# Tierseuchenschutzverordnung

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22. Jänner 2007 über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen (Steiermärkische Tierseuchenschutzverordnung)

Stammfassung: LGBl. Nr. 8/2007

> Auf Grund § 10 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2005, wird verordnet:

## § 1 Anwendungsbereich {#par_1}

Diese Verordnung regelt die Festlegung von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Tierspitälern, Tierschutzhäusern und Tierheimen.

## § 2 Begriffsbestimmungen {#par_2}

(1) Tierseuchen im Sinne dieser Verordnung sind die im § 16 des Tierseuchengesetzes aufgezählten oder auf Grund von Verordnungen nach dem Tierseuchengesetz anzeigepflichtigen Tiererkrankungen.

(2) Ansteckungsverdächtige Tiere im Sinne dieser Verordnung sind Tiere aller Art, die sich in einer in § 1 genannten Einrichtung befinden und auf Grund eines Seuchenverdachtes oder -ausbruches als Träger von Erregern einer Tierseuche anzusehen sind oder diese Erreger weiterverbreiten können.

## § 3 Maßnahmen {#par_3}

(1) Wird in einem Tierspital, einem Tierschutzhaus oder einem Tierheim ein ansteckungsverdächtiges Tier festgestellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Tierseuche mit Bescheid anzuordnen.

(2) Die gemäß Abs. 1 anzuordnenden Maßnahmen umfassen insbesondere

(3) Hat sich der Ansteckungsverdacht nicht bestätigt oder ist die Gefahr der Verbreitung der Tierseuche nicht mehr gegeben, sind die angeordneten Maßnahmen unverzüglich aufzuheben.

## § 4 Berichtspflichten {#par_4}

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Landeshauptmann umgehend von einer Bescheiderlassung bzw. -aufhebung gemäß § 3 in Kenntnis zu setzen und diesem über die gesetzten Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebenen Ge- und Verbote zu berichten.

## § 5 Inkrafttreten {#par_5}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. Jänner 2007, in Kraft.