# Verbot des Verkaufs von Nüssen und Schalenobst

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22.September 1986

Stammfassung: GZ Nr. 600/1986

> Gemäß § 38 Abs.1 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl.Nr.227/1969, werden nachfolgende Schutz- und Sicherungsmaßnahmen angeordnet:

## § 1 {#par_1}

Ab 22.September 1986 ist der Verkauf und die gewerbsmäßige Verarbeitung der nachstehend angeführten Waren verboten, soweit die im folgenden angeführten Grenzwerte für höchstzulässige Aktivitätskonzentrationen überschritten werden:

## § 2 {#par_2}

Diese Verordnung ist durch Anschlag an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden kundzumachen.