# Land- und forstwirtschaftliche Fachschulverordnung

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. Mai 2010 über Organisationsbestimmungen und Lehrpläne der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen (Land- und forstwirtschaftliche Fachschulverordnung)

Stammfassung: LGBl. Nr. 64/2010

> Auf Grund der §§ 7, 23, 24, 25, 29, 32, 33, 39, 40, 41 und 53 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 12/1977, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 77/2007, wird verordnet:

Im RIS seit

06.02.2014

## § 1 Fachrichtungen und -bereiche {#par_1}

Die land- und forstwirtschaftliche Fachschule (Fachschule für Land- und Forstwirtschaft bzw. Fachschule für Land- und Ernährungswirtschaft), im Folgenden kurz „Fachschule“ genannt, wird in nachstehenden Fachrichtungen bzw. Fachbereichen geführt:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2013, LGBl. Nr. 80/2014

## § 2 Organisation und Anzahl der Schulstufen {#par_2}

Die Fachschule wird hinsichtlich Organisationsform und Anzahl der Schulstufen geführt:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2011, LGBl. Nr. 78/2013

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Liegt bei der Aufnahme in die Fachschule ein erfolgreicher Abschluss der 8. Schulstufe nicht vor, wohl aber der der 7. Schulstufe, ist die Aufnahme von der erfolgreichen Ablegung einer Eignungsprüfung gemäß §§ 34ff. Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz abhängig.

(2) In die nach der Erfüllung der Schulpflicht geführten einjährigen Formen kann als ordentliche Schülerin oder ordentlicher Schüler aufgenommen werden, wer eine der nachstehenden Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen hat:

(3) Ferner kann aufgenommen werden, wer die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 nicht erfüllt, jedoch die Aufnahme einer Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft beabsichtigt, das 18. Lebensjahr vollendet hat und in den allgemeinbildenden Gegenständen eine Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt hat.

(4) Für die Aufnahme in die Fachbereiche Pferdewirtschaft, Biomasse und Bioenergie müssen alle nachstehenden Aufnahmevoraussetzungen erfüllt sein:

(5) Für die Absolvierung der mehrberuflichen Ausbildung Maschinenbautechnik muss die dreijährige Fachschule für Land- und Forstwirtschaft positiv absolviert worden sein.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2011, LGBl. Nr. 118/2016, LGBl. Nr. 72/2024

Im RIS seit

11.07.2024

## § 4 Übertrittsmöglichkeiten {#par_4}

Der Übertritt von einer Fachschule in eine andere ist möglich:

## § 5 Unterrichtserteilung und Schülerinnen-/Schülerhöchstzahlen {#par_5}

(1) Eine Teilung in Gruppen ist in folgenden Gegenständen möglich:

(2) Für die Führung von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen ist eine jeweilige Mindestanmeldezahl von 15 Schülerinnen/Schülern erforderlich. Die Weiterführung eines Freigegenstandes bzw. einer unverbindlichen Übung ist zu Ende eines Semesters einzustellen, wenn die TeilnehmerInnenzahl von zwölf Schülerinnen/Schülern nicht mehr erreicht wird.

(3) Ist innerhalb einer Klasse die alternative Führung zweier Fachrichtungen bzw. -bereiche vorgesehen, so ist zur lehrplanmäßig erforderlichen Teilung des Unterrichtes in den alternativ zu führenden Gegenständen eine Mindestteilnehmerzahl von zwölf Schülerinnen und Schülern je Fachbereich erforderlich. Wird diese Zahl unterschritten, ist für eine Führung bzw. Weiterführung jeweils die Zustimmung der Schulbehörde einzuholen.

(4) Förderunterricht im Sinne des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes kann in den fachtheoretischen Gegenständen, in Deutsch und Kommunikation, in Mathematik sowie im Pflichtgegenstand Lebende Fremdsprache erteilt werden. Die Stundenanzahl von 20 pro Ausbildungsjahr darf nicht überschritten werden, wobei die Aufteilung der Unterrichtsgegenstände sich den jeweiligen Gegebenheiten anzupassen hat. Förderunterricht kann nur erteilt werden, wenn zumindest sechs Schülerinnen oder Schüler am Unterricht teilnehmen. Förderungswürdige Schülerinnen und Schüler sind solche, deren Leistungen merklich bis weit über oder unter dem Klassendurchschnitt liegen. Sie sind von der das Fach unterrichtenden Lehrerin oder dem Lehrer gemeinsam mit dem Klassenvorstand unter Vorsitz der Direktorin oder des Direktors auf geeignete Art festzustellen. Wenn den Förderunterricht eine andere Lehrerin oder ein anderer Lehrer als die in der Klasse mit dem Unterrichtsgegenstand betraute Lehrkraft erteilt, ist im Interesse einer gedeihlichen Förderungstätigkeit auf enge Zusammenarbeit zwischen den Lehrkräften größter Wert zu legen.

(5) Alle Pflichtgegenstände, Freigegenstände und Unverbindlichen Übungen können auch klassenübergreifend geführt werden.

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Für die Fachschulen werden die Gesamtstundenzahl der einzelnen Unterrichtsgegenstände (Stundentafel) in den folgenden Anlagen festgelegt:

Fachbereich Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement:

Fachbereich Land- und Forstwirtschaft:

(2) Für alle in den Stundentafeln der einzelnen Fachrichtungen bzw. -bereiche angeführten Gegenstände (mit Ausnahme Religion) werden die Bildungs- und Lehraufgaben, die Aufteilung des Lehrstoffes und die didaktischen Grundsätze in den folgenden Anlagen festgesetzt:

(3) (Anm.: entfallen)

(4) Die Bildungs- und Lehraufgabe, die Aufteilung des Lehrstoffes und die didaktischen Grundsätze für Religion werden von den betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2011, LGBl. Nr. 78/2013, LGBl. Nr. 80/2014, LGBl. Nr. 118/2016, LGBl. Nr. 47/2017, LGBl. Nr. 56/2018, LGBl. Nr. 79/2020, LGBl. Nr. 72/2024, LGBl. Nr. 117/2024

zum Inkrafttreten vgl. § 8a Abs. 4 und 5.

Im RIS seit

15.11.2024

## § 8 Inkrafttreten {#par_8}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 24. Juli 2010, in Kraft.

## § 8a Im RIS seit {#par_8a}

(1) Die Änderungen des § 2, des § 3 Abs. 4 Z 2 und 3, des § 6 Abs. 1 und der Anlagen B8, B9 und B10 sowie die Neuerlassung der Anlage B4 durch die Novelle LGBl. Nr. 75/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.

(2) Der Entfall der Anlage B5 durch die Novelle LGBl. Nr. 75/2011 tritt mit 1. September 2013 in Kraft.

(3) Die Neuerlassung der Anlage B2 und die Änderung der Anlage B3 durch die Novelle LGBl. Nr. 116/2012 treten mit 10. September 2012 in Kraft.

(4) Die Änderung des § 1 Z 1, § 2 Z 1 lit. a, § 2 Z 2 lit. a sowie § 6 Abs. 2 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. August 2013, in Kraft, ebenso die Änderung des § 6 Abs. 1 hinsichtlich des Ausdrucks „Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement“.

(5) Die Neufassung des § 6 Abs. 1, der Entfall der Anlage A1, die Einfügung des § 8b sowie die Neuerlassung der Anlagen A2, B1, B2, B3, B4 und B6 treten mit 1. September 2014 in Kraft.

(6) Die Änderungen der §§ 1 Z. 4 und 6 Abs. 1 und der Anlage B9, die Neuerlassung der Anlage B3 und der Entfall der Anlage B4 durch die Novelle LGBl. Nr. 80/2014 treten mit 1. September 2014 in Kraft.

(7) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 118/2016 treten in Kraft:

(8) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 47/2017 treten § 6 Abs. 3 und die Anlagen A3, B7 und C1 mit 1. September 2017 in Kraft.

(9) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 56/2018 treten die Anlagen A2, A4, B2, B9 und B11 mit 1. September 2018 in Kraft; gleichzeitig treten § 6 Abs. 3 und § 7 sowie die Anlagen C und C1 außer Kraft.

(10) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 79/2020 treten § 6 Abs. 1 und die Anlagen B6, B7 und B11 mit 1. September 2020 in Kraft.

(11) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 72/2024 treten § 6 Abs. 1 und die Anlagen A1, A4, B1, B1a, B6, B9 und B11 mit 1. September 2024 in Kraft.

(12) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 117/2024 treten § 6 Abs. 1 und die Anlagen A1a, und A4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. November 2024, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2011, LGBl. Nr. 116/2012, LGBl. Nr. 78/2013, LGBl. Nr. 80/2014, LGBl. Nr. 118/2016, LGBl. Nr. 47/2017, LGBl. Nr. 56/2018, LGBl. Nr. 79/2020, LGBl. Nr. 72/2024, LGBl. Nr. 117/2024

Im RIS seit

15.11.2024

## § 8b Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 78/2013 {#par_8b}

Für Schülerinnen und Schüler, die ihre Ausbildung vor dem 1. September 2014 begonnen haben, sind die Anlagen A2, B1, B2, B3, B4 und B6 in der Fassung LGBl. Nr. 116/2012 weiterhin anzuwenden, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 2015/2016.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2013, LGBl. Nr. 89/2013

## § 8c Im RIS seit {#par_8c}

Für Schülerinnen und Schüler, die ihre Ausbildung vor dem 1. September 2018 begonnen haben, sind die Anlage A2 in der Fassung LGBl. Nr. 78/2013, Anlage A4 in der Fassung LGBl. Nr. 64/2010, die Anlagen B2 und B11 in der Fassung LGBl. Nr. 118/2016 und die Anlage C in der Fassung LGBl. Nr. 64/2010 weiterhin anzuwenden, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 2019/2020.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2018

Im RIS seit

02.07.2018

## § 9 Außerkrafttreten {#par_9}

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der für die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen verschiedene Organisationsbestimmungen sowie Lehrpläne erlassen werden, LGBl. Nr. 50/1996, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 50/2009, außer Kraft.

## Anl. 1a/A1a Im RIS seit {#prov_anl_1a_a1a}

(Anm.: ist als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 117/2024

Im RIS seit

15.11.2024

## Anl. 1/A1 Im RIS seit {#prov_anl_1_a1}

Klassen und Wochenstunden

1. Klasse

2. Klasse

3. Klasse

1. Pflichtgegenstände

Allgemeinbildung

Religion

2

2

12 Wochen Betriebspraktikum

2

Deutsch und Kommunikation

2

2

2

Lebende Fremdsprache (Englisch)

2

2

2

Bewegung und Sport

2

2

2

Politische Bildung und Recht

1

1

1

Musische Bildung

0-1

0-1

0-1

Persönlichkeitsbildung und Berufsorientierung

0-1

0-1

0-1

Unternehmerische Bildung

Angewandte Informatik

1

1

1

Unternehmensführung und Rechnungswesen

1-2

2-5

3-6

Mathematik und Wirtschaftliches Rechnen

2

2

1-2

Fachliche Bildung Land- und Ernährungswirtschaft

Ernährung und Küchenführung

4-6

4-6

2-10

Haushaltsmanagement und Service

2-5

2-5

1-9

Produktveredelung, Direktvermarktung und Dienstleistungen

2-3

2-3

0-4

Landwirtschaft und Gartenbau

2-3

2-3

1-7

Textiles und Kreatives Gestalten

1-4

1-3

0

Gesundheit und Soziales

1-3

1-3

0-11

Tourismus

0-2

0-2

0-11

Schulautonom

Pferdewirtschaft

0-4

0-4

0-4

Pflichtgegenstände vertiefend

0-4

0-4

0-4

Zweite lebende Fremdsprache

0-4

0-4

0-4

Spezielle Produktionsformen und Innovationen

0-4

0-4

0-4

Gesamtstunden pro Woche

36

36

36

davon Theorie

22

22

26

davon Praxis

14

14

10

Alternativer Projektunterricht

50

100

100

Gesamtstunden pro Jahr

1.418

1.432

1.108

Instrumentalmusik und Schulspiel

0-2

0-2

0-2

3. Förderunterricht

20

20

20

Organisation:

Die Gegenstandsgruppe „Fachliche Bildung Land- und Ernährungswirtschaft“ und die Gegenstände „Pferdewirtschaft“ und „Innovationen“ sind auch fachpraktisch zu unterrichten.

Schulautonome Gegenstände sind am Beginn des Schuljahres festzulegen.

Nach Ende des Unterrichtsjahres der 2. Klasse kann ein Teil der Betriebspraxis der dritten Klasse in den Hauptferien absolviert werden.

In der 3. Klasse beginnt der stundenplanmäßige Unterricht am 3. November.

In der vierjährigen Form sind zwischen dem sechsten und achten Semester 15 Monate (60 Wochen) Praxis zu absolvieren. Zehn Monate davon werden in Betrieben oder Sozialeinrichtungen geleistet, wobei zwei Monate als Heimpraxis anerkannt werden können.

Der Unterricht kann klassen- und fachrichtungsübergreifend angeboten werden. Die Blockung des alternativen Projektunterrichtes ist möglich. Der Zeitraum, der Inhalt und das Ausmaß des alternativen Unterrichts sind der Schulbehörde zu melden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2024

Im RIS seit

11.07.2024

## Anl. 2/A2 Im RIS seit {#prov_anl_2_a2}

Klassen und Wochenstunden

1. Klasse

2. Klasse

3. Klasse

Gesamt

LVG

1. Pflichtgegenstände

Allgemeinbildung

Religion

2

2

dreimonatiges Betriebspraktikum

2

6

2

Deutsch und Kommunikation

2

2-3

2-3

6-8

1

Lebende Fremdsprache (Englisch)

2

2

2

6

1

Bewegung und Sport

2

2

2

6

3

Politische Bildung und Recht

1

1

1

3

2

Musische Bildung

1

1

1

3

5

Persönlichkeitsbildung und Berufsorientierung

1

0-1

1

2-3

2

Unternehmerische Bildung

Angewandte Informatik

2

1-2

1-2

4-6

1

Unternehmensführung und Rechnungswesen

1-2

2-4

3-4

6-10

1

Mathematik und Wirtschaftliches Rechnen

2

1-2

1-2

4-6

1

Fachtheorie und Praxis

Ernährung und Küchenführung

4-6

4-6

2-10

10-22

1/6

Haushaltsmanagement und Service

2-5

2-5

1-9

5-19

1/6

Produktveredelung, Direkt-vermarktung und Dienstleistungen

2-3

2-3

0-4

4-10

1/6

Landwirtschaft und Gartenbau

2-3

2-3

1-7

5-13

1/6

Textiles und Kreatives Gestalten

1-4

1-3

0

2-7

6

Gesundheit und Soziales

1-3

1-3

0-11

2-17

1/6

Tourismus

0-2

0-2

0-11

0-15

1/6

Schulautonom

Pferdewirtschaft

0-4

0-4

0-4

0-12

1/6

Pflichtgegenstände vertiefend

1

Zweite lebende Fremdsprache

1

Innovationen

1/6

Gesamtstunden pro Woche

36

36

36

108

davon Theorie

21

21

28

70

davon Praxis

15

15

8

38

Gesamtstunden pro Jahr

1.404

1.368

1.044

3.816

2. Freigegenstände

Instrumentalmusik und Schulspiel

0-2

0-2

0-2

0-6

5

3. Förderunterricht

20 Stunden pro Ausbildungsjahr

1

Organisation:

Die Pflichtgegenstände in der Gruppe „Fachtheorie und Praxis“ werden überwiegend fachpraktisch geführt. Schwerpunktbildungen sind möglich.

„LVG 1/6“ bedeutet, dass der fachtheoretische Unterricht dieses Gegenstandes in die Lehrverpflichtungsgruppe 1 und der praktische Unterricht in die Lehrverpflichtungsgruppe 6 einzureihen ist.

Innerhalb der vorgegebenen Stundenausmaße kann jede Schule für jede Klasse Schwerpunktsetzungen festlegen, wobei die Gesamtwochenstundenvorgaben in fachtheoretischem Unterricht und im praktischen Unterricht einzuhalten sind.

Schulautonome Gegenstände müssen zu Schulbeginn festgelegt werden.

Die 10. Schulstufe (2. Klasse) wird mit 1.368 Unterrichtsstunden (38 Unterrichtswochen) geführt zuzüglich einer Woche für berufliche Orientierung.

Die 11. Schulstufe (3. Klasse) umfasst 29 Unterrichtswochen mit insgesamt 1.044 Unterrichtsstunden zuzüglich zwischen dem 5. und 6. Semester drei Monate (zwölf Wochen) Praktikum und hält sich an die Beginn- und Endzeiten für ganzjährig geführte Schulen. Abweichungen bedürfen der Genehmigung der Schulbehörde.

In der 12. Schulstufe (4. Klasse) werden zwischen dem 5. und 8. Semester 15 Monate (60 Wochen) Praxis absolviert. Zehn Monate davon werden in Betrieben oder Sozialeinrichtungen geleistet, wobei zwei Monate als Heimpraxis anerkannt werden.

In den Praxiszeiten können auch Ausbildungslehrgänge besucht werden.

In der dreijährigen Fachschulzeit können drei Wochen schulautonom geführt werden. Projekte, Blockungen/Module und Zusatzausbildungen können klassenintern, klassenübergreifend oder schulübergreifend umgesetzt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2013, LGBl. Nr. 56/2018

Im RIS seit

02.07.2018

## Anl. 3/A3 Im RIS seit {#prov_anl_3_a3}

Gegenstand

gesamt

davon prakctischer Unterricht (LVG 6)

LVG

Religion

20

0

2

Politische Bildung und Recht

27

0

2

Unternehmensführung und Rechnungswesen

108

12

1

Pflanzenbau

30

12

1

Produktveredelung, Direktvermarktung

und Dienstleistungen

111

42

1

Ernährung und Haushalt

30

9

1

Ernährung, Küchenführung und Service

81

27

1

Haushaltsmanagement

36

15

1

Textiles und kreatives Gestalten

42

27

1

Landwirtschaft und Gartenbau

36

15

1

Summe

521

159

Organisation:

Die Organisation der Unterrichtseinheiten hat so zu erfolgen, dass ein berufsbegleitender Besuch möglich ist.

Der Unterricht in einzelnen Gegenständen kann klassen- und schulübergreifend erfolgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2017

Im RIS seit

01.06.2017

## Anl. 4/A4 Im RIS seit {#prov_anl_4_a4}

(Anm.: der Lehrplan ist als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2018, LGBl. Nr. 72/2024, LGBl. Nr. 117/2024

Im RIS seit

15.11.2024

## Anl. 5a/B1a Im RIS seit {#prov_anl_5a_b1a}

Wochenstunden

Gesamtstunden

1. Pflichtgegenstände

Unternehmerische Bildung

Mathematik und Fachrechnen

4

96

Betriebswirtschaft und Unternehmensführung

1

24

Fachliche Bildung Maschinenbau

Computergestütztes Fachzeichnen

7

168

Fachkunde (Maschinenbautechnik)

8

192

Praktischer Unterricht

16

384

Wochenstunden

36

864

2. Alternativer Unterricht

Qualifikationen, Projekte

100

100

Summe Gesamtstunden

964

Organisation:

Im Lauf des Schuljahres ist ein vierwöchiges Praktikum in einem von der Schule anerkannten technischen Betrieb zu absolvieren. Der alternative Unterricht kann klassen- und schulübergreifend angeboten werden. Die Blockung des alternativen Projektunterrichtes ist möglich. Der Zeitraum, der Inhalt und das Ausmaß des alternativen Unterrichts sind der Schulbehörde zu melden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 118/2016, LGBl. Nr. 72/2024

Im RIS seit

11.07.2024

## Anl. 5/B1 Im RIS seit {#prov_anl_5_b1}

Klassen und Wochenstunden

1. Klasse

2. Klasse

3. Klasse

1. Pflichtgegenstände

Allgemeinbildung

Religion

2

2

12 Wochen Praktikum

2

Deutsch und Kommunikation

2

2

2

Lebende Fremdsprache Englisch

2

2

2

Bewegung und Sport

2

2

2

Politische Bildung und Recht

1

1

1

Persönlichkeitsbildung

0-1

0-1

0-1

Unternehmerische Bildung

Angewandte Informatik

1

1

1

Unternehmensführung und Rechnungswesen

1-2

2-5

3-6

Mathematik und wirtschaftliches Rechnen

2

2

1-2

Fachliche Bildung Landwirtschaft

Pflanzenbau

1-5

1-5

1-5

Tierhaltung

1-5

1-5

1-5

Land- und Gebäudetechnik

1-5

1-5

1-5

Produktveredelung, Direktvermarktung und Dienstleistungen

1-5

1-5

1-5

Waldwirtschaft

1-5

1-5

1-5

Ernährung und Haushalt

1-5

1-5

1-5

Schulautonom

Fachkunde (Metallbearbeitung)

0-5

1-5

1-5

Computergestütztes Fachzeichnen

0-2

1-2

1-2

Pflichtgegenstände vertiefend

0-2

0-2

0-2

Metallbearbeitung

1-5

1-5

1-5

Holzbearbeitung

0-5

0-5

0-5

Summe Wochenstunden

36

36

36

davon Theoriestunden

22

22

22

davon Praxisstunden

14

14

14

Alternativer Projektunterricht

50

100

100

Summe Gesamtstunden

1.418

1.432

1.108

2. Freigegenstände

Musische Bildung

0-2

0-2

0-2

Fachzeichnen CAD

0-2

0-2

0-2

Forst- und Arbeitstechnik

0-2

0-2

0-2

Spezielle Tierhaltungsformen

0-2

0-2

0-2

Jagd und Fischerei

0-2

0-2

0-2

Energietechnik/Ressourcenmanagement

0-2

0-2

0-2

Spezielle Produktionsformen und Innovationen

0-2

0-2

0-2

3. Förderunterricht

20

20

20

Organisation:

Der Gegenstand „Unternehmensführung und Rechnungswesen“, die Gegenstandsgruppe „Fachliche Bildung Landwirtschaft“, „Fachkunde Metallbearbeitung“, „Energietechnik/Ressourcenmanagement“ und „Spezielle Produktionsformen und Innovationen“ sind auch fachpraktisch zu unterrichten.

Schulautonome Gegenstände sind am Beginn des Schuljahres festzulegen.

Die dreijährige Fachschule wird im modularen System in zwei Ausbildungsstufen geführt.

Nach Ende des Unterrichtsjahres der 2. Klasse kann ein Teil der Betriebspraxis der dritten Klasse in den Hauptferien absolviert werden.

Die Praxiszeit, nach Ende des Unterrichts des vierten Semesters bis zum Beginn des fünften Semesters, umfasst in Summe mindestens 12 Wochen. Davon sind mindestens 12 Wochen als landwirtschaftliche Fremdpraxis auf einem von der Schule anerkannten landwirtschaftlichen Betrieb zu leisten, dies unter Einrechnung des im zweiten Schuljahr absolvierten Teiles, der Rest als landwirtschaftliche Heimpraxis. Die Zeit der landwirtschaftlichen Heimpraxis kann auch voll oder teilweise für ein Betriebspraktikum für Zusatzqualifikationen oder eine Lehrzeit verwendet werden, dies in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder in Betrieben des Handels, des Gewerbes und der Industrie der EU-Länder.

In der 3. Klasse beginnt der stundenplanmäßige Unterricht am 3. November.

Der Unterricht kann klassen- und fachrichtungsübergreifend angeboten werden. Die Blockung des alternativen Projektunterrichtes ist möglich. Der Zeitraum, der Inhalt und das Ausmaß des alternativen Unterrichts sind der Schulbehörde zu melden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2013, LGBl. Nr. 118/2016, LGBl. Nr. 72/2024

Im RIS seit

11.07.2024

## Anl. 6/B2 Im RIS seit {#prov_anl_6_b2}

Klassen und Wochenstunden

Gesamt

LVG

1. Klasse

2. Klasse

3. Klasse

1. Pflichtgegenstände

Allgemeinbildung

Religion

2

2

3-jährige LFS: 16 Wochen, 4-jährige LFS: 65 Wochen Fremdpraxis

2

194

2

Deutsch und Kommunikation

2

2

2

194

1

Lebende Fremdsprache Englisch

2

2

2

194

1

Bewegung und Sport

2

2

2

194

3

Politische Bildung und Recht

1

1

1-2

97-125

2

Persönlichkeitsbildung

0-2

0-1

0-1

28-135

2

Unternehmensführung

Angewandte Informatik

2

1-2

1-2

135-194

1

Unternehmensführung und Rechnungswesen

1-2

2-5

3-6

184-399

1/6

Mathematik und wirtschaftliches Rechnen

2

2

1-2

166-194

1

Fachliche Bildung Landwirtschaft

Pflanzenbau

1-5

1-5

1-5

97-485

1/6

Tierhaltung

1-5

1-5

1-5

97-485

1/6

Land- und Gebäudetechnik

1-5

1-5

1-5

97-485

1/6

Produktveredelung, Direktvermarktung und Dienstleistungen

1-5

1-5

1-5

97-485

1/6

Waldwirtschaft

1-5

1-5

1-5

97-485

1/6

Ernährung und Haushalt

1-5

1-5

1-5

97-485

1/6

Schulautonom

Pflichtgegenstände vertiefend

0-2

0-2

0-2

0-194

1/2/3

Spezielle Produktionsformen und Innovationen

0-2

0-2

0-2

0-194

1/6

Energietechnik/Ressourcenmanagement

0-2

0-2

0-2

0-194

1/6

Metallbearbeitung

0-5

0-5

0-5

0-485

1/6

Holzbearbeitung

0-5

0-5

0-5

0-485

2/6

Summe Wochenstunden

36

36

36

3.492

davon Theoriestunden

24

24

28

2.440

davon Praxisstunden

12

12

8

1.052

Alternativer Projektunterricht

50

100

100

250

1/2/3/5/6

Summe Gesamtstunden

1.418

1.216

1.108

3.742

2. Freigegenstände

Musische Bildung

0-2

1

1

0-125

5

Fachzeichnen CAD

0-2

1

1

0-125

2

Forst- und Arbeitstechnik

1

0-2

0-2

0-125

1

Spezielle Tierhaltungsformen

1

0-2

0-2

0-125

1

Jagd und Fischerei

1

0-2

0-2

0-125

1

3. Förderunterricht

20 Stunden pro Ausbildungsjahr

0-60

1

Organisation:

Die Pflichtgegenstände Unternehmensführung und Rechnungswesen, in der Gruppe „Fachliche Bildung Landwirtschaft“, Spezielle Produktionsformen und Innovationen und Energietechnik/Ressourcenmanagement werden überwiegend fachpraktisch geführt. Schwerpunktbildungen sind möglich.

Die schulautonomen Gegenstände Metall- und Holzbearbeitung können fachtheoretisch und/oder praktisch geführt werden.

Die Angabe mehrerer Lehrverpflichtungsgruppen bedeutet, dass sich die jeweilige Lehrverpflichtungsgruppe aus § 55 Abs. 2 LLDG 1985 ergibt.

Innerhalb der vorgegebenen Stundenausmaße kann jede Schule für jede Klasse Schwerpunktsetzungen festlegen, wobei die Gesamtwochenstundenvorgaben in fachtheoretischem Unterricht und im praktischen Unterricht einzuhalten sind.

Schulautonome Gegenstände müssen zu Schulbeginn festgelegt werden.

Die drei- bzw. vierjährige Fachschule wird im modularen System in zwei Ausbildungsstufen geführt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 116/2012, LGBl. Nr. 78/2013, LGBl. Nr. 118/2016, LGBl. Nr. 56/2018

Im RIS seit

02.07.2018

## Anl. 7/B3 Im RIS seit {#prov_anl_7_b3}

Grundausbildung (GA)

BetriebsleiterInnen-

Ausbildung (BLL)

Wochenstunden (WoSt)

1. und 2. Sem.

OB/WB

3. Sem. OB

3. Sem. WB

4. Sem. OB

4. Sem. WB

5. und 6. Sem.

7. Sem.

OB

7.

Sem.

WB

8.

Sem. OB

8.

Sem

WB

Gesamt Std. OB

Gesamt

Std. WB

LVG

1. Pflichtgegenstände

Sozialkompetenzen und Sprachen

Religion

2

2

2

2

2

Heim-, Fremd- und Auslandspraxis

1

1

1

1

169

169

2

Persönlichkeitsentwicklung und Lebenskunde

1

0

0

0

0

0

0

0

0

39

39

2

Deutsch und Kommunikation

3

2

2

2

2

1

1

1

1

208

208

1

Englisch

3

2

2

2

2

1

1

1

1

208

208

1

Bewegung und Sport

2

2

2

2

2

2

2

2

2

198

198

3

Grundkompetenz

Mathematik und Fachrechnen

2

1

1

1

1

1

1

1

1

138

138

1

Elektronische Datenverarbeitung

2

0

0

0

0

0

0

0

0

78

78

1

Grundlagen der land- und Forstwirtschaft

2

2

2

2

2

0

0

0

0

140

140

1

Landtechnik und Baukunde

2

2

2

2

2

2

2

2

2

198

198

1

Ökologie und Umwelt

0

0

0

0

0

2

2

2

2

58

58

1

Fachkompetenz Obst-Weinbau

Grundlagen Obst- und Weinbau

3

0

0

0

0

0

0

0

0

117

117

1

Pflanzenschutz

0

2

0

2

0

2

0

2

0

120

0

1

Kellerwirtschaft und Sensorik

2

0

3

0

3

0

3

0

3

78

258

1

Weinbau

0

0

3

0

3

0

3

0

3

0

180

1

Obstbau

0

3

0

3

0

4

0

4

0

209

0

1

Obstverarbeitung und Sensorik

0

1

0

1

0

2

2

2

0

89

26

1

Weinkultur

0

0

0

0

0

0

0

0

2

0

32

1

Veranstaltungsmanagement und Tourismus

0

0

0

0

0

2

2

0

0

26

26

1

Unternehmerkompetenz

Unternehmensführung und Controlling

0

2

2

2

2

5

5

6

6

223

223

2

Wirtschaft, Marketing, Politische Bildung und Recht

0

3

3

3

3

3

3

4

4

196

196

2

2. Wahlpflichtfächer

Buschenschank und Tourismus

0

0

0

0

0

0-2

0-2

0-2

0-2

58

58

2

Frucht- und Brennereitechnologie

0

0

0

0

0

0-2

0-2

0-2

0-2

Obstbau

0

0

0

0

0

0-2

0-2

0-2

0-2

Weinbau und Kellerwirtschaft

0

0

0

0

0

0-2

0-2

0-2

0-2

Praktischer Unterricht

12

12

12

12

12

6

6

6

6

1014

1014

6

Gesamtstunden Pflichtgegenstände

36

36

36

36

36

36

36

36

36

3564

3564

3. Alternativer Unterricht

Qualifikationen, Projekte

0

0-110

0-110

0-100

0-100

0-210

0-210

4. Freigegenstände

Lebende Fremdsprachen

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

Musische Bildung

1

1

1

1

1

1

1

1

1

5

Obstbau

0

0

0

0

0

0

1

0

1

1

Weinbau

0

0

0

0

0

1

0

1

0

1

Fachzeichnen und Baukunde

0

1

1

1

1

1

1

1

1

2

Bienenkunde

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

Jagd und Fischerei

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

Erste Hilfe

16

16

0-16

0-16

6

Elektronische Datenverarbeitung (vertiefend)

1

1

1

1

1

1

1

1

1

29-99

29-99

1

Die drei- bzw. vierjährige Fachschule wird in zwei Fachrichtungen, Obstbau und Obstverwertung (OB) bzw. Weinbau und Kellerwirtschaft (WB), im modularen System in zwei Ausbildungsstufen geführt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 116/2012, LGBl. Nr. 78/2013, LGBl. Nr. 80/2014, LGBl. Nr. 118/2016

Im RIS seit

04.10.2016

## Anl. 8/B4 Im RIS seit {#prov_anl_8_b4}

Pflichtgegenstände – BORG

Jahrgang

1.

2.

3.

4.

Religion

Die Schülerinnen und Schüler sind vom Besuch dieser Gegenstände befreit, weil sie diese am BORG besuchen.

Deutsch

Lebende Fremdsprache

Politische Bildung

Mathematik

Rechtskunde

Bewegung und Sport

Schwerpunkt Pferdewirtschaft BORG

1.

2.

3.

4.

∑

LVG

Pferdehaltung und Pferdezucht

Die Schülerinnen und Schüler sind vom Besuch dieser Gegenstände befreit, weil sie diese am BORG besuchen.

280

-

Reit- u. Fahrtheorie

200

-

Veterinärkunde

80

-

Rechtskunde und Tunierorganisation

80

-

Pflichtgegenstände – LFS

Bodenkunde und Pflanzenbau

2

1

120

1

Landtechnik und Baukunde

1

1

80

1

Betriebswirtschaft und Unternehmensführung

1

2

120

1

Summe Theoretischer Unterricht

6

6

6

6

960

Praktischer Unterricht

Reiten

3

3

3

4

520

6

Fahren

1

1

1

120

6

Pferdehaltung

1

0,5

60

6

Pflanzenbau

1

1

0,5

100

6

Landtechnik und Baukunde

1

1

80

6

Summe praktischer Unterricht

6

6

6

4

880

Gesamtstunden

12

12

12

10

1840

Die vierjährige Fachschule wird in Zusammenarbeit mit einem Bundesoberstufengymnasium geführt. Dabei besuchen die Schülerinnen und Schüler das BORG und an zwei Halbtagen die land- und forstwirtschaftliche Fachschule. Sie werden in den Fächern Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Politische Bildung, Mathematik, Rechtskunde und Bewegung und Sport vom Unterricht an der Fachschule befreit, weil sie diese im Bundesoberstufengymnasium besuchen. Gleiches gilt für die Gegenstände Pferdehaltung und Pferdezucht, Reit- u. Fahrtheorie, Veterinärkunde, Rechtskunde und Tunierorganisation, sofern diese die jeweils angeführten Summen erreichen.

Die pferdewirtschaftliche Ausbildung umfasst vier Vollschuljahre.

Die Blockung des theoretischen- und praktischen Unterrichtes ist möglich. Eine jahrgangsübergreifende Zusammenziehung von Unterrichtsstunden für einen modularen Unterricht ist nur nach vorheriger Genehmigung durch die Schulbehörde zulässig. Dabei darf das Gesamtstundenausmaß des Gegenstandes insgesamt nicht überschritten werden.

Zwischen dem zweiten und dem dritten Schuljahr, ist jeweils eine vierwöchige Praxis an einem von der Fachschule anerkannten Betrieb zu absolvieren. Mit Zustimmung der Schulbehörde kann diese Praxiszeit auch erst zwischen dem dritten und vierten Schuljahr absolviert werden.

Qualifikationen und Projekte können klassen- und schulübergreifend angeboten werden. Es ist eine Blockung in bestimmten Teilen des Unterrichtsjahres möglich. Der Zeitraum, der Inhalt und das Ausmaß der Qualifikationen und Projekte ist mit Ende des Schuljahres für das kommende Schuljahr der Schulbehörde zu melden.

Ein Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der Fachschule ist nur bei erfolgreichem Abschluss beider Schultypen möglich. Für einen positiven Abschluss der Fachschule ist eine Abschlussprüfung positiv zu absolvieren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 118/2016

Im RIS seit

04.10.2016

## Anl. 9/B5 Im RIS seit {#prov_anl_9_b5}

Pflichtgegenstände – HAK

Jahrgang

1.

2.

3.

4.

5.

Religion

Die Schülerinnen und Schüler sind vom Besuch dieser Gegenstände befreit, weil sie diese an der Handelsakademie besuchen.

Kein Unterricht an der Fachschule

Deutsch

Lebende Fremdsprache

Politische Bildung

Mathematik

Rechtskunde

Bewegung und Sport

Pflichtgegenstände – Land- und Forstwirtschaft

Theoretischer Unterricht

1.

2.

3.

4.

∑

LVG

Persönlichkeitsbildung

0,5

20

2

Bodenkunde und Pflanzenproduktion

1,5

1

1

1

180

1

Obstbau

0,5

20

1

Waldwirtschaft

1

1

80

1

Nutztierhaltung

1

1

1

1

160

1

Landtechnik und Baukunde

1

1

0,5

1

140

1

Direktvermarktung

0,5

20

1

Rechtskunde

0,5

20

2

Summe Theoretischer Unterricht

4

4

5

3*

640

Praktischer Unterricht

Holzbearbeitung

1

40

6

Metallbearbeitung

1

1

80

6

Landtechnik und Baukunde

1

1

80

6

Waldwirtschaft

2

80

6

Außen- und Innenwirtschaft

1

1

1

1

160

6

Direktvermarktung

1

1

1

120

6

Summe Praktischer Unterricht

4

4

3

3

560

Gesamtstunden

8

8

8

6

1200

Qualifikationen und Projekte

0-2

0-3

Pflichtgegenstände – HAK

Jahrgang

1.

2.

3.

4.

5.

Religion

Die Schülerinnen und Schüler sind vom Besuch dieser Gegenstände befreit, weil sie diese an der Handelsakademie besuchen.

Kein Unterricht an der Fachschule

Deutsch

Lebende Fremdsprache

Politische Bildung

Mathematik

Rechtskunde

Informatik

Bewegung und Sport

Pflichtgegenstände –Land- und Ernährungswirtschaft

Theoretischer Unterricht

1.

2.

3.

4.

∑

LVG

Ökologie, Gartenbau und Landwirtschaft

1

1

1

1

160

1

Ernährung und Gesundheit

2

1

1

1

200

1

Haushaltsmanagement

1

1

2

160

1

Ländliche Entwicklung

1

40

2

Summe Theoretischer Unterricht

4

4

4

2*

560

Praktischer Unterricht

Verarbeitung, Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte und Gartenbau

1

1

2

2

240

6

Ernährung und Küchenführung

2

1

1

1

200

6

Betrieb-, Haushaltorganisation und Touristik

1

1

1

1

160

6

Gesundheit und Soziales

1

40

6

Summe Praktischer Unterricht

4

4

4

4

640

Gesamtstunden

8

8

8

6

1200

Qualifikationen und Projekte

0-2

0-3

Die vierjährige Fachschule wird in Zusammenarbeit mit einer Handelsakademie geführt. Dabei besuchen die Schülerinnen und Schüler an vier Tagen einer Unterrichtswoche die Handelsakademie und an einem Tag die land- und forstwirtschaftliche Fachschule. Sie werden in den Fächern Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Politische Bildung, Mathematik, Rechtskunde und Bewegung und Sport vom Unterricht an der Fachschule befreit, weil sie diese an der Handelsakademie besuchen. Betriebswirtschaftliche Spezifika in der Agrarwirtschaft werden an der Handelsakademie unterrichtet.

Die landwirtschaftliche Ausbildung umfasst vier Vollschuljahre.

Die Blockung des theoretischen- und praktischen Unterrichtes ist möglich. Eine jahrgangsübergreifende Zusammenziehung von Unterrichtsstunden für einen modularen Unterricht ist nur nach vorheriger Genehmigung durch die Schulbehörde zulässig. Dabei darf das Gesamtstundenausmaß des Gegenstandes insgesamt nicht überschritten werden.

Zwischen dem zweiten und dem dritten Jahrgang, sowie zwischen dem dritten und dem vierten Jahrgang ist jeweils eine vierwöchige Praxis an einem von der Fachschule anerkannten Betrieb zu absolvieren.

Qualifikationen und Projekte können klassen- und schulübergreifend angeboten werden. Es ist eine Blockung in bestimmten Teilen des Unterrichtsjahres möglich. Der Zeitraum, der Inhalt und das Ausmaß der Qualifikationen und Projekte ist mit Ende des Schuljahres für das kommende Schuljahr der Schulbehörde zu melden.

Ein Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der Fachschule ist nur bei erfolgreichem Abschluss beider Schultypen möglich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 118/2016

Im RIS seit

04.10.2016

## Anl. 10/B6 Im RIS seit {#prov_anl_10_b6}

Gegenstand

1. Klasse

2. Klasse

Gesamt

davon praktischer Unterricht

1. Pflichtgegenstände

Allgemeinbildung

Religion

5

5

10

Politische Bildung und Recht

5

5

10

Unternehmerische Bildung

Unternehmensführung und Rechnungswesen

25

25

50

Fachliche Bildung Gartenbau

Gartenbauliche Grundlagen

42

42

84

24

Pflanzenschutz

28

28

56

16

Gemüsebau

32

32

64

24

Zierpflanzenbau

32

32

64

24

Floristik

27

27

54

24

Baumschulwesen

32

32

64

24

Garten- und Landschaftsbau

32

32

64

24

Summe

520

160

2. Alternativer Projektunterricht

100

Gesamtsumme

620

160

Organisation:

Die Gegenstandsgruppe „Fachliche Bildung Gartenbau“ ist auch fachpraktisch zu unterrichten.

Der alternative Unterricht kann klassen- und schulübergreifend angeboten werden. Die Blockung des alternativen Projektunterrichtes ist möglich. Der Zeitraum, der Inhalt und das Ausmaß des alternativen Unterrichts sind der Schulbehörde zu melden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2013, LGBl. Nr. 79/2020, LGBl. Nr. 72/2024

Im RIS seit

11.07.2024

## Anl. 11/B7 Im RIS seit {#prov_anl_11_b7}

Gegenstand

gesamt

davon praktischer Unterricht

LVG

1. Pflichtgegenstände

Allgemeinbildung

Religion

10 – 20

0

2

Politische Bildung und Recht

20 – 30

0

2

Unternehmensführung

Unternehmensführung und Rechnungswesen

90 – 125

10 – 20

1/6

Fachliche Bildung Landwirtschaft

Pflanzenbau

80 – 100

20 – 40

1/6

Produktveredelung, Direktvermarktung

und Dienstleistungen

50 – 70

20 – 40

1/6

Ernährung und Haushalt

10 – 30

5 – 15

1/6

Tierhaltung

70 – 95

20 – 40

1/6

Land- und Gebäudetechnik

60 – 95

20 – 40

1/6

Waldwirtschaft

30 – 55

15 – 25

1/6

Obstbau

20 – 45

5 – 20

1/6

Summe Pflichtgegenstände

520

160

2. Alternativer Projektunterricht

100

1/6

Summe

620

160

Organisation:

Die Organisation der Unterrichtseinheiten hat so zu erfolgen, dass ein berufsbegleitender Besuch möglich ist. Die Ausbildung umfasst 520 Unterrichtsstunden. Zusätzlich können 100 Stunden als alternativer Projektunterricht oder auch als blended learning (Fernunterricht) gehalten werden.

Der Unterricht in einzelnen Gegenständen und im alternativen Projektunterricht kann klassen- und schulübergreifend erfolgen. Der Zeitraum, der Inhalt und das Ausmaß des alternativen Unterrichts sind der Schulbehörde zu melden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2017, LGBl. Nr. 79/2020

Im RIS seit

29.09.2020

## Anl. 12/B8 Im RIS seit {#prov_anl_12_b8}

Wochenstunden

Gesamtstunden

LVG

1. Pflichtgegenstände

Sozialkompetenz und Sprache

Religion

1

36

2

Deutsch und Kommunikation

1

36

1

Englisch

2

72

1

Politische Bildung und Rechtskunde

1

36

2

Bewegung und Sport

2

72

3

Unternehmerkompetenz

Betriebswirtschaft und Unternehmensführung

1

36

1

Wirtschaftskunde und Marketing

1

36

2

Agrartourismus

1

36

2

Fachkompetenz Land- u. Forstw

Bodenkunde und Pflanzenbau

1

36

1

Landtechnik und Baukunde

2

72

1

Schwerpunktkompetenzen

Pferdehaltung und Pferdezucht

5

180

1

Reittheorie und Trainingslehre

2

72

2

Fahrtheorie

2

72

2

Veterinärkunde

2

72

1

Praktischer Unterricht

12

432

6

Wost. Bzw. GST

36

1296

2. Alternativer Unterricht

Qualifikationen, Projekte

80-120

1416

Erste Hilfe

16

1432

6

3. Freigegenstand

Musische Bildung

16-36

16-36

5

Organisation:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2011, LGBl. Nr. 118/2016

Im RIS seit

04.10.2016

## Anl. 13/B9 Im RIS seit {#prov_anl_13_b9}

Gegenstand

1. Klasse

2. Klasse

Gesamt

davon praktischer Unterricht

1. Pflichtgegenstände

Allgemeinbildung

Religion

5

5

10

0

Politische Bildung und Recht

5

5

10

0

Unternehmerische Bildung

Unternehmensführung und Rechnungswesen

25

25

50

0

Fachliche Bildung Feldgemüsebau

Bodenkunde und Düngung

39

39

78

28

Pflanzenschutz

34

34

68

28

Kulturführung im Gemüseanbau

74

74

148

48

Veredlung und Vermarktung von Gemüse

34

34

68

28

Technik im Gemüsebau

34

34

68

28

Summe

500

160

2. Alternativer Projektunterricht

100

Gesamtsumme

250

250

600

160

Organisation:

Die Gegenstandsgruppe „Fachliche Bildung Feldgemüsebau“ ist auch fachpraktisch zu unterrichten.

Der alternative Unterricht kann klassen- und schulübergreifend angeboten werden. Die Blockung des alternativen Projektunterrichtes ist möglich. Der Zeitraum, der Inhalt und das Ausmaß des alternativen Unterrichts sind der Schulbehörde zu melden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2011, LGBl. Nr. 80/2014, LGBl. Nr. 56/2018, LGBl. Nr. 72/2024

Im RIS seit

11.07.2024

## Anl. 14/B10 Im RIS seit {#prov_anl_14_b10}

/Dokumente/Landesnormen/LST40006006/hauptdokument.img1is.png

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2011

Im RIS seit

06.02.2014

## Anl. 15/B11 Im RIS seit {#prov_anl_15_b11}

(Anm.: der Lehrplan ist als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2018, LGBl. Nr. 79/2020, LGBl. Nr. 72/2024

Im RIS seit

11.07.2024