# Landschaftsschutzgebiet Nr. 41 - Almenland

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Juli 2006 über die Erklärung von Gebieten des Almenlandes, der Fischbacher Alpen und des Grazer Berglandes zum Landschaftsschutzgebiet Nr. 41

Stammfassung: LGBl. Nr. 99/2006

> Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006, wird verordnet:

## § 1 Gegenstand {#par_1}

Im Bereich des Almenlandes, der Fischbacher Alpen und des Grazer Berglandes wird ein in den Gemeinden Pernegg an der Mur, Tyrnau, Breitenau am Hochlantsch, Fladnitz an der Teichalm, Neudorf bei Passail, Arzberg, Stenzengreith, Gutenberg an der Raabklamm, Mortantsch, Naas, Weiz, Thannhausen, Passail, Hohenau an der Raab, St. Kathrein am Offenegg, Naintsch, Koglhof, Haslau bei Birkfeld, Gasen, Kumberg, St. Radegund bei Graz und Tulwitz gelegenes Gebiet zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als „Landschaftsschutzgebiet Nr. 41 – Almenland“ bezeichnet.

## § 2 Schutzzweck {#par_2}

Die Unterschutzstellung des in § 1 bezeichneten Gebietes erfolgt:

## § 3 Abgrenzung des Schutzgebietes {#par_3}

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 15.000 (Anlage A).

(2) Der Übersichtsplan (Anlage A) wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:

## § 4 Inkrafttreten {#par_4}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. August 2006, in Kraft.

## § 5 Außerkrafttreten {#par_5}

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Erklärung von Gebieten im Bereich des Schöckl, der Weizklamm und des Hochlantsch zum Landschaftsschutzgebiet, LGBl. Nr. 95/1981, außer Kraft.