtagsparteien erfolgt nach der Wahlzahl. Diese ist von der Präsidentin/dem Präsidenten wie folgt zu ermitteln: Die Zahlen der auf die einzelnen Landtagsparteien entfallenden Landtagsmandate werden nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben. Unter jede solche Zahl wird deren Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiter folgenden Teilzahlen. Als Wahlzahl gilt bei einem zu vergebenden Mandat die größte, bei zwei zu vergebenden Mandaten die zweitgrößte, bei drei Mandaten die drittgrößte usw. der so angeschriebenen Zahlen. Die Zahl der auf die einzelnen Landtagsparteien entfallenden Landtagsmandate, geteilt durch die Wahlzahl, ergibt die Anzahl der Bundesratsmandate, für die die jeweilige Landtagspartei Wahlvorschläge einbringen kann.

(3) Haben danach zwei oder mehrere Landtagsparteien den gleichen Anspruch auf ein Mandat, ist das Verfahren nach Abs. 2 auf Basis der auf die einzelnen Landtagsparteien entfallenden Stimmen durchzuführen. Haben auch dann zwei oder mehrere Parteien den gleichen Anspruch auf ein Mandat, entscheidet das Los.

(4) Hätte nach dieser Mandatsaufteilung eine Landtagspartei Anspruch auf alle Bundesratsmandate, gebührt ein Mandat jener Landtagspartei, die die zweithöchste Anzahl von Sitzen im Landtag hat. Wenn hierbei mehrere Landtagsparteien die gleiche Anzahl von Sitzen haben, gebührt dieses Mandat jener Landtagspartei, die bei der Landtagswahl die zweithöchste Anzahl von Wählerstimmen erreicht hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

(5) Entsprechend der gemäß Abs. 2 bis 4 ermittelten Mandatszahlen haben die Landtagsparteien Wahlvorschläge für ihre Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bundesrates zu erstatten. Diese schriftlich einzubringenden Wahlvorschläge sind von zwei Abgeordneten der jeweils vorschlagsberechtigten Landtagspartei unterfertigt einzubringen und von einer/einem dieser Abgeordneten zu verlesen. Auf Grund dieser Wahlvorschläge hat der Landtag die Wahlen zu vollziehen. Alle Stimmen, die den Wahlvorschlägen nicht entsprechen, sind ungültig.

(6) Abs. 5 gilt sinngemäß auch für die Nachwahl von Mitgliedern des Bundesrates während der Gesetzgebungsperiode.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012

Zum Inkrafttreten siehe Art. 81a und die do. Anmerkung.

Im RIS seit

14.04.2015

## § 61b Wahl der Landesregierung {#par_61b}

(1) Die gesamte Landesregierung wird vom Landtag in einem Wahlgang gewählt. Die Wahl erfolgt nach der Wahl der Mitglieder des Bundesrates. In die Landesregierung kann nur gewählt werden, wer zum Landtag wählbar ist.

(2) Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die so viele Personen enthalten müssen, wie die Landesregierung Mitglieder haben soll. Eine der vorgeschlagenen Personen ist für das Amt der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes und je eine weitere Person für das Amt der/des ersten und gegebenenfalls der/des zweiten Landeshauptfrau-/Landeshauptmann-Stellvertreterin/Stellvertreters zu bezeichnen. Die Wahlvorschläge sind als solche der jeweiligen Landtagspartei/Landtagsparteien zu bezeichnen und schriftlich unterfertigt von mindestens zwei Abgeordneten einzubringen sowie von einer/einem dieser Abgeordneten zu verlesen.

(3) Über jeden Wahlvorschlag ist gesondert abzustimmen. Über die Reihenfolge der Abstimmung entscheidet die Präsidentin/der Präsident. Erlangt ein Wahlvorschlag die unbedingte Mehrheit, ist über die restlichen Wahlvorschläge nicht mehr abzustimmen.

(4) Die Stimmzettel müssen die Aufschrift ‚Wahlvorschlag der Landtagspartei/Landtagsparteien‘ unter Beifügung des Namens der Landtagspartei/der Namen der Landtagsparteien und der Wahlmöglichkeit ,ja‘ und ,nein‘, jeweils versehen mit einem Kreis, enthalten. Die Abstimmung erfolgt über den Gesamtwahlvorschlag und nicht über einzelne Kandidatinnen/Kandidaten. Gültig sind nur jene Stimmen, die für oder gegen einen Gesamtwahlvorschlag abgegeben werden.

(5) Wird kein Wahlvorschlag eingebracht oder erlangt kein Wahlvorschlag die unbedingte Mehrheit, hat die Präsidentin/der Präsident, wenn eine rasche Einigung absehbar ist, die Landtagssitzung zu unterbrechen, sonst zu vertagen.

(6) Die Nachwahl einzelner Regierungsmitglieder (Art. 38 Abs. 3 L-VG), die Wahl von Ersatzmitgliedern (Art. 38 Abs. 5 L-VG) sowie jeder Wechsel der Funktion innerhalb der Landesregierung erfolgt auf Grund eines Wahlvorschlages jener Landtagspartei/Landtagsparteien, auf Grund deren Wahlvorschlages die Landesregierung gewählt wurde. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 107/2016

## § 62 Gemeinsame Bestimmungen für Wahlen im Plenum {#par_62}

(1) Jede Wahl wird im Landtag mittels Stimmzettels vorgenommen, sofern nicht einstimmig die Wahl in anderer Form beschlossen wird.

(2) Leere Stimmzettel sind ungültig.

(3) Die Präsidentin/Der Präsident kann verfügen, dass die Abgeordneten zur Abgabe der Stimmzettel namentlich aufgerufen werden. Wer in diesem Falle bei Aufruf des Namens nicht anwesend ist, darf nachträglich keinen Stimmzettel abgeben.

(4) Stimmt die Zahl der Wahlzettel mit jener der wirklich Stimmenden nicht überein, so ist die Wahl zu wiederholen, falls die überzähligen Stimmen das Ergebnis der Wahl beeinflussen könnten.

(5) (Anm.: entfallen)

(6) Wird bei der ersten Wahl keine unbedingte Stimmenmehrheit erzielt, findet die engere Wahl statt. In diese kommen diejenigen, welche die meisten Stimmen erhielten, in der doppelten Anzahl der zu Wählenden.

(7) Haben mehrere gleich viele Stimmen, so entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt.

(8) Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet ebenfalls das Los.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 42/2015

## § 64 Schriftliche Anfragen an die Präsidentin/den Präsidenten und die Obleute der Ausschüsse {#par_64}

(1) Jeder/Jedem Abgeordneten steht das Recht zu, an die Präsidentin/den Präsidenten des Landtages und an die Obleute der Ausschüsse schriftliche Anfragen einzubringen.

(2) Die Befragten haben innerhalb von zwei Monaten nach Einbringung der Anfrage schriftlich zu antworten. Ist den Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so haben sie dies in der Beantwortung zu begründen.

## § 65 Interpellationsrecht {#par_65}

Der Landtag ist unbeschadet der Verantwortlichkeit der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes gegenüber der Bundesregierung befugt, die Geschäftsführung der Landesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Diesem Fragerecht unterliegen insbesondere Regierungsakte sowie Angelegenheiten der selbstständigen behördlichen Verwaltung der Länder oder der Verwaltung des Landes als Träger von Privatrechten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010

## § 66 Schriftliche Anfragen an die Landesregierung und ihre Mitglieder {#par_66}

(1) Anfragen, die eine Abgeordnete/ein Abgeordneter an die Landesregierung oder eines ihrer Mitglieder richten will, sind schriftlich einzubringen. Sie müssen mit Einrechnung der Fragestellerin/des Fragestellers (Erstunterzeichnerin/ Erstunterzeichners) von wenigstens zwei Abgeordneten unterfertigt sein und sind sofort dem befragten Mitglied der Landesregierung zu übermitteln.

(2) Fragestellerinnen/Fragesteller können ihre Anfragen schriftlich bis zum Einlangen der Beantwortung bei der Präsidentin/beim Präsidenten zurückziehen. Befragte Mitglieder der Landesregierung werden hievon verständigt.

(3) Das befragte Mitglied der Landesregierung hat innerhalb von zwei Monaten nach Einbringung der Anfrage schriftlich zu antworten. Ist dem befragten Mitglied der Landesregierung die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat es dies in der Beantwortung zu begründen.

## § 67 Im RIS seit {#par_67}

(1) Jede/Jeder Abgeordnete kann die Besprechung der Anfragebeantwortung verlangen.

(2) Ein solches Verlangen ist spätestens binnen fünf Werktagen ab Veröffentlichung der Anfragebeantwortung einzubringen.

(3) Verlangen, die spätestens am dritten Werktag 12 Uhr vor der nächstfolgenden Landtagssitzung eingebracht wurden, sind zu Beginn dieser zu behandeln. Danach eingebrachte Verlangen sind zu Beginn der darauffolgenden Landtagssitzung zu behandeln.

(4) Abgeordnete dürfen pro Sitzung des Landtages nicht mehr als zwei Verlangen auf Besprechung einer Anfragebeantwortung unterstützen.

(5) Die Besprechung der Anfragebeantwortung wird von einer/einem Abgeordneten, die/der das Verlangen unterfertigt hat, eröffnet, wobei deren/dessen Redezeit zehn Minuten beträgt. Danach kann sich je eine Rednerin/ein Redner pro Klub melden, deren/dessen Redezeit auf fünf Minuten beschränkt ist. Bei gleichzeitiger Wortmeldung richtet sich die Reihenfolge der Worterteilung nach der Stärke der Klubs. Stellungnahmen von Mitgliedern der Landesregierung dürfen nicht länger als zehn Minuten dauern.

(6) Bei der Besprechung der Anfragebeantwortung kann der Antrag gestellt werden, der Landtag nehme die Beantwortung zur Kenntnis oder nicht zur Kenntnis. Dem Antrag kann eine kurze Begründung beigegeben werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 107/2016, LGBl. Nr. 60/2021

Im RIS seit

26.05.2021