# Verbot des Verkaufs von Milchprodukten

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28.Mai 1986 in der Fassung der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 5.Juni 1986, GZ.: 12-168 St 6/216-1986

Stammfassung: GZ Nr. 600/1986

> Gemäß § 38 Abs.1 des Strahlenschutzgesetzes werden nachfolgende Schutz- und Sicherungsmaßnahmen angeordnet:

## § 1 {#par_1}

Ab 31.Mai 1986 ist der Verkauf der nachstehend angeführten Waren verboten, soweit die im folgenden angeführten Grenzwerte für höchstzulässige Aktivitätskonzentrationen überschritten werden:

## § 2 {#par_2}

Frischkäse einschließlich Topfen, der vor dem 31.Mai 1986 vom Erzeuger ausgeliefert wurde, ist von diesem Verbot ausgenommen.

## § 3 {#par_3}

Diese Verordnung ist durch Verlautbarung im Rundfunk kundzumachen und an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden anzuschlagen.