# Steiermärkisches Prostitutionsgesetz

Gesetz vom 25. November 1997 betreffend die Prostitution im Bundesland Steiermark (Steiermärkisches Prostitutionsgesetz)

Stammfassung: LGBl. Nr. 16/1998 (XIII. GPStLT EZ 544)

Im RIS seit

06.02.2014

## § 1 Geltungsbereich {#par_1}

Die Ausübung der Prostitution und die Anbahnung dazu in einer der Öffentlichkeit gegenüber in Erscheinung tretenden Weise unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes.

## § 2 Begriffsbestimmungen {#par_2}

(1) Unter Prostitution im Sinne dieses Gesetzes ist die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen zu verstehen.

(2) Unter Anbahnung der Prostitution ist ein Verhalten in der Öffentlichkeit zu verstehen, durch welches eine Person erkennen läßt, die Prostitution ausüben zu wollen.

(3) Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die Ausübung der Prostitution wiederkehrend in der Absicht erfolgt, sich daraus eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

(4) Unter Bordell ist ein Betrieb zu verstehen, in dem die Prostitution ausgeübt werden soll.

(5) Unter bordellähnlicher Einrichtung ist ein Betrieb zu verstehen, in dem die Anbahnung der Prostitution erfolgt.

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Personen, gegen deren Prostitutionsausübung pflegschaftsbehördliche Bedenken bestehen, dürfen die Prostitution weder ausüben noch anbahnen.

(2) Die Ausübung der Prostitution ist zulässig,

(3) Die Anbahnung der Prostitution ist zulässig

(4) Verboten ist

(5) Die Ausübung der Prostitution sowie die Anbahnung hiezu sind an den Besitz des Ausweises gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 gebunden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 97/2024

Im RIS seit

14.10.2024

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Ein Bordell darf nur mit Bewilligung der Behörde (Bordellbewilligung) betrieben werden. Jede Änderung des Betriebes eines Bordells bedarf vor ihrer Ausführung ebenfalls der Bewilligung.

(2) Die Bestimmungen über die Bordellbewilligung und die daraus für den Bewilligungsinhaber entstehenden Rechte und Pflichten sowie über die Schließung solcher Betriebe finden auf bordellähnliche Einrichtungen sinngemäß Anwendung.

(3) Die Erteilung einer Bordellbewilligung und die Änderung dazu sind schriftlich bei der Behörde zu beantragen.

(4) Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:

(5) Dem Antrag sind anzuschließen:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 79/2017

Im RIS seit

31.08.2017

## § 5 Bewilligungsverfahren und Bewilligung {#par_5}

(1) Über einen Antrag gemäß § 4 ist, soweit sich nicht die Unzulässigkeit des Vorhabens schon aus dem Antrag oder den ihm angeschlossenen Unterlagen ergibt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in deren Rahmen ein Ortsaugenschein stattzufinden hat.

(2) Vor Erteilung der Bewilligung ist der zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständigen Behörde (§ 12 Abs. 2) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Behörde ist auch von der Erteilung, dem Erlöschen und der Entziehung einer Bordellbewilligung zu verständigen.

(3) Die Bordellbewilligung ist zu erteilen, wenn die persönlichen (§ 6) und sachlichen (§ 7) Voraussetzungen erfüllt sind. Sie ist befristet oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der im § 7 Z 1, 3 und 5 angeführten Interessen erforderlich ist.

(4) Die Behörde (§ 12 Abs. 1) hat in Abständen von längstens drei Jahren, beginnend mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung, das Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen zu überprüfen.

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Die Bordellbewilligung darf nur natürlichen Personen erteilt werden, die

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 97/2024

Im RIS seit

14.10.2024

## § 7 Sachliche Voraussetzungen {#par_7}

Die Bordellbewilligung ist für einen bestimmten Standort zu erteilen, wenn

## § 8 Wirksamkeit der Bewilligung {#par_8}

(1) Eine Bordellbewilligung erlischt, wenn der Betrieb des Bordells nicht innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Bewilligung aufgenommen oder für mehr als sechs Monate unterbrochen worden ist. Der Bewilligungsinhaber hat die Aufnahme, Unterbrechung und Wiederaufnahme des Betriebes der Behörde vorher anzuzeigen.

(2) Eine Bordellbewilligung ist zu entziehen, wenn eine der persönlichen Voraussetzungen (§ 6) für ihre Erteilung weggefallen ist. Bei Wegfall von sachlichen Voraussetzungen ist § 11 sinngemäß anzuwenden.

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Die Inhaberin/Der Inhaber einer Bordellbewilligung kann eine Person unter klarer Abgrenzung ihres Verantwortungsbereiches als verantwortliche Vertreterin/verantwortlichen Vertreter bestellen. Die Bestellung bedarf der Bewilligung der Behörde (§ 12 Abs. 1).

(2) Die verantwortliche Vertreterin/der verantwortliche Vertreter muss

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010

Im RIS seit

06.02.2014

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Die Räume eines Bordells dürfen zur Ausübung, die Räume einer bordellähnlichen Einrichtung zur Anbahnung der Prostitution nur Personen überlassen werden, die

(2) Der Inhaber einer Bordellbewilligung ist verpflichtet,

(3) Der Bewilligungsinhaber oder der verantwortliche Vertreter hat der Behörde jedenfalls dann Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen von Gebäuden, auf die sich die Bordellbewilligung erstreckt, zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn sie überprüft, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie einer von der Gemeinde erlassenen Verordnung (§ 13 Abs. 1) sowie die Bedingungen oder Befristungen der Bordellbewilligung eingehalten werden.

(4) Das Zutritts- und Auskunftsrecht gemäß Abs. 3 ist auch den Organen der Strafbehörden (§ 12 Abs. 2) sowie den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 14 Abs. 1) zu gewähren.

(5) Der Zutritt gemäß Abs. 3 und 4 darf mit den Mitteln des unmittelbaren Zwanges durchgesetzt werden.

(6) Der Bewilligungsinhaber oder der verantwortliche Vertreter ist verpflichtet, Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Personen, die durch ihr Verhalten die Ruhe und Ordnung im Bordell stören, den Zutritt bzw. ein weiteres Verweilen zu untersagen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 79/2017, LGBl. Nr. 97/2024

Im RIS seit

14.10.2024

## § 11 Schließung eines Bordells {#par_11}

(1) Die Behörde (§ 12 Abs. 1) hat die Schließung eines Bordells zu verfügen, wenn ein Bordell ohne Bewilligung, abweichend von der Bewilligung oder wiederholt unter Verletzung des § 10 Abs. 1 betrieben wird.

(2) Die Behörde (§ 12 Abs. 1) kann die Schließung des Bordells verfügen, wenn der Bewilligungsinhaber oder der verantwortliche Vertreter seine Verpflichtungen nach § 10 Abs. 3 und 4 nicht erfüllt oder einer gemäß § 13 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt. Die Schließungsverfügung gilt auch dann als erlassen, wenn sie gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung BGBl.Nr. 357/1990, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.

(3) Von der Schließung ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständige Behörde (§ 12 Abs. 2) zu verständigen. Die Verfügung der Schließung ist aufzuheben, wenn der Grund für diese Maßnahme weggefallen ist.

(4) Wird einer gemäß Abs. 1 verfügten Schließung des Bordells nicht oder nicht rechtzeitig Rechnung ge-tragen, so ist die Schließung ohne weiteres Verfahren mit den Mitteln des unmittelbaren Zwanges, wie der Schließung des Betriebes und der Hinderung von Personen am Betreten des Bordells, vorzunehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

## § 11a Genehmigungsfiktion {#par_11a}

(1) In Verfahren nach § 9 gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von drei Monaten erlassen wurde.

(2) Verfügt die Antragstellerin/der Antragsteller für die Zustellung von Dokumenten über keine Abgabestelle im Inland, kommt die Genehmigungsfiktion nur zur Anwendung, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller wahlweise entweder

(3) Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist der Verfahrenspartei mitzuteilen.

(4) Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Abs. 1 geregelte Frist beginnt erst mit rechtzeitigem Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG hinzuweisen.

(5) Die Behörde hat den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist der Verfahrenspartei zuzustellen. Sie hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 zu begehren.

(6) Auf die Genehmigung nach Abs. 1 sind die §§ 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme der §§ 14 und 15 von der Gemeinde zu vollziehen, und zwar im eigenen Wirkungsbereich.

(2) Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, der Landespolizeidirektion.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 22/2013, LGBl. Nr. 87/2013

Im RIS seit

05.02.2014

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Die Gemeinde kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Betrieb von Bordellen erlassen. Die Verordnung kann insbesondere Bestimmungen über die Einrichtung, Ausstattung und Reinhaltung der Räume, über Notsignale, Notbeleuchtung und Brandschutzeinrichtungen sowie über die Betriebszeiten enthalten.

(2) Für bestimmte Örtlichkeiten im Freien und bestimmte Zeiten kann der Gemeinderat, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, nach Anhörung der Landespolizeidirektion, die Anbahnung der Prostitution für einen Zeitraum von jeweils drei Jahren durch Verordnung ausdrücklich für zulässig erklären. Die Verordnung hat überdies zu bestimmen, daß die Anbahnung

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 22/2013, LGBl. Nr. 87/2013

Im RIS seit

05.02.2014

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Gesetzes durch Maßnahmen mitzuwirken, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

(2) Wenn der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 12 Abs. 2) andere geeignete Organe zur Verfügung stehen, hat sie diese Organe heranzuziehen.

(3) Die Organe der Bundespolizei haben der zuständigen Behörde über deren Ersuchen bei der Durchsetzung des Zutrittsrechtes nach § 10 Abs. 5 und bei der Schließung des Bordelles nach § 11 Abs. 4 im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006

Im RIS seit

06.02.2014

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Die Strafe für diese Verwaltungsübertretungen beträgt

(3) Der Versuch zu den Tatbeständen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 ist strafbar.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2002LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 97/2024

Im RIS seit

14.10.2024

## § 15b EU-Recht {#par_15b}

Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36, umgesetzt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010, LGBl. Nr. 87/2013

## § 16 Übergangsbestimmungen {#par_16}

(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verwaltungsverfahren sind nach diesem Gesetz weiterzuführen.

(2) Genehmigungen zum Betrieb eines Bordells oder einer bordellähnlichen Einrichtung, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund einer ortspolizeilichen Verordnung einer Gemeinde erteilt worden sind, behalten ihre Gültigkeit im erteilten Umfang. Die Bedingungen ihrer Ausübung richten sich jedoch künftig nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 4 Z 2, der §§ 6, 7 Z 2 bis 6 sowie §§ 8 bis 14; § 15 ist bis zu der gemäß Abs. 3 vorgenommenen Überprüfung nur insoweit anzuwenden, als vergleichbare Übertretungen in der ortspolizeilichen Verordnung der Gemeinde strafbar waren.

(3) Der Fortbetrieb eines Bordells oder einer bordellähnlichen Einrichtung gemäß Abs. 2 ist bei sonstigem Verlust der Genehmigung binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Behörde (§ 12 Abs. 1) schriftlich anzuzeigen; diese hat innerhalb eines Jahres nach Erstattung der Anzeige zu prüfen, ob die in Abs. 2 zitierten Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten sind.

(4) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Bordelle und bordellähnliche Einrichtungen in Gemeinden, in denen durch eine ortspolizeiliche Verordnung keine Genehmigungspflicht vorgesehen ist oder eine solche Verordnung nicht in Geltung steht, ist innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes um eine Bewilligung anzusuchen. Wird innerhalb dieser Frist um keine Bewilligung angesucht, dürfen diese Bordelle und bordellähnlichen Einrichtungen nach Ablauf dieser Frist nicht weiterbetrieben werden; wird rechtzeitig um eine Bewilligung angesucht, dürfen diese ohne Bewilligung bis zur Entscheidung der Behörde in erster Instanz, längstens aber für die Dauer eines Jahres ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterbetrieben werden, wenn der Antragsteller und der verantwortliche Vertreter die persönlichen Voraussetzungen erfüllen und die Bestimmungen des § 7 Z 1 und § 10 dieses Gesetzes eingehalten werden.

## § 16a Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 13/2010 {#par_16a}

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 13/2010 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010

## § 16b Im RIS seit {#par_16b}

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 81/2010 angebrachte Plakatwerbung für Bordelle und bordellähnliche Einrichtungen muss bis längstens 3 Monate nach Inkrafttreten der Novelle entfernt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010

Im RIS seit

05.02.2014

## § 16c Im RIS seit {#par_16c}

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Im RIS seit

04.09.2025

## § 17 Inkrafttreten {#par_17}

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten entgegenstehende Regelungen in ortspolizeilichen Verordnungen sowie das Gesetz vom 3. Februar 1976, LGBl. Nr. 34, mit dem die Zuständigkeit in sittlichkeitspolizeilichen Strafverfahren auf die Bundespolizeidirektion Graz übertragen wird, außer Kraft.

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

(1) Die Änderung des § 15 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 18/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Die Änderung des § 14 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 56/2006 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(3) Die Änderung des § 6 Z. 2 und des § 9 sowie die Einfügung der §§ 11a, 15a, 15b und 16a durch die Novelle LGBl. Nr. 13/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. März 2010, in Kraft.

(4) Die Änderungen der §§ 3 Abs. 4 Z. 3, 4 Abs. 4 Z 1, 10 Abs. 2 Z 3 lit. a, 15 Abs. 1 Z. 2 lit. a und die Einfügung des § 16b durch die Novelle LGBl. Nr. 81/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. September 2010, in Kraft.

(5) Die Änderungen des § 12 Abs. 2 und des § 13 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 22/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. März 2013, in Kraft.

(6) Die Änderung des § 6 Z 3 lit. a, des § 11 Abs. 4, des § 12 Abs. 2, des § 13 Abs. 2, des § 15 Abs. 1 und der Überschrift des § 15b durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(7) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2017 treten § 4 Abs. 4 Z 1 und § 10 Abs. 2 Z 3 lit. a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. September 2017, in Kraft.

(8) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 97/2024 treten § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 4 Z 2 und 3, § 6 Z 3 lit. b, § 10 Abs. 1 Z 2 und Abs. 6, § 15 und § 15a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. September 2024, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2002, LGBl. Nr. 56/2006, LGBl. Nr. 13/2010, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 22/2013, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 79/2017, LGBl. Nr. 97/2024

Im RIS seit

14.10.2024