# Verbot des Verkaufs von Käse

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 5.Juni 1986 in der Fassung der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 7.Juni 1986, GZ.: 12-168 St 6/235-1986

Stammfassung: GZ Nr. 600/1986

> Gemäß § 38 Abs.1 des Strahlenschutzgesetzes werden nachfolgende Schutz- und Sicherungsmaßnahmen angeordnet:

## § 1 {#par_1}

Ab 6.Juni 1986 ist der Verkauf der nachstehend angeführten Waren verboten, soweit die im folgenden angeführten Grenzwerte für höchstzulässige Aktivitätskonzentrationen überschritten werden:

## § 2 {#par_2}

Die im § 1 Ziffer 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28.Mai 1986, GZ. 12-168 St 6/179-1986, angeführten Grenzwerte für höchstzulässige Aktivitätskonzentrationen für Schnittkäse, Weichkäse, Sauermilchkäse, Schmelzkäse und Frischkäse einschließlich Topfen treten mit Ablauf des 5.Juni 1986 außer Kraft.

## § 3 {#par_3}

Diese Verordnung ist durch Verlautbarung im Rundfunk kundzumachen und an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden anzuschlagen.