# Aufhebung der Verordnung über die Evidenzhaltung und Kennzeichnung der Hunde

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 14. Oktober 1999, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 29. März 1962 über die Evidenzhaltung und Kennzeichnung der Hunde in Steiermark aufgehoben wird

Stammfassung: LGBl. Nr. 98/1999

> Auf Grund des § 42 Tierseuchengesetz, RGBl.Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 746/1988, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 29. März 1962 über die Evidenzhaltung und Kennzeichnung der Hunde in Steiermark wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2000 aufgehoben.

## § 2 {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Oktober 1999, in Kraft.