# Steiermärkisches Gemeinde-Bezügegesetz

Gesetz über die Bezüge der Organe in den Gemeinden des Landes Steiermark (Steiermärkisches Gemeinde-Bezügegesetz – Stmk. GBezG.)

Stammfassung: LGBl. Nr. 72/1997 (XIII. GPStLT EZ 44, 45, 457)

> Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 86/2013, LGBl. Nr. 114/2020, LGBl. Nr. 68/2025

Im RIS seit

02.09.2025

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Den gemäß der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, und dem Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130, vorgesehenen Organen, deren Mitgliedern und den Ortsvorstehern der Gemeinden sowie den Bezirksvorstehern und Bezirksvorsteherstellvertretern der Landeshauptstadt Graz gebühren Bezüge nach diesem Landesgesetz.

(2) Der in Abs. 1 angeführte Personenkreis wird in der Gesamtheit als „Organe der Gemeinden“ bezeichnet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 86/2013, LGBl. Nr. 114/2020

Im RIS seit

01.03.2021

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Der Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe der Gemeinden richtet sich nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.

(2) Die Bezüge verändern sich jährlich zum 1. Jänner entsprechend dem Anpassungsfaktor, den der Präsident des Rechnungshofes gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, veröffentlicht.

(3) Für Bezüge der in § 12, § 13 und § 14 genannten Organe der Landeshauptstadt Graz sowie der in § 15 Abs. 2 genannten Mitglieder des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz, die nicht dem Stadtsenat angehören, aber mit der besonderen Aufgabe der Funktion des Klubobmannes betraut sind, entfällt die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages für das Kalenderjahr 2025.

(4) Für Bezüge der Organe der Gemeinden, ausgenommen die Organe der Landeshauptstadt Graz, entfällt die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages für den Zeitraum 1. Jänner 2026 bis 30. Juni 2026.

(5) Für Bezüge der in § 12, § 13 und § 14 genannten Organe der Landeshauptstadt Graz, der in § 15 genannten Mitglieder des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz sowie der in § 16 genannten Bezirksvorsteher entfällt die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages für das Kalenderjahr 2026.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 86/2013, LGBl. Nr. 50/2025, LGBl. Nr. 124/2025

Im RIS seit

08.01.2026

## § 3 Anfall und Einstellung der Bezüge {#par_3}

(1) Der Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag der Angelobung und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion.

(2) Wird außer im Fall des Abs. 3 die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, gebührt in diesem Monat nur für jeden Tag der Funktionsausübung ein Dreißigstel des Bezuges.

(3) Scheidet ein Organ der Gemeinde durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug bis zum Ende des betreffenden Monats.

(4) Hätte ein Organ der Gemeinde gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach diesem Gesetz, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.

## § 4 Sonderzahlung {#par_4}

Außer den Bezügen gebührt dem Organ der Gemeinde für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von einem Sechstel der Summe der Bezüge, die ihm nach diesem Landesgesetz für das betreffende Kalendervierteljahr tatsächlich zustehen (13. und 14. Monatsbezug).

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen. Ist der Auszahlungstag kein Arbeitstag, sind die Bezüge und die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.

(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen.

(3) Das Organ der Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Ist der auszuzahlende Nettobetrag nicht durch 10 Cent teilbar, sind Restbeträge bis einschließlich 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 5 Cent auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2001

Im RIS seit

30.01.2014

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Den Bürgermeistern gebührt ein Bezug in der Höhe des nachstehenden Prozentsatzes des Ausgangsbetrages gemäß § 2:

(2) Wenn ein Bürgermeister seine Funktion hauptberuflich ausübt, erhöht sich der Bezug gemäß Abs. 1 um 25 %. Die Bürgermeister haben innerhalb von vier Wochen nach Übernahme der Funktion schriftlich gegenüber der Gemeinde zu erklären, ob sie ihre Funktion haupt- oder nebenberuflich ausüben. Eine einmal abgegebene Erklärung gilt für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode. Sofern sich eine Änderung der beruflichen Situation während der Funktionsdauer ergibt, ist binnen vier Wochen ab Eintritt dieser Änderung eine neuerliche Erklärung gegenüber der Gemeinde abzugeben.

(3) Den Bürgermeistern, die gemäß Abs. 2 erklärt haben, ihre Funktion hauptberuflich auszuüben, gebührt der Bezug für die hauptberufliche Ausübung der Funktion, wenn Abs. 4 nicht anzuwenden ist. Die hauptberufliche Ausübung der Funktion bedeutet, dass kein Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird. Die Verwaltung des eigenen Vermögens sowie die Ausübung von Funktionen in einer politischen Partei, in einer gesetzlichen Interessensvertretung oder freiwilligen Berufsvereinigung, in welche die Person gewählt wurde, gelten nicht als Ausübung eines Berufs mit Erwerbsabsicht.

(4) Den Bürgermeistern gebührt der Bezug für die nebenberufliche Ausübung der Funktion nach Abs. 1,wenn sie

(5) Wenn in einer Gemeinde aufgrund der besonderen Aufgabenstellung in wirtschaftlicher, kultureller, sozialer oder sonstiger Hinsicht eine erhöhte Arbeitsbelastung anfällt, kann unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gemeinderat durch Beschluss, der zu begründen ist, den Bezug gemäß Abs. 1 um 25 % erhöhen. Dieser Beschluss ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Von einer solchen Bezugserhöhung sind Bürgermeister, die ihre Funktion hauptberuflich ausüben, ausgeschlossen.

(6) Verzichtet ein Bürgermeister gemäß § 32a GemO vorübergehend länger als drei Monate auf die Ausübung seiner Funktion als Bürgermeister, so gebührt dem karenzierten Bürgermeister ab dem vierten Monat bis zu einem Jahr seiner Karenz ein Bezug in Höhe von 50 % des Bezuges des Bürgermeisters (Abs. 1 und 5).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1999, LGBl. Nr. 86/2013, LGBl. Nr. 122/2024

Zum Inkrafttreten des Abs. 2 , 3, 4 und 5 siehe § 29 und die do. Anmerkung.

Im RIS seit

15.11.2024

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

Dem Vizebürgermeister gebührt ein Bezug in der Höhe von 30 % des Bezuges des Bürgermeisters (§ 6 Abs. 1 und 5).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1999, LGBl. Nr. 86/2013

Zum Inkrafttreten siehe § 29 und die do. Anmerkung.

Zum Inkrafttreten siehe § 29 und die do. Anmerkung.

Zum Inkrafttreten siehe § 29 und die do. Anmerkung.

Im RIS seit

23.11.2018

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

Dem Gemeindekassier gebührt ein Bezug in der Höhe von 50 % des Bezuges des Bürgermeisters (§ 6 Abs. 1 und 5).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1999, LGBl. Nr. 86/2013

Zum Inkrafttreten siehe § 29 und die do. Anmerkung.

Zum Inkrafttreten siehe § 29 und die do. Anmerkung.

Zum Inkrafttreten siehe § 29 und die do. Anmerkung.

Im RIS seit

23.11.2018

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

Wenn ein Gemeindebediensteter für die Führung der Kassengeschäfte zur Verfügung steht, gebührt dem Gemeindekassier ein Bezug in der Höhe von 30 % des Bezuges des Bürgermeisters (§ 6 Abs. 1 und 5).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1999, LGBl. Nr. 86/2013

Zum Inkrafttreten siehe § 29 und die do. Anmerkung.

Im RIS seit

23.11.2018

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Den übrigen Gemeindevorstandsmitgliedern gebührt ein Bezug in der Höhe von 20 % des Bezuges des Bürgermeisters.

(2) Den Obmännern der Ausschüsse und solchen Gemeinderatsmitgliedern, die vom Gemeinderat mit besonderen Aufgaben betraut werden, kann nach Maßgabe ihrer Tätigkeit ein Bezug gewährt werden. Dieser Bezug darf den Bezug, der sich aus Abs. 1 ergibt, nicht überschreiten.

(3) Den Ortsvorstehern gebührt ein Bezug in der Höhe von 20 % des Bezuges des Bürgermeisters (§ 6 Abs. 1) mit der Maßgabe, dass nicht die Einwohnerzahl der Gemeinde, sondern die des jeweiligen Ortsverwaltungsteils, für den der Ortsvorsteher bestellt wurde, ausschlaggebend ist.

(4) (Anm.: entfallen)

(5) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1999, LGBl. Nr. 86/2013, LGBl. Nr. 114/2020

Im RIS seit

01.03.2021

## § 10a Bezugsfortzahlung {#par_10a}

(1) Dem Bürgermeister gebührt bei Beendigung der Funktion eine Fortzahlung seiner monatlichen Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlung gemäß § 4. Die Bezugsfortzahlung gebührt für die Dauer von längstens

(2) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur solange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistungen

(3) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn

(4) Hat der Anspruchsberechtigte aufgrund einer früheren Tätigkeit eine der Bezugsfortzahlung vergleichbare Leistung nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder nach Vorschriften der Europäischen Union erhalten, so ist diese auf den Bezugsfortzahlungsanspruch anzurechnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 86/2013, LGBl. Nr. 152/2014

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

Die Ermittlung der Einwohnerzahl hat nach den Bestimmungen des § 15 Abs. 2 und 2a der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 zu erfolgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 114/2020

Im RIS seit

01.03.2021

## § 12 Bezug des Bürgermeisters {#par_12}

Dem Bürgermeister gebührt ein Bezug in der Höhe von 155 % des Ausgangsbetrages gemäß § 2 Abs. 1.

## § 13 Bezug des Bürgermeisterstellvertreters {#par_13}

Dem Bürgermeisterstellvertreter gebührt ein Bezug in der Höhe von 130 % des Ausgangsbetrages gemäß § 2 Abs. 1.

## § 14 Bezug der Stadträte {#par_14}

Den Stadträten gebührt ein Bezug in der Höhe von 120 % des Ausgangsbetrages gemäß § 2 Abs. 1.

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

(1) Den Mitgliedern des Gemeinderates, die nicht dem Stadtsenat angehören, gebührt ein Bezug in der Höhe von 23 % des Ausgangsbetrages gemäß § 2 Abs. 1.

(2) Den Mitgliedern des Gemeinderates, die nicht dem Stadtsenat angehören, aber mit der besonderen Aufgabe der Funktion eines Klubobmannes betraut sind, gebührt ein Bezug in der Höhe von 46 % des Ausgangsbetrages gemäß § 2 Abs. 1.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 86/2013

Im RIS seit

30.01.2014

## § 16 Bezug der Bezirksvorsteher {#par_16}

Den Bezirksvorstehern gebührt ein Bezug in der Höhe von 20 % des Ausgangsbetrages gemäß § 2 Abs. 1.

## § 17 Bezug der Bezirksvorsteherstellvertreter {#par_17}

Den Bezirksvorsteherstellvertretern gebührt ein Bezug in der Höhe von 5 % des Ausgangsbetrages gemäß § 2 Abs. 1.

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

(1) Den Mitgliedern der Organe der Gemeinden, mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz, gebührt die Vergütung der tatsächlichen, mit der Geschäftsführung verbundenen Barauslagen.

(1a) Der Anspruch auf Ersatz der Barauslagen ist bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines Jahres nach seinem Entstehen geltend zu machen. Über den Anspruch auf Ersatz der Barauslagen hat im Streitfall der Gemeinderat zu entscheiden.

(2) Der Gemeinderat kann beschließen, dass Gemeinderatsmitgliedern, die keinen sonstigen Bezug nach diesem Gesetz erhalten, für die Teilnahme an (auch konstituierenden) Sitzungen des Gemeinderates oder der Ausschüsse ein Sitzungsgeld zuerkannt wird. Dieses darf je Sitzung des Gemeinderates 1,5 % und je Sitzung der Ausschüsse 1 % des Ausgangsbetrages gemäß § 2 Abs. 1 nicht überschreiten. Der individuelle Anspruch der einzelnen Mitglieder oder Ersatzmitglieder auf Sitzungsgeld gebührt auch für die Teilnahme an Videokonferenzen und Umlaufbeschlüssen bzw. für den Fall der physischen Anwesenheit am Sitzungsort vor Beginn einer mangels Beschlussfähigkeit (§ 56 Abs. 1 Stmk. Gemeindeordnung 1967) nicht stattgefundenen Sitzung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1999, LGBl. Nr. 86/2013, LGBl. Nr. 114/2020

Im RIS seit

01.03.2021

## § 19 Vergütung für Dienstreisen {#par_19}

(1) Dienstreisen der Organe der Landeshauptstadt Graz sind nach den für Landesbeamte der höchsten Gebührenstufe geltenden Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der als Landesgesetz jeweils geltenden Fassung, abzugelten, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird.

(2) Für Organe der Landeshauptstadt Graz ist die Nächtigungsgebühr in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen. Für Reisen innerhalb des Inlandes gebührt keine Tagesgebühr.

## § 20 Pensionsversicherungsbeitrag {#par_20}

(1) Die Bürgermeister sowie der Bürgermeisterstellvertreter und die Stadtsenatsmitglieder der Landeshauptstadt Graz haben für jeden Kalendermonat ihrer Funktion im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 11,75 % des Bezuges (einschließlich der Sonderzahlung) an die Gemeinde zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) anzuwenden.

(2) Abs. 1 und die §§ 21 und 22 sind nicht auf in Abs. 1 genannte Personen anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.

(3) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 86/2013

## § 21 Anrechnungsbetrag {#par_21}

(1) Bei einem Anspruch auf Bezüge nach diesem Landesgesetz hat die Gemeinde bzw. die Landeshauptstadt Graz an den Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen monatlichen Anrechnungsbetrag zu leisten.

(2) Ist das Organ nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten.

(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8% der Beitragsgrundlage gemäß § 20 für jeden Monat des Anspruches auf Bezug. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.

(4) Den Differenzbetrag zwischen Pensionsversicherungsbeitrag gemäß § 20 und dem Anrechnungsbetrag gemäß § 21 haben die Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz an den entsprechenden Pensionsversicherungsträger zu überweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2005, LGBl. Nr. 86/2013

## § 22 Anrechnung {#par_22}

Die gemäß § 21 Abs. 3 berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinne der vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.

## § 23 {#par_23}

Die Bürgermeister sowie der Bürgermeisterstellvertreter und die Stadtsenatsmitglieder der Landeshauptstadt Graz können sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages in eine von ihnen ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Bei Abgabe einer solchen Erklärung

## § 24 Im RIS seit {#par_24}

(1) Die Organe der Gemeinden dürfen auf Geldleistungen nach diesem Landesgesetz grundsätzlich nicht verzichten.

(2) Ein gänzlicher oder teilweiser Verzicht ist nur dann zulässig, wenn der Bezugsberechtigte nachweist, dass ihm durch die Annahme des Bezuges unter Berücksichtigung seiner sonstigen Einkünfte und Ansprüche von Gesetzes wegen ein den Bezug nach diesem Gesetz übersteigender Schaden erwachsen würde.

(3) Verzichtet ein Bürgermeister vorrübergehend auf seine Funktion gemäß § 32a GemO und bezieht dieser für diese Karenz sonstige Sozialleistungen, die eine niedrigere Zuverdienstgrenze vorsehen, so reduziert sich sein Bezug während der Karenzzeit auf den nach diesen Vorschriften höchstzulässigen, aliquoten monatlichen Zuverdienst. Die Inanspruchnahme derartiger Sozialleistungen ist vom Bürgermeister unverzüglich der Gemeinde zu melden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2005, LGBl. Nr. 122/2024

Im RIS seit

15.11.2024

## § 25 Verfahren {#par_25}

Auf das Verfahren nach diesem Landesgesetz ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.

## § 26 Im RIS seit {#par_26}

(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.

(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1999, LGBl. Nr. 86/2013, LGBl. Nr. 26/2018, LGBl. Nr. 114/2020, LGBl. Nr. 50/2025, LGBl. Nr. 124/2025

Im RIS seit

08.01.2026

## § 27 Verordnungen {#par_27}

Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tag der Kundmachung dieses Landesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.

## § 28 Vollziehung {#par_28}

Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

## § 28a Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 32/2005 {#par_28a}

Für jeden bis zum Inkrafttreten in Funktion zurückgelegten Kalendermonat hat das Land bzw. die Landeshauptstadt Graz einen Anrechnungsbetrag an den Pensionsversicherungsträger gemäß § 21 Abs. 2 oder 3 bis längstens drei Monate nach Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 32/2005 zu leisten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2005

## § 28b Im RIS seit {#par_28b}

Gemäß § 6 Abs. 2 des Steiermärkischen Gemeinde-Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 72/1997, in der Fassung LGBl. Nr. 32/2005, gefasste Beschlüsse des Gemeinderates verlieren ihre Gültigkeit mit dem Ende der laufenden Funktionsperiode des Gemeinderates.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 86/2013

Im RIS seit

30.01.2014

## § 28c Im RIS seit {#par_28c}

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Im RIS seit

02.09.2025

## § 29 Im RIS seit {#par_29}

(1) Die Neufassung der §§ 6, 7, 8, 9, 10 und 18 durch die Novelle LGBl. Nr. 13/1999 ist mit 1. Jänner 1999 in Kraft getreten.

(2) Die Neufassung des § 26 Z 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 40/2000 ist mit 1. September 1999 in Kraft getreten.

(3) Die Neufassung des § 5 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 62/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) Die Neufassung des § 24 durch die Novelle LGBl. Nr. 18/2005 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2005, in Kraft.

(5) Die §§ 21 und 28a in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 32/2005 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Mai 2005, in Kraft.

(6) Die Änderung des § 15 durch die Novelle LGBl. Nr. 86/2013 tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.

(7) Die Änderung des § 1 Abs. 1, des § 2 Abs. 2, der Überschrift des 3. Abschnitts, des § 6 Abs. 1, der Überschrift des § 10, des § 18 Abs. 2, des § 21 Abs. 1, des § 21 Abs. 4 und des § 26, die Einfügung des Inhaltsverzeichnisses, des § 10 Abs. 3 bis 5, des § 10a, des § 18 Abs. 1a und des § 28b sowie der Entfall des § 20 Abs. 1 dritter und vierter Satz und des § 20 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 86/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(8) Die Änderung des § 6 Abs. 2 bis 5, der §§ 7, 8 und 9 sowie des § 11 durch die Novelle LGBl. Nr. 86/2013 tritt mit der auf die allgemeine Gemeinderatswahl des Jahres 2015 folgenden Funktionsperiode des Gemeinderates in Kraft.

(9) Die Änderung des § 10a durch die Novelle LGBl. Nr. 152/2014 tritt mit 31. Dezember 2014 in Kraft.

(10) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2018 tritt § 26 Abs. 2 mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(11) Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, entfällt bis 31. Dezember 2018 für Bezüge, die 49 % des am 31. Dezember 2017 geltenden Ausgangsbetrages übersteigen.

(12) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 114/2020 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2, die Überschrift des § 10, § 10 Abs. 2 und 3, § 11, § 18 Abs. 2 und § 26 Abs. 2 mit 1. Jänner 2021 in Kraft; gleichzeitig treten § 10 Abs. 4 und 5 außer Kraft.

(13) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 122/2024 tritt § 6 Abs. 6 und § 24 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. November 2024, in Kraft.

(14) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2025 treten § 2 Abs. 3 sowie § 26 Abs. 2 Z 2 und 3 mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

(15) In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, treten das Inhaltsverzeichnis und § 28c mit 1. September 2025 in Kraft.

(16) In der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 124/2025, treten in Kraft:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1999, LGBl. Nr. 40/2000, LGBl. Nr. 62/2001, LGBl. Nr. 18/2005, LGBl. Nr. 32/2005, LGBl. Nr. 86/2013, LGBl. Nr. 152/2014, LGBl. Nr. 26/2018, LGBl. Nr. 114/2020, LGBl. Nr. 122/2024, LGBl. Nr. 50/2025, LGBl. Nr. 124/2025

Zu Abs. 8: am 30. April 2015 hat die Funktionsperiode des ersten Gemeinderates begonnen.

Im RIS seit

08.01.2026