# Verbot des Verkaufs von Produkten aus Schaf- oder Ziegenmilch

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18.Juli 1986

Stammfassung: GZ Nr. 600/1986

> Gemäß § 38 Abs.1 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl.Nr.227/1969, werden nachfolgende Schutz- und Sicherungsmaßnahmen angeordnet:

## § 1 {#par_1}

Ab 20.Juli 1986 ist der Verkauf nachstehend angeführter Produkte verboten, soweit die im folgenden angeführten Grenzwerte für höchstzulässige Aktivitätskonzentrationen überschritten werden:

## § 2 {#par_2}

Die Verordnungen des Landeshauptmannes von Steiermark vom 8.Mai 1986, GZ. 12-168 St 6/31-1986, und vom 12.Mai 1986, GZ. 12-168 St 6/56-1986, betreffend das Verbot des Verkaufs von Schafmilch, Ziegenmilch, Schafkäse, Schafmischkäse, Ziegenkäse und Ziegenmischkäse sowie allen Erzeugnissen aus diesen Produkten, treten mit Ablauf des 19.Juli 1986 außer Kraft.

## § 3 {#par_3}

Diese Verordnung ist durch Verlautbarung im Rundfunk kundzumachen und an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden anzuschlagen.