# Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

Gesetz vom 23. November 1976, mit dem Regelungen des land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulwesens getroffen werden (Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz)

Stammfassung: LGBl. Nr. 12/1977 (VIII. GPStLT EZ 617)

> Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2007, LGBl. Nr. 104/2020, LGBl. Nr. 68/2025

Im RIS seit

03.09.2025

## § 1 Geltungsbereich und Schulbezeichnung {#par_1}

(1) Dieses Gesetz gilt, sofern nicht im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt wird, für die öffentlichen und privaten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen sowie für Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der genannten Schulen bestimmt sind.

(2) Die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen werden im folgenden kurz „Berufsschule“ oder „Fachschule“ genannt.

(3) Unter dieses Gesetz fallen nicht Fachschulen und Schülerheime im Sinne des Art. 14a Abs. 2 lit. b bis lit. d und lit. g BVG.

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Berufs- und Fachschulen sind Einrichtungen, in denen Schüler gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet werden und hiebei ein erzieherisches Ziel (§§ 14 und 23) angestrebt wird.

(2) Öffentliche Berufs- und Fachschulen sind jene Schulen, die vom gesetzlichen Schulerhalter gemäß dem Steiermärkischen landwirtschaftlichen Schulerhaltungsgesetz errichtet und erhalten werden.

(3) Berufs- und Fachschulen, die nicht öffentlich sind, sind Privatschulen.

(4) Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß auch für öffentliche und private Schülerheime.

(5) Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die öffentlichen Berufs- und Fachschulen angeschlossen sind, dienen der praktischen und theoretischen Unterweisung von Schülern und der land- und forstwirtschaftlichen Versuchstätigkeit. Sie sind, soweit es die Aufgabenstellung zuläßt, nach privatwirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/1987

Im RIS seit

06.02.2014

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Pflichtgegenstände sind jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler Pflicht ist, sofern sie nicht vom Besuch befreit oder im Falle des Religionsunterrichtes auf Grund der Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes vom Besuch abgemeldet worden sind.

(2) Schulautonome Gegenstände sind jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch zur Wahl gestellt wird, wobei einer von mehreren Unterrichtsgegenständen zu wählen ist und der gewählte Unterrichtsgegenstand wie ein Pflichtgegenstand gewertet wird.

(3) Wenn es die Aufgabenstellung des Unterrichtes erfordert, können Teile des Lehrstoffes in eigenen Unterrichtseinheiten zusammengefasst und in Block- oder Kursform abgehalten werden. Derartige Kurse können auch in die unterrichtsfreie Zeit (§ 10 Abs. 2 bis 4) verlegt werden.

(4) Freigegenstände sind jene Unterrichtsgegenstände zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist, die beurteilt werden und deren Beurteilung keinen Einfluss auf den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe hat.

(5) Unverbindliche Übungen sind jene Unterrichtsveranstaltungen, zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist und die nicht beurteilt werden.

(6) Förderunterricht sind Unterrichtsstunden, deren Besuch nicht verpflichtend ist und die nicht gewertet werden, für solche Schüler, die zusätzlich zu den Pflichtgegenständen (Abs. 1 und 2) eines weiteren Lernangebotes bedürfen.

(7) Die abschließende Prüfung ist jene Prüfung, die in der dritten Klasse der drei- und vierjährigen Fachschule abzulegen und Voraussetzung für deren positiven Abschluss ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2007, LGBl. Nr. 104/2020

Im RIS seit

27.11.2020

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Die öffentlichen Berufs- und Fachschulen sind allgemein zugänglich.

(2) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Berufsschule darf nur abgelehnt werden, wenn der Schüler dem im § 17 aufgezählten Personenkreis nicht angehört oder die in den §§ 19 und 31 angeführten Bedingungen nicht erfüllt.

(3) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Fachschule darf nur abgelehnt werden,

(4) Für private Berufs- und Fachschulen, deren Schulerhalter eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft, eine nach deren Recht bestehende Einrichtung oder ein anderer Rechtsträger ist, sofern er nicht öffentlich-rechtlichen Charakter hat, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 mit der Maßgabe, daß die Auswahl der Schüler nach dem Bekenntnis und nach der Sprache sowie die Geschlechtertrennung zulässig sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

Im RIS seit

27.11.2020

## § 5 Unentgeltlichkeit des Schulbesuches {#par_5}

(1) Der Besuch öffentlicher Berufs- und Fachschulen ist unentgeltlich.

(2) Die Einhebung von höchstens kostendeckenden Lern-, Arbeitsmittel- und Exkursionsbeiträgen sowie von Versicherungsprämien ist zulässig.

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Für die in einem einer öffentlichen Schule angeschlossenen Schülerheim untergebrachten Schüler ist ein für das Schülerheim höchstens kostendeckend festzusetzender Beitrag für Unterbringung und Verpflegung einzuheben (Schülerheimbeitrag). Die Höhe dieses Beitrages ist von der Landesregierung festzusetzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

Im RIS seit

27.11.2020

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Die Schulbehörde hat für die Berufs- und Fachschulen Lehrpläne durch Verordnung zu erlassen.

(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten:

(3) Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände, schulautonome Gegenstände, Freigegenstände) in den Lehrplänen der Berufs- und Fachschulen vorzusehen sind, wird in den §§ 16 und 25 geregelt.

(4) Die Schulbehörde hat für die öffentlichen Berufs- und Fachschulen unter Bedachtnahme auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen, bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen zu einem schulautonomen Gegenstand, zu einem Freigegenstand (einer unverbindlichen Übung) diese abzuhalten sind. Sie kann überdies vorsehen, dass bei Unterschreitung einer Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein Freigegenstand (eine unverbindliche Übung) nicht weiterzuführen ist.

(5) Bei der Erlassung der Lehrpläne für den Religionsunterricht ist auf das Religionsunterrichtsgesetz Bedacht zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

Im RIS seit

27.11.2020

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Für jede Schule sind ein Leiter sowie die zur ordnungsgemäßen Unterrichtserteilung erforderlichen Lehrer zu bestellen. Darüber hinaus können bei Bedarf auf bestimmte Zeit Lehrbeauftragte (Nebenlehrer) bestellt werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet, allenfalls bestehende Dienstverhältnisse bleiben durch den Lehrauftrag unberührt.

(2) Wird eine Berufsschule im organisatorischen Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Fachschule geführt, so obliegt die Leitung derselben dem Leiter der Fachschule. In einem solchen Falle, oder wenn an einer Fachschule mehrere Fachrichtungen geführt werden, kann von der Schulbehörde eine Abteilungsvorstehung oder eine verwaltungsmäßige Unterstützung und Vertretung der Schulleitung bestellt werden.

(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsgesetzes, nicht berührt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

Im RIS seit

27.11.2020

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf 30 nicht überschreiten. Wenn die Einhaltung dieser Klassenschülerzahl aus nicht behebbaren personellen und räumlichen Gründen undurchführbar ist, kann die Klassenschülerzahl in der ersten Klasse nach einem Beschluss der Klassenkonferenz vorübergehend auf 38, sonst auf 36, erhöht werden. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, hat die Schulbehörde nach Anhörung des Schulleiters festzustellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

Im RIS seit

27.11.2020

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

(2) An ganzjährig geführten Schulen besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr umfaßt

(2a) (Anm.: entfallen)

(3) Bei den lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Schulen besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr, der unterrichtsfreien Zeit und den Hauptferien.

(4) Bei den saisonmäßigen Fachschulen beginnt das Unterrichtsjahr spätestens am 5.November und hat mindestens 20 Unterrichtswochen, jedenfalls aber 100 Unterrichtstage zu umfassen. Beginn und Ende des Unterrichtsjahres sind jeweils durch Verordnung der Schulbehörde zu bestimmen.

(5) Die Hauptferien beginnen am Samstag, der frühestens am 5.Juli und spätestens am 11.Juli liegt; sie enden mit Beginn des nächsten Schuljahres.

(6) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes und in Katastrophenfällen kann der Schulleiter die unumgänglich notwendige Zeit, höchstens jedoch eine Woche durch Verordnung schulfrei erklären. Darüber hinaus kann die Schulbehörde die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung schulfrei erklären. Wenn die Zahl der schulfrei erklärten Tage mehr als sechs beträgt, hat die Schulbehörde zu verordnen, dass die über sechs hinausgehenden entfallenden Schultage einzubringen sind. Die Hauptferien dürfen zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1995, LGBl. Nr. 104/2020, LGBl. Nr. 8/2021

Im RIS seit

05.02.2021

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:

(2) In jedem Unterrichtsjahr können aus Anlässen des schulischen und öffentlichen Lebens und religiöser Übungen vom Schulleiter zwei Tage, von der Schulbehörde bis zu vier weitere Tage schulfrei erklärt werden.

(3) Des Weiteren können die Tage vom 27. Oktober bis einschließlich 31. Oktober vom Schulgemeinschaftsausschuss schulfrei erklärt werden. Im Falle einer solchen Festlegung sind die Dienstage nach Ostern und Pfingsten abweichend von Abs. 1 lit. d und e nicht frei und es verringern sich die gemäß Abs. 2 vom Schulleiter für schulfrei erklärbaren Tage in jedem Unterrichtsjahr, in dem der 26. Oktober auf einen Sonntag fällt, auf einen Tag.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1995, LGBl. Nr. 104/2020

Im RIS seit

27.11.2020

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Schultage innerhalb des Unterrichtsjahres sind, sofern diese Tage nicht gemäß der Bestimmungen des § 11 schulfrei sind:

(2) Die durch den Lehrplan bestimmte Gesamtwochenstundenzahl ist vom Schulleiter möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Schultage der Woche aufzuteilen.

(3) Der Unterricht darf nicht vor sieben Uhr beginnen und am Vormittag höchstens fünf Unterrichtsstunden, wenn mindestens drei Stunden auf praktischen Unterricht entfallen, höchstens sechs Unterrichtsstunden dauern. Zwischen den einzelnen Unterrichtseinheiten sind nach Bedarf ausreichende Pausen vorzusehen. In der Mittagszeit ist eine ausreichende Pause zur Einnahme eines Mittagessens und zur Vermeidung von Überanstrengung der Schüler festzusetzen. Der Nachmittagsunterricht soll nicht länger als bis 18 Uhr dauern, am Samstag soll der Unterricht höchstens fünf Unterrichtsstunden dauern.

(4) An Schulen, denen zur Durchführung des praktischen Unterrichtes ein Lehrbetrieb angeschlossen ist, soll der praktische Unterricht frühestens um sechs Uhr begonnen werden, sofern es sich nicht um Kurse gemäß § 3 Abs. 3 handelt.

(5) Der Unterricht erfolgt an fünf Tagen in der Woche. Aus schulorganisatorischen Erfordernissen kann die Schulbehörde durch Verordnung, abweichend von den Bestimmungen gemäß der Abs. 1 und 2 unter Wahrung des im Lehrplan vorgesehenen Wochenstundenausmaßes eine Ausweitung des Unterrichtes auf sechs Tage in der Woche verfügen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

Im RIS seit

27.11.2020

## § 13 Unterrichtsstunden und Pausen {#par_13}

(1) Die Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Die Schulbehörde kann aus Gründen des Lehrplanes oder der Notwendigkeit von Wechselunterricht durch Verordnung die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen mit 45 Minuten festsetzen.

(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind vom Schulleiter ausreichend Pausen in der Dauer von mindestens fünf bis höchstens 20 Minuten vorzusehen. Wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandes oder die Stundenplangestaltung erfordert, können zwei Unterrichtsstunden ohne Pause aneinaderschließen; die Dauer der hierauf folgenden Pause hat mindestens 10 Minuten zu betragen.

(3) Die Stunden des praktischen Unterrichtes können in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes notwendigen Ausmaß und ohne Verlängerung der darauffolgenden Pause aneinanderschließen; in diesem Fall sind den Schülern jedoch Ruhepausen im Ausmaß der sonst auf die Pausen entfallenden Zeit, entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen, zu gewähren.

## § 14 Aufgabe der Berufsschule {#par_14}

Die Berufsschule hat die Aufgabe,

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

(1) Die Berufsschule kann in folgenden Fachrichtungen geführt werden:

(2) Die Berufsschule kann bei gleichem Unterrichtsausmaß geführt werden als

(3) Die Berufsschule kann ein bis drei Schulstufen umfassen, wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat. Unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 9 können Klassen gleicher Schulstufe verschiedener Fachrichtungen bzw. nach Beschluss der Schulkonferenz Klassen unterschiedlicher Schulstufe und gleicher Fachrichtung zur Unterrichtserteilung in bestimmten Gegenständen zu einer Klasse zusammengefasst werden.

(4) Das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen ist mit mindestens 600 Stunden festzulegen. Es darf 1200 Stunden nicht übersteigen.

(5) Die Art der Führung der Berufsschule, die Fachrichtung, die Anzahl der Schulstufen, die Organisationsform und das Unterrichtsausmaß sowie die Verteilung der Gesamtunterrichtsstunden auf die Schulstufen hat die Schulbehörde durch Verordnung zu bestimmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

Im RIS seit

27.11.2020

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

(1) Im Lehrplan der Berufsschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

(2) Darüber hinaus sind im Lehrplan jene weiteren allgemeinbildenden, naturkundlichen, fachtheoretischen, praktisch-wirtschaftlichen und berufskundlichen Unterrichtsgegenstände, die im Hinblick auf die voraussichtliche künftige Berufstätigkeit der Schüler erforderlich sind, vorzusehen.

(3) Die Lehrpläne sind durch Verordnung der Schulbehörde zu erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2007, LGBl. Nr. 104/2020

Im RIS seit

27.11.2020

## § 17 Schulpflichtiger Personenkreis {#par_17}

Land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge haben die Berufsschule während des Lehrverhältnisses zu besuchen, soweit sie die Schulpflicht dieser Fachrichtung nicht bereits vor Beginn bzw. während des Lehrverhältnisses erfolgreich erfüllt haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1995, LGBl. Nr. 77/2007

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

(1) Land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge haben die dem Lehrverhältnis entsprechende Fachrichtung der Berufsschule zu besuchen.

(2) Besteht eine Berufsschule mit der Fachrichtung des Ausbildungszweiges nicht oder hat der Berufsschulpflichtige keine Möglichkeit, eine Berufsschule einschlägiger Fachrichtung zu besuchen, so hat er seiner Schulpflicht in einer Berufsschule mit der Fachrichtung „Landwirtschaft“ nachzukommen.

(3) Der Besuch einer Fachschule kann die Berufsschule ganz oder teilweise ersetzen. Wenn der Besuch einer Fachschule die Berufsschule ersetzt, hat der Schüler im Falle des Ausscheidens oder vorzeitigen Austrittes aus der Fachschule die Berufsschule zu besuchen.

(4) Die in der Berufsschule (Fachschule) eines anderen Bundeslandes zurückgelegte Schulzeit ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abs. 1 für die Erfüllung der Berufsschulpflicht anzurechnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1995

Im RIS seit

06.02.2014

## § 19a Im RIS seit {#par_19a}

Neben den Berufsschulpflichtigen können Personen, die eine land- und forstwirtschaftliche Ausbildung anstreben und die Eignung mitbringen, bestehende Berufsschulklassen freiwillig besuchen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1995, LGBl. Nr. 77/2007

Im RIS seit

06.02.2014

## § 21 Im RIS seit {#par_21}

(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung zu sorgen. Sofern der Berufsschulpflichtige im Haushalt des Arbeitgebers (Lehrherren) wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im ersten Satz genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Handelt es sich um eigenberechtigte Schüler, treffen sie diese Pflichten selbst.

(2) (Anm.: entfallen)

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, den Schüler für den Schulbesuch mit den notwendigen Unterrichtsmitteln auszustatten, sofern diese nicht beigestellt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1995

Im RIS seit

06.02.2014

## § 23 Im RIS seit {#par_23}

Die Fachschule hat die Aufgabe:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1995, LGBl. Nr. 104/2020

Im RIS seit

27.11.2020

## § 24 Im RIS seit {#par_24}

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Fachschule kann in allen Berufen der Land- und Forstwirtschaft oder als fachbereichsübergreifende Fachschule geführt werden. Darüber hinaus können Fachschulen eingerichtet werden, die den regionalen Entwicklungsmöglichkeiten in der Land- und Forstwirtschaft Rechnung tragen.

(2) Die Fachschule kann geführt werden als:

(3) Die Fachschule kann je nach Organisationsform ein bis vier Schulstufen umfassen, wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat. Unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 9 können Klassen gleicher Schulstufe verschiedener Fachrichtungen bzw. nach Beschluss der Lehrerkonferenz Klassen unterschiedlicher Schulstufe und gleicher Fachrichtung zur Unterrichtserteilung in bestimmten Gegenständen zu einer Klasse zusammengefasst werden.

(4) Bei Fachschulen, die den Besuch der Berufsschule ersetzen, ist das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mindestens mit 1.800 Unterrichtsstunden, verteilt auf mindestens zwei Schuljahre, festzusetzen.

(5) Bei Fachschulen in denen das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllt werden kann und durch deren Besuch die Berufsschule ersetzt wird, ist das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mindestens mit 2.400 Unterrichtsstunden festzusetzen, wobei im ersten Schuljahr mindestens 1.300 Unterrichtsstunden vorzusehen sind. Diese Fachschulen der Fachrichtung ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement erhalten die Bezeichnung „Fachschule für Land- und Ernährungswirtschaft“.

(6) Das „Bildungshaus Schloss Sankt Martin“ als Einrichtung des Landes hat für die Weiterbildung der Mitarbeiter und der Absolventen der Berufs- und Fachschulen Sorge zu tragen.

(7) Bei Fachschulen, die auf eine vorgelagerte Berufsausbildung oder eine nach der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht erfolgten Schulausbildung aufbauen (weiterführende Fachschule), ist das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mit mindestens 500 Unterrichtsstunden festzusetzen.

(8) Die Art der Führung der Fachschule, die Fachrichtung, die Anzahl der Schulstufen, die Organisationsform und das Unterrichtsausmaß sowie die Verteilung der Gesamtunterrichtsstunden auf die Schulstufen hat die Schulbehörde durch Verordnung zu bestimmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/1987, LGBl. Nr. 74/1995, LGBl. Nr. 104/2020

Im RIS seit

27.11.2020

## § 25 Im RIS seit {#par_25}

(1) Im Lehrplan der land- und forstwirtschaftlichen Fachschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

(2) Neben den in Abs. 1 angeführten Pflichtgegenständen können schulautonome Gegenstände oder Freigegenstände nur insoweit vorgesehen werden, als die Erteilung des Unterrichtes in diesen Gegenständen im Hinblick auf die allgemeine Entwicklung (Stand der Wissenschaft, Strukturwandel in der Land- und Forstwirtschaft) zweckmäßig erscheint, oder für die Berufstätigkeit in den Produktions- und Dienstleistungsverhältnissen, unter denen Schüler ihren künftigen Beruf voraussichtlich ausüben werden, Hilfe bieten kann.

(3) An Fachschulen, die auf eine vorgelagerte Berufs- bzw. Schulausbildung aufbauen, können unter Bedachtnahme auf die bisherige Ausbildung im Abs. 1 vorgesehene Pflichtgegenstände entfallen.

(4) Die Lehrpläne sind durch Verordnung der Schulbehörde zu erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/1987, LGBl. Nr. 74/1995, LGBl. Nr. 77/2007, LGBl. Nr. 104/2020

Im RIS seit

27.11.2020

## § 26 Übertritt von der Fachschule eines anderen Bundeslandes {#par_26}

Die in einer Fachschule eines anderen Bundeslandes zurückgelegte Schulzeit ist von der Schulbehörde auf die Zeit des Besuches einer Fachschule gleicher oder verwandter Fachrichtung nach Maßgabe der Vergleichbarkeit des Unterrichtsausmaßes anzurechnen.

## § 27 Abgrenzungen {#par_27}

Die Bestimmungen des III.Hauptstückes dieses Gesetzes haben Geltung für die öffentlichen und privaten mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufs- und Fachschulen im Sinne des § 1.

## § 28 Erfüllung der Aufgabe der Berufs- und Fachschule {#par_28}

Zur Erfüllung der Aufgabe der Berufs- oder Fachschule regelt das III.Hauptstück dieses Gesetzes die innere Ordnung des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens, als Grundlage des Zusammenwirkens von Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten als Schulgemeinschaft.

## § 29 Aufnahme als ordentlicher Schüler {#par_29}

(1) Als ordentlicher Schüler ist nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 31 bis 33 aufzunehmen, wer:

(2) Die Aufnahme eines Aufnahmebewerbers als ordentlicher Schüler während des Unterrichtsjahres bedarf, ausgenommen bei der Erfüllung der Schulpflicht, der Bewilligung der Schulbehörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn wichtige, in der Person des Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten liegenden Gründe gegeben sind.

(3) Ein Aufnahmebewerber, der die Aufnahme in eine Schulstufe anstrebt,

(4) Die Aufnahme gilt ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart und Fachrichtung bis zur Beendigung des Schulbesuches im Sinne des § 55.

## § 30 Im RIS seit {#par_30}

(1) Voraussetzung für die Aufnahme als außerordentlicher Schüler ist, daß der Aufnahmebewerber nach Alter und geistiger Reife zur Teilnahme am Unterricht der betreffenden Schulstufe geeignet ist und wichtige, in seiner Person liegende Gründe, wie Z B. mangelnde Kenntnis der Unterrichtssprache, die Aufnahme rechtfertigen. In Berufsschulen können bei Erfüllung dieser Voraussetzungen nur Personen, die nicht schulpflichtig sind, als außerordentliche Schüler aufgenommen werden.

(2) Nach Beendigung des außerordentlichen Schulbesuches ist der Schüler, wenn er die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 erfüllt, als ordentlicher Schüler aufzunehmen.

(3) Außerordentliche Schüler können zum Besuch aller oder einzelner Unterrichtsgegenstände einer oder mehrerer Schulstufen aufgenommen werden.

(4) Die Aufnahme eines nicht schulpflichtigen Aufnahmebewerbers als außerordentlicher Schüler ist nur dann zulässig, wenn alle als ordentliche Schüler in Betracht kommenden Aufnahmebewerber aufgenommen worden sind. Zum Besuch einzelner Unterrichtsgegenstände dürfen außerordentliche Schüler nur dann aufgenommen werden, wenn dadurch keine Klassenteilung erforderlich ist.

(5) Aufnahmebewerber, die eine Schulstufe als ordentliche Schüler ohne Erfolg besucht haben, dürfen in eine höhere Schulstufe der gleichen Schulart nicht als außerordentliche Schüler aufgenommen werden.

(6) Auf Ansuchen des Schülers hat die Schulleitung den außerordentlichen Schulbesuch als ordentlichen Schulbesuch dann anzurechnen, wenn die für eine Aufnahme als ordentlicher Schüler fehlenden Aufnahmevoraussetzungen nachträglich erfüllt werden und der Schüler am Unterricht in allen Unterrichtsgegenständen der betreffenden Schulstufe erfolgreich teilgenommen hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

Im RIS seit

27.11.2020

## § 31 Im RIS seit {#par_31}

(1) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Berufsschule erfolgt durch eine schriftliche Zuweisung durch die Schulleitung; sie hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß es dem Schulpflichtigen möglich ist, ab dem festgesetzten Schulbeginn seiner Schulpflicht an einer bestimmten Berufsschule nachzukommen.

(2) (Anm.: entfallen)

(3) Auf Grund einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG sind auch Schulpflichtige, die in einem anderen Bundesland beschäftigt oder wohnhaft sind, in die entsprechende Berufsschule aufzunehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr.74/1995, LGBl. Nr. 104/2020

Im RIS seit

27.11.2020

## § 32 Im RIS seit {#par_32}

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 29 ist die körperliche und geistige Eignung erforderlich.

(2) Eine Eignungsprüfung kann vorgesehen werden, wenn die Art der Ausbildung an bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich Vorbildung oder Berufspraxis gebunden ist.

(3) Die allgemeine Schulpflicht muß erfüllt und die neunte Schulstufe mit Erfolg abgeschlossen sein. Wurde die neunte Schulstufe ohne Erfolg abgeschlossen, aber die achte Schulstufe mit Erfolg, so ist die Aufnahme von der erfolgreichen Ablegung einer Eignungsprüfung abhängig zu machen.

(4) Bei allen Fachschulen, in denen das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllt werden kann, müssen die ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht erfüllt und die achte Schulstufe mit Erfolg abgeschlossen sein. Wurde die achte Schulstufe ohne Erfolg abgeschlossen, aber die siebente Schulstufe mit Erfolg, so ist die Aufnahme von der erfolgreichen Ablegung einer Eignungsprüfung abhängig zu machen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/1987, LGBl. Nr. 74/1995

Im RIS seit

06.02.2014

## § 33 Im RIS seit {#par_33}

(1) Für die Aufnahme in die erste Stufe einer Fachschule hat eine Anmeldung bis zum 15. März des vorhergehenden Schuljahres zu erfolgen. Nachmeldungen sind nur in besonders begründeten Fällen zulässig.

(2) Über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmebewerber einschließlich jener, die die Voraussetzungen für die Aufnahme als außerordentliche Schüler erfüllen (§ 30 Abs. 1), hat der Schulleiter zu entscheiden. Die Aufnahme ist durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzumachen. Die Ablehnung der Aufnahme ist dem Aufnahmebewerber schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(3) Wenn nicht alle Aufnahmebewerber in eine Schule aufgenommen werden können, sind alle Aufnahmebewerber nach ihrer Eignung (Lernerfolg in den bisher zurückgelegten Schulstufen oder dem Ergebnis einer allfälligen Eignungsprüfung (§ 32 Abs. 4) zu reihen. Die nach dem Ergebnis der Reihung Geeigneteren sind unter Berücksichtigung sozialer und familiärer Verhältnisse und des Alters aufzunehmen.

(4) Die Schulleitung hat, wenn nicht alle Aufnahmewerber aufgenommen werden können, die Erziehungsberechtigten und Aufnahmebewerber zu beraten und auf andere Schulen gleicher Schulart bzw. Fachrichtung, die für sie in Betracht kommen, aufmerksam zu machen.

(5) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze gelten nicht für Privatschulen. Die Aufnahme in eine Privatschule erfolgt durch einen Vertrag des Bürgerlichen Rechtes zwischen dem Schüler und dem Privatschulerhalter. Wenn jedoch ein Aufnahmebewerber trotz Nichterfüllung der schulrechtlichen Aufnahmevoraussetzungen aufgenommen wird, ist der Aufnahmevertrag rechtsunwirksam.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

Im RIS seit

27.11.2020

## § 34 Im RIS seit {#par_34}

(1) Die Schulleitung hat für jene Fachschulen, für die die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung Aufnahmevoraussetzung ist (§ 32 Abs. 3 und 4), einen Prüfungstermin festzusetzen.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Eignungsprüfung ist die Erfüllung aller anderen Aufnahmevoraussetzungen für die betreffende SchulArt.

(3) Zur Ablegung der Eignungsprüfung sind alle Aufnahmebewerber berechtigt, die den Bestimmungen des Abs. 2 entsprechen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

Im RIS seit

27.11.2020

## § 35 Durchführung der Eignungsprüfungen {#par_35}

(1) Die Festlegung jener Fachschulen und Fachrichtungen, für die eine Eignungsprüfung Aufnahmevoraussetzung ist, und die Bestimmung der Prüfungsgebiete der Eignungsprüfungen, hat die Schulbehörde nach den Aufgaben der einzelnen Schularten und Fachrichtungen durch Verordnung zu bestimmen, wobei auf den Lehrplan jener Schulstufe Bedacht zu nehmen ist, deren erfolgreicher Besuch Mindestvoraussetzung für die Aufnahme ist. Die Schulbehörde hat ferner, durch Verordnung je nach der Art des Prüfungsgebietes festzusetzen, ob die Prüfung schriftlich und mündlich, nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist.

(2) Zur Durchführung der Prüfung hat der Schulleiter die erforderliche Zahl von Lehrern als Prüfer zu bestellen.

(3) Die Aufgabenstellung in den einzelnen Prüfungsgebieten ist in einer Konferenz der Prüfer unter dem Vorsitz des Schulleiters festzusetzen.

(4) Die Schulbehörde kann an Stelle oder in Verbindung mit der Prüfung aus bestimmten Prüfungsgebieten nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellte und erprobte Untersuchungsverfahren zur Feststellung der Eignung für die betreffende Schulart und Fachrichtung einführen.

## § 36 Prüfungsergebnis {#par_36}

(1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten in jedem Prüfungsgebiet sind vom Prüfer unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 45 Abs. 2 bis 4 zu beurteilen. Bei standardisierten Untersuchungsverfahren tritt an die Stelle der Beurteilung durch den Prüfer das Bewertungsergebnis der Eignungsuntersuchung.

(2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Abs. 1 ist unter Berücksichtigung der bisherigen Schulleistungen in einer Konferenz der Prüfer unter dem Vorsitz des Schulleiters mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen festzusetzen, ob der Prüfungskandidat die Prüfung „bestanden“ oder wegen mangelnder Eignung „nicht bestanden“ hat (Gesamtbeurteilung). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter.

(3) Dem Prüfungskandidaten ist die Gesamtbeurteilung seiner Leistungen bei der Eignungsprüfung (Abs. 2) bekanntzugeben. Kann der Aufnahmebewerber wegen Platzmangel nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihm auf sein Verlangen über die Einzelbeurteilung durch die Prüfer bzw. das Bewertungsergebnis des standardisierten Untersuchungsverfahrens und die Gesamtbeurteilung (Abs. 1 und 2) ein Zeugnis auszustellen.

(4) Die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung berechtigt – bei Erfüllung der sonstigen Aufnahmevoraussetzungen – zur Aufnahme in alle Fachschulen derselben Schulart in jenem Schuljahr, für das sie abgelegt wurde sowie für das darauf folgende Schuljahr.

## § 37 Klassenbildung, Klassenzuweisung, Lehrfächerverteilung {#par_37}

(1) Die Schüler sind vom Schulleiter, unter Beachtung der Vorschriften über die Schulorganisation, in Klassen (Jahrgänge) einzuteilen (Klassenbildung). In den lehrgangsmäßigen Schulen hat der Schulleiter im Zusammenhang mit der Klassenbildung die Einteilung in die einzelnen Lehrgänge vorzunehmen, wobei nach Möglichkeit auf eine gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen Lehrgänge und auf rücksichtswürdige Umstände in sozialer und betrieblicher Hinsicht Bedacht zu nehmen ist.

(2) Der Schulleiter hat für jedes Unterrichtsjahr (an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für jeden Lehrgang) nach Beratung in der Schulkonferenz die lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden der Unterrichtsgegenstände den einzelnen Lehrern unter Bedachtnahme auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung und die Lehrbefähigung, zuzuweisen (Lehrfächerverteilung).

(3) Die Lehrfächerverteilung ist der Schulbehörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

## § 38 Stundenplan {#par_38}

(1) Der Schulleiter hat für jede Klasse innerhalb der ersten zwei Wochen des Schuljahres, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten beiden Schultage einer Klasse, einen Plan über die für die Unterrichtsarbeit zweckmäßige Aufteilung der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände auf die einzelnen Unterrichtsstunden (Stundenplan) in geeigneter Weise kundzumachen. Der Stundenplan und jede nicht nur vorübergehende Änderung desselben sind der Schulbehörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Wenn ein Lehrer an der Erfüllung des Stundenplanes gehindert ist, hat der Schulleiter dafür zu sorgen, daß die betreffenden Unterrichtsstunden von einem anderen Lehrer gehalten werden (Supplierung); die betreffenden Unterrichtsstunden sind nach Möglichkeit für die im Stundenplan vorgesehenen Unterrichtsgegenstände zu verwenden (Fachsupplierung). Wenn der Entfall von Unterrichtsstunden vom Schulleiter angeordnet werden muß, hat er für die Beaufsichtigung der Schüler bis zum stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsende zu sorgen, soweit eine Gefährdung der Schüler durch ein vorzeitiges Unterrichtsende zu befürchten ist.

(3) Der Schulleiter kann aus didaktischen oder anderen wichtigen Gründen den fallweisen Austausch von Unterrichtsstunden bewilligen (Stundenaustausch). Die Schüler sind von einem Stundenaustausch rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

## § 39 Im RIS seit {#par_39}

(1) Soweit schulautonome Gegenstände vorgesehen sind, haben die Schüler zwischen diesen zu wählen. Der Schulleiter hat ihnen hiefür eine Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche einzuräumen, wobei darauf zu achten ist, daß innerhalb der Frist ein Sonntag liegt. Wenn die Wahl nicht innerhalb dieser Frist getroffen wird, hat der Schulleiter dem Schüler nach dessen Anhörung einen der alternativen Pflichtgegenstände zuzuweisen. Die Wahl bzw. die Zuweisung gilt für alle Schulstufen, in denen der Pflichtgegenstand lehrplanmäßig geführt wird.

(2) Wenn ein Schüler von einer Schule in eine andere Schule übertritt, an der jedoch der bisher besuchte alternative Pflichtgegenstand (Abs. 1) nicht geführt wird, kann er gegebenenfalls an dessen Stelle den entsprechenden Freigegenstand besuchen. Andernfalls hat der Schüler den bisher besuchten alternativen Pflichtgegenstand zu wechseln. Im Falle des Wechsels des Pflichtgegenstandes hat der Schüler die dem Lehrplan entsprechenden Leistungen der versäumten Schulstufen innerhalb einer angemessenen Frist nachzuweisen, die der Schulleiter mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je versäumter Schulstufe zu bemessen hat.

(3) Auf Ansuchen des Schülers oder von Amts wegen hat der Schulleiter einen Schüler von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen zu befreien, wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen kann. Der Schulleiter kann im Zweifelsfall hiefür die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.

(4) Die Schulbehörde kann einen Schüler auf sein Ansuchen von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen befreien, wenn er durch Vorlage eines Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluß einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule gleicher oder größerer Bildungshöhe nachweist, daß er einen lehrplanmäßig gleichen Pflichtgegenstand bereits mit Erfolg besucht hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

Im RIS seit

27.11.2020

## § 40 Freigegenstände und unverbindliche Übungen {#par_40}

(1) Die Schüler können sich zur Teilnahme an Freigegenständen und unverbindlichen Übungen anmelden. Der Schulleiter hat ihnen hiefür eine Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche einzuräumen, wobei darauf zu achten ist, daß innerhalb dieser Frist ein Sonntag liegt. Die Anmeldung gilt nur für das betreffende Unterrichtsjahr.

(2) Wenn ein Schüler in einem Freigegenstand im Jahreszeugnis mit nicht genügend beurteilt wird, darf er sich im darauffolgenden Unterrichtsjahr in diesem Freigegenstand nur zur Wiederholung desselben anmelden.

## § 41 Schulveranstaltungen {#par_41}

(1) Aufgabe der Schulveranstaltungen ist die Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes durch unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben, durch die Förderung der musischen Anlagen der Schüler und durch die körperliche Ertüchtigung.

(2) Die Schulbehörde hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der einzelnen Schularten festzusetzen, welche Schulveranstaltungen in den einzelnen Schulstufen durchzuführen sind oder nach vorheriger Zustimmung der Schulbehörde durchgeführt werden können.

(3) Die Schüler sind zur Teilnahme an Schulveranstaltungen ohne Rücksicht darauf verpflichtet, ob die Veranstaltung innerhalb oder außerhalb der Schulliegenschaft stattfindet, sofern nicht die Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule (§ 59) Anwendung finden. Über Ansuchen kann ein Schüler jedoch aus gesundheitlichen oder sonstigen, in seiner Person gelegenen Gründen, von einer Teilnahme an einer Schulveranstaltung befreit werden.

(4) Schüler, die aus einem im Abs. 3 genannten Grund an einer Schulveranstaltung nicht teilnehmen, sind vom Schulleiter nach Möglichkeit einer anderen Klasse zu einem ersatzweisen Unterricht zuzuweisen. Die Beurteilung der Erreichung des Lehrzieles der betreffenden Schulstufe hat ohne Rücksicht auf die Nichtteilnahme an der Schulveranstaltung zu erfolgen.

## § 41a Im RIS seit {#par_41a}

(1) Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen im Sinne des § 41 sind, können zu schulbezogenen Veranstaltungen erklärt werden, wenn sie auf einem lehrplanmäßigen Unterricht aufbauen, der Erfüllung der Aufgaben gemäß §§ 14 und 23 dienen und eine Gefährdung der Schüler weder in sittlicher noch in körperlicher Hinsicht zu befürchten ist. Die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss (§ 76) und darf nur erfolgen, sofern die hiefür erforderlichen Lehrer sich zur Durchführung bereit erklären, die Finanzierung sichergestellt ist und allenfalls erforderliche Zustimmungen anderer Stellen eingeholt worden sind; das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom Schulleiter festzustellen. Darüber hinaus kann die Schulbehörde eine Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung erklären, sofern mehr als eine Schule davon betroffen ist.

(2) Die Teilnahme an schulbezogenen Veranstaltungen bedarf der vorhergehenden Anmeldung durch den Schüler. Die Teilnahme ist zu untersagen, wenn

(3) Schüler, die zur Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung angemeldet sind und deren Teilnahme nicht untersagt worden ist, sind zur Teilnahme verpflichtet, sofern kein Grund für das Fernbleiben im Sinne der Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule (§ 59) gegeben ist. Sofern die Anmeldung für eine Reihe von Veranstaltungen erfolgt ist, darf sich der Schüler frühestens nach der ersten Veranstaltung, spätestens jedoch vier Wochen vor einer weiteren abmelden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

Im RIS seit

27.11.2020

## § 42 Im RIS seit {#par_42}

(1) Unterrichtsmittel sind Hilfsmittel, die der Unterstützung oder der Bewältigung von Teilaufgaben des Unterrichtes und zur Sicherung des Unterrichtsertrages dienen.

(2) Unterrichtsmittel müssen nach Inhalt und Form dem Lehrplan der betreffenden Schulstufe entsprechen und nach Material, Darstellung und sonstiger Ausstattung zweckmäßig und für die Schüler der betreffenden Schulstufe geeignet sein.

(3) Der Lehrer darf nur solche Unterrichtsmittel im Unterricht einsetzen, die nach dem Ergebnis seiner gewissenhaften Prüfung den Voraussetzungen nach Abs. 2 entsprechen oder von der Schulbehörde als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt worden sind (Abs. 4).

(4) Auf Antrag des Urhebers, Herausgebers, Verlegers oder Herstellers hat die Schulbehörde ein Unterrichtsmittel als für den Unterrichtsgebrauch geeignet zu erklären, wenn es den Voraussetzungen nach Abs. 2 entspricht. Diese Eignungserklärung darf sich nicht auf Lesestoffe (Originaltexte der Literatur) oder auf Arbeitsmittel (Behelfe zum Schreiben, Zeichnen, Messen, Rechnen und für den praktischen Unterricht sowie Fachskizzen) beziehen.

(5) Bevor die Schulbehörde ein Unterrichtsmittel als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt (Abs. 4), hat sie ein Gutachten über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 einzuholen. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Vereinbarung mit anderen Bundesländern eine gemeinsame Gutachterkommission einzurichten. Einer Eignungserklärung nach Abs. 4 sind Eignungserklärungen der Schulbehörden für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen anderer Länder gleichzuhalten, wenn diese Eignungserklärungen auf einem Fachgutachten einer Kommission beruhen.

(6) Die Schulbehörde kann nach Anhörung der Schulkonferenz festlegen, mit welchen Unterrichtsmitteln (ausgenommen Lesestoffe und Arbeitsmittel) die Schüler auszustatten sind. Diese Festlegung darf sich nur auf Unterrichtsmittel beziehen, die von der Schulbehörde gemäß Abs. 4 als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt wurden. Fehlen solche, so kann die Schulbehörde auch andere Unterrichtsmittel festlegen, sofern sie den Voraussetzungen des Abs. 2 entsprechen.

(7) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze finden keine Anwendung auf Unterrichtsmittel für den Religionsunterricht.

(8) Mit welchen Lesestoffen und Arbeitsmitteln die Schüler auszustatten sind, hat der Lehrer nach den Erfordernissen für die Erfüllung des Lehrplanes festzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

Im RIS seit

27.11.2020

## § 43 Unterrichtssprache {#par_43}

(1) Unterrichtssprache ist die deutsche Sprache.

(2) Soweit gemäß § 4 Abs. 4 an Privatschulen die Auswahl der Schüler nach der Sprache zulässig ist, kann die betreffende Sprache auch als Unterrichtssprache in solchen Privatschulen verwendet werden.

## § 44 Unterrichtsarbeit {#par_44}

(1) Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgaben der Berufs- oder Fachschulen zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend den Bestimmungen des Lehrplanes der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den, seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen.

(2) Zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit können den Schülern auch Hausübungen aufgetragen werden, die jedoch so vorzubereiten sind, daß sie von den Schülern ohne Hilfe anderer durchgeführt werden können. Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hausübungen ist auf die Belastbarkeit der Schüler, insbesondere auf die Zahl der Unterrichtsstunden an den betreffenden Schultagen, die in den übrigen Unterrichtsgegenständen gestellten Hausübungen und allfällige Schulveranstaltungen Bedacht zu nehmen. Hausübungen, die an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen oder während der Weihnachts-, Semester-, Oster-, Pfings- oder Hauptferien erarbeitet werden müßten, dürfen – ausgenommen an den lehrgangsmäßigen Berufsschulen und saisonmäßigen Fachschulen – nicht aufgetragen werden.

## § 45 Leistungsbeurteilung {#par_45}

(1) Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch ständige Beobachtung ihrer Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.

(2) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), genügend (4), nicht genügend (5).

(3) Durch die Noten ist die Selbständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit des Schülers zu beurteilen.

(4) Das Verhalten des Schülers (§ 48) darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden, ausgenommen § 49 Abs. 2 lit. g.

(5) Die Schulbehörde hat durch Verordnung zu bestimmen, bei welchen Pflichtgegenständen die äußere Form der Arbeit einen wesentlichen Bestandteil der Leistung darstellt und bei der Leistungsbeurteilung mitzuberücksichtigen ist.

## § 46 Information der Erziehungsberechtigten und der Lehrherren {#par_46}

(1) Die Erziehungsberechtigten (Lehrherren) sind von der Beurteilung der Leistungen des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus ist den Erziehungsberechtigten (Lehrherren) durch einen Sprechtag je Semester Gelegenheit zu Aussprachen zu geben. Weiters haben die Lehrer den Erziehungsberechtigten und Lehrherren auf deren Verlangen auch zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen.

(2) Nach der ersten Hälfte des Unterrichtsjahres ist – ausgenommen die lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen und saisonmäßigen Fachschulen – für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Die Schulnachricht hat die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 45) sowie für das Verhalten in der Schule zu enthalten. Für unverbindliche Übungen sind nur Teilnahmevermerke aufzunehmen.

(3) Wenn die Leistungen eines Schülers merklich nachlassen, hat der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes den Schulleiter davon in Kenntnis zu setzen und mit den Erziehungsberechtigten (Lehrherren) in geeigneter Weise Verbindung aufzunehmen.

(4) Wenn ein Schüler auf Grund seiner bisherigen Leistungen im Jahreszeugnis voraussichtlich mit „nicht genügend“ zu beurteilen sein wird, sind die Erziehungsberechtigten (Lehrherren) spätestens sechs Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres – bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen und saisonmäßigen Fachschulen spätestens drei Wochen vor Ende des Lehrganges (Unterrichtsjahres) – nachweislich darauf hinzuweisen. Unterbleibt ein solcher Hinweis, begründet dies keinen Anspruch auf positive Endbeurteilung des Schülers.

(5) In den Fällen der vorstehenden Absätze treten an die Stelle der Erziehungsberechtigten bzw. der Lehrherren die Schüler selbst, wenn sie eigenberechtigt sind.

## § 47 Im RIS seit {#par_47}

(1) Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand während einer ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist.

(2) Wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach § 45 Abs. 1 gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen läßt, hat der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung).

(3) Wenn ein Schüler ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt, daß die erfolgreiche Ablegung der Prüfung (Abs. 2) nicht zu erwarten ist, ist sie ihm vom Schulleiter auf mindestens acht Wochen zu stunden (Nachtragsprüfung).

(4) Wenn ein Schüler im praktischen Unterricht mehr als das Achtfache der wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes in einem Unterrichtsjahr ohne eigenes Verschulden versäumt, ist ihm Gelegenheit zu geben, die in diesem Pflichtgegenstand geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine Prüfung nachzuweisen, sofern er die Versäumnisse durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit nachgeholt hat. Bei schuldhaftem Versäumnis des Unterrichtes im genannten Ausmaß oder bei Nichtablegen der Prüfung ist der Schüler in diesem Pflichtgegenstand für die betreffende Schulstufe nicht zu beurteilen.

(5) Über den Verlauf einer Feststellungsprüfung, einer Nachtragsprüfung und einer Prüfung gemäß Abs. 4 hat der Lehrer eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.

(6) In der dritten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres hat eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden, denen die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (§ 51) voraussichtlich nicht zuerkannt werden wird oder die die letzte Stufe der besuchten Schulart voraussichtlich nicht erfolgreich abschließen werden. Jenen Schülern, auf die sich die von der Klassenkonferenz auf Grund des Beratungsergebnisses zu treffende Entscheidung über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen bzw. den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart bezieht, ist diese ebenso wie die gleichzeitig zu treffende Entscheidung über die Zulässigkeit der Ablegung einer Wiederholungsprüfung (§ 50) oder der Wiederholung der Schulstufe (§ 52) unverzüglich, jedenfalls innerhalb von drei Tagen, unter Angabe der Gründe, bekanntzugeben.

(7) Frühestens zwei Wochen, spätestens eine Woche vor Ende des Unterrichtsjahres hat eine weitere Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der nicht, von den unter Abs. 6 genannten Entscheidungen, betroffenen Schüler stattzufinden. Die Klassenkonferenz hat hiebei die gemäß § 49 Abs. 2 lit. f – ausgenommen sublit. aa und bb – und lit. g in das Jahreszeugnis aufzunehmende Entscheidung zu treffen.

(8) An lehrgangsmäßigen Berufsschulen haben die in den Abs. 6 bis 7 vorgesehenen Beratungen und Entscheidungen der Klassenkonferenz in der 2. Hälfte der letzten Lehrgangswoche zu erfolgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/1987

Im RIS seit

07.02.2014

## § 48 Beurteilung des Verhaltens des Schülers {#par_48}

(1) In Berufs- und Fachschulen ist das Verhalten des Schülers zu beurteilen.

(2) Für die Beurteilung des Verhaltens des Schülers sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: sehr zufriedenstellend, zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend, nicht zufriedenstellend.

(3) Durch die Noten für das Verhalten des Schülers ist zu beurteilen, inwieweit sein persönliches Verhalten und seine Einordnung in die Gemeinschaft den Anforderungen der Schul- und Heimordnung entsprechen. Bei der Beurteilung sind die Anlagen des Schülers, sein Alter und sein Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten zu berücksichtigen.

(4) Die Beurteilung ist durch die Klassenkonferenz auf Antrag des Klassenvorstandes zu beschließen.

## § 49 Im RIS seit {#par_49}

(1) Am Ende eines jeden Unterrichtsjahres, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen am Ende des Lehrganges, ist dem Schüler ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen, soweit in den Abs. 6 und 7 nicht anderes bestimmt ist.

(2) Das Jahreszeugnis hat insbesondere zu enthalten:

(3) Für unverbindliche Übungen ist an Stelle einer Beurteilung nur ein Teilnahmevermerk in das Jahreszeugnis aufzunehmen. Desgleichen ist im Jahreszeugnis zu vermerken, wenn ein Schüler von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit ist (§ 39 Abs. 3 und 4).

(4) Wenn einem Schüler gemäß § 47 Abs. 3 eine Prüfung gestundet worden ist, ist ihm ein vorläufiges Jahreszeugnis auszustellen, auf das die Bestimmungen des Abs. 2 lit. a bis e mit der Maßgabe anzuwenden sind, daß an die Stelle der Beurteilung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand (den betreffenden Unterrichtsgegenständen) der Vermerk über die Stundung der Prüfung zu treten hat. Nach Ablegung der Prüfung ist das vorläufige Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis im Sinne der Bestimmungen des Abs. 2 auszustellen.

(5) Wenn ein Schüler berechtigt ist, eine Wiederholungsprüfung (§ 50 Abs. 1 bis 4) abzulegen, ist dies auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Nach Ablegung der Wiederholungsprüfung ist dieses Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis auszustellen, das die auf Grund der Wiederholungsprüfung gewonnene Beurteilung enthält.

(6) Nach erfolgreichem Abschluß der letzten Schulstufe einer Schulart ist neben dem Jahreszeugnis oder im Zusammenhang mit diesem ein Abschlußzeugnis auszustellen. Das Abschlußzeugnis hat, ausgenommen an Berufsschulen, den Bildungsgang des Schülers wiederzugeben. Bei Fachschulen können auch die damit verbundenen Berechtigungen angeführt werden. An drei- und vierjährigen Fachschulen hat es die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten im Rahmen der abschließenden Prüfung zu beurkunden.

(7) Wenn ein Schüler aus einer Schule zu einem Zeitpunkt ausscheidet, in dem über das Ergebnis des Schulbesuches ein Jahreszeugnis noch nicht ausgestellt werden kann, ist ihm auf Antrag eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen, die die Angabe nach Abs. 2 lit. a bis c und lit. j sowie die Beurteilung der bis zu diesem Zeitpunkt vom Schüler erbrachten Leistung zu enthalten hat.

(8) Außerordentlichen Schülern ist im Zeitpunkt ihres Ausscheidens bzw. am Ende eines jeden Unterrichtsjahres eine Schulbesuchsbestätigung über die Dauer ihres Schulbesuches bzw. über das Unterrichtsjahr auszustellen, die die Beurteilung ihrer Leistungen in den einzelnen Pflichtgegenständen enthält.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/1987, LGBl. Nr. 104/2020

Im RIS seit

27.11.2020

## § 50 Wiederholungsprüfung {#par_50}

(1) Wenn die Leistung eines Schülers im Jahreszeugnis in einem oder zwei Pflichtgegenständen mit „nicht genügend“ beurteilt worden ist, darf der Schüler zu Beginn des folgenden Schuljahres eine Wiederholungsprüfung ablegen. Eine Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig, wenn die Note auf dem Ergebnis einer Nachtragsprüfung beruht.

(2) Die Wiederholungsprüfung darf im Falle eines Schulwechsels an der neuen Schule abgelegt werden. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist auf dem Jahreszeugnis zu vermerken.

(3) Eine Wiederholungsprüfung darf außer im Falle des Abs. 1 auch in einem Freigegenstand, in dem der Schüler mit „nicht genügend“ beurteilt worden ist, abgelegt werden.

(4) Die Prüfungen nach Abs. 1 und 3 haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes während der ganzen Schulstufe zu beziehen. Die Schulbehörde hat durch Verordnung je nach Art des Unterrichtsgegenstandes festzusetzen, ob die Wiederholungsprüfung schriftlich und mündlich, nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist.

(5) Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Wiederholungsprüfung hat durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam mit einem zweiten, vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer (Beisitzer) zu erfolgen. Im Falle der Verhinderung des als Prüfer in Betracht kommenden Lehrers sowie im Falle des Abs. 2 sind sowohl der Prüfer als auch der Beisitzer vom Schulleiter zu bestellen. Prüfer und Beisitzer sollen den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichten oder für ihn lehrbefähigt sein. Über den Verlauf der Prüfung ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen. Wenn eine Einigung über die Beurteilung nicht zustande kommt, hat der Schulleiter zu entscheiden.

## § 51 Aufsteigen {#par_51}

(1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „nicht genügend“ enthält.

(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „nicht genügend“ enthält, aber

## § 52 Wiederholen von Schulstufen {#par_52}

(1) Wenn ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (§ 51) nicht berechtigt ist, darf er die betreffende Schulstufe wiederholen. Das gleiche gilt, wenn der Schüler die lehrplanmäßig letzte Schulstufe einer Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Wenn ein Schüler im Falle der Wiederholung der Schulstufe die nach § 54 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreiten würde, darf er die betreffende Schulstufe nicht wiederholen.

## § 53 Übertritt von einer Fachrichtung in eine andere {#par_53}

Die Bestimmungen über den Übertritt von einer Fachrichtung in eine andere Fachrichtung einer Schulart sind von der Schulbehörde durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben und den Lehrplan der Schulart und die Bestimmungen der §§ 34 bis 36 über die Eignungsprüfung zu erlassen.

## § 54 Im RIS seit {#par_54}

(1) (Anm.: entfallen)

(2) Zum Abschluß einer Fachschule darf ein Schüler höchstens um ein Jahr länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1995

Im RIS seit

06.02.2014

## § 55 Im RIS seit {#par_55}

(1) Ein Schüler hört auf, Schüler einer Schule zu sein, wenn er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe abgeschlossen hat. Wenn ein Schüler zur Wiederholung der lehrplanmäßig letzten Schulstufe berechtigt ist (§ 52) und von diesem Recht Gebrauch macht, bleibt er bis zum Abschluß der Wiederholung weiterhin Schüler.

(2) Ein Schüler hört schon vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt auf, Schüler einer Schule zu sein:

(3) Der Zeitpunkt und der Grund der Beendigung des Schulbesuches sind auf dem Jahreszeugnis (§ 49 Abs. 1), wenn jedoch das Ende des Schulbesuches nicht mit dem Abschluß einer Schulstufe zusammenfällt, auf der Besuchsbestätigung (§ 49 Abs. 7 und 8) ersichtlich zu machen.

(4) (Anm.: entfallen)

(5) Wenn ein Schüler den Besuch einer Fachschule gemäß Abs. 2 lit. d beendet, darf er in eine Fachschule gleicher Fachrichtung nicht wieder aufgenommen werden. Die Möglichkeit der Ablegung einer Externistenprüfung (§ 56) bleibt davon unberührt.

(6) Für Privatschulen gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, daß der Privatschulerhalter darüber hinausgehende Gründe für die Beendigung des Schulbesuches anläßlich der Aufnahme vereinbaren kann, soweit dadurch nicht § 4 Abs. 4 berührt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1995, LGBl. Nr. 104/2020

Im RIS seit

27.11.2020

## § 55a Im RIS seit {#par_55a}

(1) Die abschließende Prüfung, die nur an drei- und vierjährigen Fachschulen in der dritten Klasse abzulegen ist, besteht aus

(2) Die Schulbehörde hat durch Verordnung nähere Festlegungen über Form und Umfang der abschließenden Prüfung zu treffen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

Im RIS seit

27.11.2020

## § 55b Im RIS seit {#par_55b}

(1) Die Präsentation und Diskussion der Abschlussarbeit gemäß § 55a Abs. 1 Z 1 und die mündliche Prüfung gemäß § 55a Abs. 1 Z 3 sind vor einer Prüfungskommission abzulegen.

(2) Den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete gehören als Mitglieder an:

(3) Für einen Beschluss der Prüfungskommissionen ist die Anwesenheit aller Kommissionsmitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des Vorsitzenden erfolgt die Vorsitzführung durch den Abteilungsvorstand oder einen vom Schulleiter zu bestellenden Lehrer. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion des Prüfers mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat der Schulleiter für das betreffende Mitglied einen Stellvertreter zu bestellen.

(4) Schulaufsichtsorgane können an der Prüfung teilnehmen und gelten dabei als Mitglieder der Prüfungskommission.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

Im RIS seit

27.11.2020

## § 55c Im RIS seit {#par_55c}

(1) Die Schulbehörde hat durch Verordnung die konkreten Prüfungstermine unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse festzulegen.

(2) Im Falle der gerechtfertigten Verhinderung ist der Prüfungskandidat berechtigt, die betreffende Prüfung oder die betreffenden Prüfungen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeit im selben Schuljahr abzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

Im RIS seit

27.11.2020

## § 55d Im RIS seit {#par_55d}

(1) Zur Ablegung der abschließenden Prüfung sind alle Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe im Sinne des § 51 Abs. 1 erfolgreich abgeschlossen haben. Diese gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn Wiederholungsprüfungen gemäß § 50 vor Beginn der Klausurprüfung erfolgreich abgelegt wurden.

(2) Die erstmalige Zulassung zum Antreten zur abschließenden Prüfung im Haupttermin erfolgt von Amts wegen. Auf Antrag des Prüfungskandidaten ist dieser zum erstmaligen Antreten zur abschließenden Prüfung zu einem späteren Termin zuzulassen, wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen. Bei negativer Beurteilung von schriftlichen Klausurarbeiten ist der Prüfungskandidat auf Antrag im selben Prüfungstermin zu zusätzlichen mündlichen Kompensationsprüfungen zuzulassen. Jede Zulassung zu einer Wiederholung von Prüfungsgebieten der Hauptprüfung erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten, wobei ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Prüfung zu einem Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit (§ 55g) bzw. der mündlichen Kompensationsmöglichkeit führt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

Im RIS seit

27.11.2020

## § 55e Im RIS seit {#par_55e}

(1) Die abschließende Prüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse auf dem Prüfungsgebiet, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann. Die Aufgabenstellung der Abschlussarbeit ist unter Beachtung des Bildungszieles der jeweiligen Fachrichtung so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat umfangreiche Kenntnisse und die Beherrschung des jeweiligen Prüfungsgebietes oder die der jeweiligen Fachdisziplin angemessenen Methoden sowie seine Selbständigkeit bei der Aufgabenbewältigung und seine Fähigkeit in der Kommunikation und Fachdiskussion im Rahmen der Präsentation und Diskussion unter Beweis stellen kann.

(2) Während der Erstellung der Abschlussarbeit ist der Prüfungskandidat in der letzten Schulstufe kontinuierlich vom Prüfer zu betreuen, wobei auf die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten zu achten ist.

(3) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schriftführer hat das Prüfungsprotokoll anzufertigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

Im RIS seit

27.11.2020

## § 55f Im RIS seit {#par_55f}

(1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Abschlussarbeit einschließlich deren Präsentation und Diskussion sind auf Grund eines begründeten Antrages des Prüfers der Abschlussarbeit von der jeweiligen Prüfungskommission zu beurteilen.

(2) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Klausurarbeiten im Rahmen der Klausurprüfung sind auf Grund von begründeten Anträgen der Prüfer der Klausurarbeiten von der jeweiligen Prüfungskommission zu beurteilen, wobei eine positive Beurteilung einer Klausurarbeit jedenfalls als Beurteilung im Prüfungsgebiet der Klausurprüfung gilt. Eine negative Beurteilung einer Klausurarbeit gilt dann als Beurteilung im Prüfungsgebiet, wenn der Prüfungskandidat nicht im selben Prüfungstermin eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung ablegt.

(3) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung der Hauptprüfung sowie von mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung sind auf Grund von begründeten Anträgen der Prüfer von der jeweiligen Prüfungskommission zu beurteilen.

(4) Sofern im Rahmen der Klausurprüfung bei negativer Beurteilung einer Klausurarbeit eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung abgelegt wurde, hat die Prüfungskommission auf Grund der Teilbeurteilung der Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ und der Teilbeurteilung der mündlichen Kompensationsprüfung die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten im betreffenden Prüfungsgebiet mit „befriedigend“, „genügend“ oder „nicht genügend“ festzusetzen.

(5) Die Beurteilungen gemäß Abs. 1 bis 4 haben unter Anwendung des § 45 Abs. 2 bis 4 unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen. Auf Grund der gemäß Abs. 1 bis 4 festgesetzten Beurteilungen der Leistungen in den Prüfungsgebieten hat der Vorsitzende der Prüfungskommissionen über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

Im RIS seit

27.11.2020

## § 55g Im RIS seit {#par_55g}

(1) Wurden Prüfungsgebiete der abschließenden Prüfung wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilt oder mit „nicht genügend“ beurteilt, so ist der Prüfungskandidat höchstens drei Mal zur Wiederholung dieser Prüfungsgebiete zuzulassen.

(2) Die Wiederholung der Abschlussarbeit hat mit geänderter Themenstellung zu erfolgen. Die Wiederholung der übrigen Prüfungsgebiete der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung hat in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung zu erfolgen.

(3) Die Wiederholung von Prüfungsgebieten ist innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens, nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen. Ab diesem Zeitpunkt ist die abschließende Prüfung nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen, wobei erfolgreich abgelegte Prüfungen vergleichbaren Umfangs und Inhalts nicht zu wiederholen sind.

(4) Der Schulleiter hat auf Antrag des Prüfungskandidaten diesem unter Bedachtnahme auf die gemäß § 55c Abs. 1 festgelegten Termine einen konkreten Prüfungstermin für die Wiederholung der Prüfung zuzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

Im RIS seit

27.11.2020

## § 56 Im RIS seit {#par_56}

(1) Die mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Fachrichtung) verbundenen Berechtigungen können auch ohne vorhergegangenen Schulbesuch durch die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Externistenprüfung erworben werden.

(2) Ferner kann durch die Ablegung einer Externistenprüfung der Nachweis der Beherrschung des Lehrstoffes eines bestimmten Unterrichtsgegenstandes in einer bestimmten Schulstufe oder Fachrichtung erbracht werden. Darüber hinaus hat die Schulbehörde durch Verordnung Prüfungsgebiete aus dem Lehrstoff eines oder mehrerer Unterrichtsgegenstände festzulegen, über die gleichfalls eine Externistenprüfung abgelegt werden kann, wenn im Berufsleben Bedarf an einem solchen Nachweis besteht.

(3) Die Schulbehörde hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der einzelnen Schularten und Fachrichtungen zu bestimmen, über welche Prüfungsgegenstände die Externistenprüfung im Sinne des Abs. 1 abzulegen ist. Ferner ist vorzusehen, daß Prüfungskandidaten auf Ansuchen von der Ablegung einer Prüfung aus jenen Unterrichtsgegenständen ganz oder zum Teil zu befreien sind, über die sie ein Zeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder über eine Externistenprüfung vorweisen können, soweit damit der Nachweis der Beherrschung des entsprechenden Prüfungsstoffes gegeben ist.

(4) Die Externistenprüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen. Zu diesem Zweck hat die Schulbehörde für das gesamte Landesgebiet nach Fachrichtungen und Prüfungsgebieten gegliederte Prüfungskommissionen einzurichten. Sie bestehen aus dem Landesschulinspektor oder einem von ihm bestellten Vertreter als Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von Lehrern der in Betracht kommenden Prüfungsgebiete. Die Schulbehörde kann jedoch auch Externistenprüfungskommissionen an bestimmten Schulen für einen größeren örtlichen Bereich errichten und auch Lehrer anderer Schulen als Mitglieder dieser Prüfungskommissionen bestellen. Ferner kann die Schulbehörde durch Verordnung bestimmen, daß Externistenprüfungen im Sinne des Abs. 2 vor Einzelprüfern abzulegen sind, wenn dadurch eine Vereinfachung und Beschleunigung des Prüfungsganges erreicht wird; hiebei ist vorzusehen, daß die Einzelprüfer Mitglieder der nach diesem Absatz zu bildenden Prüfungskommission sind und die Externistenprüfung an der Schule abzulegen ist, an der die Prüfungskommission, der der Einzelprüfer angehört, eingerichtet ist.

(5) Für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist der Vorsitzende der betreffenden Prüfungskommission zuständig.

(6) Voraussetzung für die Zulassung ist, daß der Prüfungskandidat im Zeitpunkt der Externistenprüfung nicht jünger ist, als er im Falle des Besuches der betreffenden Schulart wäre. Darüber hinaus ist die Zulassung zur Externistenprüfung an den Nachweis jener Voraussetzungen gebunden, die ein Erfordernis für die Aufnahme in die entsprechende Schulart darstellen (§§ 29 und 32).

(7) Die Zulassung zur Externistenprüfung über den Bildungsgang einer Schulart, zu deren besonderen Aufgabe eine praktische Unterweisung in Fertigkeiten zählt (wie Werkstättenunterricht, Laboratoriumsübungen, Kochunterricht), ist von der Teilnahme an einem Unterricht bzw. an Übungen oder einen anderen Nachweis der Erlernung entsprechender Fertigkeiten in jenem Ausmaß abhängig zu machen, das für die Erfassung des Prüfungsstoffes wesentlich ist.

(8) Das Ergebnis einer Externistenprüfung über eine Schulstufe oder eine Schulart (Abs. 1) ist in einem Externistenprüfungszeugnis zu beurkunden, für das die Bestimmungen des § 49 sinngemäß gelten. Über das Ergebnis einer Externistenprüfung im Sinne des Abs. 2 ist ein Externistenprüfungszeugnis auszustellen, das die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Externistenprüfung in den betreffenden Unterrichtsgegenständen enthält.

(9) Wenn der Prüfungskandidat eine praktische Unterweisung in Fertigkeiten nicht im gleichen Ausmaß zurückgelegt hat, wie sie dem Ausbildungsgang der betreffenden Schulart entspricht, so ist dies und die entsprechende Einschränkung der mit dem Zeugnis verbundenen Berechtigung auf dem Zeugnis zu vermerken.

(10) Wenn ein Prüfungskandidat eine vorgeschriebene Prüfung nicht besteht, so ist er von der Prüfungskommission zu einer Wiederholung dieser Prüfung zu einem Termin zuzulassen, der nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier Monate später liegt. Wenn der Prüfungskandidat auch die Wiederholungsprüfung nicht besteht, ist er zu keiner weiteren Wiederholungsprüfung zuzulassen.

(11) Die näheren Vorschriften über die Externistenprüfungen hat die Schulbehörde auf Grund der Bestimmungen der vorstehenden Absätze durch Verordnungen zu erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

Im RIS seit

27.11.2020

## § 57 Im RIS seit {#par_57}

(1) Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule mitzuhelfen, die Aufgabe der Berufs- oder Fachschule (§ 14 bzw. § 23) zu erfüllen und die Unterrichtsarbeit während der vorgeschriebenen Schulzeit wie auch in Kursen gemäß § 3 Abs. 3 regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den Freigegenständen und unverbindlichen Übungen, für die sie angemeldet sind, regelmäßig teilzunehmen, sich an den verpflichtend vorgeschriebenen Schulveranstaltungen zu beteiligen und die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen.

(2) Der Schüler ist über Auftrag des Schulleiters, eines Abteilungsvorstandes oder eines Lehrers verpflichtet, durch ihn vorsätzlich herbeigeführte Beschädigungen oder Beschmutzungen der Schulliegenschaft und schulischer Einrichtungen zu beseitigen, sofern dies zumutbar ist, oder die entstandenen Kosten zu übernehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

Im RIS seit

27.11.2020

## § 58 Im RIS seit {#par_58}

(1) Die Schulbehörde hat durch Verordnungen die näheren Vorschriften über das Verhalten der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen, über Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule, bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen, sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes auf Grund der Bestimmungen dieses Abschnittes und unter Bedachtnahme auf das Alter der Schüler, die Schulart, sowie die der Schule obliegenden Aufgaben zu erlassen. Die Schulkonferenz hat darüber hinaus, soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern, eine Hausordnung zu erlassen; sie ist der Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen und durch Anschlag in der Schule kundzumachen.

(2) Die Aufnahme in ein Schülerheim erfolgt durch einen Vertrag des Bürgerlichen Rechtes zwischen dem Schüler und dem Heimerhalter. Für Schülerheime, die mit einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule verbunden und überwiegend oder ausschließlich für Schüler dieser Schule bestimmt sind und deren Schulerhalter das Land ist, hat die Schulbehörde durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der Aufnahme, des Verhaltens im Heim, der Ordnung, des Heimbetriebes und des Ausschlusses zu erlassen. Hiebei ist auf ein möglichst enges Zusammenwirken von Schule und Schülerheim, insbesondere im erzieherischen Bereich, hinzuwirken.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

Im RIS seit

27.11.2020

## § 59 Fernbleiben von der Schule {#par_59}

(1) Das Fernbleiben vom Unterricht ist nur zulässig:

(2) Eine gerechtfertigte Verhinderung ist insbesondere: Krankheit des Schülers; mit der Gefahr der Übertragung verbundene Krankheit der Eltern oder anderer Angehöriger; Krankheit der Eltern oder Angehörigen, wenn sie vorübergehend der Hilfe des Schülers unbedingt bedürfen; außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers oder in der Familie des Schülers; Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet wird; Dauer des Beschäftigungsverbotes im Sinne der Bestimmungen über den MutterschutZ.

(3) Die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Arbeiten ist, soweit nicht Abs. 2 zutrifft, nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung anzusehen.

(4) Im Falle der Verhinderung hat der Erziehungsberechtigte (Lehrherr) den Schulleiter unverzüglich, längstens aber innerhalb von 3 Tagen, unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Schulleiters hat die Benachrichtigung schriftlich zu erfolgen; bei einer länger als eine Woche dauernden Krankheit oder Erholungsbedürftigkeit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.

(5) Auf Ansuchen des Schülers kann für einzelne Stunden, bis zu 3 Tagen der Schulleiter, darüber hinaus die Schulbehörde, die Erlaubnis zum Fernbleiben aus wichtigen Gründen erteilen.

(6) Wenn ein Schüler länger als eine Woche der Fachschule fernbleibt, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen (Abs. 4) und auch auf schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung binnen einer weiteren Woche nicht eintrifft, so gilt der Schüler als vom Schulbesuch abgemeldet (§ 55 Abs. 2 lit. c). Die Wiederaufnahme des Schülers ist nur mit Bewilligung der Schulbehörde zulässig, die nur dann zu erteilen ist, wenn das Fernbleiben nachträglich gerechtfertigt wird und die Unterlassung der Mitteilung an die Schule aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben ist.

## § 60 Im RIS seit {#par_60}

(1) Sammlungen unter den Schülern in der Schule einschließlich der Einhebung von Mitgliedsbeiträgen sind nur mit Bewilligung des Schulleiters zulässig. Die Bewilligung darf nur dann erteilt werden, wenn sichergestellt ist, daß kein wie immer gearteter Druck zur Beitragsleistung ausgeübt wird, der Zweck der Sammlung erzieherisch wertvoll ist und mit der Schule im Zusammenhang steht. Unter diese Bestimmung fallen Sammlungen nicht, die von den Schülervertretern (§ 71) aus besonderen Anlässen wie Todesfälle und soziale Hilfsaktionen beschlossen werden.

(2) Die Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen sind, darf in der Schule nur organisiert werden, wenn dies vom Schulleiter bewilligt worden ist. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, daß die Teilnahme der Schüler freiwillig und auf Grund schriftlicher Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten erfolgt, eine Gefährdung der Schüler weder in sittlicher noch in körperlicher Hinsicht zu befürchten ist und der Zweck der Veranstaltung auf andere Weise nicht erreicht werden kann.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

Im RIS seit

27.11.2020

## § 61 Im RIS seit {#par_61}

(1) Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung hat der Lehrer in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Diese Maßnahmen können auch vom Klassenvorstand und vom Schulleiter (Abteilungsvorstehung), in besonderen Fällen auch von der Schulbehörde ausgesprochen werden.

(2) Wenn es aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig erscheint, kann der Schulleiter einen Schüler in eine Parallelklasse, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen auch in einen Parallellehrgang versetzen. Wenn mit einer solchen Maßnahme nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann die Schulkonferenz die Stellung eines Antrages auf Ausschluß des Schülers (§ 63 Abs. 2) androhen.

(3) Körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen sind verboten.

(4) Im Rahmen der Mitwirkung an der Erziehung kann das Verhalten des Schülers außerhalb der Schule berücksichtigt werden; hiebei dürfen nur Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 gesetzt werden. Eine Bestrafung für ein Verhalten, das Anlaß zu Maßnahmen der Erziehungsberechtigten, der Jugendwohlfahrtsbehörden, sonstiger Verwaltungsbehörden oder der Gerichte ist, ist unzulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

Im RIS seit

27.11.2020

## § 62 Im RIS seit {#par_62}

Wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordert, haben der Klassenvorstand oder der Schulleiter (Abteilungsvorstehung) das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten (Lehrherren) zu pflegen. Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen, hat der Schulleiter das zuständige Pflegschaftsgericht, falls voraussichtlich die Voraussetzung zur Anordnung der Erziehungshilfe in Anwendung des Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes gegeben ist, die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen. Das zuständige Pflegschaftsgericht ist ferner zu verständigen, wenn die Erfüllung der Aufgabe der Schule durch die Uneinigkeit der Erziehungsberechtigten gefährdet erscheint.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1995, LGBl. Nr. 104/2020

Im RIS seit

27.11.2020

## § 63 Ausschluß eines Schülers {#par_63}

(1) Wenn ein Schüler seine Pflichten (§ 57) in schwerwiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln (§ 61) erfolglos bleibt, oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung anderer Schüler hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, ist der Schüler von der Schule auszuschließen.

(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat die Schulkonferenz einen Antrag auf Ausschluß des Schülers an die Schulbehörde zu stellen. Dem Schüler ist vor der Beschlußfassung über die Antragstellung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Überdies ist den Erziehungsberechtigten (Lehrherren) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Schulkonferenz hat bei ihrer Beratung die für und gegen den Ausschluß sprechenden Gründe zu berücksichtigen und ihren Antrag zu begründen. Eine Zweitschrift des Antrages ist dem Schüler zuzustellen.

(3) Die Schulkonferenz hat bei Gefahr im Verzug auszusprechen, daß der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert ist. Die Suspendierung darf mit höchstens zwei Wochen bemessen werden, sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, daß die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung gemäß § 47 Abs. 2 zu geben, soweit eine Beurteilung auf Grund der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre.

(4) Die Schulbehörde hat nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Beendigung des Ausschlußverfahrens festzustellen, wenn die Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 für einen Ausschluß nicht vorliegen. Sie kann zugleich dem Schüler eine Rüge erteilen oder eine Maßnahme nach § 61 Abs. 2 anordnen, wenn sein Verhalten zwar einen Ausschluß nicht begründet, er aber sonst gegen seine Pflichten verstoßen hat. Andernfalls hat die Schulbehörde den Ausschluß des Schülers mit Bescheid auszusprechen.

(5) Der Ausschluß kann sich auf die betreffende Schule oder auf alle Schulen des Bundeslandes erstrecken. Von den verschiedenen Formen des Ausschlusses ist jeweils nur jene Form auszusprechen, mit der der angestrebte Sicherungszweck im Sinne des Abs. 1 bereits erreicht werden kann.

(6) Gegen den Ausschluß ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(7) Im Falle eines Ausschlusses ist die Aufnahme in eine Schule, auf die sich der Ausschluß erstreckt, weder als ordentlicher noch als außerordentlicher Schüler zulässig. Die Zulassung zu einer Externistenprüfung (§ 56) wird davon nicht berührt.

(8) Der Ausschluß kann von der Schulbehörde auf Antrag des Schülers eingeschränkt oder aufgehoben werden, wenn und soweit die Gründe für seine Verhängung wegfallen oder der Sicherungszweck auf andere Weise erreicht werden kann.

(9) Bei Schulpflichtigen tritt an die Stelle des Ausschlusses eine Versetzung in eine andere Schule. Bei Gefahr im Verzug gelten jedoch auch für Schulpflichtige die Bestimmungen des Abs. 3 über die Suspendierung vom Schulbesuch sinngemäß.

## § 64 Anwendung auf außerordentliche Schüler {#par_64}

Die Bestimmungen der §§ 57 bis 63 sind auf außerordentliche Schüler sinngemäß anzuwenden.

## § 65 Im RIS seit {#par_65}

(1) Der Lehrer hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die den Bestimmungen des § 44 entsprechende Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Er hat den Unterricht sorgfältig vorzubereiten.

(2) Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben hat der Lehrer erforderlichenfalls die Funktionen eines Klassenvorstandes, des Leiters einer Werkstätte oder eines Wirtschaftsbetriebes, eines Kustos, eines Abteilungsvorstandes, sowie eines Mitgliedes einer Prüfungskommission zu übernehmen und an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen.

(3) Der Lehrer hat nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler in der Schule auch 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, in den Unterrichtspausen und unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtes beim Verlassen der Schule sowie bei allen Schulveranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulgebäudes zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich ist. Hiebei hat er insbesondere auf die körperliche Sicherheit und die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren.

(4) Bei Berufs- und Fachschulen, denen ein Schülerheim angeschlossen ist, kann der Lehrer gemäß § 31 Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296/1985 im Rahmen seiner lehramtlichen Aufgabe verpflichtet werden, an dem der Schule angeschlossenen Internat Erzieherdienste zu verrichten. Art und Umfang dieser Erzieherdienste sind von der Schulbehörde unter Berücksichtigung eines geordneten Heimbetriebes durch Verordnung zu bestimmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1995, LGBl. Nr. 104/2020

Im RIS seit

27.11.2020

## § 66 Kustos, Werkstätten- bzw. Wirtschaftsbetriebsleiter {#par_66}

(1) Der Schulleiter hat, soweit es die Gegebenheit der betreffenden Schule erfordert, Lehrer mit der Vorsorge für einen, den pädagogischen Grundsätzen entsprechenden Einsatz der Unterrichtsmittel und sonstigen Schuleinrichtungen zu betrauen (Kostoden).

(2) Die Leitung des Werkstätten- und des Wirtschaftsbetriebes obliegt dem Schulleiter. Wenn es die personellen und organisatorischen Gegebenheiten erfordern, kann der Schulleiter Lehrer mit der Leitung der Werkstätte, des Wirtschaftsbetriebes oder einzelner Betriebszweige betrauen. Sie haben für die Betriebsführung, den geordneten Ablauf und die Beschaffung der erforderlichen Materialien zu sorgen.

## § 67 Klassenvorstand {#par_67}

(1) Der Schulleiter hat in jedem Schuljahr für jede Klasse einen Lehrer dieser Klasse als Klassenvorstand zu bestellen.

(2) Dem Klassenvorstand obliegt für seine Klasse in Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern die Koordination der Erziehungsarbeit, die Abstimmung der Unterrichtsarbeit auf die Leistungssituation der Klasse und die Belastbarkeit der Schüler, die Beratung der Schüler in unterrichtlicher und erzieherischer Hinsicht, die Pflege der Verbindung zwischen Schule und Erziehungsberechtigten (Lehrherren), die Wahrnehmung der erforderlichen organisatorischen Aufgaben sowie die Führung der Amtsschriften.

## § 67a Im RIS seit {#par_67a}

Dem Abteilungsvorstand obliegt außer den ihm als Lehrer zukommenden Aufgaben die Leitung einer Fachabteilung in Unterordnung unter den Schulleiter.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

Im RIS seit

27.11.2020

## § 68 Schulleiter {#par_68}

(1) Der Schulleiter ist der unmittelbare Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Lehrer und sonstigen Bediensteten. Ihm obliegt die Leitung der Schule und die Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigten (Lehrherren).

(2) Der Schulleiter hat die Lehrer in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit (§ 44) zu beraten und sich vom Stand des Unterrichtes und von den Leistungen der Schüler regelmäßig zu überzeugen.

(3) Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben hat er für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und schulbehördlichen Weisungen sowie für die Führung der Amtsschriften der Schule und die Ordnung in der Schule zu sorgen. Für die Beaufsichtigung der Schüler im Sinne des § 65 Abs. 3 hat er eine Diensteinteilung zu treffen. Er hat der Schulbehörde wahrgenommene Mängel der Schulliegenschaften und ihrer Einrichtungen zu melden, soweit er diese nicht im Rahmen seiner Verantwortlichkeit beheben kann.

(4) Ist die Schule mit einem Schülerheim verbunden, so obliegt die Leitung desselben dem Schulleiter. Die Schulbehörde kann nach Anhörung des Schulleiters, wenn es personelle oder organisatorische Gegebenheiten erfordern, einen Lehrer (Erzieher) mit der Leitung eines Schülerheimes betrauen.

(5) Pflichten, die dem Schulleiter auf Grund von anderen, insbesondere von dienstrechtlichen Vorschriften obliegen, bleiben unberührt.

## § 69 Im RIS seit {#par_69}

(1) Lehrerkonferenzen sind die Schulkonferenz und die Klassenkonferenz.

(2) Die Lehrer einer Schule bilden unter dem Vorsitz des Schulleiters die Schulkonferenz und die Lehrer einer Klasse unter dem Vorsitz des Klassenvorstandes die KlassenkonferenZ.

(3) Die Lehrerkonferenzen sind zur Erfüllung der ihnen durch die Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben oder zur Beratung gemeinsamer Fragen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zur beruflichen Fortbildung der Lehrer durchzuführen.

(4) Die Einberufung von Lehrerkonferenzen obliegt dem Schulleiter. Mit Zustimmung des Schulleiters können Klassenkonferenzen auch vom Klassenvorstand einberufen werden.

(5) Der Schulleiter (Klassenvorstand) ist verpflichtet, Lehrerkonferenzen einzuberufen, wenn dies ein Drittel der für die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen jeweils in Betracht kommenden Lehrer (Abs. 2 und 3) verlangt. In diesen Fällen ist die im Abs. 4 vorgesehene Zustimmung zu erteilen. Der Schulleiter (Klassenvorstand) ist ferner verpflichtet, in den Lehrerkonferenzen jene Angelegenheiten zu beraten, deren Behandlung von einem Drittel der für die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen jeweils in Betracht kommenden Lehrer verlangt wird.

(6) Für einen Beschluss einer Lehrerkonferenz ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dem Vorsitzenden und jedem Mitglied kommt eine Stimme zu. Stimmübertragungen sind ungültig. Stimmenthaltungen sind außer im Falle der Befangenheit gemäß § 7 AVG unzulässig. Über den Verlauf einer Lehrerkonferenz ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.

(7) Der Schulleiter kann jederzeit den Vorsitz einer Klassenkonferenz übernehmen. Im Falle der Übernahme des Vorsitzes einer Klassenkonferenz durch den Schulleiter kommt diesem jedoch nur dann beschließende Stimme zu, wenn er Mitglied der betreffenden Klassenkonferenz ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme.

(8) Die Klassenkonferenzen für mehrere Klassen können auch in der Weise abgehalten werden, daß die Lehrer aller in Betracht kommenden Klassen eine gemeinsame Sitzung abhalten, wobei aber bei der Beratung der Angelegenheiten einer Klasse nur die Lehrer dieser Klasse Stimmrecht haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2007, LGBl. Nr. 104/2020

Im RIS seit

27.11.2020

## § 70 Schülermitverwaltung {#par_70}

(1) Die Schüler einer Schule haben das Recht der Schülermitverwaltung in Form der Vertretung ihrer Interessen und der Mitgestaltung des Schullebens. Die Schüler haben sich bei dieser Tätigkeit von der Aufgabe der Berufs- oder Fachschule (§ 14, § 23) leiten zu lassen.

(2) Im Rahmen der Interessenvertretung gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter und der Schulbehörde stehen den Schülern folgende Rechte zu:

(3) Im Rahmen der Mitgestaltung haben die Schüler gemeinsam jene Aufgaben wahrzunehmen, die über die Mitarbeit des einzelnen Schülers hinausreichen. Als solche kommen Vorhaben in Betracht, die der politischen, staatsbürgerlichen und kulturellen Bildung der Schüler im Sinne demokratischer Grundsätze dienen, ihr soziales Verhalten entwickeln und festigen und ihren Neigungen entsprechende Betätigungsmöglichkeiten in der Freizeit bieten.

(4) Veranstaltungen der Schülermitverwaltung (Abs. 3) unterliegen nicht der Aufsichtspflicht des Lehrers (des Schulleiters). Die Befugnis der Lehrer, an diesen Veranstaltungen teilzunehmen, wird davon nicht berührt.

## § 71 Im RIS seit {#par_71}

(1) Zur Interessenvertretung und zur Mitgestaltung des Schullebens sind in Schulen mit einer Unterrichtsdauer von Mindestens 10 Monaten Schülervertreter zu bestellen. Sie sind von den Schülern in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl zu wählen.

(2) Schülervertreter im Sinne des Abs. 1 sind:

(3) (Anm.: entfallen)

(4) Die im Abs. 2 genannten Schülervertreter bilden in ihrer Gesamtheit die Versammlung der Schülervertreter. Die Einberufung der Versammlung obliegt dem Schulsprecher (dessen Stellvertreter). Den Vorsitz in der Versammlung führt der Schulsprecher (dessen Stellvertreter).

(5) Die Festsetzung des Wirkungsbereiches der Schülervertreter obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuß (§ 76).

(6) Wählbar zum Klassensprecher (dessen Stellvertreter) ist jeder Schüler der betreffenden Klasse, zum Schulsprecher (dessen Stellvertreter) jeder Schüler der Schule. Der Schulgemeinschaftsausschuß (§ 76) hat einem Schüler die Wählbarkeit abzuerkennen, wenn er wegen eines schwerwiegenden ordndungswidrigen Verhaltens oder wegen Gefährdung seines erfolgreichen Abschlusses der betreffenden Schulstufe zur Erfüllung der Aufgaben eines Schülervertreters ungeeignet erscheint.

(7) Die Wahl zum Klassensprecher (dessen Stellvertreter) hat unter der Leitung des Klassenvorstandes, zum Schulsprecher (dessen Stellvertreter) unter der Leitung des Schulleiters oder eines von ihm beauftragten Lehrers, innerhalb der ersten zwei Monate eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl stattzufinden. Zugleich mit diesen Wahlen ist jeweils ein Stellvertreter zu wählen.

(8) Gewählt ist, wer die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht keiner der Vorgeschlagenen die unbedingte Mehrheit, so hat zwischen jenen beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, eine Stichwahl stattzufinden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(9) Die gewählten Schülervertreter bedürfen keiner Bestätigung. Die Funktion eines Schülervertreters endet durch Zeitablauf, Ausscheiden aus dem Verband, für den er gewählt wurde (Klasse, Schule), Rücktritt oder Abwahl. Ein Schülervertreter ist abgewählt, wenn es die unbedingte Mehrheit der jeweils Wahlberechtigten (Abs. 2) beschließt. Auf die Abwahl ist Abs. 6 mit der Abweichung anzuwenden, daß zu diesem Zweck der Klassenvorstand bzw. der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter Lehrer die jeweils Wahlberechtigten einzuberufen hat, wenn es ein Drittel von diesen verlangt. Die Frist für die Einberufung beträgt zwei Wochen, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde.

(10) Bei Ausscheiden eines Schülervertreters aus seiner Funktion sind unverzüglich Neuwahlen durchzuführen. Die Funktion des neugewählten Schülervertreters dauert bis zur nächsten, gemäß Abs. 7 durchzuführenden Wahl.

(11) Die Schulbehörde hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Schülervertreter zu erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

Im RIS seit

27.11.2020

## § 72 Erziehungsberechtigte {#par_72}

(1) Unter den Erziehungsberechtigten im Sinne dieses Gesetzes sind die Personen zu verstehen, denen im Einzelfall nach Bürgerlichem Recht das Erziehungsrecht zusteht.

(2) Steht das Erziehungsrecht hinsichtlich eines Schülers mehr als einer Person zu, so ist jeder von ihnen mit Wirkung auch für den anderen handlungsbefugt.

## § 73 Pflichten der Erziehungsberechtigten {#par_73}

(1) Die Erziehungsberechtigten haben die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen, die Schüler mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln auszustatten und auf die gewissenhafte Erfüllung der sich aus dem Schulbesuch ergebenden Pflichten des Schülers hinzuwirken, sowie zur Förderung der Schulgemeinschaft beizutragen.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben die für die Führung der Amtsschriften der Schule erforderlichen Dokumente vorzulegen und Auskünfte zu geben, sowie erhebliche Änderungen dieser Angaben unverzüglich der Schule mitzuteilen.

## § 74 Beratung zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten {#par_74}

Lehrer und Erziehungsberechtigte haben eine möglichst enge Zusammenarbeit in allen Fragen der Erziehung und des Unterrichtes der Schüler zu pflegen. Zu diesem Zweck sind Einzelaussprachen (§ 46 Abs. 1) und gemeinsame Beratungen zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten über Fragen der Erziehung, den Leistungsstand, den geeignetsten Bildungsweg und der Schulgesundheitspflege durchzuführen.

## § 75 Elternvereine {#par_75}

(1) Die Schulleiter haben die Errichtung und die Tätigkeit von Elternvereinen zu fördern, die satzungsgemäß allen Erziehungsberechtigten von Schülern der betreffenden Schule zugänglich sind.

(2) Die Organe des Elternvereines können dem Schulleiter und dem Klassenvorstand Vorschläge, Wünsche und Beschwerden mitteilen, der Schulleiter hat das Vorbringen des Elternvereines zu prüfen und mit den Organen des Elternvereines zu besprechen.

## § 76 Im RIS seit {#par_76}

(1) Zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft ist in Schulen mit einer Unterrichtsdauer von mehr als 10 Monaten ein Schulgemeinschaftsausschuß zu bilden.

(2) Dem Schulgemeinschaftsausschuß gehören der Schulleiter und je zwei Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an.

(3) Die Vertreter der Lehrer sind von der Schulkonferenz aus dem Kreis der an der betreffenden Schule tätigen Lehrer zu bestellen (§ 69 Abs. 6).

(4) Die Vertreter der Schüler sind der Schulsprecher und sein Stellvertreter.

(5) Die Vertreter der Erziehungsberechtigten sind von den Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule aus deren Kreis unter der Leitung des Schulleiters zu wählen. Dies hat in gleicher, unmittelbarer und persönlicher Wahl innerhalb der ersten 3 Monate eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu geschehen. Zum Mitglied des Schulgemeinschaftsausschusses ist gewählt, wer die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht keiner der Vorgeschlagenen die unbedingte Mehrheit, so hat zwischen jenen beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, eine Stichwahl stattzufinden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(6) Besteht an der Schule ein Elternverein, so sind die Vertreter der Erziehungsberechtigten von diesem zu entsenden. Bestehen an einer Schule mehrere Elternvereine, so ist nach Abs. 5 vorzugehen.

(7) Dem Schulgemeinschaftsausschuß obliegen

(8) Die Einberufung des Schulgemeinschaftsausschusses obliegt dem Schulleiter. Ein Drittel der Mitglieder kann die Einberufung des Schulgemeinschaftsausschusses unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 7 genannten Angelegenheiten verlangen. Die Frist für die Einberufung beträgt zwei Wochen, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter ist berechtigt, auch ohne Verlangen auf Einberufung den Schulgemeinschaftsausschuß einzuberufen, sofern eine der im Abs. 7 genannten Angelegenheiten zu behandeln ist.

(9) Den Vorsitz im Schulgemeinschaftsausschuß führt der Schulleiter oder ein von ihm namhaft gemachter Vertreter.

(10) Die Festsetzungen nach Abs. 7 lit. b und die Entscheidung nach Abs. 7 lit. c unterliegen der Beschlußfassung des Schulgemeinschaftsausschusses; desgleichen die Abgabe von Empfehlungen und Stellungnahmen in den im Abs. 7 lit. a genannten Angelegenheiten.

(11) Jedem Mitglied der im Schulgemeinschaftsausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) kommt eine beschließende Stimme zu. Dem Schulleiter kommt in allen Fällen des Abs. 7 beschließende Stimme, den Erziehungsberechtigten in den Fällen des Abs. 7 lit. a sublit. ff lit. b und lit. c nur beratende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam.

(12) Der Schulgemeinschaftsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) anwesend sind. In den Fällen des Abs. 7 lit. a sublit. ff lit. b und lit. c bleibt für die Beschlußfähigkeit die Anwesenheit von Vertretern der Erziehungsberechtigten außer Betracht. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgewiesen.

(13) Der Schulleiter hat einen Beschluß des Schulgemeinschaftsausschusses zu sistieren, wenn er ihn für rechtswidrig hält und die Weisung der Schulbehörde einzuholen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

Im RIS seit

27.11.2020

## § 77 Erweiterte Schulgemeinschaft {#par_77}

Zur Pflege und Förderung der zwischen den berufsbildenden Schulen und dem Wirtschaftsleben notwendigen engen Verbindungen können als erweiterte Schulgemeinschaft weitere Formen der Zusammenarbeit zwischen den gesetzlichen Interessensvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, den Absolventenverbänden und der Schulgemeinschaft von der Schulbehörde durch Verordnung vorgesehen werden.