# Verbot des Verkaufs von Fleisch, Innereien, Honig und Topfen

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 7.Juni 1986 in der Fassung der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 15.Juni 1986, GZ.: 12-168 St 6/365-1986

Stammfassung: GZ Nr. 600/1986

> Gemäß § 38 Abs.1 des Strahlenschutzgesetzes werden nachfolgende Schutz- und Sicherungsmaßnahmen angeordnet:

## § 1 {#par_1}

## § 2 {#par_2}

Die im § 1 Ziffern 1 und 2 und im § 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 2. Juni 1986, GZ. 12-168 St 6/187-1986, angeführten Grenzwerte für höchstzulässige Aktivitätskonzentrationen für den Verkauf von Fleisch verschiedener Tierarten treten mit Ablauf des 8. Juni 1986 außer Kraft.

## § 3 {#par_3}

Der im § 1 Ziffer 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 5.Juni 1986, GZ. 12-168 St 6/216-1986, angeführte Grenzwert für höchstzulässige Aktivitätskonzentrationen für Frischkäse einschließlich Topfen tritt mit Ablauf des 8. Juni 1986 außer Kraft.

## § 4 {#par_4}

Diese Verordnung ist durch Verlautbarung im Rundfunk kundzumachen und an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden anzuschlagen.