# Entwicklungsprogramm zur Versorgungs-Infrastruktur

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Juni 2011, mit der das Entwicklungsprogramm zur Versorgungs-Infrastruktur (Einkaufszentrenverordnung) erlassen wird

Stammfassung: LGBl. Nr. 58/2011

> Auf Grund der §§ 11 und 31 Abs. 12 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 49/2010, wird verordnet:

Im RIS seit

09.02.2014

## § 1 Grundsätze und Ziele {#par_1}

(1) Zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen ist – unter Beachtung der Raumordnungsgrundsätze nach § 3 Abs. 1 und insbesondere zur Verwirklichung der Ziele nach § 3 Abs. 2 Z 3 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 – eine günstige Versorgungsinfrastruktur auf kommunaler, regionaler und landesweiter Ebene anzustreben. Grundlage dafür ist insbesondere die angestrebte Siedlungsstruktur mit einem ausreichend dichten und räumlich-funktionell abgestuften Netz von Versorgungsschwerpunkten bei zumutbaren Erreichbarkeitsverhältnissen für die Bevölkerung in Anbetracht des Aufwandes an Zeit, Energie und Kosten sowie der Emissionen insbesondere des motorisierten Individualverkehrs. Die Nahversorgung mit Gütern und Diensten des täglichen Bedarfes ist über Versorgungsstandorte nach Fußgängereinzugsbereichen anzustreben.

(2) Durch geeignete Standortvorsorge und Entwicklungsmaßnahmen sollen Handels- und Dienstleistungseinrichtungen in die Lage versetzt werden, ihre Versorgungsaufgaben gegenüber der Bevölkerung erfüllen zu können.

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Einkaufszentren dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen errichtet, erweitert oder geändert werden:

Zentralörtliche Funktion gemäß § 3 Abs. 5 Landesentwicklungsprogramm – LEP 2009

Maximal zulässige Verkaufsfläche für Einkaufszentren 1 und 2

davon maximal zulässige Verkaufsflächen für Lebensmittel bei EZ 12

1.

Kernstadt Graz

Keine Flächenbeschränkung

5.000 m2

2.

Regionale Zentren Leoben, Bruck/Kapfenberg

20.000 m2

4.000 m2

3.

Regionale Zentren Bad Radkersburg, Deutschlandsberg, Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg, Leibnitz, Judenburg/Knittelfeld, Liezen, Mürzzuschlag, Voitsberg/Köflach, Weiz/Gleisdorf

15.000 m2

3.000 m2

4.

Regionales Zentrum Murau, Regionale Nebenzentren und teilregionaleVersorgungszentren mit mehr als 5.000 Einwohnern1

5.000 m2

1.000 m2

5.

Sonstige teilregionale Versorgungszentren

2.000 m2

800 m2

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2018

Im RIS seit

14.01.2019

## § 3 Inkrafttreten {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Juli 2011, in Kraft.

## § 3a Im RIS seit {#par_3a}

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 102/2018 treten die Änderungen in Punkt 4. und 5. zu § 2 Abs. 1 Z 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. Dezember 2018, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2018

Im RIS seit

14.01.2019

## § 4 Außerkrafttreten {#par_4}

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Mai 2004, mit welcher das Entwicklungsprogramm zur VersorgungsInfrastruktur (Einkaufszentrenverordnung) erlassen wird, LGBl. Nr.25/2004, außer Kraft.