# Europaschutzgebiet Nr. 3 - Schwarze und Weiße Sulm (AT2242000)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Dezember 2006 über die Erklärung des Gebietes „Schwarze und Weiße Sulm“ (AT2242000) zum Europaschutzgebiet Nr. 3

Stammfassung: LGBl. Nr. 10/2007 (CELEX-Nr. 392L0043, 32003R1882)

> Auf Grund des § 13a des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 – NSchG 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 97/2006, wird verordnet:

Im RIS seit

07.02.2014

## § 1 Gegenstand {#par_1}

Das im Bereich der Schwarzen und Weißen Sulm mit den Gemeinden Gressenberg, Garanas, Wielfresen, Wernersdorf und Schwanberg gelegene Gebiet wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 3 „Schwarze und Weiße Sulm“ bezeichnet.

## § 2 Schutzzweck {#par_2}

Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und im Falle der Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustandes auch dessen Wiederherstellung.

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1:60.000 (Anlage B), eines Detailplanes und von 4 Erweiterungsplänen im Maßstab 1:5.000 (Anlage C).

(2) Der Übersichtsplan und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:

(3) Die 4 Erweiterungspläne (Anlage C) werden im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) kundgemacht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2018

Im RIS seit

13.12.2018

## § 4 Gemeinschaftsrecht {#par_4}

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206/ vom 22. Juli 1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003, ABl. Nr. L 284 vom 31.Oktober 2003, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL), umgesetzt.

## § 5 Inkrafttreten {#par_5}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. Februar 2007, in Kraft.

## § 5a Im RIS seit {#par_5a}

(1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 90/2018 tritt § 3 Abs. 1 und 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. Dezember 2018, in Kraft.

(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/2021 tritt Anlage A mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juni 2021, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2018, LGBl. Nr. 75/2021

Im RIS seit

22.07.2021

## § 6 Außerkrafttreten {#par_6}

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Oktober 2002, LGBl. Nr. 8/2003, außer Kraft.

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I

Code-Nr.

Lebensraumtyp

6230*

Bürstlingsrasen

9180*

Schlucht- und Hangmischwälder

91E0*

Auenwälder mit Erle und Esche (Weichholzau)

Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I

Code-Nr.

Lebensraumtyp

6430

Feuchte Hochstaudenfluren

7140

Übergangs- und Schwingrasenmoore

8220

Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation

9110

Hainsimsen-Buchenwald

9130

Waldmeister-Buchenwald

9410

Bodensaure Fichtenwälder

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2021

Im RIS seit

22.07.2021

## Anl. 3 Im RIS seit {#prov_anl_3}

(Anm.: die Erweiterungspläne sind als PDF dokumentiert)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2018

Im RIS seit

13.12.2018