# Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz

Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32021L1883

CELEX-Nr.: 32024L1233

Gesetz vom 5.März 1974 über das Dienst- und Gehaltsrecht der Vertragsbediensteten der Landeshauptstadt Graz – Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz

Stammfassung: LGBl. Nr. 30/1974 (VII. GPStLT EZ 813)

> Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020, LGBl. Nr. 62/2022, LGBl. Nr. 87/2022, LGBl. Nr. 53/2023, LGBl. Nr. 102/2023, LGBl. Nr. 76/2024, LGBl. Nr. 68/2025, LGBl. Nr. 6/2026

Im RIS seit

16.02.2026

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Dieses Gesetz findet, soweit nicht Abs. 2 etwas anderes bestimmt, auf Personen Anwendung, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt stehen.

(2) Es findet keine Anwendung

(3) Für Personen, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, die Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages sind, sind die für Landesbeamte in gleichartigen Funktionen geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/1984, LGBl. Nr. 6/2003, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 90/2020, LGBl. Nr. 62/2022, LGBl. Nr. 68/2025

Im RIS seit

28.08.2025

## § 1a Im RIS seit {#par_1a}

§ 6 Abs. 1, § 14, § 28a, § 28b, § 28d, § 28f, § 28g, § 28h und § 28i sind auf nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, BGBl. I Nr. 135/2009, eingetragene Partnerinnen und Partner von Vertragsbediensteten sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 62/2022, LGBl. Nr. 53/2023

Im RIS seit

28.06.2023

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Umsetzungshinweis zur ganzen Rechtsvorschrift

CELEX-Nr.: 32021L1883

(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:

(1a) Die Voraussetzung der allgemeinen Eignung gemäß Abs.1 lit. d umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

(2) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Stadtsenat von den im Abs.1 lit. a und b festgesetzten Voraussetzungen Nachsicht erteilen.

(3) Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zur Stadt zurückgelegte Zeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der §§ 22, 25, 26 und 36 in Anschlag zu bringen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1995, LGBl. Nr. 6/2003, LGBl. Nr. 62/2022, LGBl. Nr. 103/2023

Im RIS seit

05.12.2023

## § 2a Im RIS seit {#par_2a}

Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, das nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Vertragsbediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Verwendungen, die

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1995

Im RIS seit

02.02.2014

## § 2b Im RIS seit {#par_2b}

(1) Soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Steiermärkisches Berufsregelungen-Gesetzes – StBRG anzuwenden.

(2) Für Inländerinnen/Inländer und sonstige Angehörige eines EU-Mitgliedstaates, Angehörige eines EWR-Vertragsstaates und Drittstaatsangehörige, soweit diesen nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie Inländerinnen/Inländern, gelten hinsichtlich der besonderen Anstellungserfordernisse ergänzend die Abs. 3 bis 6.

(3) Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden Anstellungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im Wesentlichen entspricht, wenn

(4) Ausbildungsnachweise nach Abs. 3 sind die Nachweise gemäß § 9 StBRG.

(5) Über Antrag einer Bewerberin/eines Bewerbers nach Abs. 2 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung ist im Einzelfall zu entscheiden,

(6) Auf das Verfahren gemäß Abs. 5 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.

(7) Für die Entscheidung nach Abs. 5 ist der Stadtsenat zuständig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008, (seit LGBl. Nr. 97/2020 Steiermärkisches Berufsregelungen-Gesetz – StBRG), LGBl. Nr. 62/2022

Im RIS seit

07.09.2022

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Ausgeschlossen von der Aufnahme als Vertragsbedienstete sind:

(2) Stellt sich nachträglich heraus, daß sich ein Vertragsbediensteter die Aufnahme durch Vorweis ungültiger Dokumente oder durch Verschweigung von Umständen, die nach Abs. 1 die Aufnahme ausschließen, erschlichen hat, so ist er zu entlassen (§ 35 Abs. 2 lit. a).

Im RIS seit

02.02.2014

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Die Aufnahme von Vertragsbediensteten erfolgt gemäß § 72 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, wenn das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen wird, durch den Stadtsenat, wenn es auf bestimmte Zeit eingegangen wird, durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2022

Im RIS seit

07.09.2022

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Wird ein Bediensteter aus einem in Vollbeschäftigung zurückgelegten Dienstverhältnis zur Stadt, auf das die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht anzuwenden waren, in ein Dienstverhältnis übernommen, das in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt, so ist er vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln, als ob er schon während der Zeit des vorangegangenen Dienstverhältnisses Vertragsbediensteter nach diesem Gesetz gewesen wäre. Hinsichtlich einer vor dem 18. Lebensjahr hiebei zurückgelegten Dienstzeit gilt § 2 Abs. 3 sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2022

Im RIS seit

07.09.2022

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Ehegatten, Verwandte oder Verschwägerte in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder in gleichem Grad verschwägert ist, sowie solche Personen, die in dem durch Adoption begründeten Verhältnis der Wahlverwandtschaft stehen, dürfen nicht derart im Dienst angestellt bzw. verwendet werden, dass eine unmittelbare dienstliche Über- oder Unterordnung gegeben ist.

(2) Wird ein im Abs. 1 bezeichnetes Hindernis zwischen Bediensteten erst nach deren Anstellung begründet, so ist durch entsprechende Versetzung ohne Beeinträchtigung der allgemeinen Dienstesverwendung und der Bezüge Abhilfe zu treffen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2022

Im RIS seit

07.09.2022

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Der Dienstvertrag ist schriftlich auszufertigen und von beiden Teilen zu unterschreiben. Er hat jedenfalls folgende Bestimmungen zu enthalten:

(2) Haben Vertragsbedienstete ihre Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland zu verrichten, ist ein Zusatz zum Dienstvertrag mit folgenden Angaben zu erstellen:

(3) Das Dienstverhältnis gilt nur dann auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. Die Dauer eines solchen Dienstverhältnisses darf drei Jahre, für Führungskräfte sechs Jahre, nicht überschreiten. Innerhalb dieser Zeiträume ist die Verlängerung des Dienstverhältnisses nur einmal zulässig. Wird der Endzeitpunkt der Verlängerung oder die Höchstdauer von drei oder sechs Jahren überschritten, so wird das Dienstverhältnis von da an so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.

(4) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann für die Dauer von höchstens drei Monaten eingegangen werden. Für die Berechnung der Probezeit ist das Verhältnis der Probezeitdauer zur erwarteten Dauer des Vertrags und die Art der Tätigkeit maßgeblich. Bei einer Vertragsverlängerung für dieselbe Funktion und dieselben Aufgaben gilt für das Dienstverhältnis keine neue Probezeit.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2003, LGBl. Nr. 53/2023, LGBl. Nr. 103/2023

Im RIS seit

05.12.2023

## § 7a Im RIS seit {#par_7a}

(1) Die Bestellung des Magistratsdirektors, der Leiter der Magistratsabteilungen und der städtischen Betriebe hat befristet für die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen. Die befristet erfolgte Bestellung kann einmal für weitere fünf Jahre verlängert werden. Danach hat eine Weiterbestellung auf unbestimmte Zeit zu erfolgen.

(2) Endet der Zeitraum der befristeten Bestellung, ohne dass eine unbefristete Bestellung erfolgt und verbleibt der Bedienstete im Dienststand, ist ihm ein anderer der früheren Verwendung gleichwertiger Arbeitsplatz (Bewertung des Dienstpostens) bzw. ein anderer seiner Entlohnungsgruppe entsprechender Dienstposten zuzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2013, LGBl. Nr. 117/2025

Im RIS seit

07.01.2026

## § 7b Im RIS seit {#par_7b}

(1) Die Informationen nach § 7 Abs. 1 sind der/dem Vertragsbediensteten schriftlich in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen, die Informationen nach Z 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 11 spätestens eine Woche, alle anderen Informationen innerhalb eines Monats nach dem Beginn des Dienstverhältnisses. Die Informationen nach § 7 Abs. 1 sind der/dem Vertragsbediensteten vor seiner Abreise zur Verfügung zu stellen, wenn die Dauer jedes einzelnen Arbeitszeitraums außerhalb des Staates, in dem sie/er für gewöhnlich arbeitet, mehr als vier aufeinanderfolgende Wochen beträgt.

(2) Die Informationen können auch im Rahmen des Dienstvertrages zur Verfügung gestellt werden. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass sie von der/dem Bediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und die Dienstgeberin einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält. Die Information über die Angaben nach § 7 Abs. 1 Z 5, 8, 10, 13, 14, 15 und 17 sowie über die tatsächliche Höhe des Entgelts kann durch einen Hinweis auf die Bestimmungen jener Rechtsvorschriften erfolgen, die für die entsprechenden Bereiche gelten.

(3) Die Information über Änderungen der in § 7 Abs. 2 genannten Aspekte des Dienstverhältnisses oder der in § 7 Abs. 3 genannten zusätzlichen Aspekte sind der/dem Vertragsbediensteten bei erster Gelegenheit, spätestens aber an dem Tag, an dem diese Änderungen wirksam werden, in Form eines Dokuments zur Verfügung zu stellen. Dies ist nicht erforderlich, insoweit mit diesen Änderungen einer Veränderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften Rechnung getragen wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2023

Im RIS seit

28.06.2023

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, die ihm übertragenen Arbeiten und Verrichtungen fleißig und gewissenhaft nach bestem Wissen und Können zu vollziehen. Er hat seinen Vorgesetzten und Mitbediensteten mit Achtung zu begegnen, die dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten zu befolgen, sich sowohl im Dienst wie außerhalb des Dienstes seiner Stellung angemessen und ehrenhaft zu betragen. Er hat die Geheimhaltungspflicht, auch nach Ende des Dienstverhältnisses, zu wahren, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist, die Dienststunden genau einzuhalten, nötigenfalls seine Tätigkeit auch über die Dienststunden auszudehnen und vorübergehend außerhalb des ihm zugewiesenen Pflichtenkreises andere dienstliche Arbeiten auszuführen.

(2) Die für bestimmte Arbeitsgebiete erlassenen Sondervorschriften binden auch die dort verwendeten Vertragsbediensteten.

(2a) Die/Der Vertragsbedienstete hat der Dienstgeberin den Besitz einer rechtskräftigen Entscheidung nach § 14 Abs. 1 oder 2 Behinderteneinstellungsgesetz sowie den Besitz einer rechtskräftigen Entscheidung betreffend die Zuerkennung der Hilfeleistung ‚Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt‘ nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz zu melden.

(3) Der Vertragsbedienstete hat beim Dienstantritt mit Handschlag dem Bürgermeister (Stellvertreter, Beauftragten) folgendes Gelöbnis abzulegen: „Ich gelobe, die Gesetze der Republik Österreich unverbrüchlich zu beachten, mich mit ganzer Kraft dem Dienst zu widmen, meine Dienstobliegenheiten gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, jederzeit auf die Wahrung der öffentlichen Interessen bedacht zu sein, die dienstlichen Anordnungen meiner Vorgesetzten zu befolgen, die Geheimhaltungspflicht zu wahren und mich in meinem Verhalten in und außer Dienst meiner Stellung gemäß zu betragen.“

(4) Über die Pflichtenangelobung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Vertragsbedienstete zu unterfertigen hat.

(5) Der Vertragsbedienstete kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Hält der Vertragsbedienstete eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetze hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2003, LGBl. Nr. 62/2022, LGBl. Nr. 68/2025

Im RIS seit

01.09.2025

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Die Dienstleistungen der Vertragsbediensteten sind in Dienstbeschreibungen zu beurteilen. Die Beurteilung hat entsprechend den für Beamte gemäß § 18 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 vorgesehenen Qualifikationsbestimmungen zu erfolgen.

(2) Bis zu einer Dauer des Dienstverhältnisses von vier Jahren sind Vertragsbedienstete alljährlich zu beurteilen. Die letzte Beurteilung bleibt so lange aufrecht, bis eine neue Beurteilung von Amts wegen oder auf Antrag des Vertragsbediensteten erfolgt. Eine neue Beurteilung kann vorgenommen werden bzw. der Antrag darauf gestellt werden, wenn eine andere als die letzte, mindestens ein Kalenderjahr zurückliegende Gesamtbeurteilung angemessen wäre. Lautet die Dienstbeschreibung auf ,minder entsprechend‘ oder ,nicht entsprechend’, so ist der Vertragsbedienstete auch im Folgejahr zu beurteilen.

(3) Erfolgt eine Beurteilung auf Antrag des Vertragsbediensteten nicht innerhalb von drei Monaten, entscheidet über schriftlichen Antrag des Vertragsbediensteten die gemäß § 18 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichtete Dienstbeschreibungskommission über die Beurteilung.

(4) Der Magistratsdirektor und die Leiter der Gemeindeanstalten und wirtschaftlichen Unternehmungen sind vom Bürgermeister, die Leiter der Magistratsabteilungen vom Magistratsdirektor zu beurteilen. Die Beurteilung der zugeteilten bzw. zugewiesenen Vertragsbediensteten erfolgt durch den jeweiligen Leiter der Magistratsabteilung bzw. den Leiter der Gemeindeanstalt oder wirtschaftlichen Unternehmung. Der Beurteilung hat ein Gespräch zwischen dem Beurteiler und dem zu beurteilenden Vertragsbediensteten vorauszugehen. Darin sind dem Vertragsbediensteten die Gründe für die beabsichtigte Beurteilung mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Über das Gespräch ist eine Niederschrift aufzunehmen. Dem Beurteilungsgespräch sind der unmittelbare Vorgesetze des Vertragsbediensteten sowie auch weitere Vorgesetzte, die für eine Beurteilung ausschlaggebende Aussagen machen können, beizuziehen. Auf Wunsch des Vertragsbediensteten kann auch ein Personalvertreter oder eine andere Person seines Vertrauens aus der Dienststelle an dem Gespräch teilnehmen. Wenn es die Größe der Abteilung erfordert, kann der Abteilungsvorstand mit Zustimmung des Magistratsdirektors auch einem Vertreter die Durchführung des Beurteilungsgespräches übertragen.

(5) In einer neuen Beurteilung von Amts wegen (Abs. 2 zweiter Satz) kann eine Herabsetzung der letzten Beurteilung nur dann erfolgen, wenn der Vertragsbedienstete mindestens ein Monat vor dem Beschreibungsgespräch (Abs. 5) mündlich auf das Nachlassen seiner Dienstleistung hingewiesen worden ist. Darüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(6) Die mit einer Begründung versehene Beurteilung ist dem Vertragsbediensteten zu eigenen Handen zuzustellen und dem Magistratsdirektor zur Kenntnis zu bringen.

(7) Wird ein Vertragsbediensteter als ,minder entsprechend‘ oder ,nicht entsprechend‘ beschrieben, so wird hiedurch die laufende Frist für die Zeit der Vorrückung um ein Jahr verlängert. Vor Ablauf der verlängerten Vorrückungsfrist ist der Vertragsbedienstete neuerlich zu beschreiben. Wird er wieder als ,minder entsprechend‘ oder ,nicht entsprechend‘ beschrieben, ist der Dienstgeber zur Kündigung (§ 33 Abs. 2 lit. c) bzw. Entlassung (§ 35 Abs. 2 lit. d) berechtigt.

(8) Vorgesetzte können mit den Vertragsbediensteten ihrer Abteilungen und Referate Mitarbeitergespräche führen, um den Erfolg der gemeinsamen Arbeit und die für eine eigenverantwortliche Arbeit erforderliche persönliche Zufriedenheit der Vertragsbediensteten fördern.

(9) § 9 Abs. 1 bis 7 gelten nicht für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen g/k/kb/s.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2003, LGBl. Nr. 98/2005, LGBl. Nr. 42/2013, LGBl. Nr. 55/2021, LGBl. Nr. 62/2022

Im RIS seit

07.09.2022

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

Der Vertragsbedienstete ist im allgemeinen nur zur Durchführung jener Geschäfte verpflichtet, zu deren Besorgung er auf Grund seines Dienstvertrages bestimmt ist. Wenn es der Dienst jedoch erfordert, kann er nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch zur Besorgung einer anderen Tätigkeit herangezogen werden.

Im RIS seit

02.02.2014

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Über jeden Vertragsbediensteten ist ein Standesausweis zu führen, der zu enthalten hat:

(2) Der Vertragsbedienstete hat jederzeit das Recht, in seinen Standesausweis Einsicht zu nehmen und sich von demselben Abschriften anzufertigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1995, LGBl. Nr. 81/2010

Im RIS seit

02.02.2014

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Der Vertragsbedienstete hat die regelmäßige Wochendienstzeit einzuhalten.

(2) Ist ein Vertragsbediensteter durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er dies ohne Verzug seinem Vorgesetzten anzuzeigen und nach Maßgabe der jeweils bestehenden Dienstanweisungen oder über Verlangen des Vorgesetzten den Grund der Verhinderung zu bescheinigen.

(3) Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender Vertragsbediensteter ist verpflichtet, sich auf Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(4) Ein Vertragsbediensteter, der ungerechtfertigt dem Dienst fernbleibt, den ihm erteilten Urlaub ohne wichtige Gründe überschreitet oder sich zur Übernahme seines Dienstpostens zur bestimmten Zeit nicht meldet, verliert, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 33 und 35, für die Zeit einer solchen Abwesenheit den Anspruch auf den aliquoten Teil des Monatsentgeltes, der Kinderzulage und der Sonderzahlung.

(5) Der Vertragsbedienstete verliert den Anspruch auf den aliquoten Teil des Monatsentgeltes, der Kinderzulage und der Sonderzahlung auch für die Zeit, die er infolge eines strafgerichtlichen Urteiles in Haft verbringt. Den zu seinem Haushalt gehörenden schuldlosen Angehörigen ist für die Zeit, für die das Monatsentgelt entfällt, ein angemessener Unterhaltsbeitrag zu leisten, der 75 v. H. der Bezüge des Vertragsbediensteten nicht übersteigen darf. Dem Vertragsbediensteten, der keine anspruchsberechtigten Angehörigen hat, kann zur Vermeidung eines nicht wiedergutzumachenden Schadens, der sich z. B. durch Nichteinhaltung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ergeben würde, ein solcher Unterhaltsbeitrag bis zu 50 v. H. der Bezüge zuerkannt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2003, LGBl. Nr. 103/2023

Im RIS seit

05.12.2023

## § 12a Im RIS seit {#par_12a}

(1) Mitarbeiter haben auf Anordnung über die vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn

(2) An Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen sind nach Möglichkeit im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.

(3) Mehrdienstleistungen an Werktagen, die im betreffenden Kalendervierteljahr aus dienstlichen Gründen nicht durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten mit Ablauf des Kalendervierteljahres als Überstunden. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen gelten in jedem Fall als Überstunden und sind nach § 31c der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 abzugelten.

(4) Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung

(5) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 28 Abs. 3 St. MSchKG und nach § 17 d der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 ist Abs. 4 nicht anzuwenden, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nicht überschreiten. Solche Werktagsüberstunden gelten als Mehrdienstleistung und sind

Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die regelmäßige Wochendienstzeit überschreiten, ist auf sie Abs. 4 anzuwenden.

(7) Ein Freizeitausgleich für Werktagsüberstunden ist bis zum Ende des sechsten auf das Kalendervierteljahr der Leistung folgenden Monates zulässig.

(8) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Überstunden:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2005, LGBl. Nr. 62/2022, LGBl. Nr. 103/2023

Im RIS seit

05.12.2023

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

Dem Vertragsbediensteten ist es verboten, sich oder anderen Personen mittelbar oder unmittelbar von Parteien im Zusammenhang mit seinen dienstlichen Obliegenheiten Geschenke oder sonstige Vorteile zuwenden oder zusichern zu lassen.

Im RIS seit

02.02.2014

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

Meldepflicht und Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung richten sich nach den Bestimmungen des § 23 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2003, LGBl. Nr. 62/2022

Im RIS seit

07.09.2022

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

Die/Der Vertragsbedienstete hat jede Änderung ihres/seines Personenstandes und ihres/seines Wohnsitzes binnen 2 Wochen anzuzeigen; bei Änderung des Personenstandes sind die entsprechenden Urkunden vorzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010

Im RIS seit

02.02.2014

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

Der Vertragsbedienstete hat Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Anbringen in dienstlichen oder das Dienstverhältnis berührenden Angelegenheiten ausschließlich im Dienstwege über den Vorstand bzw. Leiter der Dienststelle einzubringen.

Im RIS seit

02.02.2014

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

(1) Der Monatsbezug besteht aus dem Monatsentgelt und allfälligen Zulagen (Kinderzulage, Dienstzulagen, Dienstalterszulagen, Verwendungszulage, Ergänzungszulagen). Für Berechnungen nach § 12 Abs. 4 und 5, § 19a Abs. 1, § 20, § 26 Abs. 2, 4 und 5, § 36 Abs. 1 Z 1 ist vom Monatsbezug auszugehen, wobei bei Ansprüchen nach § 20 die Kinderzulage in unverminderter Höhe zusteht. Für die Entlohnung der Vertragsbediensteten gilt der 4. Abschnitt der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz mit folgenden Abweichungen:

(2) Das Monatsentgelt beträgt auf einem Dienstposten des Schemas III:

in der Entlohnungsgruppe

1

2

3 P

3 A

3

in der Entlohnungs-klasse

in der Gehalts-stufe

Euro

I

1

2.651,50

2.613,30

2.573,90

2.548,30

2.534,20

2

2.698,80

2.651,50

2.608,40

2.580,20

2.562,40

3

2.744,60

2.691,10

2.643,40

2.611,90

2.589,50

4

2.792,20

2.730,40

2.678,20

2.643,40

2.616,40

5

2.840,90

2.768,30

2.714,40

2.676,60

2.643,40

II

1

2.887,90

2.807,90

2.749,40

2.708,00

2.670,20

2

2.941,70

2.847,50

2.784,30

2.739,90

2.698,80

3

2.993,40

2.887,90

2.820,70

2.771,40

2.725,70

4

3.045,90

2.933,00

2.855,50

2.802,90

2.752,40

III

1

3.097,60

2.976,40

2.893,10

2.836,40

2.780,80

2

3.152,10

3.019,80

2.933,00

2.868,20

2.807,90

3

3.208,30

3.064,70

2.970,90

2.903,50

2.836,40

4

3.265,80

3.108,40

3.011,00

2.938,10

2.863,10

5

3.326,00

3.152,10

3.049,10

2.972,90

2.893,10

6

3.197,40

3.091,00

3.009,60

2.924,30

7

3.246,90

3.129,50

3.044,10

2.953,60

8

3.341,30

3.241,60

3.082,10

2.985,20

9

3.116,90

3.016,30

IV

3

3.357,60

4

3.480,30

5

3.605,60

6

3.729,30

7

3.854,40

8

3.986,30

9

4.119,90

in der Gehaltsstufe

in der Entlohnungsgruppe r

Euro

1

2.309,70

2

2.327,00

3

2.343,20

4

2.360,40

5

2.377,60

6

2.395,50

7

2.414,10

8

2.432,60

9

2.450,90

10

2.469,90

11

2.489,10

12

2.508,70

13

2.527,20

14

2.545,80

15

2.565,00

16

2.583,40

17

2.603,00

18

2.621,60

19

2.640,60

20

2.659,20

(3) Das Monatsentgelt beträgt auf einem Dienstposten des Schemas IV:

in der Entlohn-ungs-klasse

in der Gehalts-stufe

in der Entlohnungsgruppe

d

c

b

a

Euro

I

1

2.560,80

2.638,30

2

2.595,90

2.686,10

3

2.632,20

2.732,00

4

2.665,40

2.779,60

5

2.701,90

2.827,10

II

1

2.736,40

2.872,90

2.872,90

2

2.771,40

2.925,70

2.938,10

3

2.806,60

2.977,70

3.004,00

4

2.842,50

3.028,20

3.068,20

III

1

2.877,70

3.082,10

3.133,00

3.469,70

2

2.917,50

3.133,00

3.204,80

3

2.955,40

3.190,60

3.276,60

4

2.995,40

5

3.033,30

6

3.073,50

7

3.111,90

in der

Gehaltsstufe

in der Entlohnungsklasse

IV

V

VI

VII

VIII

IX

Euro

1

b

4.763,40

5.734,00

7.443,60

10.484,20

2

c,b

4.094,20

a

4.892,70

5.911,30

7.821,70

11.056,10

3

d,c

3.340,00

a

4.226,50

5.029,70

6.088,20

8.200,30

11.626,90

4

b

3.461,50

4.358,30

5.206,80

6.477,20

8.771,90

12.198,50

5

a

3.584,60

4.488,80

5.382,10

6.848,90

9.341,60

12.770,20

6

3.708,10

4.623,10

5.558,90

7.173,30

9.912,90

13.326,60

7

3.831,90

4.759,60

5.734,00

7.443,60

10.484,20

8

3.962,00

4.892,70

5.911,30

7.821,70

11.056,10

9

4.094,20

5.029,70

6.088,20

8.200,30

in der Gehaltsstufe

in der Entlohnungsgruppe k

Euro

1

2.881,10

2

2.945,00

3

3.011,00

4

3.077,40

5

3.142,00

6

3.209,90

7

3.345,30

8

3.480,30

9

3.616,40

10

3.753,60

11

3.892,60

12

4.035,20

13

4.172,50

14

4.353,20

15

4.533,90

16

4.719,20

17

4.904,90

18

5.091,20

19

5.278,80

20

5.464,60

in der Gehaltsstufe

in der Entlohnungsgruppe k1

Euro

1

3.123,90

2

3.187,90

3

3.253,90

4

3.320,20

5

3.384,90

6

3.452,80

7

3.588,10

8

3.723,20

9

3.829,70

10

3.942,60

11

4.059,10

12

4.186,70

13

4.325,70

14

4.437,50

15

4.549,30

16

4.664,50

17

4.713,10

18

4.765,10

19

4.817,10

20

4.975,20

in der Gehaltsstufe

in der Entlohnungsgruppe kb

Euro

1

2.605,90

2

2.637,50

3

2.669,10

4

2.700,90

5

2.765,50

6

2.797,30

7

2.829,00

8

2.895,30

9

2.930,10

10

2.966,40

11

3.001,10

12

3.035,70

13

3.072,10

14

3.107,10

15

3.145,50

16

3.180,60

in der Gehaltsstufe

in der Entlohnungsgruppe s

Euro

1

3.207,60

2

3.273,10

3

3.339,20

4

3.403,20

5

3.467,80

6

3.668,10

7

3.796,20

8

4.043,20

9

4.429,00

10

4.561,50

11

4.999,80

12

5.198,30

13

5.333,30

14

5.500,20

15

5.940,40

16

6.204,80

17

6.381,80

18

6.717,90

19

7.094,10

20

7.430,00

in der Gehaltsstufe

in der Entlohnungsgruppe s1

Euro

1

4.006,70

2

4.073,10

3

4.208,40

4

4.343,80

5

4.480,90

6

4.619,90

7

4.701,40

8

4.782,70

9

4.844,50

10

4.909,10

11

4.973,90

12

5.036,50

13

5.101,30

14

5.175,10

15

5.236,60

16

5.295,90

17

5.354,70

18

5.413,00

19

5.496,50

20

5.581,70

21

5.665,50

22

5.715,20

(4) Dem Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe r gebührt nach zwei Jahren, die er in der Gehaltsstufe 20 verbracht hat, eine Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages; die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der Gehaltsstufe 20 verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen.

(5) Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe s, die zum 30. Juni 2022 in einem Dienstverhältnis zur Stadt Graz standen, können innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 103/2023, eine Erklärung abgeben, wonach sich ihr Monatsentgelt nach Abs. 3 Gehaltstabelle der Entlohnungsgruppe s1 bestimmen soll (Option). Die Änderung der Entlohnungsgruppe wird ab dem auf die Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.

(6) Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe k, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 103/2023, in einem Dienstverhältnis zur Stadt Graz stehen, können innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Novelle, eine Erklärung abgeben, wonach sich ihr Monatsentgelt nach Abs. 3 Gehaltstabelle der Entlohnungsgruppe k1 bestimmen soll (Option). Die Änderung der Entlohnungsgruppe wird ab dem auf die Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.

(7) Vertragsbediensteten gebührt im Falle einer Option nach Abs. 5 oder 6 die bezugsrechtliche Stellung, die sich aufgrund der Vorrückung ergeben würde, wenn sie die in der bisherigen Entlohnungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Vertragsbedienstete der neuen Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätten.

(8) Der/Die Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung seines/ihres Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt noch entlassen noch auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes gelten §§ 17, 19 bis 23, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 27 Abs. 1 bis 6 und 9 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 27 Abs. 7 des Steiermärkischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2023 – StLGBG 2023 sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2003, LGBl. Nr. 98/2005, LGBl. Nr. 149/2006, LGBl. Nr. 52/2007, LGBl. Nr. 57/2008, LGBl. Nr. 40/2009, LGBl. Nr. 70/2010, LGBl. Nr. 14/2012, LGBl. Nr. 42/2013, LGBl. Nr. 78/2014, LGBl. Nr. 18/2016, LGBl. Nr. 101/2016, LGBl. Nr. 54/2017, LGBl. Nr. 90/2020, LGBl. Nr. 55/2021, LGBl. Nr. 62/2022, LGBl. Nr. 103/2023, LGBl. Nr. 76/2024, LGBl. Nr. 18/2025, LGBl. Nr. 49/2025, LGBl. Nr. 6/2026

Wurde am 30.06.2014 rückwirkend mit 01.03.2014 in Kraft gesetzt (vgl. § 42 Abs. 24); bis 30.06.2014 war daher die Vorläuferbestimmung anwendbar.

Im RIS seit

16.02.2026

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

Für die Anrechnung von Vordienstzeiten und für die Festsetzung des sich hieraus ergebenden fiktiven Eintrittstages gelten die Bestimmungen der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2013

Im RIS seit

02.02.2014

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

Für die Nebengebühren gelten die Bestimmungen des § 31, ausgenommen § 31 Abs. 2 Z 14 und die Bestimmungen der §§ 31a bis 31l der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2003

Im RIS seit

02.02.2014

## § 19a Im RIS seit {#par_19a}

(1) Dem Vertragsbediensteten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 v. H. und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 v. H. des Monatsbezuges, der der bezugsrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt. Die Bemessung der Jubiläumszuwendung des teilbeschäftigten oder teilbeschäftigt gewesenen Vertragsbediensteten richtet sich jedoch nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes (und einer Kinderzulage), der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht.

(2) Unter Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 ist die in mindestens der Hälfte einer Vollbeschäftigung in einem Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zur Stadt Graz zurückgelegte Zeit zu verstehen, soweit diese für die Vorrückung wirksam ist.

(3) (Anm.: entfallen)

(4) Hat der Vertragsbedienstete die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, so kann die Jubiläumszuwendung seinen Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.

(5) Die Jubiläumszuwendung ist gemeinsam mit dem Monatsbezug für den Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat der Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums als nächster folgt. Stirbt der Vertragsbedienstete, wird jedoch ein allfälliger Anspruch auf Jubiläumszuwendung spätestens mit dem Tod des Vertragsbediensteten fällig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2003, LGBl. Nr. 98/2005, LGBl. Nr. 42/2013

Im RIS seit

02.02.2014

## § 19b Im RIS seit {#par_19b}

(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, zu ersetzen.

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hierbei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten.

(3) Soweit die Ersatzforderung durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(4) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.

(5) Gegen die Rückforderung von Ruhebezügen, die für nach dem Zeitpunkt des Todes des Vertragsbediensteten liegende Zeiträume ausgezahlt worden sind, kann Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2016

Im RIS seit

03.02.2016

## § 19c Im RIS seit {#par_19c}

(1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.

(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 19b) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2016

Im RIS seit

03.02.2016

## § 19d Im RIS seit {#par_19d}

Der Gemeinderat kann Vertragsbediensteten freiwillige soziale Zuwendungen gewähren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 103/2023

Im RIS seit

05.12.2023

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgeltes, der Kinderzulagen und der Sonderzahlungen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2003

Im RIS seit

02.02.2014

## § 21 Im RIS seit {#par_21}

Für die Gewährung von Naturalbezügen bedarf es gesonderter vertraglicher Vereinbarungen. In den vertraglichen Vereinbarungen ist auf die Bestimmungen des § 33 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 Bedacht zu nehmen.

Im RIS seit

02.02.2014

## § 21a Im RIS seit {#par_21a}

(1) § 37 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 findet auf die Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes nach dem 31. Dezember 2000 begründet worden ist, Anwendung.

(2) Die Höhe der von den Vertragsbediensteten laufend zu leistenden Beiträge richtet sich nach dem für die Beamten der Stadt Graz geltenden Ausmaß; für Pensionsempfänger nach dem ASVG nach dem für die Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger der Stadt Graz geltenden Ausmaß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2003, LGBl. Nr. 98/2005, LGBl. Nr. 62/2022

Im RIS seit

07.09.2022

## § 21b Im RIS seit {#par_21b}

§ 37a der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 findet auf die Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes nach dem 31. Dezember 2000 begründet worden ist, Anwendung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2003

Im RIS seit

02.02.2014

## § 22 Im RIS seit {#par_22}

(1) Ist der Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder nach mindestens vierzehntägiger Dienstdauer durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf den Monatsbezug bis zur Dauer von

(2) Dauert die Dienstverhinderung über die in Abs. 1 bestimmten Zeiträume hinaus an, so gebührt eine Ergänzung der nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen gebührenden Geldleistungen auf den vollen Monatsbezug mit der Maßgabe, dass diese Ergänzungszahlung 49 % des Monatsbezuges nicht übersteigen darf, für die gleichen Zeiträume; im Falle des Abs 1 Z 1 jedoch für 140 Kalendertage.

(3) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung ein, so gilt sie für den Anspruch auf den Fortbezug des Monatsbezuges als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.

(4) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Unfalles im Dienst, den der Bedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, kann die Ergänzungszahlung über die im Abs. 2 angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus, ganz oder zum Teil gewährt werden.

(5) Wird der Vertragsbedienstete nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Dienstleistung verhindert, so behält er den Anspruch auf seinen Monatsbezug.

(6) In welchem Ausmaß weibliche Vertragsbedienstete vor und nach ihrer Niederkunft vom Dienst freizustellen sind und welcher Monatsbezug ihnen während der Dienstfreistellung zusteht, richtet sich nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Mutterschutz- und Karenzgesetzes. Eine Zeit, für die ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Abs. 1.

(7) Haben Dienstverhinderungen wegen eines Unfalles, einer Krankheit oder aus Gründen des Abs. 4 oder wegen Haft ein Jahr gedauert, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.

(8) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer Gebietskörperschaft sind, wenn zwischen der Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind und das jeweilige Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Dienstgebers oder durch Zeitablauf aufgelöst wurde, der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 zuzurechnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2003, LGBl. Nr. 42/2013, LGBl. Nr. 62/2022, LGBl. Nr. 103/2023, LGBl. Nr. 6/2026

Im RIS seit

16.02.2026

## § 23 Im RIS seit {#par_23}

(1) Dem Vertragsbediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag für die Dauer eines besonderen Kurgebrauches Dienstbefreiung zu gewähren.

(2) Ein besonderer Kurgebrauch im Sinne dieses Gesetzes liegt nur vor, wenn

(3) Einem Vertragsbediensteten ist auf Antrag, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, eine Dienstbefreiung auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim zu gewähren, wenn der Vertragsbedienstete zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Sozialministeriumservice nach einem in einer Krankenanstalt durchgeführten chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Landesinvalidenamt oder vom Sozialversicherungsträger satzungsgemäß getragen werden.

(4) Eine Dienstbefreiung nach den Abs.1 bis 3 gilt als Dienstverhinderung im Sinne des § 22 Abs. 1 und 3.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2022, LGBl. Nr. 6/2026

Im RIS seit

16.02.2026

## § 24 Im RIS seit {#par_24}

(1) Wenn ein Vertragsbediensteter unverschuldet in eine Notlage geraten ist oder wenn sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, kann ihm auf Ansuchen ein unverzinslicher, längstens binnen 36 Monaten zurückzuzahlender Vorschuß gewährt werden. Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden. Der Vorschuß wird im Wege der Aufrechnung abgestattet. Der Vertragsbedienstete kann jedoch den Vorschuß vorzeitig zurückzahlen. Scheidet ein Vertragsbediensteter aus dem Dienstverhältnis aus, so werden die noch aushaftenden Raten sogleich fällig. Zur Deckung eines in diesem Zeitpunkt noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses können die dem ausscheidenden Vertragsbediensteten zustehenden Geldansprüche herangezogen werden.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden während eines Dienstverhältnisses, das auf bestimmte Zeit oder auf Probe eingegangen wurde, keine Anwendung; Ausnahmen bewilligt der Stadtsenat.

(3) Wenn ein Vertragsbediensteter unverschuldet in eine Notlage geraten ist, kann ihm zu deren Überbrückung auch eine nicht rückzahlbare Geldaushilfe gewährt werden.

Im RIS seit

14.09.2021

## § 24a Im RIS seit {#par_24a}

Zu Gunsten der Vertragsbediensteten und deren Hinterbliebenen kann der Gemeinderat den Abschluss eines Pensionskassenvertrages im Sinne der Bestimmungen des Pensionskassengesetzes beschließen. Über den Inhalt des Pensionskassenvertrages ist mit dem nach § 13 Gemeinde-Personalvertretungsgesetz 1994 eingerichteten Zentralausschuss eine Betriebsvereinbarung abzuschließen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2003, LGBl. Nr. 62/2022

Im RIS seit

07.09.2022

## § 25 Im RIS seit {#par_25}

(1) Der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub. Der erstmalige Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat.

(2) Der Erholungsurlaub beträgt in jedem Kalenderjahr 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich

ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden,

ab dem Kalenderjahr, in dem der 57. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 264 Stunden und

ab dem Kalenderjahr, in dem der 60. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 280 Stunden.

(3) Wenn das Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten herabgesetzt ist, ändert sich das Urlaubsausmaß gemäß Abs. 2 und 4 entsprechend. Anlässlich jeder Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Urlaubsausmaß gemäß Abs. 3 und 4 für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Ergeben sich bei dieser Neuberechnung Teile von Stunden, sind sie auf ganze Stunden aufzurunden. Nicht verfallene Ansprüche auf Gebührenurlaub aus vergangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.

(4) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

(5) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Urlaubes ohne Bezüge, so besteht Anspruch auf Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzurlaubes oder des Freijahres verkürzten Kalenderjahr entspricht. Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.

(6) Fällt in ein Urlaubsjahr ein Freijahr, so vermindert sich das Ausmaß des Erholungsurlaubes in dem Verhältnis, das der Dauer des Freijahres zum Urlaubsjahr entspricht. Ergeben sich hierbei Teile von Stunden, so sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.

(7) Für jenes Jahr, in dem das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet, gebührt – soweit der Erholungsurlaub noch nicht verbraucht ist – für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Ergeben sich hierbei Teile von Stunden, so sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.

(8a) (Anm.: entfallen)

(8) Der Erholungsurlaub ist – soweit es der Dienst zulässt – innerhalb der Zeit vom 1. Mai bis 30. September nach Möglichkeit ungeteilt zu gewähren, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Vertragsbedienstete Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen. Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat die/der Vertragsbedienstete eine Karenz nach dem St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum dieser Karenz hinausgeschoben. Eine Abgeltung des Erholungsurlaubes ist – abgesehen von Fällen des § 26 – nicht zulässig.

(8a) (Anm.: entfallen)

(9) Erkrankt ein Vertragsbediensteter während eines Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat, so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Vertragsbedienstete während der Tage seiner Erkrankung Dienst zu leisten hätte. Die Erkrankung ist durch ein ärztliches Zeugnis, dem bei Erkrankung im Ausland eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen ist, dass es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde, bei ambulanter oder stationärer Behandlung durch eine Bescheinigung der behandelnden Krankenanstalt oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers bzw. der Krankenfürsorgeanstalt nachzuweisen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für den Vertragsbediensteten, der infolge eines Unfalles dienstunfähig wird.

(10) Abs. 9 gilt auch für die Pflege eines Angehörigen gemäß § 28a Abs. 1 und Abs. 3 während des Erholungsurlaubes mit der Maßgabe, dass die in Abs. 9 geregelte Nachweiserbringung im Hinblick auf den Pflegebedarf des Angehörigen zu erfolgen hat.

(11) Für die durch eine unvorhergesehene Rückberufung vom Erholungsurlaub verursachten Reisekosten sind die Gebühren nach den jeweils geltenden Ansätzen der Reisegebührenvorschrift zu vergüten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2003, LGBl. Nr. 98/2005, LGBl. Nr. 42/2013, LGBl. Nr. 35/2020, LGBl. Nr. 62/2022, LGBl. Nr. 53/2023, LGBl. Nr. 18/2025

Im RIS seit

05.03.2025

## § 26 Im RIS seit {#par_26}

(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entsprechenden Erholungsurlaub. Bereits verbrauchter Erholungsurlaub dieses Kalenderjahres ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen.

(2) Bemessungsbasis der Ersatzleistung sind das Monatsentgelt und die Kinderzulage, die für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubes dieses Kalenderjahres gebühren würden. Bei der Ermittlung der Bemessungsbasis ist von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten besoldungsrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten auszugehen. Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchten Erholungsurlaubes gemäß Abs. 1 zum vollen Urlaubsausmaß entspricht.

(3) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Stadt Graz übernommen werden. Im Falle eines unberechtigten vorzeitigen Austrittes gebührt keine Ersatzleistung für den über den Mindestanspruch von vier Wochen hinausgehenden Urlaubsteil.

(4) Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubes über das aliquote Ausmaß hinaus ist das zu viel empfangene Monatsentgelt und die Kinderzulage vom Vertragsbediensteten nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch

(5) Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe des Monatsentgeltes und der Kinderzulage, die dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wären, wenn er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.

(6) Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß St. MSchKG durch

(7) Die Ersatzleistung nach den Abs. 1, 2, 5 und 6 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des Vertragsbediensteten endet.

(8) In die Bemessungsbasis der Ersatzleistung sind pauschalierte Nebengebühren einzubeziehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2003, LGBl. Nr. 42/2013, LGBl. Nr. 55/2021, LGBl. Nr. 62/2022, LGBl. Nr. 103/2023

Im RIS seit

05.12.2023

## § 27 Im RIS seit {#par_27}

(1) Den Vertragsbediensteten kann über begründetes Ansuchen ein nicht auf den Urlaub (§ 25) anrechenbarer Sonderurlaub gewährt werden.

(2) Hinsichtlich der Bewilligung eines Sonderurlaubes gelten die Bestimmungen des § 40 Abs. 2 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 sinngemäß.

Im RIS seit

02.02.2014

## § 28 Im RIS seit {#par_28}

(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Vertragsbediensteten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann der Stadtsenat verfügen, dass die Folgen gemäß Abs. 2 nicht im vollen Umfang eintreten.

(4) Auf Antrag kann ein Karenzurlaub zur Betreuung

(5) Die Zeit des Karenzurlaubes nach Abs. 4 wird, soweit nicht gemäß Abs. 3 Günstigeres verfügt wurde, mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.

(6) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bleibt die Zeit eines gemäß § 28b gewährten Karenzurlaubes für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2003

Im RIS seit

02.02.2014

## § 28a Im RIS seit {#par_28a}

(1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:

(1a) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.

(2) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden, wobei begonnene Stunden pro Tag auf volle Stunden aufzurunden sind. Diese Pflegefreistellung darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden, im Dienstvertrag festgesetzten Arbeitszeit nicht übersteigen.

(3) Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der in Abs. 2 angeführten Arbeitszeit im Kalenderjahr, wenn der Vertragsbedienstete

(4) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes entspricht. Bruchteile von Stunden sind hiebei auf volle Stunden aufzurunden.

(5) Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann auch eine Pflegefreistellung im Sinne des Abs. 1 gewährt werden, wenn durch eine stationäre Behandlung eine Person des eigenen Haushaltes gehindert ist, der ihr obliegenden notwendigen Aufsicht eines im Haushalt lebenden, noch nicht schulpflichtigen Kindes nachzukommen.

(5a) Im Falle der notwendigen Pflege seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jener Vertragsbedienstete Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3, der nicht mit seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.

(5b) Im Fall der notwendigen Pflege eines erkrankten Elternteiles, einer Ehepartnerin/eines Ehepartners oder einer eingetragenen Partnerin/eines eingetragenen Partners hat auch jene/jener Bedienstete Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z 1, die/der nicht mit dieser erkrankten Person im gemeinsamen Haushalt lebt.

(6) Die/Der Vertragsbedienstete hat für Kinder ihrer/seines eingetragenen Partnerin/eingetragenen Partners nach Maßgabe der Abs. 1 bis 5 Anspruch auf Pflegefreistellung.

(7) Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung gemäß § 25 Abs. 10 ist auf das nach den Abs. 2 und 3 jeweils in Betracht kommende Ausmaß anzurechnen.

(8) Die Zeit der Pflegefreistellung ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem St. MSchKG zu behandeln.

(9) Die Inanspruchnahme der Pflegefreistellung durch eine Person für dasselbe Kind/dieselben Kinder ist nur einmal zulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2003, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 42/2013, LGBl. Nr. 18/2016, LGBl. Nr. 62/2022, LGBl. Nr. 53/2023

Im RIS seit

28.06.2023

## § 28b Im RIS seit {#par_28b}

(1) Das Steiermärkische Mutterschutz- und Karenzgesetz – St. MSchKG, LGBl. Nr. 52/2002, in der jeweils geltenden Fassung, gilt für Vertragsbedienstete der Landeshauptstadt.

(2) Für die Herabsetzung der Wochendienstzeit zur Pflege eines Kindes oder nahen Angehörigen, die Festlegung von Dienststunden, die Überschreitung der herabgesetzten Wochendienstzeit und die vorzeitige Beendigung einer bewilligten Herabsetzung der Wochendienstzeit sind, soweit in diesem Gesetz nicht anderes geregelt ist, die für die Beamtinnen/Beamten der Landeshauptstadt Graz geltenden Bestimmungen anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2003, LGBl. Nr. 62/2022, LGBl. Nr. 53/2023

Im RIS seit

28.06.2023

## § 28c Im RIS seit {#par_28c}

(1) Der Vertragsbedienstete, der zumindest sechs Jahre ununterbrochen im Dienst der Stadt gestanden ist, kann auf Antrag innerhalb einer Rahmenzeit von fünf Jahren ein Jahr vom Dienst freigestellt werden (Freijahr), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Einem Vertragsbediensteten darf das Freijahr insgesamt höchstens dreimal gewährt werden.

(3) Das Freijahr darf frühestens nach zwei Jahren der Rahmenzeit beantragt werden und muss mit 1. Jänner oder 1. Juli beginnen.

(4) Der Antrag, in dem auch der gewünschte Beginn des Freijahres anzugeben ist, ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Rahmenzeit zu stellen. Eine Änderung des zu Beginn der Rahmenzeit bestehenden Beschäftigungsausmaßes ist nicht zulässig.

(5) Während der Rahmenzeit sind Karenzurlaube, auf die kein Rechtsanspruch besteht, unzulässig. Ausgenommen sind Karenzurlaube, die allein oder für den Fall einer oder mehrerer Verlängerungen eine Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreiten.

(6) Der Vertragsbedienstete darf während des Freijahres keine Erwerbstätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für eine Nebenbeschäftigung, die schon vor Beginn des Freijahres ausgeübt worden ist, wobei deren Ausmaß nicht ausgeweitet werden darf.

(7) Die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) wird durch einen Karenzurlaub (Karenzurlaubsteil) bis zu drei Monaten, einen auf einen Rechtsanspruch beruhenden Karenzurlaub (Karenzurlaubsteil) von mehr als drei Monaten, ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 oder gemäß § 4 St. MSchKG, durch die mehr als einmonatige Zeit eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst gehemmt.

(8) Die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) endet vorzeitig durch

(9) Auf Antrag des Vertragsbediensteten kann nach Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die vorzeitige Beendigung der Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) vereinbart werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2003, LGBl. Nr. 14/2012, LGBl. Nr. 62/2022

Im RIS seit

07.09.2022

## § 28d Im RIS seit {#par_28d}

(1) Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 28a Abs. 1a für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche

(2) Der Vertragsbedienstete hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Dienstbehörde ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.

(3) Die Dienstbehörde hat über die vom Vertragsbediensteten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt) des Vertragsbediensteten anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.

(5) Die/Der Vertragsbedienstete hat für Kinder ihrer/seines eingetragenen Partnerin/eingetragenen Partners nach Maßgabe der Abs. 1 bis 4 Anspruch auf Familienhospizfreistellung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2005, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 42/2013

Im RIS seit

02.02.2014

## § 28e Im RIS seit {#par_28e}

(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Antrag eine Bildungskarenz gegen Entfall der Bezüge für die Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr gewährt werden, sofern

(2) Die Zeit der Bildungskarenz ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(3) Fällt während der Dauer einer Bildungskarenz

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2005, LGBl. Nr. 62/2022

Im RIS seit

07.09.2022

## § 28f Im RIS seit {#par_28f}

(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 28g Abs. 1 Z. 2 und 3 kann – sofern das Dienstverhältnis mindestens drei Monate gedauert hat – die regelmäßige Wochendienstzeit des Bediensteten auf seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Eine Pflegeteilzeit ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um mindestens eine Pflegestufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.

(3) Auf Antrag des Bediensteten kann die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit erfolgen bei

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2016, LGBl. Nr. 62/2022

Im RIS seit

07.09.2022

## § 28g Im RIS seit {#par_28g}

(1) Dem Bediensteten kann auf sein Ansuchen eine Karenz unter Entfall der Bezüge (Pflegekarenz) gewährt werden, wenn er sich der Pflege

(2) Eine Pflegekarenz gemäß Abs. 1 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.

(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 Z. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind

(4) Der Bedienstete hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs. 1 und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden.

(5) Die Zeit der Pflegekarenz ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(6) Auf Antrag des Bediensteten kann die Pflegekarenz vorzeitig beendet werden, wenn

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2016, LGBl. Nr. 62/2022

Im RIS seit

07.09.2022

## § 28h Im RIS seit {#par_28h}

(1) Einer/Einem Vertragsbediensteten (Vater oder gleichgestellter zweiter Elternteil) ist auf ihr/sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes/mehrerer Kinder bei Mehrlingsgeburten bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 7 Abs. 1 und 2 St. MSchKG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Zweck der Betreuung und Pflege des Kindes/der Kinder ein Urlaub unter Entfall der Bezüge im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie/er mit der Mutter in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft, ausgenommen Abs. 1a, und mit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen (Frühkarenzurlaub). Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 7 Abs. 1 und 2 St. MSchKG festgelegten Fristen sinngemäß.

(1a) Einem Vertragsbediensteten, der in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes/bei Mehrlingsgeburten seiner Kinder oder des Kindes/bei Mehrlingsgeburten der Kinder seines Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes/der Kinder ein Frühkarenzurlaub gegen Entfall der Bezüge im Ausmaß von 28 bis zu 31 aufeinanderfolgenden Tagen zu gewähren, wenn er mit dem Partner und dem Kind/den Kindern im gemeinsamen Haushalt lebt.

(1b) Einer/Einem Vertragsbediensteten, die/der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege nimmt und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr/sein Ansuchen ein Frühkarenzurlaub unter Entfall der Bezüge im Ausmaß von 4 Wochen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.

(2) Die/Der Vertragsbedienstete hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden und anspruchsbeendenden Umstände darzulegen.

(3) Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird.

(4) Die Zeit des Karenzurlaubes ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem St. MSchKG zu behandeln.

(5) Die Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubs durch eine Person für dasselbe Kind/dieselben Kinder ist nur einmal zulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2023

Im RIS seit

28.06.2023

## § 28i Im RIS seit {#par_28i}

(1) Hat die/der Vertragsbedienstete eine Karenz nach dem St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch genommen, so darf die von ihr/ihm vor Antritt der Karenz innegehabte Stelle nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Sie/Er ist nach Wiederantritt des Dienstes zu betrauen:

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 3 und 4 lit. b ist bei der Zuweisung einer Stelle einer anderen Dienststelle nach Möglichkeit auf Wünsche des/der Bediensteten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage der Stelle beziehen.

(3) Im Falle des Abs. 1 Z 4 ist der/die Vertragsbedienstete dienst- und besoldungsrechtlich wie eine Bedienstete/ein Bedienstete zu behandeln, die/der die Gründe für ihre/seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2023

Im RIS seit

28.06.2023

## § 31 Im RIS seit {#par_31}

(1) Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet, unbeschadet der Bestimmungen des § 22 Abs. 7, durch Tod, Zeitablauf (bei einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis), Kündigung (bei einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis), einverständlicher Auflösung, Übernahme des Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Stadt, Entlassung oder Austritt.

(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.

(3) Eine entgegen den Vorschriften des § 33 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 35 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 33 Abs. 2 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.

(4) Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem Vertragsbediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Dienstleistung auszustellen.

(5) Von der Stadt Graz getragene Ausbildungskosten, die auch außerhalb des bestehenden Dienstverhältnisses wirtschaftlich verwertbar sind, sind zu ersetzen, außer das Dienstverhältnis endet durch

(6) Die Ausbildungskosten umfassen insbesondere

(7) Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn das Dienstverhältnis mehr als vier Jahre nach Beendigung der Ausbildung geendet hat und verringert sich für jedes an die Ausbildung anschließende volle Dienstjahr um 25 %. § 12 Abs. 3 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 gilt sinngemäß.

(8) Werden bei der Aufnahme von Vertragsbediensteten bestehende Ausbildungskosten von früheren Dienstgebern übernommen, beginnen die Fristen des Abs. 7 mit Dienstantritt zu laufen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2022, LGBl. Nr. 6/2026

Im RIS seit

16.02.2026

## § 32 Im RIS seit {#par_32}

Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluß der Arbeit, auf die es abgestellt war, wenn es nicht schon früher durch einen anderen der in § 31 angeführten Gründe, ausgenommen durch Kündigung, oder gemäß § 22 Abs. 10 sein Ende gefunden hat.

Im RIS seit

02.02.2014

## § 33 Im RIS seit {#par_33}

(1) Das Dienstverhältnis kann nach Ablauf der Probezeit durch den Dienstgeber nur schriftlich und, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen 1 Jahr gedauert hat, nur mit Angabe des Grundes gekündigt werden. Anstelle des einjährigen Zeitraumes tritt ein solcher von 2 Jahren, wenn das Ausmaß der Wochenarbeitszeit weniger als die Hälfte der für einen vollbeschäftigten Vertragsbediensteten vorgeschriebenen Arbeitszeit beträgt. Vor der Kündigung durch den Dienstgeber ist die Stellungnahme der Personalvertretung einzuholen.

(2) Ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor,

(3) Der Dienstgeber hat den Dienstnehmer zu kündigen, wenn er das 65. Lebensjahr erreicht hat. Falls das Verbleiben des Vertragsbediensteten im dienstlichen Interesse liegt, kann eine Verlängerung höchstens bis zum 70. Lebensjahr bewilligt werden. Die Kündigung ist so zeitgerecht vorzunehmen, dass das Dienstverhältnis mit Ablauf des Kalendermonates, in dem der Bedienstete die Altershöchstgrenze erreicht, endet.

(4) Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Vertragsbediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die Bestimmungen des St. MSchKG.

(5) Das Dienstverhältnis kann durch den Dienstnehmer jederzeit ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2003, LGBl. Nr. 42/2013, LGBl. Nr. 62/2022

Im RIS seit

07.09.2022

## § 34 Im RIS seit {#par_34}

(1) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

weniger als 6 Monaten

1 Woche

6 Monaten

2 Wochen

1 Jahr

1 Monat

2 Jahren

2 Monate

5 Jahren

3 Monate

10 Jahren

4 Monate

15 Jahren

5 Monate

(2) Die Kündigungsfrist hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Kalenderwoche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist § 22 Abs. 8 sinngemäß anzuwenden.

(3) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub von wöchentlich mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Wochendienstzeit zu gewähren.

(4) Ansprüche nach Abs. 3 bestehen nicht, wenn

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2013, LGBl. Nr. 6/2026

Im RIS seit

16.02.2026

## § 35 Im RIS seit {#par_35}

(1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, auch vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.

(2) Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor,

(3) Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen einen Vertragsbediensteten ergangen, das nach den gesetzlichen Vorschriften den Verlust jedes öffentlichen Amtes unmittelbar zur Folge hat, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteiles als aufgelöst und jeder Anspruch des Vertragsbediensteten aus dem Dienstvertrag der Stadt gegenüber als erloschen.

(4) Das gleiche gilt

(5) Ein wichtiger Grund, der den Dienstnehmer zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann oder, wenn der Vertragsbedienstete Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach den Bestimmungen des ASVG hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1995, LGBl. Nr. 6/2003, LGBl. Nr. 62/2022

Im RIS seit

07.09.2022

## § 36 Im RIS seit {#par_36}

(1) Der 1. Teil des betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, ist für Bedienstete mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

(2) Auf Dienstverhältnisse gemäß § 1 Abs. 2 lit. a bis d, die ab 1. Juli 2013 begründet werden, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2003, LGBl. Nr. 98/2005, LGBl. Nr. 42/2013, LGBl. Nr. 62/2022

Im RIS seit

07.09.2022

## § 37 Im RIS seit {#par_37}

In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen der Genehmigung durch den Stadtsenat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2003

Im RIS seit

02.02.2014

## § 37a Im RIS seit {#par_37a}

(1) Abschnitt IA findet Anwendung auf Personen, die in den Geriatrischen Gesundheitszentren der Stadt eingesetzt sind, im medizinischen, im pflegerischen, im medizinisch-technischen oder im therapeutischen Bereich als

(2) Die Dienstnehmer sind den Entlohnungsgruppen g I, g Ia, g II, g III im Schema IV zuzuweisen.

(3) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2010, LGBl. Nr. 18/2016, LGBl. Nr. 62/2022, LGBl. Nr. 76/2024, LGBl. Nr. 49/2025

Im RIS seit

16.07.2025

## § 37b Im RIS seit {#par_37b}

(1) Der Entlohnungsgruppe g I sind folgende Funktionsgruppen zuzuweisen:

(2) Turnusärzte sind der Entlohnungsgruppe g I/1, Assistenzärzte sind der Entlohnungsgruppe g I/2, Stationsärzte sind der Entlohnungsgruppe g I/3, und Fachärzte sind der Entlohnungsgruppe g I/4, zuzuweisen.

(3) Dem Oberarzt gebührt ab dem der Bestellung folgenden Monatsersten das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe g I/4 Entlohnungsstufe 5.

(4) Wird auf Grund der Abteilungsgröße kein geschäftsführender Oberarzt bestellt oder erfüllt an der Abteilung keiner der Ärzte die Voraussetzungen für eine Bestellung, erhält der erste Oberarzt ab dem der Bestellung folgenden Monatsersten einen Vorrückungsbetrag.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2010, LGBl. Nr. 70/2010, LGBl. Nr. 14/2012, LGBl. Nr. 42/2013, LGBl. Nr. 78/2014, LGBl. Nr. 18/2016

Wurde am 30.06.2014 rückwirkend mit 01.03.2014 in Kraft gesetzt (vgl. § 42 Abs. 24); bis 30.06.2014 war daher die Vorläuferbestimmung anwendbar.

Im RIS seit

03.02.2016

## § 37c Im RIS seit {#par_37c}

(1) Das Monatsentgelt auf einem vollbeschäftigten Dienstposten der Entlohnungsgruppe g I/1 beträgt:

in der Gehaltsstufe

in der Entlohnungsgruppe g I/1

Euro

1

4.003,40

2

4.161,50

3

4.315,50

4

4.472,30

5

4.905,20

6

5.007,90

7

5.144,20

8

5.280,10

(2) Das Monatsentgelt auf einem vollbeschäftigten Dienstposten der Entlohnungsgruppe g I/2 beträgt:

in der Gehaltsstufe

in der Entlohnungsgruppe g I/2

Euro

1

4.035,30

2

4.195,00

3

4.350,40

4

4.576,50

5

5.116,20

6

5.255,00

7

5.441,10

8

6.130,80

9

6.306,70

10

6.482,90

11

6.659,50

12

6.837,10

13

7.010,40

(3) Das Monatsentgelt auf einem vollbeschäftigten Dienstposten der Entlohnungsgruppe g I/3 beträgt:

in der Gehaltsstufe

in der Entlohnungsgruppe g I/3

Euro

1

5.013,50

2

5.117,80

3

5.255,00

4

5.441,10

5

6.130,80

6

6.306,70

7

6.482,90

8

6.660,70

9

6.837,10

10

7.013,30

11

7.189,50

12

7.365,70

13

7.542,20

14

7.719,30

15

7.895,80

16

8.072,00

17

8.294,10

18

8.486,90

19

8.693,60

20

8.906,20

21

9.129,40

22

9.361,30

23

9.601,30

(4) Das Monatsentgelt auf einem vollbeschäftigten Dienstposten der Entlohnungsgruppe g I/4 beträgt:

in der Gehaltsstufe

in der Entlohnungsgruppe g I/4

Euro

1

6.744,00

2

6.931,40

3

7.118,60

4

7.307,40

5

8.882,50

6

9.069,80

7

9.256,90

8

9.444,50

9

9.631,80

10

9.820,60

11

10.008,00

12

10.195,30

13

10.431,10

14

10.635,30

15

10.855,70

16

11.082,00

17

11.319,50

18

11.566,20

19

11.821,80

(5) § 18 gilt mit der Maßgabe, dass für die Festsetzung des fiktiven Eintrittstages die Zeit des Studiums der Medizin im Ausmaß von zwei Jahren anzurechnen ist.

(6) Bei einer Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe wird die Einreihung in die neue Entlohnungsgruppe so vorgenommen, dass der Arzt keinen Verlust im Vergleich zum in der bisherigen Entlohnungsgruppe bezogenen Monatsentgelt erleidet. Dies gilt nicht für eine Rücküberstellung von der Entlohnungsgruppe g I/4 in die Entlohnungsgruppe g I/1 oder g I/2 oder g I/3.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2010, LGBl. Nr. 42/2013, LGBl. Nr. 18/2016, LGBl. Nr. 101/2016, LGBl. Nr. 54/2017, LGBl. Nr. 90/2020, LGBl. Nr. 55/2021, LGBl. Nr. 62/2022, LGBl. Nr. 76/2024, LGBl. Nr. 49/2025

Im RIS seit

16.07.2025

## § 37d Im RIS seit {#par_37d}

Bei der Gestaltung der Arbeitszeit sind die Bestimmungen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes – KA-AZG und des Arbeitsruhegesetzes – ARG einzuhalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2010, LGBl. Nr. 62/2022

Im RIS seit

07.09.2022

## § 37e Im RIS seit {#par_37e}

§ 14 ist auf Ärzte mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Arzt, der in einer Einrichtung der Geriatrischen Gesundheitszentren beschäftigt ist,

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2010

Im RIS seit

02.02.2014

## § 37g Im RIS seit {#par_37g}

(1) Der Entlohnungsgruppe g Ia sind Primarärzte zuzuweisen. Die Einstufung erfolgt mit Antritt der Funktion in die Entlohnungsstufe 1. Abweichend von § 18 sind nur Vordienstzeiten als Primararzt zu berücksichtigen. Vordienstzeiten in vergleichbarer Leitungsfunktion können berücksichtigt werden.

(2) Das Monatsentgelt auf einem vollbeschäftigten Dienstposten der Entlohnungsgruppe g Ia beträgt:

in der Gehaltsstufe

in der Entlohnungsgruppe g Ia

Euro

1

11.134,70

2

11.551,10

3

11.967,40

4

12.383,70

5

12.661,40

6

12.938,90

7

13.206,90

8

13.475,10

9

13.676,40

10

13.877,60

(3) Der Entlohnungsgruppe g Ia gehören auch Departmentleiter gemäß § 3a Abs. 2 Z. 1 StKAG an.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2010, LGBl. Nr. 70/2010, LGBl. Nr. 14/2012, LGBl. Nr. 42/2013, LGBl. Nr. 78/2014, LGBl. Nr. 18/2016, LGBl. Nr. 101/2016, LGBl. Nr. 54/2017, LGBl. Nr. 90/2020, LGBl. Nr. 55/2021, LGBl. Nr. 62/2022, LGBl. Nr. 76/2024, LGBl. Nr. 49/2025

Wurde am 30.06.2014 rückwirkend mit 01.03.2014 in Kraft gesetzt (vgl. § 42 Abs. 24); bis 30.06.2014 war daher die Vorläuferbestimmung anwendbar.

Im RIS seit

16.07.2025

## § 37h Im RIS seit {#par_37h}

(1) Der Entlohnungsgruppe g II/1 sind zuzuweisen:

(2) Der Entlohnungsgruppe g II/2 sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG zuzuweisen, die als Stationsleitungen verwendet werden.

(3) Der Entlohnungsgruppe g II/3 sind zuzuweisen:

(4) Der Entlohnungsgruppe g II/4 sind zuzuweisen:

(5) Der Entlohnungsgruppe g II/4a sind zuzuweisen:

(6) Der Entlohnungsgruppe g II/5 sind zuzuweisen:

(7) Der Entlohnungsgruppe g II/6 ist die Pflegedienstleitung GGZ gesamt als Mitglied der kollegialen Führung zuzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2010, LGBl. Nr. 18/2016, LGBl. Nr. 90/2020, LGBl. Nr. 62/2022

Im RIS seit

07.09.2022

## § 37i Im RIS seit {#par_37i}

(1) Das Monatsentgelt auf einem vollbeschäftigten Dienstposten der Entlohnungsgruppen g II/1 bis g II/6 beträgt:

in der Gehalts-stufe

in der Entlohnungsgruppe

g II/1

g II/2

g II/3

g II/4

g II/4a

g II/5

g II/6

Euro

1

2.936,20

3.077,50

2.778,20

2.501,70

2.612,80

2.355,70

5.667,50

2

3.044,60

3.150,40

2.839,90

2.575,70

2.681,90

2.377,90

5.828,90

3

3.193,30

3.223,40

2.910,70

2.656,00

2.757,10

2.437,50

5.990,30

4

3.382,80

3.367,80

3.113,60

2.742,40

2.883,60

2.523,90

6.152,30

5

3.599,00

3.530,10

3.289,30

2.822,80

3.006,70

2.585,60

6.313,60

6

3.788,50

3.665,30

3.424,50

2.898,60

3.109,40

2.635,10

6.475,50

7

3.950,80

3.793,90

3.546,20

2.966,00

3.198,70

2.672,10

6.637,00

8

4.086,10

3.915,70

3.654,60

3.033,70

3.282,70

2.702,90

6.798,70

9

4.207,50

4.030,60

3.762,90

3.094,80

3.362,40

2.727,60

6.960,40

10

4.329,30

4.138,70

3.843,70

3.148,70

3.427,50

2.752,20

7.122,20

11

4.450,90

4.240,10

3.925,10

3.202,80

3.492,30

2.776,90

7.283,40

12

4.559,30

4.334,70

3.992,50

3.243,50

3.543,50

2.801,60

7.445,10

13

4.667,30

4.429,20

4.060,20

3.284,00

3.595,10

2.820,10

7.606,50

14

4.775,50

4.517,40

4.114,30

3.324,50

3.641,00

2.838,70

7.768,30

15

4.870,20

4.598,50

4.168,50

3.358,40

3.682,80

2.857,20

7.929,80

16

4.965,00

4.672,80

4.222,50

3.392,30

3.724,90

2.869,60

17

5.059,50

4.740,30

4.276,50

3.419,10

3.762,90

2.882,40

18

5.147,60

4.808,00

4.325,30

3.446,20

3.797,80

2.895,90

19

5.235,20

4.875,60

4.372,70

3.473,40

3.833,10

2.909,50

20

5.323,20

4.936,50

4.415,80

3.493,50

3.862,90

2.923,10

21

5.404,30

5.002,40

4.456,30

3.514,00

3.891,20

2.933,20

22

5.487,00

5.115,00

4.483,60

3.527,40

3.910,10

2.939,90

23

5.607,00

5.228,00

4.533,90

3.541,10

3.938,50

2.946,70

(2) Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragsbediensteten innerhalb der Entlohnungsgruppen g II/1 bis g II/5 vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die einer höheren Entlohnungsgruppe zuzuordnen sind, so gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung eine Verwendungsabgeltung auf das Monatsentgelt, auf das er in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung mindestens 30 Tage dauert.

(3) Leitenden Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gebührt für die Dauer der Verwendung eine Zulage im Ausmaß von zwei Vorrückungsbeträgen, wenn sie dauernd mit der Leitung des jeweiligen medizinisch-technischen Dienstes betraut sind und über eine Sonderausbildung gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 MTD-Gesetz verfügen. Soweit zum Zeitpunkt der Bestellung in die Leitungsfunktion die erforderliche Sonderausbildung nicht nachgewiesen werden kann, ist diese Sonderausbildung innerhalb von drei Jahren ab Bestellung nachzuholen.

(4) (Anm. : entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2010, LGBl. Nr. 70/2010, LGBl. Nr. 14/2012, LGBl. Nr. 42/2013, LGBl. Nr. 78/2014, LGBl. Nr. 18/2016, LGBl. Nr. 101/2016, LGBl. Nr. 54/2017, LGBl. Nr. 90/2020, LGBl. Nr. 55/2021, LGBl. Nr. 62/2022, LGBl. Nr. 103/2023, LGBl. Nr. 76/2024, LGBl. Nr. 49/2025

Wurde am 10.08.2016 rückwirkend mit 01.01.2016 in Kraft gesetzt (vgl. § 42 Abs. 26); bis 31.12.2015 war daher die Vorläuferbestimmung anwendbar.

Im RIS seit

16.07.2025

## § 37i Im RIS seit {#par_37i_2}

(1) Das Monatsentgelt auf einem vollbeschäftigten Dienstposten der Entlohnungsgruppen g II/1 bis g II/6 beträgt:

in der Gehalts-stufe

in der Entlohnungsgruppe

g II/1

g II/2

g II/3

g II/4

g II/4a

g II/5

g II/6

Euro

1

2.936,20

3.077,50

2.778,20

2.501,70

2.612,80

2.355,70

5.667,50

2

3.044,60

3.150,40

2.839,90

2.575,70

2.681,90

2.377,90

5.828,90

3

3.193,30

3.223,40

2.910,70

2.656,00

2.757,10

2.437,50

5.990,30

4

3.382,80

3.367,80

3.113,60

2.742,40

2.883,60

2.523,90

6.152,30

5

3.599,00

3.530,10

3.289,30

2.822,80

3.006,70

2.585,60

6.313,60

6

3.788,50

3.665,30

3.424,50

2.898,60

3.109,40

2.635,10

6.475,50

7

3.950,80

3.793,90

3.546,20

2.966,00

3.198,70

2.672,10

6.637,00

8

4.086,10

3.915,70

3.654,60

3.033,70

3.282,70

2.702,90

6.798,70

9

4.207,50

4.030,60

3.762,90

3.094,80

3.362,40

2.727,60

6.960,40

10

4.329,30

4.138,70

3.843,70

3.148,70

3.427,50

2.752,20

7.122,20

11

4.450,90

4.240,10

3.925,10

3.202,80

3.492,30

2.776,90

7.283,40

12

4.559,30

4.334,70

3.992,50

3.243,50

3.543,50

2.801,60

7.445,10

13

4.667,30

4.429,20

4.060,20

3.284,00

3.595,10

2.820,10

7.606,50

14

4.775,50

4.517,40

4.114,30

3.324,50

3.641,00

2.838,70

7.768,30

15

4.870,20

4.598,50

4.168,50

3.358,40

3.682,80

2.857,20

7.929,80

16

4.965,00

4.672,80

4.222,50

3.392,30

3.724,90

2.869,60

17

5.059,50

4.740,30

4.276,50

3.419,10

3.762,90

2.882,40

18

5.147,60

4.808,00

4.325,30

3.446,20

3.797,80

2.895,90

19

5.235,20

4.875,60

4.372,70

3.473,40

3.833,10

2.909,50

20

5.323,20

4.936,50

4.415,80

3.493,50

3.862,90

2.923,10

21

5.404,30

5.002,40

4.456,30

3.514,00

3.891,20

2.933,20

22

5.487,00

5.115,00

4.483,60

3.527,40

3.910,10

2.939,90

23

5.607,00

5.228,00

4.533,90

3.541,10

3.938,50

2.946,70

(2) Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragsbediensteten innerhalb der Entlohnungsgruppen g II/1 bis g II/5 vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die einer höheren Entlohnungsgruppe zuzuordnen sind, so gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung eine Verwendungsabgeltung auf das Monatsentgelt, auf das er in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung mindestens 30 Tage dauert.

(3) Leitenden Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gebührt für die Dauer der Verwendung eine Zulage im Ausmaß von zwei Vorrückungsbeträgen, wenn sie dauernd mit der Leitung des jeweiligen medizinisch-technischen Dienstes betraut sind und über eine Sonderausbildung gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 MTD-Gesetz verfügen. Soweit zum Zeitpunkt der Bestellung in die Leitungsfunktion die erforderliche Sonderausbildung nicht nachgewiesen werden kann, ist diese Sonderausbildung innerhalb von drei Jahren ab Bestellung nachzuholen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2010, LGBl. Nr. 70/2010, LGBl. Nr. 14/2012, LGBl. Nr. 42/2013, LGBl. Nr. 78/2014, LGBl. Nr. 18/2016, LGBl. Nr. 101/2016, LGBl. Nr. 54/2017, LGBl. Nr. 90/2020, LGBl. Nr. 55/2021, LGBl. Nr. 62/2022, LGBl. Nr. 103/2023, LGBl. Nr. 76/2024, LGBl. Nr. 49/2025

Wurde am 10.08.2016 rückwirkend mit 01.01.2016 in Kraft gesetzt (vgl. § 42 Abs. 26); bis 31.12.2015 war daher die Vorläuferbestimmung anwendbar.

Im RIS seit

16.07.2025

## § 37ia Im RIS seit {#prov_37ia}

(1) Der Entlohnungsgruppe g III sind Psychologen zuzuweisen.

(2) Das Monatsentgelt auf einem vollbeschäftigten Dienstposten der Entlohnungsgruppe g III beträgt:

in der Gehaltsstufe

in der Entlohnungsgruppe g III

Euro

1

3.367,70

2

3.513,80

3

3.656,50

4

3.800,60

5

4.201,90

6

4.296,70

7

4.423,50

8

4.593,70

9

5.226,30

10

5.387,70

11

5.549,80

12

5.711,50

13

5.873,20

14

6.035,10

15

6.197,00

16

6.358,30

17

6.520,50

18

6.682,30

19

6.844,00

20

7.005,50

21

7.209,80

22

7.385,80

23

7.575,30

24

7.770,80

25

7.974,60

26

8.188,20

27

8.408,40

(3) § 18 gilt mit der Maßgabe, dass für die Festsetzung des fiktiven Eintrittstages die Zeit des Studiums der Psychologie im Ausmaß von einem Jahr anzurechnen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2016, LGBl. Nr. 101/2016, LGBl. Nr. 54/2017, LGBl. Nr. 90/2020, LGBl. Nr. 55/2021, LGBl. Nr. 62/2022, LGBl. Nr. 76/2024, LGBl. Nr. 49/2025

Im RIS seit

16.07.2025

## § 37j Im RIS seit {#par_37j}

(1) Vertragsbedienstete, die zum 31. Dezember 2009 in einem Dienstverhältnis zur Stadt standen, können innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 8/2010 eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach Abschnitt IA bestimmen soll (Option). Die Änderung der Entlohnungsgruppe wird ab dem auf die Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.

(2) Dem Bediensteten gebührt im Falle einer Option die bezugsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Entlohnungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Bediensteter der neuen Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte.

(3) Vertragsbedienstete, die zum 28. Februar 2015 in einem Dienstverhältnis zur Stadt standen und nicht gemäß Abs. 1 optiert sind, können innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 18/2016 eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach Abschnitt IA in der Fassung LGBl. Nr. 18/2016 bestimmen soll (Option). Die Änderung der Entlohnungsgruppe wird ab dem auf die Erklärung folgenden Monatsersten wirksam. Abs. 2 gilt sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2010, LGBl. Nr. 18/2016, LGBl. Nr. 62/2022

Im RIS seit

07.09.2022

## § 37k Im RIS seit {#par_37k}

(1) Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zur Stadt nach dem 31. Dezember 2023 begründet wird, können, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist (Abs. 5 Z 2 lit. g), den Entlohnungsgruppen g1 nur angehören, wenn sie die Voraussetzungen für die Ausübung des entsprechenden Gesundheitsberufes erfüllen.

(2) Unter einem Gesundheitsberuf ist ein gesetzlich geregelter Beruf zu verstehen, insbesondere in einem der nachstehenden Gesetze:

(3) In die jeweilige Entlohnungsgruppe g1 I werden eingereiht:

(4) In die Entlohnungsgruppe g1 Ia werden Primarärztinnen/Primarärzte, das sind Leiterinnen/Leiter einer Abteilung gemäß § 3a Abs. 1 StKAG, eingereiht.

(5) In die jeweilige Entlohnungsgruppe g1 II werden eingereiht:

(6) In die Entlohnungsgruppe g1 III werden klinische Psychologinnen/Psychologen und Gesundheitspsychologinnen/Gesundheitspsychologen eingereiht. In die Entlohnungsgruppe g1 III A werden Psychologinnen/Psychologen in Ausbildung zu klinischen Psychologinnen/Psychologen bzw. Gesundheitspsychologinnen/Gesundheitspsychologen eingereiht.

(7) Die jeweiligen Entlohnungsgruppen g1 sind dem Schema IV zugeordnet.

(8) Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Abschnitts IA auch auf die Vertragsbediensteten dieses Abschnitts anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 76/2024, LGBl. Nr. 49/2025

Im RIS seit

16.07.2025

## § 37l Im RIS seit {#par_37l}

(1) Das Monatsentgelt auf einem vollbeschäftigten Dienstposten der Entlohnungsgruppe g1 I/1 beträgt:

in der Gehaltsstufe

in der Entlohnungsgruppe

g1 I/1

Euro

1

5.196,60

2

5.422,60

3

5.648,50

4

5.761,50

5

5.874,50

6

5.987,50

7

6.100,40

(2) Das Monatsentgelt auf einem vollbeschäftigten Dienstposten der Entlohnungsgruppe g1 I/2 beträgt:

in der Gehaltsstufe

in der Entlohnungsgruppe

g1 I/2

Euro

1

6.269,80

2

6.552,30

3

6.721,70

4

6.891,20

5

7.004,20

6

7.117,20

7

7.230,10

8

7.343,10

9

7.456,00

10

7.512,60

11

7.625,50

12

7.738,50

13

7.795,00

14

7.907,90

15

8.020,90

16

8.072,00

17

8.294,10

18

8.486,90

19

8.693,50

(3) Das Monatsentgelt auf einem vollbeschäftigten Dienstposten der Entlohnungsgruppe g1 I/3 beträgt:

in der Gehaltsstufe

in der Entlohnungsgruppe

g1 I/3

Euro

1

6.778,20

2

7.343,10

3

7.851,40

4

8.133,90

5

8.472,80

6

8.698,80

7

8.868,20

8

9.037,60

9

9.263,60

10

9.376,60

11

9.489,50

12

9.658,90

13

9.884,90

14

10.110,80

15

10.336,80

16

10.562,70

17

10.788,60

18

10.958,20

19

11.071,10

(4) Das Monatsentgelt auf einem vollbeschäftigten Dienstposten der Entlohnungsgruppe g1 I/4 beträgt:

in der Gehaltsstufe

in der Entlohnungsgruppe g1 I/4

Euro

1

8.472,80

2

9.037,60

3

9.546,00

4

9.828,50

5

10.167,30

6

10.393,30

7

10.562,70

8

10.732,20

9

10.958,20

10

11.071,10

11

11.184,10

12

11.353,50

13

11.579,50

14

11.805,40

15

12.031,40

16

12.257,30

17

12.483,20

18

12.652,70

19

12.765,70

(5) Das Monatsentgelt auf einem vollbeschäftigten Dienstposten der Entlohnungsgruppe g1 Ia beträgt:

in der Gehaltsstufe

in der Entlohnungsgruppe

g1 Ia

Euro

1

12.990,10

2

13.386,90

3

13.783,90

4

14.180,80

5

14.577,60

6

14.974,60

7

15.371,50

8

15.768,40

9

16.165,20

10

16.562,20

11

16.959,10

12

17.356,10

(6) Das Monatsentgelt auf einem vollbeschäftigten Dienstposten der Entlohnungsgruppe g1 II/F bis g1 II/5 beträgt:

in der Gehalts-stufe

in der Entlohnungsgruppe

g II/F

g II/1

g II/2

g II/3

g II/4

g II/5

Euro

1

4.809,90

3.793,10

3.284,80

3.002,30

2.843,00

6.249,60

2

4.877,60

3.860,90

3.341,20

3.047,50

2.888,20

6.412,30

3

4.934,10

3.917,40

3.423,70

3.118,70

2.959,40

6.574,90

4

4.990,60

3.973,90

3.519,70

3.203,40

3.044,10

6.738,20

5

5.058,40

4.041,70

3.579,20

3.283,60

3.124,40

6.900,80

6

5.126,20

4.109,40

3.654,90

3.359,30

3.200,00

7.063,90

7

5.239,10

4.222,40

3.725,00

3.427,10

3.267,80

7.226,70

8

5.348,70

4.332,00

3.815,30

3.494,90

3.335,60

7.389,60

9

5.456,00

4.439,30

3.893,30

3.555,90

3.396,60

7.552,50

10

5.540,80

4.524,00

3.958,80

3.610,10

3.450,80

7.715,40

11

5.619,80

4.603,10

4.024,40

3.664,30

3.505,00

7.878,10

12

5.698,90

4.682,10

4.075,20

3.703,90

3.544,60

8.041,00

13

5.840,10

4.761,20

4.121,50

3.744,50

3.585,20

8.203,60

14

5.924,90

4.840,30

4.162,20

3.785,20

3.625,90

8.366,70

15

5.992,70

4.908,10

4.207,40

3.819,10

3.659,80

8.529,20

16

6.066,00

4.964,60

4.246,90

3.853,00

3.693,70

17

6.139,50

5.021,10

4.279,60

3.880,10

3.720,80

18

6.212,90

5.066,20

4.301,20

3.907,20

3.747,90

19

6.280,70

5.111,50

4.339,60

3.934,40

3.775,10

20

6.348,50

5.145,40

4.365,50

3.954,60

3.795,40

21

6.416,30

5.179,20

4.397,20

3.975,00

3.815,70

22

6.484,10

5.213,10

4.416,40

3.988,60

3.829,30

23

6.551,90

5.247,00

4.446,90

4.002,10

3.842,90

(7) Das Monatsentgelt auf einem vollbeschäftigten Dienstposten der Entlohnungsgruppe g1 III und g1 III A beträgt:

in der Gehaltsstufe

in der Entlohnungsgruppe

g1 III

Euro

1

3.943,10

2

4.008,50

3

4.176,30

4

4.586,50

5

4.842,00

6

5.037,20

7

5.204,70

8

5.372,80

9

5.529,00

10

5.710,30

11

5.879,50

12

6.074,20

13

6.268,10

14

6.461,90

15

6.655,90

16

6.824,30

17

6.979,90

18

7.173,60

19

7.342,20

20

7.535,70

21

7.679,00

22

7.754,50

23

7.817,90

in der Gehaltsstufe

in der Entlohnungsgruppe

g1 III A

Euro

1

2.982,60

(8) Das Monatsentgelt beginnt mit der ersten Entlohnungsstufe, sofern sich nicht aus § 37m etwas anderes ergibt.

(9) Für Vertragsbedienstete dieses Abschnitts und für jene Vertragsbediensteten, die gemäß § 37n Abs. 1 eine schriftliche Erklärung abgegeben haben oder abgeben werden (Option), wird die Zulage gemäß § 49 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 87/2022 – im zweiten Fall ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erklärung – zum Bestandteil des Grundgehalts.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 76/2024, LGBl. Nr. 166/2024, LGBl. Nr. 49/2025

Im RIS seit

16.07.2025

## § 37m Im RIS seit {#par_37m}

(1) Bei der Einreihung in die Entlohnungsgruppen g1 sind Zeiten von Erwerbstätigkeiten, die jenen Tätigkeiten und/oder Leistungen, welche die/der Vertragsbedienstete zu erbringen hat, gleichwertig sind, zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind Erwerbstätigkeiten

(2) Eine Erwerbstätigkeit ist gleichwertig, wenn

(3) Neben den in Abs. 1 angeführten Zeiten können Zeiten der Ausübung einer nützlichen Erwerbstätigkeit bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten angerechnet werden. Eine Erwerbstätigkeit ist nützlich, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die

(4) Einer nützlichen Erwerbstätigkeit ist die Zeit einer Karenz nach dem Steiermärkischen Mutterschutz- und Karenzgesetz oder nach vergleichbaren landes- oder bundesgesetzlichen Bestimmungen gleichzuhalten.

(5) Vordienstzeiten, die nicht in einer Vollzeitbeschäftigung, jedoch mit einem Beschäftigungsausmaß über der Geringfügigkeitsgrenze erbracht wurden, werden zur Gänze angerechnet. Die mehrfache Anrechnung von Vordienstzeiten in ein und demselben Zeitraum ist unzulässig.

(6) Der erforderliche Zeitraum für die Vorrückung in die nächste in Betracht kommende Entlohnungsstufe bis zum Erreichen der höchsten Entlohnungsstufe beträgt jeweils zwei Jahre.

(7) Erfolgt im Zuge einer Neubewertung der Tätigkeit, einer Verwendungsänderung oder einer Versetzung ein Wechsel von einem Entlohnungsschema in ein anderes oder in eine andere Entlohnungsgruppe desselben Entlohnungsschemas, sind die Vordienstzeiten neu zu bewerten und der Vorrückungsstichtag ab diesem Zeitpunkt neu zu berechnen. Die im Dienstverhältnis bisher zurückgelegten Dienstzeiten sind bei der Berechnung des Vorrückungsstichtags zur Gänze hinzuzurechnen. Bei der Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe oder Anweisung einer Ergänzungszulage auf eine andere Entlohnungsgruppe wird die Einreihung so vorgenommen, dass durch die Neuberechnung des Vorrückungsstichtages kein Verlust im Vergleich zum bisher bezogenen Monatsentgelt entsteht. Dies gilt nicht, wenn die Versetzung/Verwendungsänderung auf Wunsch der/des Vertragsbediensteten erfolgt ist.

(8) Bei der Einreihung in die Entlohnungsgruppen g1 werden Ausbildungszeiten nicht berücksichtigt. Bei einer Verwendungsänderung zwischen den Entlohnungsgruppen g1 I werden Vordienstzeiten mit folgenden Maßgaben berechnet:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 76/2024

Im RIS seit

17.07.2024

## § 37n Im RIS seit {#par_37n}

(1) Vertragsbedienstete der GGZ, die am 31. Dezember 2023 in einem Dienstverhältnis zur Stadt stehen, können binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 76/2024 eine schriftliche, unwiderrufliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Monatsentgelt nach den Gehaltstabellen dieses Abschnitts bestimmen soll (Option). Erfolgt die Option bis 31. Jänner 2024 wird sie mit 1. Jänner 2024 wirksam. Erfolgt sie danach, wird die Änderung der Entlohnungsgruppe ab dem auf die Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.

(2) Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 2023 gemäß § 37h Abs. 1 lit. c in gII 1 eingereiht sind und nicht in die Entlohnungsgruppe g1 (§ 37l) optieren, können binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 76/2024 einen Antrag auf Neuberechnung ihrer Vordienstzeiten (§ 37m) stellen.

(3) Diplomsozialarbeiterinnen/Diplomsozialarbeiter, die am 31. Dezember 2023 in einem Dienstverhältnis zur Stadt stehen, können binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 76/2024 eine schriftliche, unwiderrufliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Monatsentgelt nach den Gehaltstabellen des Schema IV der Entlohnungsgruppe s (§ 17 Abs. 3) richtet, wenn sie bisher dem Schema IV der Entlohnungsgruppe b angehörten bzw. nach dem Schema IV der Entlohnungsgruppe s1 (§ 17 Abs. 3) richtet, wenn sie bisher der Entlohnungsgruppe g II/1 angehörten (Option). Erfolgt die Option bis 31. Jänner 2024 wird sie mit 1. Jänner 2024 wirksam. Erfolgt sie danach, wird die Änderung der Entlohnungsgruppe ab dem auf die Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.

(4) Bei Ausübung der Option werden die Vordienstzeiten gemäß § 37m neuberechnet mit folgenden Maßgaben:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 76/2024

Im RIS seit

17.07.2024

## § 37o Im RIS seit {#par_37o}

(1) Aufgrund der mit der ärztlichen Tätigkeit verbundenen physischen und psychischen Belastung besteht im ärztlichen Dienst ein Anspruch auf Dienstfreistellung im Ausmaß von 48 Stunden pro Kalenderjahr.

(2) Die Dienstfreistellung ist zu konsumieren, sie kann finaziell nicht abgegolten werden. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses während eines Kalenderjahres und bei Teilzeit ist eine Aliquotierung vorzunehmen.

(3) Eine Primarärztin/Ein Primararzt hat Anspruch auf Erhöhung des Erholungsurlaubes im Ausmaß von acht Arbeitstagen pro Kalenderjahr. Bei Beginn und Beendigung des Dienstverhältnisses während eines Kalenderjahres ist eine Aliquotierung vorzunehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 76/2024

Im RIS seit

17.07.2024

## § 38 Im RIS seit {#par_38}

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/1994, LGBl. Nr. 77/2008, LGBl. Nr. 62/2022, LGBl. Nr. 53/2023, LGBl. Nr. 18/2025

Im RIS seit

05.03.2025

## § 38a Im RIS seit {#par_38a}

(1) Die Stadt ist ermächtigt, im Rahmen der Vollziehung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes alle dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die in einem Dienstverhältnis zur Stadt stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches anstreben, im Sinne des Art. 4 Z 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu verarbeiten und zu einem anderen in Abs. 3 genannten Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, zu verarbeiten (Weiterverarbeitung). Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf personenbezogene Daten besonderer Kategorien gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO.

(2) Weiters ist die Stadt gemäß Abs. 1 ermächtigt, personenbezogene Daten der Bediensteten in anonymisierter Form zu Zwecken des Managements, des Controllings, der Planung und der Organisation der Arbeit, der Gleichheit und Diversität am Arbeitsplatz, der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie zur Erstellung steuerungsrelevanter Personalkennzahlen zu verarbeiten.

(3) Eine Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung gemäß Abs. 1 muss

(4) Die Leiterinnen/Leiter der Dienststellen des Magistrates und der sonstigen Dienststellen der Stadt sind jeweils ermächtigt, personenbezogene Daten und personenbezogene Daten besonderer Kategorien gemäß Abs. 1 auf Ersuchen einer zuständigen Behörde, deren Aufgabe die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, die Strafvollstreckung oder der Schutz vor und die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist, zu verarbeiten, wenn

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020

Im RIS seit

28.10.2020

## § 38b Im RIS seit {#par_38b}

(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind – sofern keine besonderen Anordnungen getroffen werden – als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze und –verordnungen sind – sofern keine besonderen Anordnungen getroffen werden – als Verweis auf die am 1. Mai 2025 geltende Fassung zu verstehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2022, LGBl. Nr. 49/2025

Im RIS seit

16.07.2025